LG Heidelberg, Az.: 5 T 15/15
Beschluss vom 17.03.2015
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Wiesloch vom 25.02.2015, Az. 1 C 15/15, wie folgt abgeändert:
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der beklagte Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Wiesloch, mit dem ihm nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Mit seiner Klage verlangte der Kläger als einer von zwei Erben nach dem Versterben der gemeinsamen Mutter im Alten- und Pflegeheim des Beklagten die Rückzahlung eines unstreitigen Guthabens aus dem Pflegevertrag auf ein Nachlasskonto der Erbengemeinschaft. Der Beklagte hatte sich auf ein entsprechendes Zahlungsverlangen des Klägers außergerichtlich darauf berufen, dass die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt sei und es deshalb dem Kläger alleine nicht zustehe, irgendwelche Forderungen zu stellen, sodass eine Zahlung ohne Zustimmung des anderen Erben nicht in Betracht komme. Im Prozess hat der Beklagte geltend gemacht, dass eine Zustimmung des Miterben zur Zahlung auf dieses Konto nicht vorlag. Diese Zustimmung gab der Miterbe gegenüber dem Beklagten erst nach Klagerhebung mit Schreiben vom 06.02.2015 ab, woraufhin der Beklagte zahlte und die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten. Das Amtsgericht hat dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits mit der Begründung auferlegt, dass es sich um ein Erblasser-/Nachlasskonto gehandelt und es einer Zustimmung des Miterben zur Einzahlung auf ein solches Konto nicht bedurft habe.
II.
Die gemäß §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen, da sein Klagantrag unbegründet war, § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
1. Zwar konnte der Kläger gemäß § 2039 BGB auch ohne Mitwirkung des anderen Miterben (seines Bruders) die Zahlung des unstreitigen Guthabens an die Erbengemeinschaft verlangen. Entgegen den außergerichtlich erhobenen Einwendungen des Beklagten bedurfte es nach dieser Vorschrift für die Geltendmachung der Zahlung an die Erbengemeinschaft daher nicht der Zustimmung des Miterben.
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten stand der Zahlung auf das Nachlasskonto der Erbengemeinschaft auch nicht entgegen, dass der Kläger unstreitig dem Beklagtenvertreter gegenüber in einem Telefonat mitteilte, er habe die Möglichkeit, über dieses Konto zu verfügen. Die alleinige Verfügungsmöglichkeit des Klägers über das Nachlasskonto ändert nichts daran, dass es sich bei dem Konto unstreitig um ein Konto der Erbengemeinschaft handelte. Eine Zahlung auf ein Konto der Erbengemeinschaft stellt eine Leistung an die Erbengemeinschaft dar und wirkt daher schuldbefreiend gegenüber der Erbengemeinschaft. Darauf, wer über einen Guthabensbetrag auf dem Konto nach Überweisung verfügen kann, kommt es nicht an, da dies an der schuldbefreienden Wirkung der zuvor erfolgten Überweisung nichts zu ändern vermag. Im Übrigen kann dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 05.03.2015 tatsächlich die Eigenschaft des Kontos als Nachlasskonto im Sinne eines der Erbengemeinschaft zustehenden Kontos bestritten hat („es wurde aber nicht als Nachlasskonto geführt”), da dieses Bestreiten jedenfalls erst nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung erfolgte, es für die Erfolgsaussichten der Klage gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO aber auf den Zeitpunkt der Erledigungserklärungen ankommt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91 a Rn. 24).
3. Der Kläger konnte jedoch nicht Zahlung auf ein bestimmtes Konto verlangen, wie er dies im Klagantrag begehrt hat, weshalb sich der Beklagte im Ergebnis zu Recht geweigert hat, auf dieses Konto zu überweisen.
Die Art der Übermittlung geschuldeten Geldes ist dem Schuldner grundsätzlich freigestellt, soweit es nicht eine ausdrückliche oder konkludente Absprache über die Zahlung durch Bargeld oder Buchgeld gibt (Staudinger/Bittner, BGB, 2014, § 270 Rn. 15). Der Gläubiger kann zwar – z. B. durch Angabe einer Bankverbindung auf einer Rechnung – zum Ausdruck bringen, dass er mit einer Überweisung einverstanden ist. Aber nur dann, wenn der Schuldner hiervon Gebrauch macht, kommt eine stillschweigende Übereinkunft über diesen Übermittlungsweg zustande (Staudinger/Bittner, a. a. O., Rn. 21). Gehalten, davon Gebrauch zu machen, ist der Schuldner dagegen nicht. Er kann vielmehr auch die Möglichkeit einer Barzahlung wählen mit der Folge, dass die berechtigten Miterben am Erfüllungsort zur Entgegennahme der angebotenen Leistung gegenwärtig oder vertreten sein müssen (Staudinger/Otte, BGB, 2010, § 2039 Rn. 19, m. w. Nw.).
Vorliegend fehlt es an einer ausdrücklichen oder konkludenten Einigung über eine Überweisung als vereinbarte Übermittlungsart der geschuldeten Zahlung. Als der Beklagte den eingeklagten Betrag zuletzt auf das Erbengemeinschaftskonto überwies, tat er dies nach dem Vorgesagten, ohne dass hierauf ein Anspruch des Klägers bestand.
4. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 ZPO.