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Erbschaftsenthüllungsvereinbarung – Vergütungsanspruch

 Landgericht München I

AZ.: 26 O 10843/05

Urteil vom 12.10.2005


In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht Manchen I, 26. Zivilkammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2005 folgendes Teilurteil:

I. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über

1. den Wert ihres Erbanteils am Reinnachlass (Summe aller Vermögenswerte, den fortlaufenden Erträgen jeweils vor Erbschaftssteuer) der … (geb. am 13.08.1915; gest. am 16.04.2003)

2. das Datum der Auszahlung oder Übernahme von Vermögenswerten auf diesem Nachlass

3. ob die Erbschaft ausgeschlagen oder der Erbanteil abgetreten oder veräußert wurde.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,– EUR.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt im Wege der Stufenklage von der Beklagten Auskunft über den Wert ihres Erbanteils am Nachlass der am 16.04.2003 verstorbenen … über den Zeitpunkt der Übernahme von Vermögenswerten aus diesem Nachlass und über eine mögliche Ausschlagung bzw. Abtretung oder Veräußerung des Erbanteils.

Der Kläger beansprucht aufgrund einer mit der Beklagten getroffenen Erbschaftsenthüllungsvereinbarung vom 08. bzw. 14.03.2004 (Anlage K 2) als Erbenermittler eine vertraglich vereinbarte Vergütung in Höhe von 20 % des Erbanteils der Beklagten. Im Auftrag des Nachlasspflegers Rechtsanwalt … wurde der Kläger als Erbenermittler für den Nachlass der … gestorben am 16.04.2003 tätig. Mit Schreiben vom 05.03.2004 (Anlage B 1) schrieb der Kläger die Beklagte als mögliche Erbin an. Mit Schreiben vom 09.03.2004 (Anlage B 2) übermittelte der Kläger der Beklagten ein Rundschreiben, in welchem er seine Funktion erläuterte; insbesondere wies er daraufhin, dass er der Beklagten die im Rahmen seiner Suchtätigkeit zusammengetragenen urkundlichen Nachweise zur Verfügung stellen werde, damit sie in der Lage sei, einen qualifizierten Erbscheinsantrag notariell beurkunden zu lassen; die Offenlegung des Nachlasses erfolge unmittelbar nach Beitritt aller Beteiligter. Den der Beklagten zustehenden Erbteil berechnete der Kläger vorläufig aus 3/24 des Gesamtnachlasses was etwa einen Betrag von 50.000,– € entspräche. Die Beklagte unterzeichnete daraufhin die Erbschaftsenthüllungsvereinbarung vom 08. bzw. 14.03.2004 (Anlage K 2). Ihre Brüder weigerten sich, mit dem Kläger zusammenzuarbeiten. Die Erbauseinandersetzung nach dem Tode der … ist noch nicht beendet.

Mit Schreiben vom 24.03.2004 (Anlage B 5) erläuterte der Kläger der Beklagten den Fortgang des Verfahrens und machte Ausführungen zum Erbscheinsverfahren und zur Nachlassauseinandersetzung sowie zur Verfügung über Nachlassgegenstände gem. § 2040 BGB.

Der Kläger sieht hierin keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Er hält die Erbschaftsenthüllungsvereinbarung vom 08. bzw. 14.03.2004 (Anlage K 2) für wirksam. Eine Vergütung in Höhe von 20 % incl. Mehrwertsteuer vom Reinnachlass sei für Erbenermittler die übliche Vergütung.

Da er die ihm zustehende prozentuale Vergütung nur anhand des Nachlasswertes berechnen könne, seit die Beklagte, die die Wirksamkeit der Erbschaftsenthüllungsvereinbarung bestreitet, zur Auskunft über die Höhe ihres Erbanteils verpflichtet. Nach Kenntnis des Klägers habe die Beklagte im Oktober 2004 vom Nachlasspfleger Rechtsanwalt … einen Betrag in der Größenordnung von 48.920,– € ausbezahlt erhalten. Da sich nach einer Aufstellung des Rechtsanwalts … vom 05.04.2004 (Anlage K 1) der Nachlasswert auf ca. 485.000,– € belaufe, betrage der Erbanteil der Beklagten von 1/8 mehr als 60.000,– €. Der Vergütungsanspruch des Klägers belaufe sich damit voraussichtlich auf über 12.000,– €. Da die Beklagte sich an ihre vertraglichen Verpflichtungen aus der Erbschaftsenthüllungsvereinbarung nicht halten wolle, habe der Kläger ein Rechtschutzinteresse an der gerichtlichen Klärung.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über

