Skip to content

Vorweggenommene Erbfolge & Übergang von Betriebsvermögen

 BFH

Az.: II R 52/ 98

Urteil vom 25. 1. 2001

Vorinstanz: FG Köln


Leitsätze:

1. Ein Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge i. S. von § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG liegt in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung des StandOG nur vor, wenn er dem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall vergleichbar ist.

2. Die schenkweise erfolgende Einräumung einer Unterbeteiligung an einer Kommanditbeteiligung in Form einer atypisch stillen Beteiligung, die unter dem Vorbehalt von aufschiebenden Bedingungen und von Kündigungsrechten steht, ist kein nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG begünstigter Erwerb.

Normen:

ErbStG in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung des StandOG § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2; AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2


Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Kommanditistin an der A-KG beteiligt. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 24. August 1994 räumte sie ihrer 1994 geborenen Tochter B mit Wirkung vom 1. Mai 1994 schenkweise eine „mitunternehmerische (atypische)“ Unterbeteiligung von nominal 100 000 DM an der Kommanditbeteiligung ein und verpflichtete sich, die anfallende Schenkungsteuer zu tragen.

Die Klägerin gab eine Schenkungsteuererklärung auf amtlichem Vordruck ab, der ihr vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) übersandt worden war. Der Vordruck entsprach dem Stand 06/ 84. In dem Vordruck wurde zwar nach zugewendetem Betriebsvermögen gefragt, er enthielt jedoch keinen Hinweis auf abziehbare Freibeträge. In der Erklärung wurde kein Freibetrag geltend gemacht.

Durch Bescheid vom 27. Januar 1995 setzte das FA gegen die Klägerin Schenkungsteuer fest. Der Bescheid erging wegen der Einheitswerte der KG zum 1. Januar 1994/ 1995 vorläufig nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977).

Am 6. März 1995 stellte die Klägerin den Antrag, den Freibetrag für Betriebsvermögen von 500 000 DM nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung des Art. 13 des Standortsicherungsgesetzes vom 13. September 1993 (BGBl I, 1969) –ErbStG– abzuziehen. Dies wurde vom FA unter Hinweis auf die abgelaufene Einspruchsfrist abgelehnt. Am 23. März 1995 machte die Klägerin nunmehr geltend, den Freibetrag übersehen zu haben und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie hilfsweise Änderung des Bescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977. Die Änderung des Bescheids wurde vom FA abgelehnt. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA zurück.

Mit der Klage wurde begehrt, unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 29. März 1995 und der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 1996 das FA zu verpflichten, den Schenkungsteuerbescheid vom 3. September 1997 zu ändern und dabei den Freibetrag von 500 000 DM zu berücksichtigen. Während des Klageverfahrens wurde der Steuerbescheid gemäß § 165 Abs. 2 AO 1977 geändert und die Schenkungsteuer herabgesetzt. Die Klägerin machte diesen Bescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Das FA sei nach § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verpflichten, den Schenkungsteuerbescheid unter Berücksichtigung des Freibetrags zu ändern. Dies folge aus § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977. Wenn die Gewährung einer Steuervergünstigung nicht nur vom Vorliegen objektiver Tatbestandsmerkmale, sondern außerdem von einer subjektiven Willensentscheidung des Steuerpflichtigen abhänge, dann sei auch diese eine –innere– Tatsache im Sinne dieser Vorschrift. Im Streitfall habe die Klägerin ursprünglich von der Existenz des Freibetrags nichts gewusst. Diese Tatsache sei dem FA erst nachträglich bekannt geworden. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 205 abgedruckt.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 und materiellen Rechts.

