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Erbrecht nach noch lebenden Personen

OLG Koblenz

Az.: 5 U 194/01

Urteil vom 26.09.2002


In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2002 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 13. November 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger ist nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe stellt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern waren Eigentümer eines Hauses, das sie im Jahre 1980 in zwei Eigentumswohnungen aufteilten. Im Zusammenhang damit übertrugen sie eine der Wohnungen auf den Kläger, der sich im Gegenzug zu etwa erforderlichen Pflegeleistungen und außerdem zu Zahlungen verpflichtete, die der Beklagten und der weiteren Schwester zugute kommen sollten. Darüber hinaus wurde damals unter Beteiligung des Klägers ein Erbvertrag geschlossen, durch den die Eltern der Parteien ihre drei Kinder zu Schlusserben einsetzten, wobei sie dem Kläger gleichzeitig ohne Anrechnung auf dessen Erbteil die zweite, bei ihnen verbliebene Wohnung vermachten.

Diese Wohnung nutzte die Mutter nach ihrer Verwitwung als nunmehrige Alleineigentümerin. Ab Oktober 1998 wurde sie dort vom Kläger mit Essen versorgt. Von Januar 1999 an war sie bei der Beklagten untergebracht, ehe sie Mitte des Jahres 2000 nach einem kurzen Klinikaufenthalt in ein Altenpflegeheim zog.

Seit dem 29. April 1999 steht die Mutter unter der Obhut eines Betreuers. Dies geht auf eine Anregung des Gesundheitsamtes zurück, das am 9. April 1999 eine zerebralsklerotisch bedingte Verwirrtheit attestierte, nachdem noch bei einer vorangegangenen Untersuchung vom 8. Februar 1999 eine allseitige Orientierung festgestellt worden war.

Zwischenzeitlich, nämlich am 17. März 1999, übertrug die Mutter die ihr gehörende Eigentumswohnung unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts auf die Beklagte. Diese sagte ihrerseits für den Fall von Krankheit oder Gebrechlichkeit Pflegedienste in ihrem Hause oder bei einer Unterbringung in einem Heim finanzielle Leistungen zu, soweit die Einkünfte der Mutter nicht kostendeckend sein sollten.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass die Wohnungsübertragung auf die Beklagte – mangels Geschäftsfähigkeit der Mutter – unwirksam ist, hilfsweise, dass er nach dem Tod der Mutter einen bereits jetzt durch Vormerkung sicherbaren Anspruch auf Wohnungsherausgabe gegen die Beklagte habe.

Dieses Begehren hat das Landgericht nach der Vernehmung zahlreicher Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Es hat gemeint, dass sich eine Geschäftsunfähigkeit der Mutter für den Zeitpunkt des Übertragungsakts nicht mit der nötigen Sicherheit erkennen lasse und dass darüber hinaus auch der in zweiter Linie verfolgte Herausgabeanspruch nicht bestehen könne, weil die Mutter eigene Belange verfolgt habe. Das greift der Kläger in Erneuerung seines Verlangens mit der Berufung an, indem er die Beweiswürdigung durch das Landgericht rügt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und ihrer Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe :

Die Berufung ist ohne Erfolg. Es verbleibt bei der abweisenden Entscheidung des Landgerichts.

1.

Vieles spricht dafür, dass die Klage nicht lediglich unbegründet, sondern darüber hinaus schon unzulässig ist. Das gilt sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag.

Der Kläger begehrt in erster Linie eine Feststellung dahin, dass die Wohnungsübertragung, die die Mutter der Parteien mit Vertrag vom 17. März 1999 vornehmen wollte, nicht zustande kam und deshalb die Eigentumsverhältnisse unverändert blieben. Insofern macht er nicht nur, was von vornherein unzulässig wäre (BGHZ 83, 122, 125 f.; BGH NJW 1993, 2539, 2540), die Wirksamkeit einer Rechtshandlung zum Klagegegenstand. Ihm ist vielmehr weitergehend darum zu tun, Rechtsbeziehungen zu klären, die unter dem Gesichtspunkt der §§ 894, 985 BGB im Verhältnis zur Beklagten bestehen. Dabei kann es allerdings gegenwärtig nur um die Anspruchsberechtigung der Mutter der Parteien gehen. Entsprechende eigene Rechte des Klägers sind vor dem Hintergrund des § 2039 BGB lediglich mit Blick auf die Zukunft berührt, wenn es sich darum handelt, nach dem Tod der Mutter die Ansprüche der erbvertraglich eingesetzten Erbengemeinschaft gegen die Beklagte durchzusetzen.

