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Lebenspartner Erbeinsetzung – Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Az: 1Z BR 20/01

Beschluss vom 24.07.2001


I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 16. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die der Beteiligten zu 3 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 300.000,– festgesetzt.

Gründe

I.

Der Erblasser verstarb 1999 im Alter von 54 Jahren an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Er hinterließ aus erster 1988 geschiedener Ehe zwei erwachsene Kinder, die Beteiligte zu 1 (geboren 1972) und den Beteiligten zu 2 (geboren 1969). Seine zweite 1992 eingegangene Ehe blieb kinderlos; sie wurde mit Urteil vom 4.3.1997 geschieden. Der 1944 geborene Erblasser lernte die 1962 geborene, geschiedene und kinderlose Beteiligte zu 3 Ende 1995 bei einem Familienfest kennen. Er ging mit ihr Anfang 1996 eine intime Beziehung ein. Seine zweite Ehefrau trennte sich von ihm Mitte Januar 1996. Die als Lehrerin beschäftigte Beteiligte zu 3 besuchte den Erblasser regelmäßig am Wochenende und zog im Juni 1997 unter Aufgabe ihrer Anstellung zu ihm. Dort lebte sie mit ihm in nichtehelicher Lebensgemeinschaft bis zu seinem Tod. Die Beteiligte zu 3 übergab am 2.9.1999 dem Nachlaßgericht ein rückseitig mit einem Ausschnitt eines Leistungsverzeichnisses bedrucktes Papier, auf dem der Erblasser handschriftlich folgendes niedergelegt hatte:

25.3.96

Testament

Ich … verfüge, daß Frau … (Beteiligte zu 3) als alleinige Erbin, meinen gesamten Besitz, im Falle meines Ablebens übernehmen darf. Zu meinem Besitz gehören Barvermögen, Immobilien, Grundstücke, Firma ….

Die Beteiligte zu 3 beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen solle. Die Beteiligten zu 1 und 2 machten geltend, daß das Testament unwirksam und sie gesetzliche Erben geworden seien; sie beantragten einen entsprechenden Erbschein. Sie trugen vor, daß die auf der Rückseite eines Leistungsverzeichnisses niedergeschriebene Erklärung des Erblassers nicht mit Testierwillen erstellt worden sei; es handle sich lediglich um eine Gedankenspielerei des Erblassers. Das Testament sei auch gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, da die Zuwendung an die Beteiligte zu 3 unter dem Gesichtspunkt der geschlechtlichen Hingabe erfolgt sei. Die Beteiligte zu 3 habe den Erblasser zur Errichtung des Testaments gedrängt. Der Erblasser habe in verwerflicher Gesinnung gehandelt und dabei familiäre Bindungen und moralische Pflichten vernachlässigt. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben mit am 30.9.1999 beim Nachlaßgericht eingegangenem Schreiben das Testament angefochten; der Erblasser sei einem Motivirrtum bezüglich der späteren Entwicklung der Beziehung zur Beteiligten zu 3 unterlegen. Die Lebensgefährten hätten sich auseinandergelebt und der Erblasser habe kurz vor seinem Tod sogar die Beendigung der Beziehung in Erwägung gezogen. Die Beteiligte zu 3 stellt dies in Abrede und trägt vor, es habe sich um eine intakte Beziehung mit beiderseitigen Heiratsabsichten gehandelt.

Mit Vorbescheid vom 23.10.2000 hat das Nachlaßgericht die Erteilung eines Erbscheins angekündigt, der die Beteiligte zu 3 als Alleinerbin des Erblassers ausweist. Zugleich hat es den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluß vom 16.2.2001 zurückgewiesen hat. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 und 2 mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.3.2001 weitere Beschwerde eingelegt.

Das Nachlaßgericht hat Nachlaßpflegschaft angeordnet. Auf Antrag des Nachlaßpflegers und der ersten Ehefrau des Erblassers hat das Amtsgericht am 6.6.2001 das Nachlaßinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

II.

Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist zulässig (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO); sie ist insbesondere in der erforderlichen Form (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG) eingelegt worden. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind beschwerdeberechtigt, weil ihre Beschwerde gegen den Vorbescheid vom 23.10.2000 erfolglos war und das Nachlaßgericht das von ihnen geltend gemachte gesetzliche Erbrecht verneint hat (§ 20 Abs. 1 FGG). Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem Nachlaßgericht den ernsthaften Testierwillen des Erblassers bei Erstellung des Testaments vom 26.3.1996 bejaht und dieses nicht für sittenwidrig gehalten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Erblasser es fremdbestimmt unter Druck abgefaßt hätte; die Beteiligte zu 3 habe unwiderleglich vorgebracht, sie sei bei dessen Niederschrift nicht zugegen gewesen. Das Testament sei nicht deshalb sittenwidrig, weil zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 3 ein außereheliches Verhältnis bestanden habe. Nur wenn die Zuwendung ausschließlich geschlechtliche Hingabe belohnen oder fördern sollte, sei die letztwillige Verfügung sittenwidrig. Dies sei nicht der Fall, weil zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 3 über das intime Verhältnis hinaus eine Lebensgemeinschaft bestanden habe, die sich durch eine Vielzahl gemeinsamer Aktivitäten, insbesondere gemeinsame Besuche bei der Verwandtschaft und Bekanntschaft des Erblassers, nach außen dargestellt habe. Selbst wenn die Beteiligte zu 3 mit der Beziehung zum Erblasser auch wirtschaftliche Vorteile zu erlangen gehofft habe, begründe dies nicht die Sittenwidrigkeit des Testaments. Der Wunsch nach wirtschaftlicher Absicherung der Beziehung sei nicht anstößig; im übrigen sei der Beklagten zu 3 nicht zu widerlegen, sie habe sich unabhängig davon zum Erblasser hingezogen gefühlt.

Das Landgericht hat wie das Nachlaßgericht keine Anhaltspunkte für einen vom Wortlaut des Testaments abweichenden Willen des Erblassers gefunden und die Voraussetzungen für eine ergänzende Testamentsauslegung abgelehnt. Es ist darüber hinaus zum Ergebnis gekommen, daß ein Anfechtungsgrund nicht vorliege. Die Anfechtung wegen Motivirrtums könne nur auf Erwartungen und Vorstellungen gestützt werden, die der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung gehabt habe, nicht aber auf solche, die er bei Kenntnis von damals unbekannten Umständen gehabt haben würde. Anhaltspunkte, daß der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 25.3.1996 einem Irrtum über die dafür maßgeblichen Vorstellungen unterlegen sei, lägen nicht vor. Soweit die Beteiligten zu 1 und 2 einen „Gesinnungswandel“ des Erblassers behaupteten, sei dieser unbeachtlich, solange er nicht in einer Aufhebung des Testaments seinen Niederschlag gefunden habe.

Selbst wenn der Erblasser das Testament vergessen hätte, erwachse hieraus kein Anfechtungsrecht für die gesetzlichen Erben, da es sich allenfalls um einen Irrtum nach Testamentserstellung handle. Im übrigen seien keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Erblasser das Testament vergessen haben könnte. Soweit der Erblasser kurz vor seinem Tode Pläne zur Abfassung eines Testaments geäußert haben soll, entspreche es der Lebenserfahrung, daß häufig Angehörigen gegenüber unzutreffende Angaben über den Bestand oder den Inhalt letztwilliger Verfügung gemacht würden, um sich der Einflußnahme in diesem Bereich zu entziehen. Schließlich habe sich der von den Beteiligten zu 1 und 2 erstmals im Beschwerdeverfahren geäußerte Verdacht, das Testament sei gefälscht, nicht bestätigt.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).

