F von Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz
Erbrecht – „Nichts ist gewisser als der Tod, nichts ist ungewisser als die Stunde“ – Anselm von Canterbury (1033-1109 – engl. Philosoph und Theologe).
1. Berliner Testament: Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 2265 BGB). Hierfür reicht es aus, dass ein Ehegatte den Testamentstext eigenhändig schreibt, sodann unterschreibt und der andere Ehegatte daraufhin ebenfalls unterschreibt. Bei einem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmten für den zweiten Erbfall die gemeinsamen Kinder oder einen Dritten als sog. Schlusserben. Beispiel für ein Berliner Testament: „Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Schlusserben nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten sind unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen. Verlangt eines unserer Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil, erhält es ebenso wie seine Abkömmlinge – auch nach dem Tod des Letztversterbenden – nur den Pflichtteil.“
2. Erbannahme und Erbausschlagung: Der Erbe wird Kraft Gesetz oder Testament/Erbvertrag zum Erben „bestimmt“ und muss das Erbe nicht gesondert annehmen. Will der Erbe dieses aufgrund bestehender Nachlassverbindlichkeiten nicht annehmen, so besteht für ihn die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen (§§ 1942 ff. BGB). Die Erbausschlagung muss der Erbe innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat. Die Erbausschlagung kann nur in sehr begrenzten Fällen wieder angefochten werden. Die Ausschlagung der Erbschaft ist in der Regel nicht mehr möglich, wenn der Erbe die Erbschaft bereits durch „schlüssiges Handeln“ angenommen hat. Vorsicht: Bereits die Verfügung über einen einzigen Nachlassgegenstand kann als schlüssige Erbannahme gewertet werden!
3. Erbengemeinschaft: Gibt es mehrere Erben, so bilden diese eine sog. Miterbengemeinschaft. Der gesamte Nachlass steht den Erben gemeinschaftlich zu. D.h. ein einzelner Erbe hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand. Die Erben können über den Nachlass nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2033 BGB). Auch die Nachlassverwaltung durch die Erben erfolgt gemeinschaftlich. Können sich die Erben hinsichtlich der Erbaufteilung nicht einigen, so kann jeder Erbe die Erbauseinandersetzung, d.h. die Aufhebung der Erbengemeinschaft, fordern. Es kommt sodann im schlimmsten Fall zu einer Teilungsversteigerung der vorhandenen Sachwerte durch das Gericht und anschließend zu einer anteiligen Verteilung des Nachlasses an die Erben.
4. Erbschein: Den Erbschein beantragt man beim zuständigen Nachlassgericht (letzter Wohnsitz des Verstorbenen). Im Erbschein werden die Erben mit ihrem jeweiligen Erbanteil aufgeführt (z.B. Alleinerbe oder Miterbe mit Erbanteilsangabe).
5. Erbvertrag: Bei einem Erbvertrag handelt es sich um einen Vertrag über den Nachlass des Erblassers mit Dritten. Der Erbvertrag kann – im Gegensatz zum Testament – nicht mehr ohne weiteres widerrufen werden. Ein Erbvertrag ist sinnvoll, wenn die Erben gewisse „Planungssicherheiten“ haben möchten. Er muss notariell beurkundet werden.
6. Fiskus: Sind keine Verwandten vorhanden, so wird der Fiskus des Bundeslandes Erbe, in dem sich der Erblasser zuletzt und nicht nur vorübergehend aufgehalten hat.
7. Nachlassverbindlichkeiten: Der Erbe haftet für alle „Erblasserschulden“, die dieser vor seinem Tod eingegangen ist. Zu den Erblasserschulden gehören beispielsweise alle unbezahlten Rechnungen, Darlehen, etc. sowie alle offenstehenden Steuerschulden. Zudem gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten auch alle Verbindlichkeiten, die aufgrund des Todes des Erblassers entstehen (sog. Erbfallschulden – Beerdigungskosten, Grabmal etc.). Der Erbe haftet unbegrenzt mit seinem gesamten Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten. Daher sollte man sehr genau überlegen, ob man eine Erbschaft antritt oder ausschlägt. Der Erbe kann zu seiner Sicherheit eine sog. Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beim Insolvenzgericht beantragen. Die Durchführung der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens ist jedoch ebenfalls mit Kosten verbunden.
8. Pflichtteilsanspruch: Wird ein Erbe durch eine „Verfügung von Todeswegen“ von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (enterbt), so kann er von den Erben die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen (§ 2303 BGB – reiner Geldanspruch). Eine Pflichtteilsentziehung ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Nach §§ 2333 ff. BGB besteht in den Fällen der versuchten Tötung des Erblassers oder eines Angehörigen; der körperlichen Misshandlung des Erblassers oder eines Angehörigen; eines schweren vorsätzlichen Verbrechens/Vergehens gegenüber dem Erblasser, der böswilligen Verletzung der Unterhaltspflicht und des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels des Erben, die Möglichkeit diesem den Pflichtteil zu entziehen. Ein Erblasser kann die gesetzlichen Pflichtteilsregelungen nicht dadurch umgehen, dass er den Pflichtteilsberechtigten zu einem geringeren Bruchteil als Erben einsetzt. Der Pflichtteilsanspruch verjährt ab Kenntniserlangung vom Erbfall innerhalb von 3 Jahren, spätestens jedoch nach 30 Jahren.
9. Pflichtteilsergänzungsanspruch: Hat der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall einem Erben eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte von dem beschenkten Erben den Geldbetrag fordern, um den sich sein Pflichtteil erhöht, wenn man den verschenkten Gegenstand dem Nachlass hinzurechnet.
10. Scheidung: Das Erbrecht des Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalles die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren oder wenn der Erblasser bereits die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag zugestimmt hat.
11. Testament: Errichtet man kein Testament, so gilt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge. Man sollte jedoch ein Testament errichten. In diesem kann man z.B. die gesetzliche Erbfolge ändern. Man kann auch selbst entscheiden, welche Personen man in einem Testament berücksichtigt. Das Testament kann eigenhändig (eigenhändig geschrieben und unterschrieben – ein Verstoß führt zur Formnichtigkeit!) oder notariell errichtet werden. Beispiel eines eigenhändigen Testaments: „Ich, Vorname Nachname (geborene/r), geboren am Datum, setzte hiermit Vorname Nachname zum alleinigen Erben meines gesamten Vermögens ein. Ort, Datum, eigenhändige Unterschrift“. Man sollte leserlich schreiben, sonst müssen das Testament und sein Inhalt vom Nachlassgericht ausgelegt werden. Ein Testament kann jederzeit von dem Erblasser widerrufen werden. In diesem Falle sollte man das alte Testament sofort vernichten.
12. Testamentsanfechtung: Ein Testament kann unter bestimmten Voraussetzungen von denjenigen Personen angefochten werden, die bei Aufhebung des Testaments erben würden. Für eine wirksame Testamentsanfechtung muss jedoch ein Anfechtungsgrund (Irrtum des Erblassers) vorliegen.
13. Erbschafts-Freibeträge ab 01.01.2009:
Steuerklasse |
Personen: |
Freibetrag alt |
Freibetrag neu |
I |
Ehegatte |
307.000 € |
500.000 € |
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder |
205.000 € |
400.000 € |
|
Enkelkinder |
51.200 € |
200.000 € |
|
Eltern und Großeltern bei Erbschaften |
51.200 € |
100.000 € |
|
II |
Eltern und Großeltern bei Schenkungen; Geschwister, Neffen und Nichten; Stiefeltern, Schwiegereltern; geschiedene Ehegatten |
10.300 € |
20.000 € |
III |
alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z. B. Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen |
5.200 € |
20.000 € |
III |
gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft |
5.200 € |
500.000 € |
14. Erbschaftssteuersätze § 19 Abs. 1 ErbStG: | ||||
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich |
Prozentsatz in der Steuerklasse bis 31.12.08/ab 01.01.09 |
|||
bis 31.12.08 |
ab 01.01.09 |
I |
II |
III |
52.000 € |
75.000 € |
7 / 7 |
12 / 30 |
17 / 30 |
256.000 € |
300.000 € |
11 / 11 |
17 / 30 |
23 / 30 |
512.000 € |
600.000 € |
15 / 15 |
22 / 30 |
29 / 30 |
5.113.000 € |
6.000.000 € |
19 / 19 |
27 / 30 |
35 / 30 |
12.783.000 € |
13.000.000 € |
23 / 23 |
32 / 50 |
41 / 50 |
25.565.000 € |
26.000.000 € |
27 / 27 |
37 / 50 |
47 / 50 |
über 25.565.000 € |
über 26.000.000 € |
30 / 30 |
40 / 50 |
50 / 50 |
15. Fristen im Erbrecht: | |
Erbausschlagung ab Kenntnis |
6 Wochen |
Erbausschlagung – Ausland |
6 Monate |
Nachlassherausgabe Erbschaftsbesitzer |
30 Jahre |
Testamentsanfechtung |
1 Jahr |
Pflichtteilsanspruch |
3 Jahre |
Pflichtteilergänzungsanspruch |
3 Jahre |