Auf eine solche Zukunftsperspektive ist der Antrag, den der Kläger nachgeordnet verfolgt, sogar ausdrücklich beschränkt. Er zielt ausschließlich darauf ab, dass Forderungen festgeschrieben werden, über die der Kläger – seiner Auffassung zufolge – nach Eintritt des Erbfalls gegenüber der Beklagten verfügt.

Das so gekennzeichnete Eigeninteresse des Klägers, das sich erst aus einer Erwartung herleitet, vermag jedoch eine Feststellungsklage schwerlich zu tragen. Es ist bereits fraglich, ob die Rechtsbeziehungen, die der Kläger geklärt wissen will, im Hinblick auf seine Person soweit konkretisiert sind, wie dies § 256 Abs. 1 ZPO für ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis verlangt. Sollte nämlich, wie der Kläger meint, die streitige Wohnungsübertragung unwirksam sein, ist es seiner Mutter unbenommen, die Eigentumswohnung – gegebenenfalls unter Mitwirkung ihres Betreuers – anderweitig zu veräußern. Dann aber ist mit dem beantragten Urteil nichts gewonnen. Unabhängig davon dürfte dem Kläger das schutzwürdige Bedürfnis für die erstrebten Feststellungen fehlen.

a) Der Kläger verfolgt nicht Rechte, die er durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, sondern macht Positionen geltend, die er als Begünstigter einer letztwilligen Verfügung beansprucht. Dabei sieht er sich dadurch beeinträchtigt, dass die Mutter der Parteien den Nachlass in seiner Substanz gefährdet oder sogar beeinträchtigt hat. Dem entgegenzuwirken, steht dem Kläger nicht zu. Das Gesetz gibt ihm in der Rolle als Miterbe und Vermächtnisnehmer, die ihm der Erbvertrag aus dem Jahre 1980 zuweist, keine Handhabe, nachlassschmälernde Rechtshandlungen seiner Mutter zu unterbinden. Er ist grundsätzlich beschränkt, seine Belange nach Eintritt des Erbfalls zu wahren. Wenn man dem Kläger gestattete, seine Rechte am Nachlass bereits jetzt durch eine Feststellungsklage zu sichern, würde das zur Anerkennung einer Dispositionsbefugnis über Vermögensbestandteile führen, die § 312 Abs. 1 BGB a.F. und § 311 b Abs. 4 BGB ausdrücklich versagen. Diese Vorschriften verweigern jedwedem Vertrag über den Nachlass eines lebenden Dritten grundsätzlich die Anerkennung.

Demgemäß hat der Bundesgerichtshof eine Klage, mit der das Erbrecht nach noch lebenden Personen festgestellt werden sollte, für unzulässig erachtet (BGHZ 37, 137, 145). Allein eine solche Entscheidung wahrt die Würde des Erblassers in der gebotenen Weise und vermeidet, dass über ihn hinweg Auseinandersetzungen geführt werden, die sein Vermögen berühren (vgl. Lange, NJW 1963, 1571, 1573). Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof Feststellungsklagen über den Nachlass Lebender nur zugelassen, wenn sie entweder vom Erblasser selbst ausgehen (BGH NJW 1974, 1084, 1085; ebenso OLG Hamburg, NJW 1988, 977) oder dessen Befugnis zum Gegenstand haben, eine getroffene letztwillige Verfügung umzustoßen (BGHZ 37, 331, 335; vgl. aber auch zu Zulässigkeitsbedenken selbst in diesem Fall, wenn die Klage vom Begünstigten erhoben wird, BGH NJW 1990, 911, 912). Keine dieser Voraussetzungen ist jedoch hier erfüllt.