a) Das Landgericht mußte die angefochtene Entscheidung des Nachlaßgerichts nicht deshalb beanstanden, weil dieses neben dem zulässigen Vorbescheid, durch den es die Erteilung eines Erbscheins gemäß dem Antrag der Beteiligten zu 3 ankündigte, unzweckmäßigerweise den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen hatte (BayObLG NJWE-FER 2000, 262 m.w.N.).

b) Das Landgericht durfte das Testament vom 25.3.1996 ohne weitere Ermittlungen als eigenhändig vom Erblasser geschrieben (§ 2247 Abs. 1 BGB) ansehen. Diese Tatsachenfeststellung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht anfechtbar (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO); sie kann nur auf Rechtsfehler überprüft werden (st. Rspr., vgl. BayObLGZ 1993, 389/397). Ein solcher läge vor, wenn der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hätte (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB). Dies ist aber nicht der Fall.

Über Art und Umfang der Ermittlungen entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 583/584); die ihm hierbei gesetzten Grenzen hat das Landgericht beachtet. Es durfte davon absehen, einen Schriftsachverständigen hinzuzuziehen. Die Einholung eines Gutachtens zur Echtheit eines eigenhändigen Testaments ist nur geboten, wenn tatsächliche Umstände zu Zweifeln Anlaß geben (BayObLG FamRZ 1991, 962/964). Einen solchen Zweifelsfall mußte das Landgericht hier nicht annehmen, da keine konkreten Umstände gegen die eigenhändige Errichtung des Testaments ersichtlich waren (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 644). Das Landgericht hat vergleichende Schriftproben des Erblassers erholt. Auf dieser Grundlage konnte das Landgericht von weiteren Ermittlungen ohne Ermessensfehler absehen, weil auch von den Beschwerdeführern nichts Konkretes gegen die Echtheit des Testaments vorgebracht wurde.

c) Die Vorinstanzen sind ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß es sich bei dem Testament vom 25.3.1996 nicht lediglich um einen Entwurf oder eine „Gedankenspielerei“ des Erblassers handelt, sondern eine mit ernsthaftem Testierwillen abgefaßte letztwillige Verfügung. Dafür, ob der Erblasser ernstlich eine letztwillige Verfügung treffen wollte, kommt es auf seinen tatsächlichen Willen an (Dittmann/Reimann/Bengel Testament und Erbvertrag 3. Aufl. § 2247 BGB Rn. 5). Es handelt sich um eine im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage, die vom Tatrichter im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) unter Heranziehung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen ist. Bei Vorliegen eines äußerlich formgerechten Testaments spricht eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, daß der Erblasser das Schriftstück als Testament angesehen hat (BayObLG FamRZ 2000, 1251/1252). Das Rechtsbeschwerdegericht hat von den Feststellungen des Landgerichts auszugehen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 ZPO), sofern dieses den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und nicht gegen gesetzliche Beweis- und Auslegungsregeln oder gegen feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (BayObLG aaO). Die Entscheidung der Vorinstanzen hält diesen Kriterien stand. Sie haben bedacht, daß die letztwillige Verfügung auf einer ungewöhnlichen Schreibunterlage, nämlich auf der Rückseite eines Leistungsverzeichnisblattes aufgeschrieben ist. Dies mußte ihnen angesichts des Berufes des Erblassers als Bauingenieur und Inhaber einer Ingenieur- und Planungsgesellschaft nicht ungewöhnlich erscheinen. Sie konnten darauf abstellen, daß das Schriftstück nach Form und Inhalt nicht die Annahme rechtfertigt, es handle sich um einen unverbindlichen Entwurf.

