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Die Entziehung der Fahrerlaubnis

Entzug der Fahrerlaubnis: Das wichtigste in Kürze

Die Fahrerlaubnis wird auf Lebenszeit erteilt. Aber: Sowohl der Strafrichter als auch die Verwaltungsbehörde können die Fahrerlaubnis bei vorhandener Nichteignung entziehen. Nach Rechtskraft der Entscheidung darf der Betroffene keine führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuge mehr führen.

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Entzug durch den Strafrichter

Wenn eine Verkehrsstraftat vorliegt, kann der Richter neben der Verhängung einer Geld- oder Haftstrafe evtl. auch die Fahrerlaubnis durch Strafbefehl oder Urteil entziehen. Das ist keine Strafe, sondern eine Maßregel der Sicherung und Besserung, die den Zweck verfolgt, ungeeignete Kraftfahrer vom Verkehr auszuschließen. Ungeeignet ist, wer durch die Tat bewiesen hat, daß er nicht gewillt und fähig ist (auch charakterlich nicht), den besonderen Gefahren zu begegnen, die sich aus dem Führen von Kraftfahrzeugen für ihn und die Allgemeinheit ergeben.

Der Führerschein wird dann eingezogen, und erst nach einer gewissen Sperrfrist, die in Monaten oder Jahren festgelegt wird, darf eine neue Fahrerlaubnis bei der Behörde beantragt werden. Mindestsperrfrist 6 Monate, höchstens 5 Jahre, ausnahmsweise für immer.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Entzug der Fahrerlaubnis
Entzug der Fahrerlaubnis und Wiedererteilung – das wichtigste in der Zusammenfassung (Symbolfoto: Bartolomiej Pietrzyk/Shutterstock.com)

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis im Strafverfahren entzogen werden wird, so ist schon eine vorläufige Entziehung unmittelbar nach Begehung der Tat zulässig. Gegen die vorläufige Entziehung kann Beschwerde eingelegt werden. Das ist aber nur sinnvoll, wenn wirklich gewichtige Gründe gegen die Entscheidung des Richters sprechen.

Anwaltliche Beratung ist hier dringend zu empfehlen.

Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Im Urteil oder Strafbefehl wird festgelegt, wie lange dem Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Mit Rechtskraft der richterlichen Entscheidung erlischt die vorhandene Fahrerlaubnis. Es muß nach Ablauf der Führerscheinsperre eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden.

Ausnahmen von der Sperre

Das Gericht kann von der Sperre gem. § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen (auch bei der vorläufigen Entziehung). Besondere Umstände müssen allerdings vorliegen.

Abkürzung der Sperrfrist

Das Gericht kann auf Antrag die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gem. § 69a Abs. 7 StGB nachträglich verkürzen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Voraussetzung ist jedoch, daß die Sperre mindestens 3 Monate (bei Wiederholungstätern 1 Jahr) gedauert hat. Dazu müssen neue Tatsachen vorgetragen werden, die zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht vorgelegen haben. Solche neuen Tatsachen sind schwer zu finden. Eine in der Zwischenzeit erfolgte Nachschulung kann weiterhelfen, wenn eine Alkoholfahrt vorgelegen hat.

Darf man trotz Entziehung mit ausländischem Fahrausweis fahren?

Es gibt keine legale Möglichkeit, während der bestehenden Sperrfrist in Deutschland mit einem ausländischen Führerschein Kraftfahrzeuge zu führen.

Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde

Nicht nur das Strafgericht, auch die Verwaltungsbehörde kann die Fahrerlaubnis entziehen. Wurde die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder sofort vollziehbar entzogen, darf kein führerscheinpflichtiges Kfz mehr geführt werden. Auch nicht mit ausländischer Fahrerlaubnis.

Wann darf die Verwaltungsbehörde entziehen?

Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, weil er körperliche, geistige oder charakterliche Mängel hat. Sie darf entziehen, wenn erwiesen ist, daß der Führerscheinbesitzer nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug im Verkehr sicher zu führen. Dies kann auch der Fall sein, wenn erhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften vorliegen oder wenn zu befürchten ist, daß Verkehrsvorschriften nicht sorgfältig beachtet werden bzw. auf andere Verkehrsteilnehmer nicht genügend Rücksicht genommen wird.

