Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 8 W 353/10
Beschluss vom 14.12.2010
1. Die Verfügung des Berichterstatters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.08.2010, Az. 1 T 66/10, wird aufgehoben.
2. Das Verfahren über die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen den Erbscheinsvorbescheid des Notariats Waiblingen Ia – Nachlassgericht – vom 21.06.2010, Az. Ia NG 43/2007, wird zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit an das Landgericht Stuttgart zurückgegeben.
Gründe
Das Oberlandesgericht Stuttgart ist für die Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig.
Nach der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG ist vorliegend das bisherige Recht anwendbar, da das Erbscheinsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurde. Zwar ist es richtig, dass der Erbscheinsantrag des Beteiligten Ziff. 1, dem stattzugeben das Nachlassgericht in dem angegriffenen Erbscheinsvorbescheid angekündigt hat, erst am 03.03.2010 beim Nachlassgericht eingegangen ist. Die Beteiligte Ziff. 2 hatte aber ihrerseits bereits am 09.09.2008 zur Niederschrift des Nachlassgerichts einen Erbscheinsantrag gestellt. Über diesen wurde noch nicht entschieden. Vielmehr haben die Beteiligten im Erbscheinsverfahren über die Erbfolge – namentlich über die Auslegung der Testamente der Erblasserin vom 05.12.1996 und vom 31.01.2006 – gestritten. Der Beteiligte Ziff. 1 ist dem Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 2 vom 09.09.2008 entgegengetreten und hat schließlich seinerseits den Erbscheinsantrag vom 25.02.2010 (eingegangen am 03.03.2010) gestellt. Mehrere nacheinander eingehende unterschiedliche Erbscheinsanträge bilden, jedenfalls solange nicht über sie entschieden ist, ein einziges Verfahren (vgl. Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 2353 BGB, Rdnr. 7; Rojahn in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, München 2011, § 58 FamFG, Rdnr. 6). Dieses Verfahren muss nach einer einheitlichen Verfahrensordnung durchgeführt werden, bis es durch Entscheidung über alle Anträge abgeschlossen ist (Palandt/Weidlich, aaO.). Maßgeblicher Zeitpunkt in Bezug auf die Art. 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG ist der Zeitpunkt der ersten Antragstellung (Palandt/Weidlich, aaO.). Innerhalb dieses einen Verfahrens liegen dann lediglich – wegen der verschiedenen Ziele der Anträge – verschiedene Verfahrensgegenstände vor (vgl. dazu schon BayObLG NJW-RR 1998, 798 ff. [BayObLG 18.02.1998 – 1Z BR 155/97]).
In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Nachlassgericht im vorliegenden Fall die beiden sich widersprechenden Erbscheinsanträge der Beteiligten Ziff. 1 und 2 in einem einzigen Verfahren behandelt und hier noch nach den alten Verfahrensgrundsätzen einen Erbscheinsvorbescheid erlassen. Dass in diesem Vorbescheid ein Erbschein gemäß dem (neueren) Antrag des Beteiligten Ziff. 1 und nicht ein solcher gemäß dem (älteren) Antrag der Beteiligten Ziff. 2 angekündigt wurde, ist unerheblich.
Statthaftes Rechtsmittel gegen den Erbscheinsvorbescheid ist die Beschwerde zum Landgericht gemäß § 19 FGG, worauf das Nachlassgericht im Rahmen der von ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat. Hat das Verfahren wie hier vor dem Stichtag begonnen, dann richten sich nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das nachfolgende Rechtsmittelverfahren und der diesbezügliche Instanzenzug nach dem alten Verfahrensrecht (BGH DB 2010, 553 ff. [BGH 01.03.2010 – II ZB 1/10]; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 324; Rojahn in: Burandt/Rojahn, aaO., § 58 FamFG, Rdnr. 5 m.w.N.).