1. den Wert ihres Erbanteils am Reinnachlass (Summe aller Vermögenswerte, den fortlaufenden Erträgen jeweils vor Erbschaftssteuer) der … (geb. 13.08.1915, gest. 16.04.2003)

2. das Datum der Auszahlung oder Übernahme von Vermögenswerten aus diesem Nachlass

3. ob die Erbschaft ausgeschlagen oder der Erbanteil abgetreten oder veräußert wurde.

II. Die Beklagte wird verurteilt, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Die Beklagte hält die Erbschaftsenthüllungsvereinbarung für unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung der Beklagten und Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz. Mit der Erbschaftsenthüllungsvereinbarung vom 08. bzw. 14.03.2004 (Anlage K 2) lasse sich der Kläger nicht nur einen ohnehin überhöhten Anteil von 20 % des Nachlasswertes versprechen, sondern darüber hinaus auch unbeschränkt eine entsprechende Beteiligung an allen künftigen Erträgen der Beklagten, welche diese aus ihrem Erbanteil am Reinnachlass erwirtschafte. Diese zeitliche und der Höhe nach beschränkte Beteiligung an allen fortlaufenden Erträgen aus dem Nachlassanteil sei ungewöhnlich und überraschend und unvereinbar mit dem Grundgedanken des Vertrages zur Erbenermittlung.

Aus dem Schreiben vom 24.01.2004 (Anlage B 5) leitet die Beklagte ab, dass der Kläger für die Beklagte die Nachlassangelegenheit komplett abwickle mit dem Ziel der Herbeiführung einer zeitnahen Erbauseinandersetzung und Auskehrung der Nachlasswerte. Diese Tätigkeit, die der Kläger im Rundschreiben vom 08.03.2004 auch beschreibe, sei rechtsberatende Tätigkeit, für die der Kläger keine Erlaubnis nach § 1 Rechtsberatungsgesetz habe. Die Vereinbarung sei damit insgesamt gem. § 134 BGB nichtig.

Außerdem habe der Kläger schon deshalb keinen Auskunftsanspruch, da der Beklagten der Wert ihres Erbanteils am Reinnachlass mangels abschließender Auseinandersetzung des Nachlasses nicht bekannt sei. Die Beklagte besitze keine anderen Informationen als der Kläger, der selbst den Nachweis vom Nachlassumfang und Zahlen der Bewertung vorlege. Im Übrigen könne eine abschließende Nachlassbewertung erst nach dem Verkauf einer kleinen Eigentumswohnung der Erblasserin auf Gran Canaria und nach der Verteilung des dann verbleibenden Erlöses erfolgen.

Höchst vorsorglich widerruft die Beklagte die Erbschaftsenthüllungsvereinbarung vom 08. bzw. 14.03.2004 mit der Begründung, der Beklagten stehe ein Widerrufsrecht zu, da es sich um einen Fernabsatzvertrag gem. § 312 b BGB handle. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2005 informatorisch angehört. Es wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift vom 20.07.2005 (Bl. 26 bis 31 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die auf Erteilung der zur der Berechnung der Vergütung des Erbenermittlers erforderlichen Auskunft und Auszahlung dieser Vergütung gerichtete Stufenklage ist zulässig gem. § 254 ZPO. Das Gericht halte hier über die erste Stufe der Auskunftserteilung durch Teilurteil zu entscheiden, da eine sachliche Entscheidung über die gleichzeitig geltend gemachten späteren Stufen unzulässig ist, so lange nicht die vorhergehende Stufe erledigt ist (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, §254 ZPO, Rn. 7).