Es beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

1. Das Urteil des FG ist aufzuheben, weil es § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 verletzt. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Tatsache im Sinne dieser Vorschrift ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands oder einer Steuervergünstigung sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 28. September 1984 VI R 48/ 82, BFHE 141, 532, BStBl II 1985, 117, m. w. N.). Die Unkenntnis der Klägerin über die Existenz des Freibetrages nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG und über das Antragserfordernis stellt entgegen der Auffassung des FG jedoch keine Tatsache i. S. von § 173 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 dar, denn die zutreffende Rechtskenntnis als solche ist kein (subjektives) Merkmal oder Teilstück der hier in Betracht kommenden Steuervergünstigung nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG. Zu Unrecht beruft sich das FG daher auf das BFH-Urteil vom 9. Dezember 1987 II R 186/ 85 (BFH/ NV 1989, 256), weil in dieser Entscheidung das subjektive Tatbestandsmerkmal einer Steuerbefreiungsvorschrift, nämlich die Widmungsabsicht, zu beurteilen war.

2. Die Klage ist abzuweisen.

Der Senat kann offen lassen, ob im Streitfall eine Anwendung des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 sich aus anderen Gründen als vom FG angenommen rechtfertigen ließe oder ob verwaltungsverfahrensrechtlich eine Änderung des Schenkungsteuerbescheids nach anderen Vorschriften (z. B. nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977) in Betracht käme, da bereits die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des begehrten Freibetrags nicht vorliegen.

Nach § 13 Abs. 2a Satz 1 ErbStG (in der Fassung des Standortsicherungsgesetzes) bleibt Betriebsvermögen bis zu einem Betrag von 500 000 DM sowohl beim Erwerb durch Erbanfall als auch beim Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge außer Ansatz. Der Senat braucht keine Stellung dazu zu beziehen, ob oder inwieweit diese Regelung dem Grunde nach einer Überprüfung standhält (vgl. z. B. Meincke, Erbschaftsteuergesetz, 10. Aufl., § 13 Rz. 59), denn sie ist im Streitfall deshalb nicht anzuwenden, weil kein Erwerb im Wege vorweggenommener Erbfolge im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist.

Zwar ist materiell-rechtlich die vorweggenommene Erbfolge Schenkung unter Lebenden (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1991 IV ZR 299/ 89, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 1991, 1345, und BFH-Urteil vom 8. November 1993 II R 61/ 89, BFH/ NV 1994, 373). Der nach § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG begünstigte Erwerb erfasst jedoch nicht jede Schenkung unter Lebenden i. S. von § 7 ErbStG, denn nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Anwendung des Freibetrags auf besonders qualifizierte, den Begriff vorweggenommene Erbfolge erfüllende Schenkungen beschränkt. Der in § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG als Tatbestandsmerkmal verwendete Begriff der vorweggenommenen Erbfolge ist allerdings weder im Erbschaftsteuergesetz noch im Bürgerlichen Gesetzbuch näher bestimmt. Die Bedeutung der Einschränkung auf Erwerbe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG ist daher nach allgemeinen Auslegungskriterien zu ermitteln. Dabei ist insbesondere auf Sinn und Zweck der Begünstigungsnorm des § 13 Abs. 2a ErbStG abzustellen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Standortsicherungsgesetz sah den Freibetrag zunächst nur für die Unternehmensnachfolge durch Erbanfall vor, um sie vor einer zu hohen Steuerlast zu schützen. Erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erfolgte die Erweiterung auf Erwerbe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (vgl. Moench, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge –ZEV– 1995, 50, 53 f.). Damit hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass aus vielfältigen Zwängen und Überlegungen heraus Betriebsvermögen auch bereits zu Lebzeiten des Unternehmers übertragen wird, und ein allgemeiner Ausschluss dieser Übertragungsart von der Vergünstigung deswegen nicht zu rechtfertigen sei. Da § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG lediglich eine Gleichstellung der Erwerbe unter Lebenden bewirken soll, können Erwerbe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nur solche sein, die einem Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall materiell vergleichbar sind (zum Erwerb durch Vermächtnis siehe BFH-Urteil vom 10. Dezember 1997 II R 22/ 96, BFHE 184, 121, BStBl II 1998, 117). Ein Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall wird im Wesentlichen dadurch charakterisiert, dass die Rechtsstellung des Unternehmers hinsichtlich des Betriebsvermögens als solche auf einen oder mehrere Erben übergeht und dass die Übertragung endgültig erfolgt (a. A. 3. 1. der gleichlautenden Ländererlasse vom 29. November 1994, BStBl I, 905).

