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Erbringung von Bauleistungen auf fremdem Grundstück ohne Beauftragung

KG Berlin – Az.: 27 U 174/11 – Urteil vom 04.12.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.11.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 3 O 75/11 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die seinerzeit Eigentümerin des Hausgrundstückes … Berlin war, Werklohn für im Jahre 2010 ausgeführte Umbauten der Garage und der Souterrainwohnung zu Wohnzwecken. Darüberhinaus begehrt sie die Feststellung, dass sich der ihr zustehende Anspruch auf Duldung der Eintragung einer Sicherungshypothek zulasten des Grundstückes erledigt hat, nachdem zwischenzeitlich ein anderer Eigentümern in das Grundbuch eingetragen worden ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Parteien in erster Instanz, den dort gestellten Anträgen, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin vom 15. November 2011 Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin fristgemäß Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung rechtzeitig begründet.

Die Klägerin wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der Eigentümerstellung der Beklagten jedenfalls konkludent zwischen der Vorgängerin der Klägerin der … und der Beklagten, vertreten durch ihren Vater … ein Werkvertrag geschlossen worden sei. Sollte hingegen dieser Annahme nicht gefolgt werden können, würden bereicherungsrechtliche Ansprüche zu Gunsten der Klägerin jedenfalls im Umfang der erbrachten Leistungen berechnet nach Einheitspreisen in Höhe eines Mittelwertes von 226.517,99 EURO Brutto bzw. einer durch die Arbeiten erreichten Steigerung des Verkehrswertes des Grundstücks zwischen 180.000 bis 144.000 EURO bestehen.

Der ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Duldung der Eintragung einer Sicherungshypothek sei begründet gewesen, da aufgrund der besonderen Umstände eine Durchgriffshaftung auch bei Auseinanderfallen des Eigentümers des Grundstückes und des Auftraggebers der Arbeiten am Grundstück bzw. bei einem Dissens über die Person des Auftraggebers gerechtfertigt sei.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 297.231,09 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag in Höhe von 41.758,64 Euro ab dem 1.10.2010 und im übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. festzustellen, dass sich der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek erledigt hat.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte rügt Verspätung hinsichtlich des in zweiter Instanz vorgebrachten neuen Vortrages, den sie bestreitet. Im übrigen wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die zwischen ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.:

Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

I.: Die Beklagte ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) nicht passivlegitimiert

1.: Vertragliche Ansprüche bestehen nicht.

Die Klägerin hat nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass die Beklagte mit ihr vertreten durch ihren Vater … den streitgegenständlichen Werkvertrag geschlossen hat. Der hierzu in erster Instanz vernommene Zeuge … konnte keine konkrete Äußerung des … bekunden, wonach dieser namens und in Vollmacht der Beklagten den Auftrag erteilt hat. Der Senat folgt insoweit uneingeschränkt den Ausführungen des Landgerichts. Ein konkludenter Vertragsabschluss mit der Beklagten, allein aufgrund des Umstandes, dass sie zum damaligen Zeitpunkt als Eigentümerin des Grundstückes in das Grundbuch eingetragen war, kommt nicht in Betracht. Denn auch ein Mieter kann zum Beispiel einen Vertrag mit einem Handwerker schließen, ohne dass letzterer von einer Verpflichtung des Wohnungseigentümers ausgehen kann. Vielmehr war dem Zeugen nach seiner eigenen Aussage bekannt, dass die Familie J. nach Auskunft des … die Finanzierung der Baumaßnahme übernehmen werde, von einer Verpflichtung allein der Beklagten, die – wie ihm bekannt – geschäftsunerfahren war, durfte er jedenfalls nicht ausgehen. Hinzukommt, dass dem Zeugen bekannt war, dass … der „Macher“ der Familie war und dieser auch in die umgebauten Räumlichkeiten einziehen wollte, so dass eine Beauftragung der Klägerin durch … naheliegend gewesen wäre. Schließlich aber zeigt auch das spätere Verhalten des Zeugen … , dass er bei Beauftragung der Arbeiten nicht von einer Verpflichtung der Beklagten ausgegangen ist. Denn anders ist es nicht zu erklären, dass er während des Bauvorhabens nachgefragt hat, wer die Zwischenrechnung bezahlen sollte und diese in der Folge weisungsgemäß auf den Namen des Großvaters der Beklagten ausstellte. Nach alledem sind vertragliche Ansprüche jedenfalls gegenüber der Beklagten nicht festzustellen.

2.: Die damalige Eigentümerstellung der Beklagten begründet darüberhinaus auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche gemäß §§ 812 ff BGB, weil ihr als Eigentümerin diese Leistung zugute gekommen ist und hierdurch eine Wertsteigerung des Grundstückes eingetreten sein könnte.

Zwar ist grundsätzlich der Begünstigte, wenn die Beseitigung der Leistung nicht verlangt wird, zum Ausgleich verpflichtet. Eine Ausnahme hiervon besteht aber dann, wenn derjenige, der die Wertsteigerung herbeigeführt hat, unter Verletzung der erforderlichen Sorgfalt gehandelt hat (OLG Saarbrücken, Urteil vom 4.9.2003, Az: 8 U 141/03, Rn.24 zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hätte sich bei der geschäftlich unerfahrenen und noch in der Ausbildung befindlichen Beklagten oder jedenfalls durch konkrete Nachfragen bei … versichern müssen, ob diese mit den umfangreichen und kostenintensiven Baumaßnahmen auch tatsächlich einverstanden ist. Dies gilt erst recht, als sich während des laufenden Vorhabens eine beträchtliche Erweiterung abzeichnete.

II.: Die Feststellungsklage ist ebenfalls unbegründet.

Die Klage auf Duldung der Eintragung einer Sicherungshypothek war zu keinem Zeitpunkt begründet, so dass deren Erledigung nicht festgestellt werden konnte. Die Klage war auch insoweit abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, denen der Senat sich anschließt.

III.: Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,711 ZPO.

IV.: Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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