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Erbschaftssteuerreform wurde verabschiedet und tritt zum 01.01.2009 in Kraft!

Bei Erbfällen (nicht bei Schenkungen), die nach dem 31.12.2006 und vor dem 01.01.2009 eingetreten sind, kann man als Erbe wählen, ob altes oder neues Recht Anwendung finden soll. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass das Wahlrecht nicht die neuen persönlichen Freibeträge umfaßt, sondern immer nur die bisherigen persönlichen Freibeträge.

Es ergeben sich nachfolgende neue Freibeträge:

Steuerklasse

Personen:

Freibetrag alt

Freibetrag neu

I

Ehegatte

307.000 €

500.000 €

Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder

205.000 €

400.000 €

Enkelkinder

51.200 €

200.000 €

Eltern und Großeltern bei Erbschaften

51.200 €

100.000 €

II

Eltern und Großeltern bei Schenkungen; Geschwister, Neffen und Nichten; Stiefeltern, Schwiegereltern; geschiedene Ehegatten

10.300 €

20.000 €

III

alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z. B. Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen

5.200 €

20.000 €

III

gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

5.200 €

500.000 €

 

In Zukunft werden sich in Abhängigkeit der Steuerklasse und des steuerpflichtigen Erwerbs die folgenden Steuersätze ergeben:

 

Erbschaftssteuersätze § 19 Abs. 1 ErbStG:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

Prozentsatz in der Steuerklasse

alt/neu

bisher

neu

I

II

III

52.000 €

75.000 €

7  /  7

12  /  30

17  /  30

256.000 €

300.000 €

11  /  11

17  /  30

23  /  30

512.000 €

600.000 €

15  /  15

22  /  30

29  /  30

5.113.000 €

6.000.000 €

19  /  19

27  /  30

35  /  30

12.783.000 €

13.000.000 €

23  /  23

32  /  50

41  /  50

25.565.000 €

26.000.000 €

27  /  27

37  /  50

47  /  50

über 25.565.000 €

über 26.000.000 €

30  /  30

40  /  50

50  /  50

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

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