d) Die Vorinstanzen haben den Inhalt des Testaments vom 25.3.1996 dahin ausgelegt, daß der Erblasser der Beteiligten zu 3 sein gesamtes Vermögen als Alleinerbin zugewendet hat. Die Auslegung der Vorinstanzen ist nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich, steht mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang, entspricht dem Sinn und Wortlaut des Testaments und läßt keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt (vgl. BGHZ 121, 357/363; BayObLG NJWE-FER 2000, 93). Für sie spricht, daß der Erblasser die Beteiligte zu 3 ausdrücklich als alleinige Erbin bezeichnet und die Erbeinsetzung auf seinen „gesamten Besitz“ bezieht. Daß er dabei zwischen Besitz und Eigentum nicht unterschieden hat, wird daraus deutlich, daß er zu seinem Besitz gehörig Barvermögen, Immobilien, Grundstücke und die Firma … zählt, die sämtlich in seinem Eigentum bzw. seiner Inhaberschaft standen. Die Vorinstanzen mußten an der Erbeinsetzung nicht deshalb Zweifel haben, weil die Aufstellung der Vermögenswerte nicht vollständig war.

e) Ohne Erfolg wenden die Beteiligten zu 1 und 2 ein, die Vorinstanzen hätten sich einer ergänzenden Testamentsauslegung verschlossen, die wegen der im einzelnen unter Beweis gestellten Verhaltensänderung der Beteiligten zu 3 gegenüber dem Erblasser zur Ungültigkeit des Testaments geführt hätte. Zu Recht haben die Vorinstanzen die rechtlichen Voraussetzungen für die ergänzende Testamentsauslegung verneint und die von den Beteiligten angebotenen Beweise und Gegenbeweise zur Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 3 nicht erhoben. Die ergänzende Auslegung setzt nämlich voraus, daß der zu ermittelnde hypothetische Erblasserwille im Wortlaut der Urkunde einen – wenn auch unvollkommenen – Ausdruck gefunden hat (Andeutungstheorie, st. Rspr., vgl. BGHZ 86, 41/47; BayObLGZ 1994, 313/318 f.). Das Landgericht konnte darauf abstellen, daß dem Wortlaut des Testaments kein Anknüpfungspunkt für die Willensrichtung des Erblassers entnommen werden kann, die Erbeinsetzung solle von der weiteren Entwicklung der Beziehung zur Beteiligten zu 3 abhängen. Das Landgericht durfte nach der Lebenserfahrung darauf abstellen, daß ein einseitig Testierender Veränderungen seiner Beziehung zum Bedachten durch Widerruf des Testaments Rechnung tragen kann. Die ergänzende Auslegung darf nicht einen Willen in das Testament hineintragen, der darin nicht wenigstens andeutungsweise ausgedrückt ist (Palandt/Edenhofer BGB 60. Aufl. § 2084 Rn. 9 m.w.N.).

f) Die Vorinstanzen haben ohne Aufklärungsmangel (§ 12 FGG) die Nichtigkeit des Testaments vom 25.3.1996 gemäß § 138 Abs. 1 BGB verneint. Sie haben sich bei der Beurteilung des Testaments nach den Rechtsprechungsgrundsätzen zum sogenannten „Geliebten-Testament“ ausgerichtet und in dem danach erforderlichen Umfang die tatsächlichen Feststellungen aus dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten getroffen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Das Erbrecht des BGB ist vom Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht (Art. 14 Abs. 1 GG). In der Freiheit, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, wird der Erblasser regelmäßig weder durch moralische Pflichten gegenüber Personen beschränkt, die für ihn sorgten und ihm nahe standen, noch durch das Prinzip der gesetzlichen Erbfolge. Der Wille des Erblassers geht grundsätzlich vor. Die Schranken der Testierfreiheit werden durch die Bestimmungen über die Pflichtteilsrechte von Abkömmlingen und Ehegatten gezogen.

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Auch im Rahmen der Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB ist der Richter nicht berechtigt, die Auswirkungen einer vom Erblasser getroffenen letztwilligen Verfügung an ethischen Maßstäben zu messen und den Willen des Erblassers danach zu korrigieren. Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit einer letztwilligen Verfügung kann vielmehr nur in besonders hervorstechenden Ausnahmefällen angenommen werden (BayObLG FamRZ 1992, 226/227).

Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten „Geliebten-Testament“ (BGHZ 53, 369 f.) ist eine letztwillige Verfügung sittenwidrig und nichtig, wenn ein Erblasser die Frau, zu der er außereheliche, insbesondere ehebrecherische Beziehungen unterhalten hat, dadurch, daß er sie durch letztwillige Verfügung bedenkt, für die geschlechtliche Hingabe entlohnen oder zur Fortsetzung der sexuellen Beziehungen bestimmen oder diese festigen will. Trägt aber die letztwillige Verfügung nicht ausschließlich einen derartigen Entgeltcharakter, bildet mithin nicht allein die Belohnung für geschlechtlichen Umgang oder die Bestimmung zu einem solchen den Grund für die Zuwendung an die Bedachte, dann kann auch nicht allein mit der Tatsache, daß die Bedachte zu dem Erblasser in sexuellen Beziehungen gestanden hat, die Sittenwidrigkeit des Zuwendungsgeschäfts begründet werden. Infolgedessen kann auch der Umstand, daß eine letztwillige Zuwendung ihre Grundlage in einer nicht legitimierten Beziehung zu der Bedachten hat, es für sich allein genommen nicht rechtfertigen, der letztwilligen Zuwendung die rechtliche Anerkennung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten zu versagen (BGH aaO S. 376/377).

bb) Die Vorinstanzen haben diese Grundsätze beachtet und ohne Rechtsfehler verneint, daß die letztwillige Verfügung vom 25.3.1996 ausschließlich geschlechtliche Hingabe entgelten sollte und deswegen sittenwidrig sei. Dieser Beurteilung haben sie tatsächlich zugrunde gelegt, daß der Erblasser und die Beteiligte zu 3 seit Anfang 1996 eine zunächst bekanntschaftliche, nach kurzer Zeit auch geschlechtliche Beziehung pflegten, zunächst als Wochenendbeziehung und nach Umzug der Beteiligten zu 3 in das gemeinsam bewohnte Anwesen ab Juni 1997 als nichteheliche Lebensgemeinschaft, die in einer Vielzahl von gemeinsamen Aktivitäten bestanden hat und bis zum Tod des Erblassers nicht aufgelöst worden ist.

Zwar beurteilt sich die Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung nach herrschender Meinung grundsätzlich nach den im Zeitpunkt ihrer Errichtung gegebenen tatsächlichen Umständen und Wertanschauungen (BGHZ 20, 71/73; BayObLGZ 1996, 204/224; Palandt/Edenhofer § 138 Rn. 9). Da die inneren Beziehungen zwischen Geschlechtspartnern rechtlich kaum faßbar sind und nach den im Einzelfall gegebenen Lebensverhältnissen in sehr unterschiedlichen Formen zum Ausdruck kommen können, kann der Charakter der Beziehung aber nur nach dem äußeren Verhalten der Beteiligten beurteilt werden; hierbei sind auch nach Testamentserrichtung eingetretene Umstände heranzuziehen, soweit sie unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB eine retrospektive Beurteilung der letztwilligen Verfügung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung ermöglichen. Schon die Entwicklung der Bekanntschaft zu einer Lebenspartnerschaft mit gemeinsamem Wohnsitz durfte das Landgericht als ausreichenden Hinweis ansehen, daß die nach mehrwöchiger Beziehung errichtete letztwillige Verfügung vom 25.3.1996 Ausdruck eines umfassenderen persönlichen Verhältnisses gewesen ist. Das Landgericht brauchte den Beweisangeboten der Beteiligten zu 1 und 2 zu Behauptungen über das Verhalten der Beteiligten zu 3 gegenüber dem Erblasser nicht nachgehen. Die Vorinstanzen durften aufgrund der länger andauernden Beziehung die Überzeugung gewinnen, daß der Erblasser nicht ausschließlich sexuelle Motive gehabt hat, die Beteiligte zu 3 letztwillig zu bedenken (vgl. Soergel/Hefermehl BGB (1999) § 138 Rn. 222 a.E.). Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 und 2 hatten die Vorinstanzen im Hinblick darauf nicht mehr zu untersuchen, welche Motive im einzelnen bei der Testamentserrichtung eine Rolle gespielt haben. Das Landgericht hat auch zu Recht davon abgesehen, die von den Beteiligten zu 1 und 2 zu der Behauptung, die Beteiligte zu 3 habe mit der Beziehung zum Erblasser ausschließlich finanzielle Interessen verfolgt, angebotenen Beweise zu erheben. Sie wären – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – nicht geeignet, die Einlassung der Beteiligten zu 3, sie habe sich zum Erblasser hingezogen gefühlt, zu widerlegen. Im Hinblick darauf bedarf es keiner über die Ausführungen des Landgerichts auf S. 8/9 seiner Entscheidung hinausgehenden Erörterung, ob diese Frage im vorliegenden Fall Einfluß auf die Beurteilung der letztwilligen Verfügung unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB erlangen kann.