Hiervon kann im Streitfall nicht die Rede sein. Die Klägerin hat ihre Rechtsstellung (Kommanditistin) nicht als solche übertragen, sondern der Beschenkten nur eine Unterbeteiligung in Form einer atypisch stillen Beteiligung eingeräumt. Damit hat die Beschenkte in Bezug auf das Betriebsvermögen nicht die Rechtsstellung der Schenkerin erhalten, sondern nur einen Ausschnitt daraus. Sie ist künftig lediglich an einem Teil der Rechte und Pflichten der Hauptbeteiligten als Kommanditistin aus dem Hauptgesellschaftsverhältnis im Wege einer Innengesellschaft beteiligt. Darauf, ob möglicherweise im ertragsteuerrechtlichen Sinn eine Mitunternehmerschaft besteht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch die Regelung des § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG widerspricht nicht dem Entscheidungsergebnis. Die dort genannten Veräußerungsfälle sollen eine Aushöhlung der fünfjährigen Behaltenspflicht auch durch nur teilweise Weiterübertragung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens verhindern. Der Regelung lässt sich mithin nicht im Umkehrschluss entnehmen, dass der Erwerb aller der aufgezählten Rechtspositionen nach Satz 1 begünstigungsfähig ist. Die Übertragung der Unterbeteiligung steht im Streitfall auch unter dem Vorbehalt der Rückgängigmachung durch Eintritt aufschiebender Bedingungen bzw. durch Kündigung. Sie ist daher nicht endgültig. Insgesamt liegt danach eine Schenkung unter Lebenden vor, die einer Unternehmensnachfolge durch Übergang von Betriebsvermögen durch Erbanfall nicht vergleichbar ist und deshalb keinen Erwerb von Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge i. S. von § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG darstellt.

Die Sache ist spruchreif, da die Feststellungen des FG ausreichen, um ausgehend von der Rechtsauffassung des Senats das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nach § 13 Abs. 2a ErbStG zu verneinen.

Bundesgerichtshof

BGB §§ 2032 ff.; DDR: ZGB §§ 400 ff.; DDR: RAnwG § 25 Abs. 2

Ist der nach BGB beerbte Erblasser nicht Eigentümer eines Grundstücks in der DDR, sondern daran nur gesamthänderisch im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt, tritt insoweit grundsätzlich eine Nachlaßspaltung nicht ein.

BGH, Beschluss vom 24. 1. 2001 – IV ZB 24/ 00; KG Berlin; LG Berlin

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert und die Richterin Ambrosius am 24. Januar 2001 beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluß der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Erörterung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe: A. Die Beteiligten streiten um die Erbfolge hinsichtlich des Anteils des am 4. März 1980 mit letztem Wohnsitz im damaligen Westteil Berlins gestorbenen Erblassers an einer ungeteilten Erbengemeinschaft, zu der ein Grundstück in der ehemaligen DDR gehörte. Dieses Grundstück stand ursprünglich im Eigentum der ebenfalls in Westberlin wohnenden Eltern des Erblassers. Der Vater starb 1974 und wurde von der Mutter allein beerbt. Diese starb am 15. Mai 1978. Kraft Gesetzes wurden ihre drei Söhne, darunter der Erblasser, ihre Erben. Der Erblasser errichtete am 4. Juli 1978 das folgende eigenhändige Testament:

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

„Hiermit setze ich … meine Freundin (Braut) … [die Beteiligte zu 2)] und die Tochter meines Bruders … [die Beteiligte zu 1)] als Erben ein. Meine Wohnung, Sparkonto, Girokonto, BSV-Konto, Bausparvertrag, Aktien und Schmuck. Das soll zu 2 gleichen Teilen geteilt werden …“

Die Beteiligte zu 1) hat die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2) gemäß § 2078 BGB mit der Begründung angefochten, das Verlöbnis des Erblassers mit dieser sei im Jahre 1979 aufgelöst worden. Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 1) am 26. September 1980 einen Erbschein erteilt, der sie als Alleinerbin auswies. Im Verfahren über die gegen diesen Erbschein gerichtete Beschwerde schlossen die Beteiligten am 3. Februar 1981 einen Vergleich.