b) Das Landgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung, dem Feststellungsbegehren des Klägers gleichwohl in der Sache Raum zu geben, auf das Urteil OLG Koblenz 3 U 919/96 vom 14. Juli 1987 = MDR 1987, 935 f. gestützt. Darin ist die Auffassung vertreten worden, dass ein prospektiver Miterbe voraussichtliche Ansprüche, die auf lebzeitigen Schenkungen des Erblassers beruhen und die ihm im Erbfall außerhalb der gesamthänderischen Bindung der Erbengemeinschaft in Höhe seines Erbanteils gegen Dritte erwachsen, vorab im Wege der Feststellungsklage klären lassen könne. Ob sich das mit den oben aufgezeigten Leitlinien vereinbaren lässt oder insoweit auf durchgreifende Bedenken stoßen muss (so OLG München NJW-RR 1996, 328 f.), kann auf sich beruhen. Denn der vorliegende Sachverhalt ist anders gelagert; deshalb geht die Urteilsaussage am hiesigen Fall vorbei. Der Kläger macht nämlich keine Ansprüche geltend, die ihm individuell als Miterbe zustünden, sondern verfolgt Rechte, die entweder der zukünftigen Erbengemeinschaft in ihrer Gesamtheit zuzurechnen sind oder deren er sich deshalb berühmt, weil er mit einem Vermächtnis bedacht worden ist.

c) Die Zulassung der vom Kläger gestellten Anträge lässt sich nicht aus dem vermeintlichen Erfordernis rechtfertigen, dass die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen möglichst zeitnah zu dem streitigen Geschehnissen ermittelt werden müssten, weil sich die Beweislage mit fortschreitendem Zeitablauf und dabei insbesondere mit dem Tod der Mutter der Parteien verschlechtere. Gegen die Berücksichtigung dieses Umstandes spricht bereits, dass das grundsätzliche Anliegen, die Würde des Erblassers nicht durch Klagen mit Bezug auf den Nachlass zu beeinträchtigen, nicht durch „Praktikabilitätserwägungen“ zurückgedrängt werden darf. Jedenfalls besteht keine Notwendigkeit, einem etwaigen Bedürfnis des Klägers nach Sicherung von Tatsachen dadurch zu begegnen, dass man die vorliegenden Klageanträge zulässt. Denn der Kläger ist vorrangig auf die Möglichkeit zu verweisen, ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten. Das Feststellungsinteresse, das dafür erforderlich ist, unterliegt weniger strengen Maßstäben als die Voraussetzungen, die § 256 Abs. 1 ZPO an die Erhebung einer Feststellungsklage knüpft (Herget in Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 485 Rdnr. 7 a).

2.

Letztlich kann die Zulässigkeit der Klage aber dahinstehen. Dieserhalb bedarf es keiner Entscheidung, weil das Feststellungsbegehren des Klägers jedenfalls unbegründet ist (BGH NJW 1978, 2031, 2032; Greger in Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 256 Rn. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 254 Rn. 4). Das hat das Landgericht sowohl im Hinblick auf den Hauptantrag als auch in Bezug auf den Hilfsantrag zutreffend aufgezeigt. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). Vor dem Hintergrund der Angriffe, die die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung führt, ist ergänzend zu bemerken:

a) Für die Annahme, die Mutter der Parteien sei bei Abschluss des Übertragungsvertrags vom 17. März 1999 nicht geschäftsfähig gewesen, so dass sie Eigentümerin der Wohnung geblieben sei, gibt es keine tragfähige Grundlage. Die vorliegenden Zeugenaussagen, die schriftlich (Notar M…, Amtsarzt Dr. S…, niedergelassener Psychiater Dr. H…, Klinikumspsychiater G…) zu den Akten gegeben wurden oder mündlich (niedergelassener Allgemeinarzt Dr. G…, Ehefrau des Klägers, Schwester der Parteien, Ehemann der Beklagten, „Nachbarin“ R…, Betreuer Sch…) erfolgten und sodann protokolliert wurden, ohne dass in diesem Zusammenhang irgendwelche Unregelmäßigkeiten beanstandet worden wären, sind von dem Sachverständigen Prof. Dr. G… in ihrer Unterschiedlichkeit bewertet worden. Dass Prof. Dr. G… in diesem Zusammenhang Tatsachen außerhalb der Feststellungen des Gerichts zugrundegelegt hätte, ist nicht zu ersehen. Genauso wenig lassen sich durchgreifende Einwände gegen die fachliche Kompetenz von Prof. Dr. G… anmelden. Seine Auswahl als Sachverständiger mit, wie gerichtsbekannt ist, weitreichenden psychiatrischen Kenntnissen und großer forensischer Erfahrung war nicht ermessensfehlerhaft (§ 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Gutachten, das er gefertigt hat, ist in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und in seinem Ergebnis, an dem Prof. Dr. G… auch nach seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht festgehalten hat, überzeugend.

Der Senat geht mit Prof. Dr. G… und dem Landgericht davon aus, dass die Frage, ob die Mutter der Parteien bei der Wohnungsübertragung vom 17. März 1999 geschäftsfähig war oder nicht, letztlich nicht eindeutig beantwortet werden kann. Das muss sich zu Lasten des Klägers auswirken, der, indem er die Nichtigkeit des streitigen Rechtsgeschäfts geltend macht, nach der Vorgabe des § 105 BGB die Beweislast für eine allgemeine Geschäftsunfähigkeit oder jedenfalls einen Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses trägt (Heinrichs in Palandt, BGB, 61. Aufl., § 104 Rdnr. 8).

Die erforderliche Beweisführung war angesichts des Bildes, das zahlreiche Zeugen von den Verhältnissen vermittelt haben, nicht möglich. Das gilt nicht allein im Hinblick auf die Aussagen des Notars M…, des Ehemanns der Beklagten und der „Nachbarin“ R…, die deutlich für eine hinreichende Geschäftstüchtigkeit zur damaligen Zeit sprechen. Auch die Schilderungen des Allgemeinarztes Dr. G…, der Schwester der Parteien und schließlich selbst des Betreuers Sch…, der den ersten Kontakt lediglich später herstellte, zeigen an, dass es damals jedenfalls immer wieder Phasen gab, in denen die Mutter der Parteien einen „normalen“ und orientierten Eindruck machte. Durchschlagende Einwände gegen eine mangelnde Geschäftsfähigkeit lassen sich darüber hinaus aus dem amtsärztlichen Befund Dr. S… vom 8./10. Februar 1999 herleiten. Dass dieser Befund später in einem Schreiben vom 17. November 1999 relativiert wurde, ändert im Kern wenig, weil darin lediglich Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zum Ausdruck gebracht wurden, die Gewissheit einer Geschäftsunfähigkeit aber nicht vermittelt werden konnte. Eine solche Gewissheit ergibt sich auch dann nicht, wenn man das neuerliche Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 19. August 2002 als wahr unterstellt.

b) Weitergehend hat das Landgericht richtig ausgeführt, dass die streitige Wohnungsübertragung auf die Beklagte nicht unter den vom Kläger geltend gemachten Tatbestand des § 2287 Abs. 1 BGB einzuordnen ist und deshalb die im Hilfsantrag verfolgten Rückforderungsrechte nicht begründet sein können. Es lässt sich jedenfalls nicht verneinen, dass die Mutter der Parteien seinerzeit von dem beachtlichen Eigeninteresse geleitet war, sich auf diese Weise die persönliche und gegebenenfalls auch die finanzielle Unterstützung der Beklagten zu sichern. Das gilt um so mehr, wenn man das Vorbringen des Klägers zugrundelegt, ihr sei bei Vertragsschluss nicht mehr bewusst gewesen, dass sie gemäß der 1980 getroffenen Vereinbarung bereits von ihm Betreuungsleistungen habe beanspruchen können.

Im Übrigen ist zu sehen: Selbst wenn man die Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB bejahte, würde die Beklagte im Erbfall nicht die Herausgabe der Wohnung an den Kläger schulden, wie dieser festgestellt wissen will, sondern nur an die Erbengemeinschaft zur gesamten Hand leisten müssen. Die weitergehenden Rechte des Klägers als Vermächtnisnehmer wären vom Grundsatz her auf die – nachfolgende – Inanspruchnahme des Nachlasses (§ 2288 Abs. 2 Satz 1 BGB) beschränkt.

3.

Mithin kann die Berufung keinen Erfolg haben. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit der Bemessung, die das Landgericht für die erste Instanz vorgenommen hat, auf 180.000 DM und damit auf 92.032,54 EUR festgesetzt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

 

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