Der Führerschein ist ferner bei demjenigen in Gefahr, der zur Begehung von anderen Straftaten sein Fahrzeug benutzt.

Wie wird Ungeeignetheit festgestellt?

Wenn die Führerscheinstelle von Mängeln eines Fahrerlaubnisinhabers erfährt, so muß sie Ermittlungen anstellen. In Frage kommen Mitteilungen von anderen Behörden, aber auch Berichte von Zeugen oder Angehörigen. Falls notwendig, verlangt die Behörde vom Betroffenen die Vorlage eines Gutachtens des Amtsarztes oder zuständigen Facharztes oder die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) oder das Gutachten eines Führerscheinprüfers.

Wie kann man sich wehren?

Gegen die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens kann man sich nicht gerichtlich wehren. Es empfiehlt sich jedoch zu versuchen, die Verwaltungsbehörde umzustimmen. Gegen die endgültige Entscheidung, die Fahrerlaubnis zu entziehen, ist Widerspruch zur nächsthöheren Behörde zulässig. Wenn dieser keinen Erfolg hat, besteht die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht. Gleiches gilt für eine angeordnete Auflage.

Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Rückgabe des Führerscheins nach Fahrverbot

Wenn das vom Gericht ausgesprochene Fahrverbot abgelaufen ist, wird der Führerschein automatisch zurückgegeben.

Neuerteilung nach Entzug durch Strafgericht oder Verwaltungsbehörde

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist diese erloschen. Auch nach Ablauf einer gerichtlichen Sperrfrist erhält man nicht seinen alten Führerschein zurück. Eine neue Fahrerlaubnis muß bei der für den Wohnsitz zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden.

Welche Vorschriften gelten bei der Neuerteilung?

Für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. Die Wiedererteilung erfolgt nach jetzt geltendem Recht (neue Klasseneinteilung).

Der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sollte wegen der langen Bearbeitungszeit ca. 8 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden, 3 Monate vorher, wenn voraussichtlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten beigebracht werden muß. Die notwendigen Unterlagen (Lichtbild, Sehtest, Bescheinigung über Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort) müssen beigefügt sein. Die Verwaltungsbehörde darf eine neue Fahrerlaubnis nur dann erteilen, wenn Gewähr dafür gegeben ist, daß die für die Entziehung maßgebenden Gründe nicht mehr fortbestehen. Dies wird geprüft.

Wann muß eine neue Prüfung abgelegt werden?

Wenn keine Tatsachen vorliegen, die darauf hinweisen, daß der Bewerber die notwendigen Kenntnisse nicht mehr hat, wird auf eine theoretische und praktische Prüfung verzichtet. Wer seinen Führerschein länger als zwei Jahre nicht mehr hatte, muß eine neue theoretische und praktische Prüfung ablegen. Der Besuch einer Fahrschule ist dann notwendig.

Wann wird ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt?

Ein solches Gutachten wird verlangt, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war, oder wenn der Bewerber mehrfach gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Die Behörde kann ihre Entscheidung nicht ohne ein solches Gutachten fällen, es sei denn, die Nichteignung steht fest, etwa aufgrund eines hohen Punktestandes in Flensburg.

Auf alle Fälle sollte anläßlich der Anmeldung bei der Untersuchungsstelle vermerkt werden, daß die Aushändigung des Gutachtens an den Antragsteller (nicht an die Verwaltungsbehörde) gewünscht wird. Wenn das Gutachten negativ ist, sollte es der Verwaltungsbehörde nicht vorgelegt werden, damit kein negatives Gutachten in der Führerscheinakte liegt.

Haben die „Promille“ Einfluß auf die Wiedererteilung?

Je mehr Promille bei der Fahrt, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat, festgestellt wurden, um so schwieriger wird die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Behörde befürchtet dann nämlich, daß Alkoholgewöhnung oder Alkoholmißbrauch vorliegen und der Bewerber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen tauglich ist. Bei erstmals alkoholauffälligen Kraftfahrern, die bei der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr hatten, wird die Vorlage eines MPU-Gutachtens gefordert. Das gleiche gilt, wenn der Betroffene schon wiederholt im Straßenverkehr alkoholauffällig war oder wenn sonstige Umstände den Verdacht auf überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung nahelegen.

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