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Sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholdelikten aufgrund fehlender MPU

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 15 G 2293/01(V)

BESCHLUSS vom 22.08.2001


In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung

hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main am 22.08.2001 beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,– DM festgesetzt.

GRÜNDE

Der am 01.06.2001 gestellte Antrag des Antragstellers; die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 25.05.2001 wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner in der Verfügung vom 25.05.2001 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung begründet. Er hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass im Interesse der Verkehrssicherheit die Teilnahme des Antragstrellers am öffentlichen Straßenverkehr sofort unterbunden werden muss. Gerade in immer wieder vorkommenden Fällen mit einer typischen Interessenlage wie der Entziehung der Fahrerlaubnis kann sich die Begründung auch darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese typische Interessenlage auch im konkreten Fall Platz greift (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer; siehe zuletzt: Beschluss vom 25.04.2001 – 15 G 1331/01).

Auch in materieller Hinsicht ist die im öffentlichen Interesse angeordnete sofotige Vollziehung des Fahrerlaubnisentzuges nicht zu beanstanden. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung, die deren Sofortvollzug von vornherein entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich; der Entzug der Fahrerlaubnis erscheint vielmehr bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Betrachtung als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Nach diesen Vorschriften muss die Verwaltungsbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 -14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Dies schließt die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter den genannten Voraussetzungen ein (vgl. § 11 Abs. 3 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Dieser ist gemäß § 11 Abs. 8-Satz 2 FeV bei der Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung auf diese mögliche Schlussfolgerung hinzuweisen, was im Falle des Antragstellers durch das Schreiben des Antragsgegners vom 24.04.2001 geschehen ist.

Die in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV normierte Schlussfolgerung kann die Verwaltungsbehörde allerdings nur dann ziehen, wenn die Anordnung der Beibringung eines derartigen Gutachtens zu Recht erfolgte. Dies ist hier der Fall. Die Berechtigung zur Anordnung der Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens ergibt sich aus § 13 Nr. 2 c FeV. Danach ist – der Behörde ist hier kein Ermessen eingeräumt – die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Der Antragsteller ist rechtskräftig durch das Amtsgericht Gelnhausen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden, weil er mit 1,9 Promille am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegenüber dem Antragsteiler ist mithin zu Recht erfolgt; aus der Weigerung des Antragstellers konnte – wie erwähnt – gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragsteilers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Antragsgegner auch nicht gemäß 3 Abs. 4 Satz 1 StVG aufgrund der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen vom 18.01.2001 (12 Js 3824/0041Cs) daran gehindert, aus der Weigerung des Antragstellers, sich der angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG kann die Verkehrsbehörde im Rahmen eines Entziehungsverfahrens u.a. hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers vom Inhalt eines strafgerichtlichen Urteils abweichen, wenn dieses sich auf den Sachverhalt bezieht, der Anlass für das Tätigwerden der Verkehrsbehörde ist. Die somit nach dieser Vorschrift für die Verkehrsbehörde bestehende Bindungswirkung greift im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Antragstellers. Zwar hat das Amtsgericht Gelnhausen in seinem Urteil vom 18.01.2001 vom Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB abgesehen und statt dessen ein befristetes Fahrverbot gemäß § 44 StGB ausgesprochen. Es hat dies jedoch nicht ausdrücklich mit der gegebenen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht. Nach Auffassung der erkennenden Kammer tritt die Bindungsführung im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG unter dem Gesichtspunkt der Eignung nicht schon dann ein, wenn das Strafgericht — wie es gemäß § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO an und für sich seine Pflicht ist – überhaupt eine Begründung dafür gibt, warum es die Fahrerlaubnis nicht entzogen hat. Notwendig ist vielmehr, dass mit dieser Begründung ausdrücklich die Ungeeignetheit des Verurteilten zum Führen von Kraftfahrzeugen verneint wird (so zu dem Bleichlautenden § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG a. F.-VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.06.1989 -111/1 H 1407/89; Jagusch/Henschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Auflage, § 4 StVG Rdnr. 28; BVerwG, NJW 1989, 116; BVerwGE 11, 272; OVG Lüneburg, NJW 1971, 956). Dies folgt einmal aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, nach dem sich der Inhalt des Urteils auf die „Eignung“ zum Führen von Kraftfahrzeugen „beziehen“ muss. Zum anderen lässt die Entscheidung des Strafgerichts, einen Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB nicht auszusprechen, nicht den Schluss zu, dass damit automatisch die Eignung bejaht wird. Die Entscheidung des Strafgerichts kann auch auf anderen Gründen beruhen, etwa auf der Verneinung des gemäß § 69 StGB erforderlichen Zusammenhangs zwischen Straftat und Führen eines Kraftfahrzeuges (vgl. BVerwGE 11, 273) oder auf Überlegungen der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 62 StGB, VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29.10.1985 – III/V H 1939/85) oder auf der Überlegung, dass aufgrund des Zeitablaufs eine zuverlässige Aussage über die Fahreignung des Antragstellers nicht mehr gemacht werden kann. Am Erfordernis einer ausdrücklichen Begründung für die Annahme der Geeignetheit des Straftäters (vgl. in diesem Sinne wohl auch OVG Lüneburg, NJW 1971, 956) ist um so mehr festzuhalten, als das Gesetz in § 69 Abs. 2 StGB eine Vermutung („in der Regel“) dafür aufstellt, dass der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, wenn er u.a. gemäß §§ 315 c, 316 oder 142 StGB verurteilt worden ist.