Im April 1997 beantragte die Beteiligte zu 1), ihr einen ergänzenden, gegenständlich beschränkten Erbschein als Alleinerbin für im Beitrittsgebiet belegenes Grundvermögen zu erteilen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Ihre Beschwerde wurde vom Landgericht zurückgewiesen, weil sich die Erbeinsetzung im Testament vom 4. Juli 1978 gemäß § 2088 BGB auf das Westvermögen des Erblassers beschränke; falls sich das Testament aber auch auf Vermögen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR erstrecke, könne die Beteiligte zu 1) insoweit nicht Alleinerbin geworden sein, weil eine dem § 2077 Abs. 2 BGB entsprechende Vorschrift im Zivilgesetzbuch fehle.

Gegen diesen Beschluß des Landgerichts hat die Beteiligte zu 1) weitere Beschwerde eingelegt. Diese hat das Kammergericht gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (ZEV 2000, 505). Nach Ansicht des Kammergerichts kommt es darauf an, ob der Anteil des Erblassers an der Erbengemeinschaft, zu der das in der ehemaligen DDR belegene Grundstück gehört, aufgrund einer Nachlaßspaltung nach dem Zivilgesetzbuch der DDR vererbt worden ist. Nur in diesem Fall sei ein Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten zu 1) an einem gegenständlich beschränkten Erbschein gegeben. An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht sich das Kammergericht jedoch durch gegenteilige Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden (MittRheinNotK 1997, 267) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1998, 242) gehindert, die jeweils im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangen sind.

B. I. 1. Die Voraussetzungen der Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. Die genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden und des Bayerischen Obersten Landesgerichts weichen von der im Vorlagebeschluß des Kammergerichts vertretenen Auffassung ab in der Frage, ob der Anteil eines mit letztem Wohnsitz im Westen Deutschlands in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 3. Oktober 1990 gestorbenen Erblassers an einer Erbengemeinschaft, zu der Grundvermögen in der ehemaligen DDR gehört, der Nachlaßspaltung unterliegt. Von dieser Vorlagefrage hängen die Entscheidung des vorliegenden Falles und deren konkrete Tragweite ab, auch wenn sich die Vorlagefrage letzten Endes nach den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts nicht auf das Endergebnis auswirkt. § 28 Abs. 2 FGG setzt nicht voraus, daß die Lösung der Vorlagefrage zur Erledigung der weiteren Beschwerde unerläßlich wäre (BGHZ 134, 230, 233).

2. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig. Eine Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ergibt sich schon aus der Zurückweisung ihres Erbscheinsantrags und ihrer dagegen gerichteten Beschwerde (§ 20 FGG).

II. Die weitere Beschwerde ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Allerdings stimmt der Senat in der Vorlagefrage der Gegenansicht zu. Wenn der nach bürgerlichem Recht beerbte Erblasser nicht Eigentümer eines Grundstücks in der DDR, sondern daran nur gesamthänderisch im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt war, tritt insoweit grundsätzlich eine Nachlaßspaltung nicht ein (so OLG Dresden MittRheinNotK 1997, 267; BayObLGZ 1998, 242; MünchKomm/ Leipold, BGB 3. Aufl. Art. 235 EGBGB Rdn. 17; Palandt/ Edenhofer, BGB 59. Aufl. § 1922 Rdn. 8; Schotten/ Johnen, DtZ 1991, 257, 260; zum internationalen Privatrecht MünchKomm/ Birk, Art. 25 EGBGB Rdn. 67 m. w. N.; a. A. OLG Oldenburg MittRheinNotK 1998, 136 m. abl. Anm. Schmellenkamp; Andrae, NJ 1998, 113, 117; dies., NJ 1999, 147, 148 f.; dies., IPRax 2000, 300, 303 f.; zum internationalen Privatrecht Staudinger/ Dörner, 13. Aufl., Art. 25 EGBGB Rdn. 485 m. w. N.).

a) Gemäß Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB bleibt für die erbrechtlichen Verhältnisse das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist. Welches Sachrecht danach anzuwenden ist, bestimmt sich nach dem damals in der Bundesrepublik geltenden interlokalen Kollisionsrecht (BGHZ 124, 270, 272 ff.). Der im Jahre 1980 gestorbene Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im ehemaligen Westteil Berlins. Die Erbfolge richtete sich daher grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gegenüber diesem Gesamtstatut kam jedoch dem Belegenheitsstatut Vorrang zu, soweit dieses für die in seinem Gebiet befindlichen Vermögenswerte besondere Vorschriften aufstellte (vgl. Art. 28 EGBGB a. F., der mit Art. 3 Abs. 3 EGBGB n. F. sachlich übereinstimmt). Danach war für Erbfälle seit Inkrafttreten des ZGB und des Rechtsanwendungsgesetzes der DDR (im folgenden: RAG-DDR) am 1. Januar 1976 § 25 Abs. 2 RAG-DDR zu beachten, wonach sich die erbrechtlichen Verhältnisse in bezug auf das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik befinden, nach dem Zivilgesetzbuch richten (vgl. BGHZ 131, 22, 26 f.).

b) Soweit zum Vermögen des Erblassers im vorliegenden Fall ein Anteil an einer Erbengemeinschaft nach seiner Mutter gehört, die Eigentümerin eines Grundstücks in der DDR war, treffen das Zivilgesetzbuch und das Bürgerliche Gesetzbuch sachlich im wesentlichen übereinstimmende Regelungen hinsichtlich der Rechte des einzelnen Miterben (vgl. Westen/ Schleider, Zivilrecht im Systemvergleich 1984 S. 823 ff.; MünchKomm/ Leipold, Einl. Bd. 9 Erbrecht Rdn. 277, 291 ff.): Nach bürgerlichem Recht steht das Eigentum an dem zur Erbengemeinschaft gehörenden Grundstück den Miterben nur zur gesamten Hand zu. Über den Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB); dies ist den Miterben nur gemeinschaftlich möglich (§ 2040 Abs. 1 BGB). Leistungen Dritter kann der Miterbe nur zugunsten aller Miterben einfordern (§ 2039 BGB). Der einzelne Miterbe kann aber über seinen Anteil an der Erbengemeinschaft als solchen verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch das Zivilgesetzbuch kennt neben dem Miteigentum das nur allen Eigentümern gemeinsam zustehende Gesamteigentum (§ 34 Abs. 2 Satz 4), für das § 42 Abs. 2 ZGB auf die jeweilige gesetzliche Regelung verweist. Für die Erbengemeinschaft gilt nach § 400 Abs. 1 Satz 2 ZGB, daß die einzelnen Miterben bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft über die einzelnen Nachlaßgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen können. Zur Erbschaft gehörende Forderungen kann der Miterbe nur für alle geltend machen (§ 400 Abs. 3 ZGB). Jeder Miterbe kann aber über seinen Erbteil verfügen (§ 401 ZGB). Die Erbengemeinschaft ist nach beiden Gesetzen auf ihre Auflösung angelegt; jeder Miterbe kann ihre Auseinandersetzung verlangen, bei der nach Tilgung der Nachlaßverbindlichkeiten der Rest unter den Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile aufzuteilen ist (§§ 2042 ff. BGB; § 423 ZGB). Das Zivilgesetzbuch hat mithin die Rechtsstellung der Miterben im Vergleich zur Rechtslage nach dem BGB der Sache nach nicht geändert (BGH, Urteil vom 7. Juli 2000 – V ZR 287/ 99 – ZEV 2000, 498).

