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Erbschaftssteuerreform zum 01.01.2009

 

Das neue Erbschaftsteuergesetz ist zum 01.01.2009 in Kraft getreten. Bei Erbfällen (nicht bei Schenkungen) die nach dem 31.12.2006 und vor dem 01.01.2009 eingetreten sind, kann man als Erbe wählen, ob altes oder neues Recht Anwendung finden soll. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass das Wahlrecht nicht die neuen persönlichen Freibeträge umfaßt, sondern immer nur die bisherigen alten persönlichen Freibeträge. Das Wahlrecht kann bis zum 30.06.2009 ausgeübt werden.

Freibeträge:

Steuerklasse

Personen:

Freibetrag alt

Freibetrag neu

I

Ehegatte

307.000 €

500.000 €

Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder

205.000 €

400.000 €

Enkelkinder

51.200 €

200.000 €

Eltern und Großeltern bei Erbschaften

51.200 €

100.000 €

II

Eltern und Großeltern bei Schenkungen; Geschwister, Neffen und Nichten; Stiefeltern, Schwiegereltern; geschiedene Ehegatten

10.300 €

20.000 €

III

alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z. B. Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen

5.200 €

20.000 €

III

gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

5.200 €

500.000 €

 

In Zukunft werden sich in Abhängigkeit der Steuerklasse und des steuerpflichtigen Erwerbs nachfolgende Steuersätze ergeben:

 

Erbschaftssteuersätze § 19 Abs. 1 ErbStG:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

Prozentsatz in der Steuerklasse

alt/neu

bisher

neu

I

II

III

52.000 €

75.000 €

7  /  7

12  /  30

17  /  30

256.000 €

300.000 €

11  /  11

17  /  30

23  /  30

512.000 €

600.000 €

15  /  15

22  /  30

29  /  30

5.113.000 €

6.000.000 €

19  /  19

27  /  30

35  /  30

12.783.000 €

13.000.000 €

23  /  23

32  /  50

41  /  50

25.565.000 €

26.000.000 €

27  /  27

37  /  50

47  /  50

über 25.565.000 €

über 26.000.000 €

30  /  30

40  /  50

50  /  50

 

 

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