Nach deutschem Recht erben grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Grosseltern, Urgrosseltern, aber auch noch gemeinsame Vorfahren haben.
Nicht in diesem Sinne verwandt, und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sind Verschwägerte: z.B. Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete Tante, angeheirateter Onkel; denn mit diesen hatte der/die Verstorbene (das Gesetz spricht vom Erblasser) keine gemeinsamen Vorfahren.
Eine Ausnahme ergibt sich durch die Adoption (Annahme als Kind). Sie bewirkt ein umfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis zu dem Annehmenden und dessen Verwandten, mit allen Rechten und Pflichten. Die Adoptivkinder sind daher den leiblichen Kindern gleichgestellt (einige Besonderheiten kann es bei der Adoption volljähriger Kinder geben).
Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Verwandtenerbschaft besteht nur für den Ehegatten, der obwohl regelmäßig nicht verwandt, also ohne gemeinsame Vorfahren mit dem/der Verstorbenen, dennoch ein eigenes Erbrecht hat. Der geschiedene Ehegatte – unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits der in Scheidung lebende Ehegatte – ist jedoch von der Erbfolge ausgeschlossen.
Auch zwischen den Partnern einer nichtehelichen Gemeinschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht. Nun sind jedoch nicht alle Verwandten in gleicher Weise Erbberechtigt:
Das Gesetz unterscheidet zwischen:
– Erben 1. Ordnung
– Erben 2. Ordnung
– Erben 3. Ordnung
– Erben 4. Ordnung etc.
Erben 1. Ordnung:
Zu den Erben dieser sogenannten 1. Ordnung gehören nur die Abkömmlinge der/des Verstorbenen, also die Kinder, die Enkel und die Urenkel etc. Nichteheliche Kinder gehören dann zu den gesetzlichen Erben ihrer Väter und Verwandten von väterlicher Seite, wenn sie nach dem 30. Juni 1949 (gem. Art. 12 § 10 NEhelG – vom BVerfG nicht beanstandet) geboren sind (Voraussetzung hierfür ist, dass die Vaterschaft gerichtlich durch Urteil festgestellt oder anerkannt worden ist). Soweit es jemanden gibt, der zu dieser Gruppe der besonders nahen Verwandten gehört, gehen alle anderen Verwandten leer aus und können nicht am Erbe teilhaben, wenn sie nicht in einem Testament erwähnt sind! Die Kindeskinder, also Enkel, Urenkel usw. können regelmäßig nur dann erben, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind oder selbst das Erbe nicht annehmen wollen.
Erben 2. Ordnung:
Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister und Neffen und Nichten des Erblassers. Auch hier gilt, dass die Kinder eines zunächst Erbberechtigten, der jedoch bereits verstorben ist, das Erbteil ihres verstorbenen Elternteils übernehmen.
Erben 3. und 4. Ordnung:
Die 3. Ordnung umfasst die Grosseltern und deren Kinder und Kindeskinder (Onkel, Cousin usw.) die 4. Ordnung die Urgrosseltern und deren Kinder und Kindeskinder usw. Die Erbfolge richtet sich im wesentlichen nach den Regeln wie für die bisherigen Gruppen. Ab der 4. Ordnung treten allerdings für einen bereits verstorbenen Abkömmling nicht mehr dessen Abkömmlinge ein; vielmehr erben nun grundsätzlich der oder die Nächstverwandten allein (Übergang von der Erbfolge nach Stämmen zum Gradualsystem).