c) Die ungeteilte Gesamtberechtigung am Nachlaß vermittelt dem einzelnen Miterben keine unmittelbare dingliche Berechtigung am einzelnen Nachlaßgegenstand, auch wenn der Nachlaß nur noch aus einer Sache besteht (BGH, Urteil vom 17. November 2000 – V ZR 487/ 99 – noch unveröffentlicht – unter III 1 b; anders der Vorlagebeschluß des Kammergerichts und OLG Oldenburg aaO unter Bezug u. a. auf RGZ 94, 239, 243 und BayObLGZ 1982, 59, 67; vgl. MünchKomm/ Dütz BGB § 2032 Rdn. 10, 11). Also kann es nur um die Frage gehen, welches Sachrecht auf den in den Nachlaß gefallenen, vererblichen Anteil des Erblassers an der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nach seiner Mutter anzuwenden ist. Schon in BGHZ 24, 352, 367 f. ist entschieden worden, daß der gesamthänderische Anteil an einer deutschen Personalgesellschaft des bürgerlichen und des Handelsrechts auch dann nicht zum unbeweglichen Vermögen und dem dafür nach EGBGB maßgebenden Belegenheitsstatut gehört, wenn zum Gesellschaftsvermögen Grundstücke gehören (vgl. zum Anteil eines Erblassers am Gesamtgut der – Grundstücke umfassenden – ehelichen Gütergemeinschaft BGHZ 26, 378, 382; Beschluß vom 10. März 1976 – V ZB 7/ 72 – NJW 1976, 893). Was insofern für den Anteil an einer Personalgesellschaft gilt, ist auch für den Anteil an der in ihrer gesamthänderischen Grundstruktur ähnlichen Erbengemeinschaft maßgebend. Der Anteil des einzelnen Teilhabers ist bewegliches Vermögen. Er verschafft seinem Inhaber im wesentlichen einen Anspruch auf Auseinandersetzung gegen den oder die anderen Teilhaber. Selbst wenn sich der Anspruch auf Auseinandersetzung im Einzelfall auf Übertragung eines Grundstücks, eines Grundstücksteils oder dinglichen Rechts richtet, ändert das nichts an der Qualifikation dieses Anspruchs als bewegliches Vermögen (vgl. BGHZ 131, 22, 27 f.; Senat, Urteil vom 10. Mai 2000 – IV ZR 171/ 99 – NJW 2000, 2421 unter 3 b, zur Veröffentlichung in BGHZ 144, 251 vorgesehen).

d) § 25 Abs. 2 RAG-DDR unterstellt zwar nicht nur das Eigentum, sondern auch „andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden“ dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie sich dort befinden. Zu diesen anderen Rechten wurden neben dinglichen Rechten auch bestimmte, gegen den Eigentümer gerichtete, mit dem Grundstück verbundene Forderungen (Steuern, Abgaben, Versicherungsbeiträge) sowie Guthaben aus Haus- oder Grundstückserträgen gerechnet (BGHZ 131, 22, 28 m. w. N.). Der Anteil eines Miterben an einer Erbengemeinschaft, zu der ein Grundstück gehört, begründet aber weder ein selbständiges dingliches Recht des einzelnen Miterben am Grundstück noch ist sein Auseinandersetzungsanspruch nach Zweck und Inhalt mit den genannten anderen Rechten an Grundstücken und Gebäuden vergleichbar. Nur für die Berechtigung am Grundstück selbst und die ihm zuzuordnenden anderen Rechte gilt die aus Gründen des Vertrauensschutzes auch nach der Vereinigung Deutschlands weiterhin zu beachtende Nachlaßspaltung (BGHZ 131, 22, 30). Eine Nachlaßspaltung auch für die Übertragung oder Vererbung von Anteilen an einer Erbengemeinschaft, zu der ein Grundstück in der ehemaligen DDR gehörte, wird von § 25 Abs. 2 RAG-DDR nicht angeordnet. Insoweit ist schutzwürdiges Vertrauen auch nicht begründet worden.