Da der Kläger die ihm zustehende Vergütung von 20 % inkl. Mehrwertsteuer aus dem Erbanteil der Beklagten am Reinnachlass der … entsprechend der zwischen den Parteien geschlossenen Erbschaftsenthüllungsvereinbarung vom 08. bzw. 14.03.2004 (Anlage K 2) nicht ermitteln kann ohne eine entsprechende Auskunft über die Höhe dieses Erbanteils und über den Zeitpunkt der Auszahlung öder Übernahme der Vermögenswerte, hat er auch ein Rechtschutzbedürfnis, die erforderliche Auskunft im Wege der Stufenklage zu erhalten. Unstreitig hat die Beklagte bereits aus ihrem Nachlassanteil einen Betrag in der Größenordnung von 40.000,– € ausbezahlt erbeten. Insoweit hat der Kläger aus der Erbschaftsenthüllungsvereinbarung einen fälligen Vergütungsanspruch, den er nur anhand der begehrten Auskünfte errechnen kann.

Die Stufenklage ist in der ersten Stufe hinsichtlich der Auskunftserteilung auch begründet, da dar Kläger aufgrund einer wirksamen Erbschaftsenthüllungsvereinbarung mit der Beklagten eine Vergütung fordern kann, deren Berechnung ihm erst durch die von der Beklagten zu erteilende Auskunft ermöglicht wird. Da der Beklagten bereits ein Teil ihres Anteils am Reinnachlass ausbezahlt worden ist, ist sie insoweit auch zur Auskunftserteilung in der Lage und aufgrund der Erbschaftsenthüllungsvereinbarung verpflichtet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte sowohl einen Auskünfts- als auch einen Vergütungsanspruch aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Erbschaftsenthüllungsvereinbarung vom 08. bzw. 14.03.2004 (Anlage K 2). Nach Auffassung des Gerichts ist diese Erbschaftsenthüllungsvereinbarung wirksam. Sie verstößt weder gegen das Rechtsberatungsgesetz noch stellt sie eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten dar.

1.

Die Erbschaftsenthüllungsvereinbarung verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. § 1 Rechtsberatungsgesetz verbietet die geschäftsmäßige Wahrnehmung fremder rechtlicher Interessen einschließlich der Rechtsberatung und Einziehung fremder Forderungen ohne besondere Erlaubnis. Hierin ist ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB zu sehen. Ein Erbenermittler, der nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt, muss sich demnach auch der Rechtsbesorgung für die von ihm ermittelten Erben enthalten und darf sich, insbesondere nicht die gesamte Erbschaftsabwicklung übertragen lassen (vgl. BGH FamRZ 1989, 859). Zulässig ist aber das Zusammentragen der benötigten Daten und Urkunden und die Darstellung der Ermittlungsergebnisse. Das Bundesverfassungsgericht legt dabei den Begriff der erlaubten Dienstleistungen und damit die Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung des Erbenermittlers weit aus (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 2002, 2531). Es verweist darauf, dass z. B. auch die Tätigkeit des Zwangsverwalters, Insolvenzverwalters oder Nachlasspflegers erlaubnisfrei zulässig ist, obgleich die Tätigkeiten dieses Personenkreises notwendigerweise mit Rechtsbesorgung verbunden sind. Dies müsse darin auch für andere Arten der gewerblichen Geschäftsbesorgung durch Erbenermittler gelten.

Das Gericht vermag in den Schreiben des Klägers vom 09.03.2004 (Anlage B 2) und vom 08.03.2004 (Anlage B 3) keine unzulässige geschäftsmäßige Wahrnehmung fremder rechtlicher Interessen zu erkennen. Das Suchen und Sammeln der zur Erbenermittlung benötigten Daten und Urkunden stellt keine Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes dar. Soweit der Kläger darüber hinaus Auskünfte zur Erbauseinandersetzung und zum Erbscheinsverfahren erteilt, handelt es sich hierbei nicht um die vertraglich geschuldete Tätigkeit, sondern um eine untergeordnete aus Anlass der Erbenermittlung angebotene Hilfestellung.

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Keinesfalls wickelte der Kläger, wie die Beklagte meint, die Nachlassangelegenheiten komplett ab. Dies war und ist vielmehr die Aufgabe des Nachlassverwalters Rechtsanwalts …. Allein die Bekanntgabe des Erbanteils der Beklagten kann in diesem Zusammenhang nicht als rechtsberatende Tätigkeit qualifiziert werden. Auch der Hinweis auf § 2040 BGB; der lediglich die einschlägige Vorschrift bezeichnet, ist nach Auffassung des Gerichts nicht qualifizierte Rechtsberatung im Sinne des § 1 Rechtsberatungsgesetz.

