daher lediglich vorläufige Steuerfestsetzung bei Erbschafts- und Schenkungssteuer
Festsetzungen der Finanzämter von Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer sind im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (= BFH) anhängige Revisionsverfahren in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Dies ist den Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 06.12.2001 zu entnehmen, die das Bundesfinanzministerium am 16.01.2002 veröffentlicht hat. Die im BMF-Schreiben vom 10.04.1995 (IV A 4 – S 0338 – 13/95; IV A 5 – S 0622 – 23/95; BStBl I S. 264) getroffenen Regelungen gelten nach Mitteilung des Bundesfinanzministers entsprechend. Hintergrund der Erlasse ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. II R 61/99), in dessen Rahmen der BFH auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes aufgeworfen hat.
Vorlage zum BVerG: