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Erbeinsetzung durch testamentarische Zuwendung eines Einzelgegenstandes

OLG Schleswig-Holsteinisch, Az.: 3 Wx 61/15, Beschluss vom 07.08.2015

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 16. März 2015 geändert:

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. vom 22. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 118.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Erbeinsetzung durch testamentarische Zuwendung eines Einzelgegenstandes
Symbolfoto: Von Bartolomiej Pietrzyk /Shutterstock.com

Die am 8. Dezember 2014 verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Die Antragstellerin (A.) und die Beteiligte zu 3. – ihrerseits Geschwister – sind die Nichten der Erblasserin, die Beteiligte zu 3. ist zudem ihr Patenkind. Die Mutter der Beteiligten zu 1. und 3. – Schwester der Erblasserin – ist vorverstorben. Der Beteiligte zu 2. ist der Bruder der Erblasserin.

Die Erblasserin verfasste kurz vor ihrem Tod, bereits schwer erkrankt, am 5. Dezember 2014 ein Testament mit folgendem Wortlaut:

Mein Testament

Testamentsvollstreckerin: A.

Testamentsvollstrecker: B.

Ich setze A. als Erbin meiner Wohnung in … mit allem Inventar ein.

(es folgen Datum und Unterschrift)

Die Erblasserin hat eine Wohnung in … mit einem Wert von ca. 90.000,00 € und Inventar mit einem Wert von ca. 2.000,00 € hinterlassen. Des Weiteren besteht ihr Nachlass aus Kontoguthaben im Wert von rd. 19.000,00 € und Bausparkassenguthaben im Wert von rd. 7.000,00 €. Es existiert wohl auch eine Lebensversicherung, deren Höhe und deren Bezugsberechtigung nicht geklärt sind.

Die Beteiligte zu 1. hat am 22. Dezember 2014 zu Protokoll der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Flensburg gestützt auf das genannte Testament einen Erbschein dahingehend beantragt, dass sie die Erblasserin als Alleinerbin beerbt habe. Die Beteiligte zu 3. stimmt diesem Antrag zu. Der Beteiligte zu 2. ist dem Antrag entgegen getreten.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten erster Instanz wird auf das Protokoll des Amtsgerichts vom 12. März 2015 – wo die drei Beteiligten angehört worden sind – und auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. März 2015 die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ausgesetzt sowie die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Beteiligte zu 1. sei gemäß § 2087 Abs. 1 BGB als Alleinerbin anzusehen. Sie sei zwar nicht ausdrücklich als Alleinerbin eingesetzt worden, sondern nur im Hinblick auf die Eigentumswohnung der Erblasserin. Die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach die Zuwendung einzelner Gegenstände im Zweifel nicht zur Erbeinsetzung führe, sei dennoch nicht anzuwenden, weil der zugewendete Gegenstand dem Wert nach im Wesentlichen den Nachlass ausmache. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Erblasserin der Beteiligten zu 1. nicht nur ihren Hauptvermögensteil zugewandt habe, sondern sie zugleich auch als Testamentsvollstreckerin eingesetzt habe. Somit habe die Beteiligte zu 1. alle Nachlassangelegenheiten zu regeln und zu regulieren. Im Übrigen sei als wesentlicher Vermögensgegenstand nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in FamRZ 1997, 1177 auch z. B. ein Grundvermögen anzusehen, wenn es drei Viertel des Nachlasses ausmache, das verbleibende Geld dagegen nur ein Viertel. Ähnlich sei es hier im vorliegenden Fall, denn von dem Nachlasswert in Höhe von 118.000,00 € sei ein Wert in Höhe von 92.000,00 € – Wohnung nebst Inventar – der Beteiligten zu 1. zugewiesen worden, also rund 78 %.

Zu bedenken sei, dass die Erblasserin eine Pension in Höhe von rund 5.000,00 € bis 6.000,00 € gehabt habe, dieses Geld aber für Reisen und gemeinnützige Zwecke regelmäßig ausgegeben habe. Gegenüber ihren regelmäßigen Einnahmen habe sie mithin keine hohen Barwerte zurückgelegt, sondern ihr Geld verbraucht. Daraus ergebe sich, dass die Eigentumswohnung für sie der wesentliche Wert ihres Nachlasses gewesen sei. Aus dem gesamten Verhalten der Erblasserin sei nicht ersichtlich, dass sie im Übrigen die gesetzliche Erbfolge gewünscht hätte. Die Beteiligten hätten übereinstimmend erklärt, dass die Erblasserin sich insbesondere gern um ihre Großnichten und Großneffen auf Seiten der Beteiligten zu 1. bzw. Nichten auf Seiten des Beteiligten zu 2. gekümmert und diese beschenkt hätte. Bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge würden aber nicht diese Kinder erben, sondern die Erwachsenen. Der Wunsch finanzieller Zuwendungen an den Beteiligten zu 2. sei aus der Art des Lebens und der früheren Zuwendungen der Erblasserin nicht erkennbar.

 

Gegen die Auslegung des Testamentes spreche auch nicht, dass die Beteiligte zu 1. nicht ausdrücklich als Alleinerbin eingesetzt worden sei. Die Optik des Testamentes zeige, dass die Erblasserin nur noch schwer in der Lage gewesen sei, etwas schriftlich niederzulegen. Es sei daher nicht verwunderlich, dass sie sich auf das Wesentliche, das auch früher im Gespräch gewesen sei, nämlich die Wohnung, mit der Ergänzung beschränkt habe, dass die Beteiligte zu 1. sich als Testamentsvollstreckerin um alles kümmern solle.

Gegen den ihm am 31. März 2015 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 2. mit einem am 27. April 2015 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt:

Das Amtsgericht habe bei seiner Auslegung den klaren Wortlaut des Testamentes nicht ausreichend berücksichtigt, wo nur über die Eigentumswohnung eine Verfügung getroffen worden sei. Das decke sich im Ergebnis auch mit der Anhörung, wo sich nämlich herausgestellt habe, dass die Erblasserin nie mit den Beteiligten besprochen habe, wer einmal später etwas bekommen und wie der Nachlass verteilt werden solle. Sie habe vor ihrem Tod nur gesagt, dass die Beteiligte zu 1. die Wohnung haben solle. Er müsse auch nach seinem eigenen Anruf in Flensburg am 30. November 2014 annehmen, dass die Beteiligte zu 1. sich wegen der Wohnung sehr bemüht habe und am 5. Dezember 2014 mit der Testamentserrichtung insoweit ihr Ziel erreicht habe.

Allerdings sei die Beteiligte zu 1. nicht zur Alleinerbin eingesetzt worden. Hätte die Erblasserin solches gewollt, dann hätte sie das viel einfacher durch Erbeinsetzung regeln können, ohne die Wohnung zu erwähnen und Testamentsvollstreckung anzuordnen. Für die Erblasserin hätte insoweit aber kein Bedürfnis bestanden, denn die Beteiligten seien die gesetzlichen Erben. Die Erblasserin habe gerade nicht gewollt, dass allein die Beteiligte zu 1. erbe, denn sie habe eine letztwillige Verfügung nur hinsichtlich der Wohnung getroffen. Insoweit liege der Sachverhalt auch ganz anders als die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in FamRZ 1997, 1177. Völlig fehl gehe die Begründung des Beschlusses, wenn dort ausgeführt werde, dass die Beteiligte zu 1. die Nachlassschulden, Nachlasskosten und den Nachlass zu regeln habe. Darauf gebe es im Testament nicht den geringsten Hinweis. Die Testamentsvollstreckung könne sich nur auf die Eigentumswohnung beziehen und nicht auf den übrigen Nachlass. Das Ergebnis könne nur dahin lauten, dass die Antragstellerin zwar Erbin aber nicht Alleinerbin sei. Hinsichtlich des Restvermögens seien die andere Nichte und er selbst als Bruder gesetzliche Erben. Nicht unerwähnt bleiben solle, dass die Erblasserin stets darauf bedacht gewesen sei, ihre Selbständigkeit zu erhalten. Sie habe zu all ihren Verwandten – auch zu ihm, dem Beteiligten zu 2. – ein herzliches Verhältnis gehabt. Es werde beantragt, den Beschluss aufzuheben und die Erteilung eines Erbscheins, der die Antragstellerin als alleinige Erbin ausweise, zurückzuweisen.