Im Ergebnis kam vor einer Nichtigkeit der Erbschaftsenthüllungsvereinbarung nach § 1 Rechtsberatungsgesetz in Verbindung mit § 134 BGB nicht ausgegangen werden.

2.

Die Vereinbarung einer 20%-tigen Vergütung vom Reinnachlass in der zwischen den Parteien geschlossenen Erbschaftsenthüllungsvereinbarung ist weder als überraschende Klausel gem. § 305 c Abs. 1 BGB noch gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Beklagten noch gem. § 309 Nr. 9 BGB unwirksam.

In Rechtsprechung und Literatur ist ein Anteil von 10 bis 30 % am Reinnachlass als Vergütung für einen Erbenermittler allgemein anerkannt (vgl. OLG Celle ZEV 1999, 449 ff. LG Darmstadt NJW RR 2001, 1015). Da der Erbenermittler ein hohes Risiko trägt, dass seine Bemühungen erfolglos bleiben und er dann keinerlei Vergütung zu erwarten hat, erscheint die Bemessung des Honorars zwischen 10 und 30 %, durchschnittlich 20 % des dem Erben zufließenden reinen Nachlasses als angemessen (vgl. Günther Jochum/Ray-Thomas Pohl, Nachlasspflegschaft, ein Handbuch für die Praxis, Köln 2003, Rn. 551 ff).

Die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung kann daher nicht als überraschend geweitet werden.

Dementsprechend scheidet auch eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten nach § 307 Abs. 2 BGB aus, da sich keine Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und auch keine Einschränkung wesentlicher Rechte oder Pflichten entsprechend der Natur des Vertrages feststellen lassen. Es bleibt festzuhalten, dass eine gesetzliche Regelung eines Erbschaftsenthüllungsvertrages nicht bestellt. Der Zweck des Erbschaftsenthüllungsvertrages liegt jedoch gerade darin, dass der potentielle Erbe für den Fall, dass die Bemühungen des Erbenermittlers Erfolg zeigen und der Erbe somit in den unerwarteten Genuss eines Vermögenszuwachses aus der Erbmasse kommt, dem Erbenermittler diese seine Bemühungen vergütet. Der Erbschaftsenthüllungsvertrag ist somit gerichtet auf den Austausch von Informationen gegen die Bezahlung einer Vergütung. Gerade dieses Ziel wird in Ziffer 1 der Erbschaftsenthüllungsvereinbarung vom 08.03. bzw. 14.03.2004 (Anlage K 2) festgelegt. Eine Einschränkung wesentlicher Rechte der Beklagten, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würden, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten kann angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Erbenermittlers und des von ihm zu tragenden Risikos nicht angenommen werden.

Das Gericht verneint auch eine Unwirksamkeit der Erbschaftsenthüllungsvereinbarung nach § 309 Nr. 9 BGB. Eine solche liegt nur im Falle einer vorformulierten Klausel vor, die den Vertragspartner länger als 2 Jahre binden soll, also im Falle eines länger als 2 Jahre bestehenden Dauerschuldverhältnisses. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, den Vertragspartner vor einer übermäßig langen vertraglichen Bindung, deren Auswirkungen er bei Vertragsschluss nicht überblicken kann, zu schützen. Ein Dauerschuldverhältnis wird im vorliegenden Fall aber nicht begründet. Er wird lediglich festgehalten, dass zu dem Erbanteil am Reinnachlass, aus dem sich die prozentuale Vergütung des Erbenermittlers errechnet, auch die fortlaufenden Erträge desselben gehören. Hiermit sind aber, wie die Beklagte richtig feststellt, die Erträge des Nachlasses gemeint, also Zinsen aus Kapitalanlagen, anteilige Mieteinnahmen etc. Diese sollen bei der Bemessung der Höhe des Erbteils nicht unberücksichtigt bleiben. Ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien ergibt sich hieraus nicht.

3.

