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Erbenvermittlungsvertrag – Honoraranspruch

Oberlandesgericht Brandenburg

Az: 11 U 157/07

Urteil vom 20.05.2008


In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 01. April 2008 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07. September 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – Az.: 1 O 495/06 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104.763,08 EUR nebst Zinsen sowie eine vorgerichtliche Gebühr gemäß RVG in Höhe von 1.032,56 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2006, zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufungsinstanz, zugleich Wert der Beschwer der Beklagten: 104.763,08 EUR.

Gründe:

I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten ein vertragliches Honorar aus einem Erbenermittlungs-Vertrag.

Dem Kläger ist vom Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden durch Verfügung vom 06. Dezember 1977 (Bl. 123 d.A.) die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Nachlasswesens erteilt worden. Er ist als so genannter Erbensucher tätig.

Die Beklagte ist auf Grund folgender Erbfälle Erbeserbin des am 05. Juli 1955 verstorbenen R… T…: Erbe des R… T… war ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Notariats 9 in F… vom 18. Januar 2006 (Bl. 13 d.A.) S… T…. Erbe des am 16. Oktober 1959 verstorbenen S… T… war gemäß dem gemeinschaftlichen notariellen Testaments vom 03. April 1959 (Bl. 10 d.A.) dessen Ehefrau G… T…. Diese errichtete am 24. Juli 1974 ein notarielles Testament, in dem sie die „staatlichen Schlösser und Gärten P…“ zum Erben bestimmte (Bl. 85 d.A.). Nach dem Versterben der G… T… am 18. Dezember 1981 wurde deren Testament am 06. Januar 1982 in Anwesenheit eines Vertreters der „Staatlichen Schlösse und Gärten“ eröffnet (notarielle Urkunde Bl. 81 d.A.).

Auf Grund eines Aufrufs des Notariats F… im Bundesanzeiger vom 05. Februar 2000 (Bl. 9 d.A.) wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 07. Juni 2002 (Bl. 114 d.A.) an die Beklagte und bot seine Tätigkeit an. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

„Bemerken möchte ich, dass mit dem Honorar von 25 % plus MwSt., welches erst und vor allen Dingen nur bei Auszahlung des Ihnen zustehenden Anteiles an dem Nachlass fällig wird, sämtliche mir bei den bisherigen umfangreichen Nachforschungen entstandenen und die noch entstehenden Kosten und Auslagen enthalten sind. (…) Meine Aufgabe wird sein, alle zur Durchsetzung des Erbanspruches erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere:

1. den verwandtschaftlichen Zusammenhang vollständig zu klären.

2. die für den Erbnachweis erforderlichen Personenstandsurkunden zu beschaffen. Eine Vielzahl von Urkunden habe ich bei meinen Nachforschungen schon erhalten.

3. den Entwurf des Erbscheinsantrages zu erstellen. Ich werde dann den Entwurf einem Notar zur Beurkundung und Unterzeichnung durch einen der Erben übersenden.

4. den beurkundeten Erbscheinsantrag dem Nachlassgericht einzureichen. (…)

5. die zum Nachlass gehörenden Konten aufzulösen, damit problemlos die Auseinandersetzung über den Nachlass durchgeführt werden kann. (…)

Eine reibungslose Abwicklung ist nur dann möglich, wenn ich von allen Erben und Erbeserben Vollmacht und Honorarvertrag erhalte. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitung davon abhängig gemacht werden muss, dass ich auch tatsächlich von allen Erben und Erbeserben die Vertretungsunterlagen erhalte. Die Bearbeitung einer derartigen Angelegenheit wird erst und nur dann kompliziert, wenn ich nicht von allen Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhalte.“

Auf Grund eines erneuten Anschreibens des Klägers unterzeichnete ein Vertretungsberechtigter der Beklagten am 10. April 2003 eine Vereinbarung (Bl. 17 d.A.) wie folgt:

„1. Die Vergütung des Herrn M… beträgt für die Tätigkeit, durch welche ich ermittelt wurde, 20 % vom Wert des unter a) Genannten (Anm. des Senats: der Beklagten) zufallenden Vermögens bzw. Vermögensanteils bei dessen Auszahlung oder Übernahme. Die Zahlung der Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer wird bei Auszahlung bzw. Übernahme fällig.

2. Soweit zum jetzigen Zeitpunkt noch Personenstandsurkunden oder sonstige Beweismittel zum Nachweis der Verwandtschaft fehlen, wird Herr M… hiermit beauftragt, diese unverzüglich im Rahmen der vorstehend vereinbarten Vergütung, also ohne Berechnung von Mehrkosten, zu beschaffen.