Am 18. Mai 2015 ist die Beteiligte zu 1. bei dem Amtsgericht erschienen und hat laut Vermerk Blatt 35 d. A. mitgeteilt, dass es wohl noch eine Lebensversicherung bei der Allianz Versicherung AG in Berlin – Vers.Nr.: … – gebe. Es sei nicht bekannt, ob es eine Bezugsberechtigung für diese Lebensversicherung gebe. Auch über die Höhe der Lebensversicherung sei nichts bekannt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20. Mai 2015 nicht abgeholfen. Es hat ausgeführt, die Anhörung habe nichts darüber ergeben, dass die Erblasserin das Testament nur auf Druck der Beteiligten zu 1. hin errichtet habe. Der Beteiligte zu 2. kritisiere lediglich die Auslegung des Testaments durch das Gericht, ohne neue Anhaltspunkte aufzuzeigen.

Die Beteiligte zu 3. hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert, auch die Beteiligte zu 1. hat sich – abgesehen von der genannten Erklärung zu der Lebensversicherung, worauf das Amtsgericht im Nichthabhilfebeschluss nicht eingegangen ist – im Beschwerdeverfahren nicht weiter geäußert.

II.

Die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig. Über sie kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14.1.2010, 3 Wx 92/09, FamRZ 2010, 1178 ff; zustimmend Kammergericht, Beschluss vom 29.6.2010, 1 W 161/10, bei juris Rn. 10 ff). Die Beteiligten sind vom Amtsgericht sorgfältig angehört worden, wie der Sitzungsniederschrift vom 12. März 2015 entnommen werden kann. Ansatzpunkte für die Notwendigkeit und Möglichkeit einer weiteren Aufklärung finden sich nicht.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Beteiligte zu 1. ist nicht Alleinerbin der Erblasserin geworden. Für ihren Erbscheinsantrag stützt sie sich auf das handschriftliche Testament der Erblasserin vom 5. Dezember 2014. Dieses Testament ist formwirksam errichtet worden und begegnet auch im Übrigen keinen Wirksamkeitsbedenken. Indes ist die Beteiligte zu 1. in diesem Testament – nach dessen notwendiger Auslegung – nicht zur Alleinerbin berufen worden. Weil sie auch nach gesetzlicher Erbfolge nicht Alleinerbin ist – solches macht sie auch nicht geltend – kann ihr Erbscheinsantrag vom 22. Dezember 2014 keinen Erfolg haben und ist zurückzuweisen.

1)

Die Auslegung des Testamentes nach den §§ 2084, 133 BGB hat am Wortlaut anzusetzen. Dem Wortlaut nach ist die Beteiligte zu 1. – nur – „als Erbin meiner Wohnung in …“ eingesetzt worden. Da die Erblasserin unstreitig über weiteres Vermögen verfügte, ergibt sich aus dem Wortlaut allein keine Einsetzung der Beteiligten zu 1. als Alleinerbin.

2)

Das Amtsgericht meint, die Optik des Testamentes zeige, dass die Erblasserin nur noch schwer in der Lage gewesen sei, etwas schriftlich niederzulegen. Es sei daher nicht verwunderlich, dass sie sich auf das Wesentliche, das auch früher im Gespräch gewesen sei, nämlich die Wohnung, mit der Ergänzung beschränkt habe, dass die Beteiligte zu 1. sich als Testamentsvollstreckerin um alles kümmern solle. Dieses Argument ist aber nicht überzeugend, worauf der Beteiligte zu 2. zu Recht aufmerksam macht. Denn eine Einsetzung der Beteiligten zu 1. als Alleinerbin – wäre sie denn gewollt gewesen – hätte die Erblasserin mit weniger Aufwand und weniger Worten formulieren können. Die äußeren Umstände der Testamentserrichtung – gerade wegen der Mühe des Schreibens für die schwer erkrankte Erblasserin – sprechen mithin nicht dafür, dass sie die Beteiligte zu 1. mit ihrem Testament zur Alleinerbin berufen wollte.

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3)

Für die Auslegung von Bedeutung ist der Umstand, dass die Erblasserin – auch dies wiederum trotz der Mühe des Schreibens – zwei Testamentsvollstrecker bestimmt hat, nämlich die Beteiligte zu 1. selbst und Herrn B.n. Dieser Umstand spricht aber dafür, dass die Beteiligte zu 1. zwar als Erbin die Wohnung erhalten, im Übrigen aber gesetzliche Erbfolge gelten sollte. Das ergibt sich aus Folgendem:

Die Einsetzung eines Alleinerben zum Testamentsvollstrecker wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein um die Verwaltung des eigenen, dem Alleinerben zugewiesenen Nachlasses geht. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn Pflichtteile oder Vermächtnisse zu erledigen wären (vgl. dazu Palandt/Weidlich BGB, 74. Auflage 2015, § 2197 Rn. 5 m.w.N.). Der Senat hat vor diesem Hintergrund die Möglichkeit bedacht, dass die Erblasserin den Begriff des Testamentsvollstreckers nicht richtig erfasst haben könnte und tatsächlich nur die Zuständigkeit der Beteiligten zu 1. für den – gesamten – Nachlass hat deutlich machen wollen. Dagegen spricht indes bereits deutlich, dass sie noch einen zweiten Testamentsvollstrecker berufen hat. Der übersichtliche Umfang des Nachlasses (eine Eigentumswohnung mit nicht sehr werthaltigem Inventar, Kontovermögen bei der Postbank von rund 19.000 € und bei der Bausparkasse von gut 7.000 € sowie offenbar noch eine Lebensversicherung) lässt nicht erkennen, dass hier – auch aus Sicht eines juristischen Laien – eine Testamentsvollstreckung im Falle der Berufung der Beteiligten zu 1. zur Alleinerbin sinnvoll gewesen wäre. Verbindlichkeiten hat die Erblasserin nach dem von der Beteiligten zu 1. eingereichten Wertfragebogen nicht gehabt. Pflichtteilsansprüche fallen nicht an, ein Vermächtnis für dritte Personen ist in dem Testament nicht ausgesetzt. Eine sinnvolle Aufgabe für die beiden Testamentsvollstrecker wäre im Falle einer unterstellten Einsetzung der Beteiligten zu 1. als Alleinerbin mithin nicht ersichtlich. Anders liegt es aber dann, wenn die Erblasserin an gesetzliche Erbfolge gedacht hätte, weil in diesem Fall ihr Nachlass unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Verfügung über die Eigentumswohnung zu Gunsten der Beteiligte zu 1. auf mehrere Erben zu verteilen ist.

4)

Die Anhörung der Beteiligten unterstützt die Auslegung des Testaments dahin, dass die Beteiligte zu 1. nicht zur Alleinerbin berufen sein soll, sondern dass gesetzliche Erbfolge gilt.

a)

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben deutlich ausgeführt, dass die Erblasserin gerade nicht im Einzelnen darüber gesprochen hat, was mit ihrem Nachlass geschehen und wer etwas bekommen soll. Die Beteiligte zu 1. hat einschränkend lediglich angegeben, die Erblasserin habe ihr am Ende ihres Lebens gesagt, dass sie die Wohnung bekommen solle. Die Beteiligte zu 3. will Letzteres auch schon vorher gewusst oder gehört haben. Jedenfalls ging es – wenn überhaupt etwas Konkretes von der Erblasserin gesagt worden ist – nur um die Wohnung, die die Beteiligte zu 1. übernehmen sollte. Das entspricht dem Wortlaut des Testaments. Aus der Anhörung ist insoweit deutlich geworden, dass es der Erblasserin wichtig war, dass die Beteiligte zu 1. aus ihrem Nachlass gerade die fragliche Wohnung erhalten sollte, denn sie hatte der Beteiligten zu 1. diese Wohnung schon zu Lebzeiten zur Nutzung als Rückzugsraum zur Verfügung gestellt. Es liegt deshalb nahe, dass es der Erblasserin darum ging, im Hinblick auf ihren bevorstehenden Tod durch die testamentarische Verfügung über die Wohnung sicherzustellen, dass dieser Nachlassgegenstand an die Beteiligte zu 1. fällt. Vor diesem Hintergrund mag vieles dafür sprechen, dass die Erblasserin der Beteiligten zu 1. die fragliche Wohnung als Erbin ohne weitere Beschränkung – und damit im Wege des Vorausvermächtnisses und nicht als bloße Teilungsanordnung – zuweisen wollte. Diese Frage ist im Erbscheinsverfahren allerdings nicht abschließend zu entscheiden. Der testamentarischen Verfügung allein über die Wohnung kann vor dem genannten Hintergrund – und das ist hier entscheidend – jedenfalls nicht entnommen werden, dass die Beteiligte zu 1. auch im Übrigen über den restlichen Nachlass allein verfügen können sollte.

b)

Aus der Anhörung hat sich nach übereinstimmendem Bericht der Beteiligten ergeben, dass die Erblasserin über eine hohe Pension verfügte, ihr Geld aber weitgehend regelmäßig ausgegeben hat, vor allem im Wege von Spenden. Das Amtsgericht meint, angesichts einer Pensionshöhe von 5.000,00 € bis 6.000,00 € monatlich einerseits und des im Nachlass vorgefundenen Geldvermögens in Höhe von rund 26.200,00 € andererseits werde deutlich, dass die Eigentumswohnung (Wert 90.000 € zzgl. 2.000 € Inventar) für die Erblasserin der wesentliche Wert ihres Nachlasses gewesen sei. Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht. Denn gegenüber einem Wohnungswert von 92.000,00 € stellt ein Sparvermögen von mindestens 26.200,00 € durchaus einen nicht unbedeutenden Wert dar. Hinzu kommt möglicherweise auch noch der Wert der Lebensversicherung, soweit sie in den Nachlass gefallen wäre, was aber für die hier zu treffende Entscheidung nicht aufgeklärt werden muss.

c)

Das Amtsgericht meint, aus dem gesamten Verhalten der Erblasserin sei nicht ersichtlich, dass sie im Übrigen gesetzliche Erbfolge gewünscht hätte. Auch dem kann der Senat nicht folgen. In der mündlichen Verhandlung ist zwar deutlich geworden, dass die Erblasserin eine durchaus enge Beziehung gerade zu der Beteiligten zu 1. hatte. Die Erblasserin ist im höheren Alter noch von X. nach Y. gezogen und hat Anschluss an die Familie der Beteiligten zu 1. gesucht und gefunden. Indes ist unbestritten geblieben und ebenfalls in der Anhörung deutlich geworden, dass die Erblasserin auch zu der Beteiligten zu 3., den Kindern der Beteiligten zu 1. und nicht zuletzt auch zu ihrem Bruder, dem Beteiligten zu 2. sowie dessen Kindern ein gutes Verhältnis hatte. Die Anhörung hat zwar nicht ergeben, dass die Erblasserin zu Lebzeiten den Beteiligen bzw. den Abkömmlingen der Beteiligten zu 1. und zu 2. etwas Nennenswertes hat zukommen lassen. Das gilt allerdings auch für die Beteiligte zu 1., der sie nur ermöglicht hat, die von ihr nicht mehr regelmäßig bewohnte Eigentumswohnung zum Rückzug zu nutzen.

Das insoweit in der Anhörung deutlich gewordene Verhalten der Erblasserin lässt mithin weder einen positiven noch einen negativen Rückschluss darauf zu, ob sie im Übrigen – d. h. außer der ausdrücklich erfolgten Zuweisung der Wohnung an die Beteiligten zu 1. – gewollt hat, dass die Beteiligte zu 1. Ihre Alleinerbin wird.

5)

Soweit noch Zweifel verbleiben, ergibt jedenfalls die Heranziehung der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, dass die Beteiligte zu 1. nicht Alleinerbin geworden ist. Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, ist nach dieser Norm im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist. Die Auslegungsregel bedeutet auf den vorliegenden Fall angewandt, dass die Beteiligte zu 1. im Zweifel jedenfalls nicht zur Alleinerbin berufen ist.

Zu dieser Auslegungsregel ist allerdings anerkannt, dass sie nicht anzuwenden ist, wenn die zugewendeten Gegenstände ihrem Wert nach den wesentlichen Wert des Nachlasses ausmachen. In solchen Fällen wird regelmäßig eine Erbeinsetzung gewollt sein. Zwingend ist dies freilich nicht. Einem Erblasser kann auch daran gelegen sein, dass der Bedachte die Gegenstände ungeschmälert von Nachlassverbindlichkeiten und damit als Vermächtnis erhält. Eine Erbeinsetzung ist bei der Zuwendung einzelner Gegenstände nur anzunehmen, wenn der Erblasser dem Bedachten unmittelbar die materielle Rechtszuständigkeit und die Abwicklung des Nachlasses, insbesondere die dazu erforderliche Verfügungsbefugnis übertragen wollte (Senat, Beschluss vom 15. Januar 2014, 3 Wx 92/13; Rudy in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 2087 Rn. 7 f; Staudinger/Otte, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2087 Rn. 19 i. V. m. Rn. 7).

Im vorliegenden Fall ist dem Testament – wie dargestellt – nicht unmittelbar zu entnehmen, dass die Beteiligte zu 1. nach der Vorstellung der Erblasserin deren wirtschaftliche Stellung eins zu eins fortsetzen und insgesamt – allein – für den Nachlass und etwaige Nachlassschulden zuständig sein sollte. Dagegen spricht bereits deutlich der Umstand, dass sie zwar auch aber eben nicht allein zur Testamentsvollstreckerin eingesetzt worden ist.

Das Amtsgericht hat sich mit der Frage befasst, wann ein in einem Testament zugewiesener Einzelgegenstand – oder mehrere dort genannte und zugewiesene Einzelgegenstände – im Wesentlichen das Vermögen des Erblassers ausmacht und dann ggf. § 2087 Abs. 2 BGB nicht anzuwenden ist. Dazu gibt es indes naheliegend keinen festen Wert, denn es kommt auch auf die weiteren Umstände des Einzelfalles an. Staudinger/Otte weist (a.a.O. § 2087 Rn. 21) auf eine Entscheidung des Kammergerichts hin, wo der zugewendete Einzelgegenstand – ein Haus – 80 % des Vermögens des Erblassers ausmacht und die Auslegungsregel nicht angewandt worden ist. Ehm meint (in jurisPK-BGB 7. Auflage 2014, § 2087 Rn. 12), es könne zwar keine genaue prozentuale Grenze angegeben werden, indes werde in der Literatur bei dem Fehlen anderer Anhaltspunkte eine Quote von 90 % gefordert. Er stützt sich dabei auf Litzenburger, der (im Beck´schen Onlinekommentar BGB -Bamberger/Roth, Stand 1.05.2015, § 2087 Rn. 13) unter Auswertung einschlägiger Rechtsprechung fordert, dass der so zugewendete Wert mindestens 90 % des gesamten Vermögens ausschöpfen müsse. Die von ihm zitierte Rechtsprechung nimmt allerdings je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles durchaus auch bei zugewendeten Werten unter 90 % bereits eine Erbeinsetzung entgegen der Zweifelsregel an (BGH ZEV 2000, 195 f – § 2087 Abs. 2 BGB angewendet, obwohl der Erblasser rund 85 % des beträchtlichen Gesamtvermögens zugewendet hatte; BayObLG NJW-RR 2000, 888 f – 88,4 % im Testament verteiltes Vermögen reichen dort für die Annahme der Erbeinsetzung der im Testament genannten Miterben; BayObLG FamRZ 1999, 1392 ff – 77 % des Vermögens konkret an zwei Personen zugewiesen führten dort bei Heranziehung weiterer Umstände zur Miterbschaft zu je 1/2.; OLG Celle OLGR 2002, 246 ff – Zuwendung von Grundstücken, die 83 % des Nachlasses ausmachen, führt zur Erbeinsetzung; OLG Celle MDR 2003 89 f – Zuwendung von Grundstücken, die 83 % – 84 % des Nachlasses ausmachen, führt zur Erbeinsetzung). Das Amtsgericht hat auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19.12.1996 FamRZ 1997, 1177 ff. abgestellt. Dort war das Grundvermögen – Wert im Testierzeitpunkt rund 150.000,00 DM – einer der Beteiligten zugewiesen worden und das Geldvermögen – Wert im Testierzeitpunkt 50.000,00 DM – vier weiteren Verwandten. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dieses Testament unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles dahin ausgelegt, dass die mit dem Grundvermögen bedachte Person Alleinerbin sein soll und die übrigen mit Geld bedachten weiteren Verwandten nur Vermächtnisnehmer. Die fragliche Konstellation weicht von dem vorliegenden Fall allerdings deutlich ab, weil hier zu dem Geldvermögen keine ausdrückliche Aussage getroffen wird und ausdrücklich nur die Immobilie der Beteiligten zu 1. als Erbin zugewiesen wird.

Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht die Wertverhältnisse zwischen dem Grundvermögen mit Inventar und dem sonstigen Vermögen mit 78 % zu 22 % ermittelt. Dabei konnte allerdings noch nicht die Lebensversicherung berücksichtigt werden, von der die Beteiligte zu 1. dem Amtsgericht erst nach Erlass des Beschlusses berichtet hat. Indes bedarf es keiner weiteren Klärung, ob sich das Wertverhältnis der im Testament allein angesprochenen Wohnung mit Inventar zu dem sonstigen Vermögen wegen der Lebensversicherung noch weiter verschlechtert. Denn die aufgezeigten Umstände – insbesondere die Berufung von zwei Testamentsvollstreckern; der Wortlaut des Testamentes trotz krankheitsbedingter Mühe des Schreibens; die sich im Hinblick auf die Wohnung aus der Anhörung der Beteiligten ergebenden Anhaltspunkte – sprechen sämtlich dafür, dass die Beteiligte zu 1. durch das Testament nicht zur Alleinerbin berufen ist, weshalb auch bei einem Wertverhältnis von 78 % zu 22 % mindestens Zweifel verbleiben, so dass die Beteiligte zu 1. dann auch bei Heranziehung von § 2087 Abs. 2 BGB nicht zur Alleinerbin berufen ist.

6)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Die Beteiligte zu 1. hat das Verfahren durch ihren im Ergebnis unbegründeten Erbscheinsantrag veranlasst. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie auch nach dem Wortlaut des Testaments, auf das sie sich beruft, nicht zur Alleinerbin bestimmt ist, bestand kein Anlass, den übrigen Beteiligten die Gerichtskosten auch nur teilweise aufzuerlegen. Gründe für die Anordnung einer Kostenerstattung liegen nicht vor, denn die Beteiligten zu 2. und 3. waren auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich nicht vertreten.

Der Beschwerdewert richtet sich gemäß den §§ 61, 40 Abs. 1 Ziff. 2 GNotKG nach dem Wert des gesamten Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls unter Abzug nur der bereits von der Erblasserin herrührenden Verbindlichkeiten. Er war hier unter Berücksichtigung der Wertangaben des Beteiligten zu 1. mit 118.000,00 € festzusetzen.

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