cc) Die Vorinstanzen haben entgegen dem Einwand der Beteiligten zu 1 und 2 nicht verkannt, daß das sogenannte „Geliebten-Testament“ wegen Verletzung familiärer Pflichten durch Übergehung naher Angehöriger sittenwidrig sein kann. Allerdings kann nicht allein aus der Tatsache, daß die zweite Ehefrau und die Kinder des Erblassers, die Beteiligten zu 1 und 2, in dem Testament übergangen wurden, auf dessen Sittenwidrigkeit geschlossen werden. Vielmehr kommt diese nur unter besonderen Umständen in Betracht (vgl. BayObLG FamRZ 1992, 226/227), die hier nicht vorliegen.

Der Erblasser und seine zweite Ehefrau lebten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung getrennt. Die Beteiligten zu 1 und 2 lassen vortragen, daß schon vor Beginn der Beziehung des Erblassers zur Beteiligten zu 3 die Ehe gescheitert war („Frau … hatte es zielstrebig darauf angelegt, den Erblasser einzufangen. Sie wußte von seinen zwei gescheiterten Ehen“). Die Eheleute hatten ihre Vermögensverhältnisse in einem Ehevertrag geregelt und für den Fall der Scheidung den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die Trennung hat zur Scheidung geführt. Unter diesen Umständen haben die Vorinstanzen ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Eheleute ihre persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen weitgehend gelöst hatten und die vermögensmäßige Zurücksetzung der zweiten Ehefrau des Erblassers durch das Testament vom 25.3.1996 nicht anstößig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB ist.

Dies gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der durch dieses Testament übergangenen Kinder des Erblassers, der Beteiligten zu 1 und 2. Da die Übergehung von Abkömmlingen allein nicht sittenwidrig ist (BGHZ 52, 17/19; BayObLG FamRZ 1984, 1153; 1992, 226/227), kommt ein Verstoß gegen die guten Sitten im allgemeinen nur dann in Betracht, wenn das zugunsten einer nicht pflichtteilsberechtigten Person übergangene Kind trotz dessen Pflichtteilsberechtigung besonders bedürftig ist. Hierfür fehlt hier jeder Anhaltspunkt. Zutreffend gehen die Vorinstanzen ferner davon aus, daß das von den Beteiligten zu 1 und 2 behauptete intakte Vater-Kind-Verhältnis jedenfalls ohne Hinzutreten besonderer – hier nicht erkennbarer – Umstände (z.B. langjährige Pflege) nicht genügt, um ihre Zurücksetzung durch das Testament vom 25.3.1996 als verwerflich im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB anzusehen.