3. Sofern keine Vermögenswerte zur Auszahlung gelangen bzw. auch keine Vermögenswerte übernommen werden, entfällt jeglicher Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz.“

Gleichzeitig wurde durch den Mitarbeiter der Beklagten die Vollmacht zur Vertretung „in allen Angelegenheiten, die die Nachlassangelegenheiten R… T…, G… F… T… und G… T… geb. K… betreffen“, erteilt (Bl. 16 d.A.).

Anschreiben, Vollmachtsschreiben und Honorarvertrag wurden vom Kläger formularmäßig verwandt.

Mit Schreiben vom 29. August 2006 widerrief die Beklagte die erteilten Vollmachten und kündigte die Honorarvereinbarung (Bl. 22 d.A.). Anfang Oktober 2006 wurde ein Betrag von 451.546,00 EUR an die Beklagte ausgezahlt. Gegenstand der Klage ist – entsprechend der Honorarvereinbarung – ein Anteil hiervon zur Höhe von 20 % zzgl. MwSt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 104.763,08 EUR sowie eine vorgerichtliche Gebühr gemäß RVG in Höhe von 1.032,56 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2006, zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die vertragsmäßige Tätigkeit des Klägers verstoße gegen § 134 BGB in Verbindung mit dem Rechtsberatungsgesetz. Auch bestehe zwischen der Vergütungshöhe und der zu erbringenden Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis; der Vertrag sei demgemäß nach § 138 Abs. 1 und 2 BGB nichtig. Erst nach Vertragsschluss habe sie, die Beklagte, erfahren, dass die Erbenermittlung von Amts wegen erfolge; deshalb sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger nicht zumutbar gewesen (§ 313 BGB). Weil der Kläger eine kausale Tätigkeit für das Bekanntwerden der Erbschaft nicht entfaltet habe, könne das Honorar auch nicht fällig werden. Hilfsweise hat die Beklagte gemäß Schriftsatz vom 26. März 2007 (Bl. 113, 116) die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Sie habe nämlich auf Grund des Honorarvertrages die Fehlvorstellung gehabt, der Kläger müsse noch eine Tätigkeit entfalten, um ihre Ermittlung als Erbin zu erreichen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Anspruch des Klägers ergebe sich weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus Bereicherungsrecht; auch ein vertraglicher Anspruch bestehe nicht. Die Vergütungsregelung in dem zwischen den Parteien zu Stande gekommenen Erbensuchvertrag sei gemäß § 407 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Kläger lasse sich formularmäßig ein Honorar auch für den Fall versprechen, dass seine – bereits erbrachte oder noch zu erbringende – Tätigkeit für den Anfall des Vermögenswerts oder seine spätere Auszahlung kausal geworden sei bzw. werde. Damit verstoße die Vereinbarung gegen einen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Der Erbensuchvertrag ähnele nämlich dem Maklervertrag; ein Makler könne indes nach § 652 Abs. 1 S. 1 BGB nur im Falle einer kausalen Tätigkeit ein Entgelt verlangen.

Auch hätten die Parteien an Stelle der somit ersatzlos entfallenen Honorarregelung allenfalls eine kausalitätsabhängige Vergütungsregelung getroffen. Der Kläger habe jedoch einen kausalen Beitrag seiner Tätigkeit für den Anfall des Erbanteils zu Gunsten der Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Die in diesem Zusammenhang nachgereichten klägerischen Schriftsätze hat das Landgericht gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt gelassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung, welche dem Kläger am 10. September 2007 zugestellt worden ist, wird auf die bei den Akten befindliche Urschrift (Bl. 186 ff.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 21. September 2007 eingelegte Berufung des Klägers. Dieser hat das Rechtsmittel durch Schriftsatz, beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen am 21. September 2007, wie folgt begründet:

Grundgedanken des Maklerrechts, insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis eines Kausalbeitrags des Erbenermittlers für die Auszahlung des Erbanteils, seien nicht anwendbar; ein solches Erfordernis stehe auch im Widerspruch zur Judikatur sämtlicher Instanzgerichte. Im Übrigen sei auch die Kausalität seines, des Klägers, Handelns für die Ermittlung der Beklagten durch die Vorlage des Schreibens vom 02. August 2005 (Bl. 145 d.A.) nachgewiesen.

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Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 104.763,08 EUR sowie eine vorgerichtliche Gebühr gemäß RVG in Höhe von 1.032,56 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2006, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 11. Januar 2008 (Bl. 247 d.A.) und führt insbesondere aus: Die vom Landgericht mit Recht angenommene Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung führe dazu, dass vertragliche Ansprüche ausgeschlossen seien. Eine im Wege ergänzender Vertragsauslegung gewonnene Honorarvereinbarung, die im Übrigen gegen das Verbot geltungserhaltender Reduktion verstoße, sei nicht möglich, weil hinreichende Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen fehlten. Der Kläger könne erstinstanzlich versäumtes Vorbringen zum Nachweis einer kausalen Tätigkeit in zweiter Instanz nicht mehr nachholen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist (§§ 516, 517, 519 ZPO) eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg; denn die Beklagte ist verpflichtet, das mit dem Kläger vertraglich vereinbarte Honorar, welches der Höhe nach nicht streitig ist, zu zahlen.

1.

Die Parteien haben am 08. April 2003/10. April 2003 die schriftliche Vereinbarung (Bl. 17 d.A.) getroffen, wobei für die Beklagte unstreitig ein Bevollmächtigter gehandelt hat. Die Vereinbarung bezieht sich – in der Zusammenschau mit der schriftlichen Bevollmächtigung des Klägers vom 10. April 2003 (Bl. 16 d.A.) – auf die hier in Rede stehende und das Honorar auslösende Erbangelegenheit R…, S… und G… T…. Dass auch der Erbenermittler Dr. G… M… im Zusammenhang mit der Nachlassangelegenheit „T…“ Tätigkeiten entfaltet hat – ohne zur Beklagten in einem Vertragsverhältnis zu stehen – ist insoweit ohne Belang.

2.

Der Vertrag ist nicht gem. § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nichtig. Insbesondere ist eine Sittenwidrigkeit mit Rücksicht auf ein besonders grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung (Tätigkeit des Erbenermittlers) und der Gegenleistung (20 % des erhaltenen Erbes), welches gegebenenfalls das Bestehen einer verwerflichen Gesinnung indizieren würde, nicht zu erkennen.

Für die Tätigkeit des Erbenermittlers gibt es typischerweise keinen Markt, der es dem potentiellen Erben ermöglichen könnte, zwischen mehreren Angeboten zu wählen; ebenso wenig kann sich – anders als bei den meisten sonstigen professionellen Dienstleistungen – durch das Marktgeschehen unmittelbar ein „angemessener Preis“ bilden, der für die Ermittlung des Wertes herangezogen werden könnte. Das Zustandekommen des Erbensuchvertrages ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass üblicherweise nur ein einziger Erbenermittler ausschließlich an diejenige(n) Person(en) herantritt, die als Erben ernsthaft in Betracht kommen.

Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit des Honorars kann indiziell die Üblichkeit herangezogen werden. Üblicherweise (vgl. Gutbrod ZEV 1994, 337; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 05. Februar 2007, 10 O 7175/06 m.w.N.) wird ein Honorar in Höhe von 10 % bis 30 % des Erbes vereinbart; der hier vereinbarte Satz von 20 % bewegt sich demgemäß innerhalb der Spanne. Dass dieser Satz hier unangemessen wäre, ist nicht zu ersehen; Umstände, die zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten führen könnten, werden von dieser auch nicht konkret geltend gemacht. Allein die Tatsache, dass die Vereinbarung eines prozentualen Honorars bei großen Erbschaften zu vergleichsweise Honoraren führen kann, vermag die Unangemessenheit nicht zu begründen. Ob ein anderer Maßstab überhaupt praktikabel wäre (etwa eine Orientierung am Aufwand, der im Durchschnitt für eine honorarpflichtige Ermittlung entsteht), ist ohnehin zweifelhaft (vgl. mit überzeugender Begründung Gutbrod a.a.O), im Ergebnis aber auch nicht entscheidend. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der für den Ermittler entstehende Aufwand naturgemäß großen Schwankungen unterliegt, wobei ein erheblicher Teil zu einem Zeitpunkt geleistet wird, in dem der Abschluss eines Honorarvertrages ungewiss ist. Zudem hat der Ermittler keinen Einfluss auf die Höhe der Erbschaft, anfangs oftmals wohl auch keine genaue Kenntnis. Die Vereinbarung eines anteilig bemessenen Erfolgshonorars ist daher generell nicht unsachgerecht, jedenfalls aber nicht sittenwidrig. Dass im Streitfall aus besonderen, für den Ermittler erkennbaren Gründen etwas anderes gelten könnte, ist nicht zu ersehen; solche Umstände werden von der Beklagten auch nicht benannt.

3.

Der Vertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot nach §§ 134 BGB, 1, 8 RBerG unwirksam. Soweit der Kläger sich in seinem Anschreiben vom 07. Juni 2002 bereit erklärt hat, den Entwurf eines Erbscheinsantrages zu erstellen, stellt dies eine untergeordnete Hilfestellung dar, die im Übrigen von der Erlaubnis des Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden umfasst ist.

4.

Die Honorarvereinbarung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB nichtig. Insbesondere steht es nicht im Widerspruch zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, dass der Kläger sich ein Honorar auch für den Fall hat versprechen lassen, dass er keinen kausalen Beitrag für den Erhalt des Erbanteils leistet oder geleistet hat.

Zu Unrecht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, es bestehe eine Rechtsähnlichkeit zwischen einem Erbenthüllungsvertrag (wie dem Vorliegenden) und einem Maklervertrag. Der Erbensucher ermittelt – oft auf Grund eines Aufrufs im Bundesanzeiger – auf eigene Kosten und eigenes Risiko tatsächliche Umstände, die einem Erben die Möglichkeit bieten, ein bereits angefallenes Erbe auch anzutreten. Die Tätigkeit des Erbensuchers ist, wenn die Ermittlung so weit fortgeschritten ist, dass er an einen potentiellen Erben herantreten kann, oftmals schon im Wesentlichen beendet. Eine Verpflichtung, auf einen Vertragsschluss oder sonst wie auf die Willensbildung seines Vertragspartners oder eines Dritten einzuwirken, besteht für den Erbenermittler, anders als für einen Makler, gerade nicht. Die Leistung des Erbenermittlers an den potentiellen Erben besteht gerade darin, diesem den Antritt der Erbschaft durch die Mitteilung des Erbfalls zu ermöglichen, wobei es dem potentiellen Erben frei steht, es dem Zufall oder eigenen Bemühungen zu überlassen, ob er auch ohne den Abschluss des Erbenthüllungsvertrags in die Lage versetzt wird, sein Erbrecht geltend machen zu können.

5.

Die Honorarpflicht der Beklagten ist nicht auf Grund der Kündigung entfallen. Ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht des Beklagten ist nicht zu ersehen. Insbesondere kann der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, der Kläger habe seine vertragliche Pflicht zur Förderung des Vorgangs nicht hinreichend wahrgenommen. Der Beklagten war auf Grund des Schreibens des Notariats F… vom 06. September 2005 (Bl. 183 d.A.) bekannt, dass die Tätigkeit des Klägers – jedenfalls nach Auffassung des Notariats – das Verfahren nicht hinreichend gefördert habe. Gleichwohl hat die Beklagte den Kläger nicht etwa in Verzug gesetzt, sondern – ohne aus dem zögerlichen Verhalten des Klägers Konsequenzen zu ziehen – noch am 04. Oktober 2005 eine erneute Vollmacht für den Kläger überreicht (Bl. 18 d.A.).

6.

Der Honoraranspruch des Klägers ist nicht auf Grund der erklärten Täuschungsanfechtung entfallen. So ist schon der Bezugspunkt der Täuschung der Mitarbeiter der Beklagten nicht erkennbar. Die Vereinbarung vom 08./10. April 2003 benennt als honorarpflichtige Tätigkeit diejenige, durch die die Beklagte (bereits) ermittelt worden sei. Dass – und warum – auf Seiten der Beklagten die Vorstellung bestanden hat, der Kläger müsse noch – mehr oder weniger -umfangreiche Tätigkeiten entfalten, um einen Erbanspruch der Beklagten zu verifizieren, ist nicht zu ersehen. Im Übrigen hätte die Beklagte auch die Anfechtungsfrist von einem Jahr (§ 124 Abs. 1 BGB) nicht gewahrt.

7.

Ohne dass es nach dem Ausgeführten noch darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass der Kläger tatsächlich auch einen kausalen Beitrag dazu geleistet hat, dass die Beklagte das Erbe nach G… T… hat antreten können. Solches ergibt sich schon aus dem bereits erwähnten Schreiben des Notariats F… vom 06. September 2005, welches dieses unstreitig an die Beklagte gesandt hat, und aus dem ersichtlich ist, dass der Kläger das Verfahren im Zusammenhang mit der Ermittlung der Erben – wenn auch spät – gefördert habe.

III.

Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB verlangen. Die Kosten des Rechtsstreits sind nach § 91 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis folgt aus § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Entscheidung steht, soweit zu ersehen ist, in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung und ist im Übrigen – soweit die Hilfserwägungen in Bezug auf die Kausalität des klägerischen Handelns betroffen sind – einzelfallbezogen.

 

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