Das Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen vom 18.01.2001 (12 Js 3824/00 4 Cs) enthält überhaupt keine Begründung dafür, dass der Antragsteller trotz der von ihm begangenen Straftat unter erheblicher Alkoholeinwirkung, die nach § 315 c StGB geahndet wurde, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Vielmehr beschränkt sich das Urteil darauf, dass der Beschluss der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben und ein Fahrverbot auf die Dauer von drei Monaten ausgesprochen wird. Über die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen findet sich kein Wort. Mithin ist eine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG für den Antragsgegner nicht eingetreten.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang damit argumentiert, der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Gelnhausen ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte vorhanden seien, die auf einen ständigen Alkoholkonsum des Antragstellers hinwiesen, der gegenständliche Unfall auf einer einmaligen Verfehlung des Antragstellers beruht habe und aufgrund einer positiven Prognose davon auszugehen sei, dass der Antragsteller wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei und deshalb das Gericht keine weitere Sperrfrist verhängt habe, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Zum einen ergibt sich weder aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Gelnhausen noch aus den Urteilsgründen, dass der Gutachter diese Äußerungen gemacht hat und diese das Gericht veranlasst haben, von einer Sperrfrist abzusehen. So trägt nämlich die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hanau in seiner Stellungnahme vom 24.01.2001 gegenüber der Verkehrsbehörde vor, dass das Gericht von ‚einer Maßnahme nach § 69 StGB nur wegen der seit der Tat vergangenen Zeit und der Dauer des vorläufigen Entzugs der Fahrerlaubnis abgesehen habe (BI. 6 BA). Zum anderen sind aber die Ausführungen des Sachverständigen – unterstellt, er hat sie so, wie vom Antragsteller vorgetragen, gemacht – für die Frage der Bindungswirkung unerheblich. Entscheidend ist, ob sich im gerichtlichen Urteil Ausführungen darüber finden, ob der Betreffende zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist oder nicht. Dies ist hier – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.

Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nach alledem offensichtlich rechtmäßigen Entziehung der Fahrerlaubnis liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Um die Allgemeinheit vor Gefahren zu schützen, die durch einen ungeeigneten Kraftfahrer drohen, ist es geboten, diesen sofort von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen, da sich diese Gefahr nicht anders als durch die Anordnung des Sofortvollzuges abwenden lässt (Hess. VGH, Beschiuss vom 22.02.1983 – 2 TH 16/83, Hess.VGRspr. 83, 70, 72).

Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus,der Streitwert in Fahrererlaubnissachen ohne Besonderheiten nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG 8.000,– DM beträgt. Angesichts der Vorläufigkeit einer Entscheidung im Eilverfahren ist dieser Wert um die Hälfte reduziert.

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