Daß in der DDR auch die Übertragung eines Erbteils einer Genehmigung bedurfte, wenn ein Grundstück oder Grundstücksrecht zum Nachlaß gehörte (§ 2 Abs. 1 Buchst. i der Grundstücksverkehrsordnung der DDR vom 15. Dezember 1977, GBl. I 1978 S. 73), gibt entgegen der Ansicht des Kammergerichts nichts für die Auslegung von § 25 Abs. 2 RAG-DDR her. Diese Genehmigungspflicht erfaßt auch die Übertragung von Anteilen an Erbengemeinschaften, die vor Inkrafttreten des § 25 Abs. 2 RAG-DDR am 1. Januar 1976 entstanden waren und für die eine Nachlaßspaltung schon deshalb nicht in Betracht kam (dazu BayObLGZ 1998, 242, 246).

2. Der vorliegende Fall unterscheidet sich indessen wesentlich von den Fällen, die den abweichenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (wie auch der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg) zugrunde lagen. In jenen Fällen war die Erbengemeinschaft, um die es ging, schon vor Inkrafttreten des § 25 Abs. 2 RAG-DDR am 1. Januar 1976 durch einen vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Erbfall entstanden, so daß von vornherein nur in Frage stand, ob ein schon vorhandener Erbanteil eines einzelnen Miterben bei dessen Tod der Nachlaßspaltung unterlag. Hier ist jedoch die Mutter des Erblassers, der das in der DDR belegene Grundstück als Alleinerbin des mit letztem Wohnsitz im Westen Berlins im Jahre 1974 vorverstorbenen Vaters gehörte, erst im Jahre 1978 gestorben. Bei dieser Erbfolge nach der Mutter trat hinsichtlich des Grundstücks in der DDR gemäß § 25 Abs. 2 RAG-DDR Nachlaßspaltung ein, wie das Kammergericht mit Recht erkannt hat. Die Mutter hat kein Testament hinterlassen, sondern ist von ihren drei Söhnen kraft Gesetzes beerbt worden (§ 1924 BGB, § 365 Abs. 1 ZGB). Aus diesem Grund gab es neben der Erbengemeinschaft, zu der ihr im Westen belegener Nachlaß gehörte, eine personengleiche weitere Erbengemeinschaft, die das Gesamteigentum im Sinne von § 400 Abs. 1 ZGB an dem Grundstück in der DDR innehatte. Auch dieser Erbengemeinschaft gehörte der Erblasser an.

Als er mit letztem Wohnsitz im ehemaligen Westteil Berlins im Jahre 1980 starb, wurde er nach bürgerlichem Recht beerbt. Das galt gemäß § 25 Abs. 1 RAG-DDR auch aus der Sicht der DDR. Die Erbfolge erfaßte gemäß § 1922 BGB als Universalsukzession auch seinen Anteil als Mitglied der Erbengemeinschaft, die Inhaberin des abgespaltenen, auf der Erbfolge nach dem Zivilgesetzbuch beruhenden Grundstücksnachlasses in der DDR war. Auch nach der Rechtsordnung der DDR sind Bedenken gegen die Vererblichkeit dieses Anteils, der gemäß § 401 Abs. 1 ZGB veräußerlich war, nicht ersichtlich; zum vererblichen Eigentum gehörte alles, was persönliches Eigentum des verstorbenen Bürgers im Sinne von § 23 ZGB war, aber auch Eigentum und Rechte an Miethäusern, die nicht der Befriedigung der Wohn- und Erholungsbedürfnisse des Eigentümers und seiner Familie dienten (Kommentar zum Zivilgesetzbuch, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, § 362 Anm. 2. 1; MünchKomm/ Leipold, Einl. zu Bd. 9 Erbrecht Rdn. 231, 233).

Danach hätte die Beteiligte zu 1) jedenfalls ein Rechtsschutzinteresse an einem gegenständlich auf den abgespaltenen Nachlaß beschränkten Erbschein, der die nach dem Tod der Mutter des Erblassers eingetretene Erbfolge auf der Grundlage des Zivilgesetzbuchs bezeugt (vgl. BayObLGZ 1998, 242, 245; Palandt/ Edenhofer, BGB 59. Aufl. § 2353 Rdn. 7). Ihr kann im Hinblick auf eine Grundbuchberichtigung ein Rechtsschutzinteresse aber auch nicht abgesprochen werden an einem Erbschein, der die nach dem Erblasser eingetretene, gegenständlich auf den abgespaltenen Nachlaß beschränkte Erbfolge bezeugt. Daß diese Erbfolge auf bürgerlichem Recht beruht, ändert nichts daran, daß das in der ehemaligen DDR belegene Grundstück weiterhin als besonderer Nachlaß gilt. Deshalb ist es gerechtfertigt, auch für Veränderungen der für diesen Sondernachlaß bestehenden besonderen Erbengemeinschaft einen gegenständlich beschränkten Erbschein zu erteilen.