Soweit die Beklagte mit der Klageerwiderung geltend macht, dass die Vereinbarung der Sicherungsabtretung der Ansprüche der Beklagten gegen den Nachlasspfleger sowie gegen die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung und Auszahlung des Erbanteils wegen Übersicherung nach § 138 BOB unwirksam sei, ist der Beklagten Recht zu geben. Es wird ein Vergütungsanspruch in Höhe von 20 % aus dem Erbanteil am Reinnachlass nach dem Wortlaut der Abtretungsvereinbarung abgesichert mit einer Sicherungsabtretung in Höhe von 100 % des Anspruchs der Beklagten und damit in Höhe von 400 % der zu sichernden Forderung. Geht man von einer Übersicherung der Vergütungsforderung und damit von einer Nichtigkeit der Abtretung gem. § 138 BGB aus, so führt dies jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer Gesamtnichtigkeit der Enthüllungsvereinbarung. Auch wenn im Grundsatz bei Teilnichtigkeit von einer Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB auszugehen ist, muss hier unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Parteiwillens eine andere Bewertung vorgenommen werden. Maßgebend hierfür ist, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. Da kein Vertragspartner im Geschäftsleben, nach Treu und Glauben annehmen kann, dass eine Dienstleistung unentgeltlich erbracht wird, insbesondere, wenn die Erbringung der Dienstleistung als berufliche Tätigkeit der Sicherung des Lebensunterhalts dient, ist hier davon auszugehen, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung trotz Unwirksamkeit der Sicherungsabtretung gewollt hätten. Das Gericht hält im vorliegenden Fall aus dieser Überlegung heraus die zwischen den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung für wirksam.

4.

Da der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgte, kommt ein Widerruf nach § 312 d BGB nicht in Betracht. Im Übrigen wäre ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 3 Ziff. 2 BGB erloschen.

II.

Ein Auskunftsanspruch des Erbenermittlers gegen den Erben, ist zwar nicht gesetzlich normiert, ergibt sich aber aus dem zwischen den Parteien begründeten Vertragsverhältnis. Der Kläger ist zur Berechnung seines vertraglichen Vergütungsanspruchs auf die Informationen der Beklagten über die Höhe ihres Erbanteils und über den Zeitpunkt der Auszahlung bzw. Übernahme von Vermögenswerten sowie über eine evtl. Ausschlagung der Erbschaft oder Abtretung bzw. Veräußerung des Erbanteils angewiesen. Er kann sich die erforderlichen Informationen selbst nicht auf zumutbare Weise beschaffen, da er weder Erbe noch Nachlassverwalter noch Nachlasspfleger ist. Er hat somit keine Möglichkeit, die genaue Höhe des Reinnachlasses und damit die Berechnungsgrundlage seines Vergütungsanspruches zu erfahren. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Auszahlung oder Übernahme von Vermögenswerten, von dem die Fälligkeit der Vergütung des Erbenermittlers abhängig ist. Ob er überhaupt eine Vergütung zu beanspruchen hat, hängt auch davon ab, ob die Beklagte die Erbschaft annimmt. Auch muss der Erbenermittler wissen, ob und inwieweit Vermögenswerte an einen Rechtsnachfolger zur Auszahlung oder Übernahme gekommen sind.

Die Beklagte ist auch in der Lage, die erbetenen Auskünfte zu erteilen; im Zweifel ist sie verpflichtet, sich die nötigen Informationen zu besorgen, die sie als Erbin ohne weiteres erhalten kann. Nachdem die Beklagte unstreitig bereits eine Zahlung auf ihren Erbanteil erhalten hat, hat der Kläger bereits aus der Erbschaftsenthüllungsevereinbarung einen fälligen Vergütungsanspruch gegen die Beklagte, der sich anhand der zu erteilenden Auskunft berechnen lässt. Nach der Aufstellung des Nachlasspflegers, des Rechtsanwalts … vom 05.04.2004 (Anlage K 1) beläuft sich der Nachlasswert auf ca. 485.000,– €. Die Beklagte ist Erbin zu einem Achtel, was einem Reinnachlass von mehr als 60.000,– € entspricht. Soweit die Nachlassauseinandersetzung noch nicht beendet ist, schuldet die Beklagte nach der Erbschaftsenthüllungsvereinbarung auch insoweit Auskunft, jedenfalls über die bis jetzt geleisteten Auszahlungen von Vermögenswerten, da der Kläger insoweit einen fälligen Vergütungsanspruch hat.

III.

Über den Auskunftsanspruch war durch Teilurteil zu entscheiden, wobei eine Teilkostenentscheidung zu unterbleiben hatte. Die Kostenentscheidung bleibt beim Schlussurteil vorbehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.

Gem. § 348 Abs. 1 S. 1 ZPO ergeht diese Entscheidung durch den Einzelrichter.

 

 

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