g) Schließlich haben die Vorinstanzen auch die Wirksamkeit der form- (§ 2081 Abs. 1 BGB) und fristgerechten (§ 2082 Abs. 1, Abs. 2 BGB) Anfechtung des Testaments vom 25.3.1996 durch die anfechtungsberechtigten (§ 2080 Abs. 1 BGB) Beteiligten zu 1 und 2 im Ergebnis zutreffend verneint.

aa) Gemäß § 2078 Abs. 2 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden ist. Darunter fällt jeder Motivirrtum, auch der durch arglistige Täuschung herbeigeführte (Staudinger/Otte § 2078 Rn. 12). Es ist gleichgültig, ob sich der Irrtum auf die Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft bezieht. Die Anfechtung kann nur auf solche irrigen Vorstellungen und Erwartungen gestützt werden, die der Erblasser bei der Errichtung der Verfügung tatsächlich gehabt hat; dazu gehören auch Vorstellungen und Erwartungen, die er zwar nicht in sein Bewußtsein aufgenommen, aber als selbstverständlich seiner Verfügung zugrunde gelegt hat (BGH NJW 1963, 246/247; BayObLG FamRZ 1984, 1270/1271 m.w.N.).

bb) Die Vorinstanzen verneinen jedenfalls im Ergebnis zutreffend die Wirksamkeit der Anfechtung.

(1) Das Landgericht hat ausgeführt, daß es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, daß die von den Beteiligten zu 1 und 2 behauptete Erwartung des Erblassers, mit der Beteiligten zu 3 noch Kinder haben zu können, maßgeblich für die Errichtung des Testaments gewesen sein soll. Die Beteiligten zu 1 und 2 wenden ein, daß sie hierzu im einzelnen unter Beweis gestellt haben, die Beteiligte zu 3 habe zu Beginn der Beziehung zum Erblasser aus Besorgnis vor einer Schwangerschaft diesen unter Hinweis auf ihre fehlende Versorgung zur Errichtung des Testaments bestimmt; die Beteiligte zu 3 habe den Erblasser darüber getäuscht, aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen zu können. Diesen von der Beteiligten zu 3 bestrittenen und unter Gegenbeweis gestellten Behauptungen mußte das Landgericht nicht nachgehen. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben nämlich vortragen lassen, daß die Beteiligte zu 3 im Frühjahr 1999 dem Erblasser mitgeteilt habe, sie könne keine Kinder bekommen. Wenn der Erblasser tatsächlich über die Möglichkeit einer etwaigen Vaterschaft im Irrtum war, hat er diesen aufgrund der Mitteilung erkannt. Die Tatsache, daß er dessen ungeachtet die zugunsten der Beteiligten zu 3 getroffene letztwillige Verfügung nicht abgeändert hat, zeigt, daß sie dem Willen entsprochen hat, den er zur Zeit des Erbfalls gehabt hat. Die Anfechtung greift in einem solchen Fall nicht durch, weil der Erblasser seine ursprüngliche Verfügung nun bewußt hat gelten lassen (BayObLG FamRZ 1995, 246/248; Palandt/Edenhofer § 2078 Rn. 9). Das Landgericht mußte auch nicht berücksichtigen, daß der Erblasser eine Änderung nur aus Vergeßlichkeit oder Nachlässigkeit (vgl. Palandt/Edenhofer aaO) unterlassen haben könnte. Denn eine solche Annahme verträgt sich nicht mit der weiteren Annahme, gerade die Aussicht auf etwaige Vaterschaft sei das bestimmende Motiv für die Testamentserrichtung gewesen.

(2) Ohne Erfolg wenden die Beteiligten zu 1 und 2 schließlich ein, das Landgericht habe den Motivirrtum des Erblassers über die zukünftige Entwicklung der Beziehung zur Beteiligten zu 3 nicht berücksichtigt und sei den Beweisangeboten über die negative Verhaltensänderung der Beteiligten zu 3 gegenüber dem Erblasser nicht gefolgt; soweit es annehme, der Erblasser habe auch mit negativen Seiten der Beteiligten zu 3 gerechnet, fehlten entsprechende Feststellungen.

Die Vorinstanzen haben bedacht, daß zu den Vorstellungen und Erwartungen, die die Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB begründen können, auch solche gehören können, die ein Erblasser zwar nicht in sein Bewußtsein aufgenommen, aber als selbstverständlich seiner Verfügung zugrunde gelegt hat; das kann auch für die Erwartung gelten, daß zukünftige Unstimmigkeiten zwischen dem Erblasser und dem Bedachten ausbleiben. Jedoch ist eine solche (auch „unbewußte“) Erwartung und vor allem ihre Ursächlichkeit für die Verfügung eines Erblassers nicht allgemein und in jedem Falle oder auch nur im Normalfall anzunehmen; das ist durch die Lebenserfahrung nicht geboten. Der dem Anfechtenden obliegende Beweis für das Vorliegen eines Irrtums und für dessen Ursächlichkeit kann nicht durch einen in jener Richtung liegenden Erfahrungssatz geführt werden (auch ein Anscheinsbeweis scheidet aus, weil es sich bei dieser Frage um einen individuellen Vorgang des Verstandes- und Seelenlebens eines Menschen handelt), sondern nur durch die besonderen Umstände des Einzelfalls (BGH NJW 1963, 246/248).

Besondere Umstände in diesem Sinne haben die insoweit beweispflichtigen Beteiligten zu 1 und 2 nicht dargelegt. Ihre jeweils unter Beweis gestellten Behauptungen über die angebliche Verhaltensänderung der Beteiligten zu 3 gegenüber dem Erblasser nach Testamentserrichtung am 25.3.1996 haben die Vorinstanzen mit Recht für nicht geeignet gehalten, einen Irrtum im Sinne von § 2078 Abs. 2 BGB zu begründen. Sie beziehen sich nämlich auf Umstände, die der Erblasser bei Testamentserrichtung noch nicht gekannt haben konnte und erlauben keinen Rückschluß auf seine bewußten oder unbewußten Vorstellungen und Erwartungen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Zu Recht weisen die Vorinstanzen darauf hin, daß es im Rahmen der Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB nicht auf die Vorstellungen und Erwartungen des Erblassers ankommt, die er bei Kenntnis von ihm bei Testamentserrichtung unbekannten Umständen gehabt haben würde; der hypothetische Wille spielt hier, anders als bei der ergänzenden Testamentsauslegung, keine Rolle (BGH aaO S. 247).

(3) Die Vorinstanzen waren nicht gehalten, der Behauptung der Beteiligten zu 1 und 2 nachzugehen, der Erblasser habe kurz vor seinem Tod erklärt, er müsse endlich ein Testament machen. Selbst wenn der Erblasser das Testament vom 25.3.1996 vergessen hätte, würde es die Anfechtung gemäß § 2078 Abs. 2 BGB nicht rechtfertigen, weil in diesem Fall die irrige Vorstellung, keine letztwillige Verfügung getroffen zu haben, erst nach Testamentserrichtung entstanden wäre; ein solcher Irrtum wäre für das errichtete Testament nicht kausal (BGHZ 42, 327/332; Palandt/Edenhofer § 2078 Rn. 9).

h) Da das Landgericht im Ergebnis zutreffend die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen Vorbescheid des Nachlaßgerichts vom 23.10.2000 zurückgewiesen hat, hat auch die von ihm getroffene Kostenentscheidung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG Bestand. Diese Regelung schreibt zwingend vor, daß dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen sind, der sie durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßt hat.

3. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde ist nicht veranlaßt, da sich aus dem Gesetz ergibt, wer diese zu tragen hat. Die Erstattungsanordnung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

4. Den Geschäftswert hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf DM 300.000,– festgesetzt.

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