3. Das Verfahren ist an das Landgericht zurückzuverweisen, weil seine Auslegung des Testaments rechtsfehlerhaft ist und weitere Ermittlungen erforderlich sind.

a) Mit Recht führt das Kammergericht in seinem Vorlagebeschluß aus, daß gegen eine Beschränkung der letztwilligen Erbeinsetzung auf das Westvermögen des Erblassers (§ 2088 Abs. 1 BGB) der vom Landgericht nicht gewürdigte erste Satz des Testaments spricht. Darin werden die Beteiligten zu 1) und 2) zu Erben berufen, ohne daß der Umfang dieser Einsetzung eingegrenzt wird. Die sich im zweiten Satz des Testaments anschließende Aufzählung vom Erblasser für wesentlich gehaltener Vermögensteile enthält den Anteil an der Erbengemeinschaft, zu der das in der DDR gelegene Grundstück gehört, zwar nicht. Diesem Anteil kam unter den im Jahre 1980 dort herrschenden Verhältnissen aber kein wirtschaftlich erheblicher Wert für den Erblasser zu. Bei dieser Sachlage fehlen hinreichende Anhaltspunkte für eine Auslegung, daß die testamentarische Erbeinsetzung auf das Vermögen des Erblassers im Westen beschränkt sei.

b) Soweit der Erblasser die Beteiligte zu 2) im Testament als seine „Freundin (Braut)“ bezeichnet hat, hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, § 2077 Abs. 2 BGB sei nicht zu prüfen, weil es an einer entsprechenden Vorschrift in dem vom Landgericht für maßgeblich gehaltenen Zivilgesetzbuch der DDR fehle. Abgesehen davon, daß die Auflösung des Verlöbnisses auch nach dem Zivilgesetzbuch unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Testamentsauslegung Bedeutung gewinnen könnte, wie das Kammergericht in seinem Vorlagebeschluß mit Recht hervorgehoben hat, ist auf die Vererbung des Anteils des Erblassers an der Erbengemeinschaft, der das in der DDR belegene Grundstück zustand, bürgerliches Recht anzuwenden.

Dabei ist der Vortrag der Beteiligten zu 2) zu prüfen, der Zusatz „(Braut)“ im Testament könne nicht als Hinweis auf ein Verlöbnis im Rechtssinne gewertet werden, weil es ein ernsthaftes gegenseitiges Heiratsversprechen nie gegeben habe. Außerdem bliebe im Hinblick auf die von der Beteiligten zu 2) vorgetragenen, über den angeblichen Abschiedsbrief vom 15. Januar 1979 hinaus fortbestehenden Kontakte des Erblassers zu ihr auch § 2077 Abs. 3 BGB zu prüfen.

c) Soweit eine testamentarische Erbfolge der Beteiligten zu 2) in Betracht kommt, wird das Landgericht auch den Vergleich der beiden Beteiligten vom 3. Februar 1981 auszulegen haben. Er verpflichtet die Beteiligte zu 2), „die Richtigkeit“ des Erbscheins vom 26. September 1980, der die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin auswies, „nicht länger anzuzweifeln“. Damit kann eine verfahrensrechtliche Position gemeint sein, aber auch die materiellrechtliche Frage der Erbfolge selbst. Weiter wäre zu fragen, ob sich die Beteiligte zu 1) auf den Vergleich noch berufen kann, soweit es um die Beteiligung des Erblassers an dem in der damaligen DDR gelegenen Grundstück geht (vgl. BGHZ 123, 76, 81 f.).

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos