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Erbscheineinziehung

OLG Celle

Az.: 6 W 96/02

Beschluss vom 31.07.2002

Vorinstanzen: Landgericht Hannover – Az.: 12 T 12/02 und 12 T 13/02 ~ Amtsgericht Burgwedel – Az.: 12 VI 71/02


In der Nachlasssache betreffend die Einziehung des am 3. März 1998 erteilten Erbscheins nach dem am 8. September 1997 verstorbenen ##############, geb. #######, zuletzt wohnhaft gewesen in #######, hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Gelle auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 19. Juli 2002 und die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 vom 17. Juli 2002 gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. Juli 2002 am 31. Juli 2002 beschlossen:

Die weiteren Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in den Erbschein vom 3. März 1998 ein Vermerk des Inhalts aufzunehmen ist, wonach dieser sich nicht auf das in den ############## belegene unbewegliche Vermögen des Erblassers bezieht.

Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 100.372,35 Euro

Gründe

Die weiteren Beschwerden sind unbegründet (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 aufgrund des privatschriftlichen Testaments des Erblassers vom 29. April 1997 dessen Erben zu je 1/2 geworden sind, so dass eine Einziehung des dies bezeugenden Erbscheins vom 3. März 1998 nicht in Betracht kommt (nachfolgend zu 1). In dem Erbschein ist lediglich von Amts wegen zu vermerken, dass er sich nicht auf das in den ############## belegene unbewegliche Vermögen des Erblassers erstreckt (nachfolgend zu 2).

1. Die Auslegung eines Testaments ist in erster Linie Sache des Tatsachengerichts. Die Überprüfung im Verfahren der weiteren Beschwerde ist auf Rechtsfehler beschränkt. Maßgebend ist hierbei, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Betracht gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen oder dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357, 363; BayOblG NJW-RR 2002, 873 f.).

Gegen diese Auslegungsgrundsätze hat das Landgericht nicht verstoßen. Es ist vielmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 Erben zu je 1/2 geworden sind.

a) Zwar hat der Erblasser in dem Testament vom 29. April 1997 keine ausdrückliche Erbeinsetzung vorgenommen, sondern lediglich bestimmte Vermögensgegenstände einzelnen Personen zugewiesen bzw. diese ausgeschlossen. Aus dem Wortlaut und Zusammenhang ergibt sich indessen, dass der Erblasser über sein Vermögen abschließend verfügen wollte. So heißt es im Eingang des Testaments:

„…bestimme ich, daß im Falle meines unerwarteten Todes mein Vermögen wie folgt geteilt wird:…“

Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser lediglich einzelne Vermächtnisse aussetzen und im Übrigen gesetzliche Erbfolge eintreten sollte, bestehen demgegenüber nicht.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, als Erbinnen seien die Beteiligten zu 1 und 2 anzusehen. Nicht beabsichtigt war vom Erblasser zunächst eine Erbeinsetzung seiner Eltern. Diese sollten gem. Ziff. 1 des Testaments jeweils 60.000 DM als Rückzahlung von Schulden des Erblassers ihnen gegenüber aus dem Erlös des zu verwertenden Aktienvermögens erhalten. Dem Erblasser ging es hier offensichtlich zunächst um eine Bestimmung bezüglich der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten. Ferner sollten seine Eltern gem. Ziff. 6 des Testaments zu gleichen Teilen den Erlös aus verschiedenen Nachlassgegenständen erhalten (Motorrad der Marke #######, PKW der Marke ####### sowie Einrichtung). Ausweislich der vom Nachlasspfleger am 17. November 1997 erstellten Vermögensaufstellung machen diese drei Vermögensgegenstände zusammen einen Wert von etwa 60.000 DM bei einem Aktivgesamtnachlass von 1.511.489,87 DM aus (Bl. 80 – 91 Bd. l d. A.). Da es sich mithin nur etwa um 4 % des Aktivnachlasses handelt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern des Erblassers Erben des gesamten übrigen Vermögens sein sollten.

Dasselbe gilt für die frühere Lebensgefährtin ####### des Erblassers, die gem. Ziff. 5 des Testaments seinen PKW der Marke ####### erhalten sollte. Dieser ist in der Vermögensaufstellung mit einem Wert von 7.000 DM angegeben. Hierbei handelt es sich ebenso wie bei den Zuwendungen an die Eltern um bloße Vermächtnisse.

Nicht beabsichtigt hat der Erblasser auch, seine drei leiblichen Kinder als Erben einzusetzen. Vielmehr hat er in Ziff. 2 des Testaments ausdrücklich bestimmt, dass diese ihre „Pflichtanteile“ aus dem Verkauf seiner Häuser abzüglich der Bankschulden erhalten sollten. Außerdem hat der Erblasser in Ziff. 3 des Testaments darauf hingewiesen, dass er Lebensversicherungen namentlich auf jedes Kind abgeschlossen habe. Mit dem Begriff des „Pflichtanteils“ hat der Erblasser hier den seinen Kindern zustehenden Pflichtteil gemeint. Entsprechend bestimmt § 2304 BGB, dass die Zuwendung des Pflichtteils im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist.

Schließlich hat der Erblasser in Ziff. 4 seines Testaments geregelt, dass – außer einer ausdrücklichen Enterbung der Beteiligten zu 3 – die Beteiligten zu 1 und 2 „sonstige Lebensversicherungen plus Rest aus 2) zu gleichen Teilen“ erhalten sollten. Zwar fehlt es auch hier an einer ausdrücklichen Erbeinsetzung. Die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach bei der Zuwendung nur einzelner Gegenstände im Zweifel keine Erbeinsetzung vorliegen soll, findet hier indessen keine Anwendung. Vielmehr ergibt die vorrangige Auslegung des Testaments, dass der Erblasser die Beteiligten zu 1 und 2 als Miterben einsetzen wollte. Hierfür spricht bereits das Wertverhältnis der drei vorhandenen Grundstücke zu dem übrigen Vermögen. Aus der Vermögensaufstellung des Nachlasspflegers vom 17. November 1997 ergeben sich Werte von ca. 950.000 DM für das Mehrfamilienhaus in #######, 200.000 DM für das Haus auf ####### sowie ca. 150.000 DM für das Haus in #######. Die drei Grundstücke machen mithin einen geschätzten Gesamtwert von 1.300.000 DM und damit 83 % des Gesamtnachlasses aus.

In der Zuwendung einzelner Gegenstände, die den überwiegenden Teil des Nachlasses ausmachen, was insbesondere bei (Haus-)Grundstücken in Betracht kommt, liegt indessen nach dem Willen des Erblassers in aller Regel eine Erbeinsetzung und nicht lediglich die Anordnung eines Vermächtnisses (BayObIG NJW-RR2000, 1174; FamRZ 1999,1392, 1393f.; NJW-RR 1997, 517, 518; OLG Köln FamRZ 1989, 549, 550; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 2087 Rdnr. 3). In diesen Fällen beabsichtigt der Erblasser regelmäßig eine Erb- bzw. Miterbeneinsetzung, durch die seine wirtschaftliche Stellung in der Person der Bedachten unmittelbar fortgesetzt werden soll.

Für die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, die in erster Linie die Entstehung größerer und unübersichtlicher Miterbengemeinschaften durch die Beteiligung von mit Vermögensgegenständen geringeren Wertes Bedachter verhindern will, besteht hier demgegenüber kein Raum. Sie würde dem ersichtlichen Willen des Erblassers zuwiderlaufen. Würde man in der Zuwendung der einzelnen Vermögensgegenstände lediglich die Anordnung von Vermächtnissen sehen, träte im Übrigen gesetzliche Erbfolge ein. Gesetzliche Erben des Erblassers sind seine drei Kinder. Diese sollten nach dem ausdrücklichen Willen des Erblassers indessen nur ihren Pflichtteil erhalten.

Keine Rolle spielt es angesichts dieser Wertverhältnisse auch, dass keine sonstigen Lebensversicherungen mehr vorhanden waren, die den Beteiligten zu 1 und 2 hätten zufließen können. Zwar hat der Erblasser tatsächlich nur Lebensversicherungen mit namentlichem Bezugsrecht für seine Eltern und Kinder hinterlassen, sodass diese bereits nicht in den Nachlass fielen. Ob der Erblasser sich hier bezüglich der Zugehörigkeit dieser Lebensversicherungen zum Nachlass geirrt hat, spielt indessen keine Rolle. Alleine aus dem Wertverhältnis der Grundstücke zum Gesamtnachlass sowie dem Umstand, dass der Erblasser keine gesetzliche Erbfolge seiner drei Kinder wünschte, ist hier indessen zu schließen, dass eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 erfolgen sollte.

b) Das Testament ist auch weder (teilweise) nichtig noch enthält es unbestimmte, rechtlich widersinnige oder tatsächlich unmögliche Bestimmungen oder Bedingungen, die zu seiner Unwirksamkeit führen würden.

Richtig ist allerdings, dass bezüglich des Grundstücks in ####### sowie des übrigen Vermögens ein Fall der Nachlassspaltung vorliegt. Gem. Art 25 Abs. 1 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte, hier also deutschem Recht. Hiervon gilt allerdings gem. Art. 3 Abs. 3 EGBGB eine Ausnahme für Gegenstände, die sich nicht in dem Staat befinden, auf dessen Rechtsordnung verwiesen wird, und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Regeln unterliegen.

Hier gehörten zum Nachlass zwei nicht in der ############## belegene Grundstücke, nämlich die Finca in ############## sowie das Haus in #######. Bezüglich des Grundstücks in ####### bleibt es allerdings bei der Erbfolge nach deutschem Recht, da insoweit keine besondere Vorschriften spanischen Rechts eingreifen, die das deutsche Personalstatut verdrängen würden. Vielmehr bestimmt Art. 9 Nr. 8 S. S. 1 des 4. Kapitels des Cödigo Civil, dass sich die Nachfolge von Todes wegen nach dem Heimatrecht des Erblassers im Augenblick seines Todes richtet, was auch immer die Natur des Vermögens und das Land, in welchem es belegen ist, sein mag (abgedruckt bei Ferid/Firsching, Internationales Erbrecht, Spanien, Texte A l). Hier bleibt es mithin bei der Anwendung deutschen Rechts.

Anderes gilt demgegenüber hinsichtlich des Grundstücks in #######. Nach dem Recht wohl sämtlicher amerikanischer Bundesstaaten richtet sich die Erbfolge in den unbeweglichen Nachlass nach dem Recht des Lageortes (vgl. BGH, NJW 1993,1920,1921: zu Florida; ferner Ferid/Firsching, USA, Grdz. C II Rdnr. 39; Palandt, Art. 3 EGBGB Rdnr.14). Insoweit liegt ein Fall der Nachlassspaltung vor, d. h. die Erbfolge bezüglich des unbeweglichen Vermögens in ####### richtet sich nach dem Recht des Staates ####### sowie die Erbfolge bezüglich des sonstigen Vermögens nach deutschem Recht (zur Nachlassspaltung bei unterschiedlichem Erbstatut für unbewegliches und bewegliches Vermögen vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 263, 264; BayObIG FamRZ 1997, 318, 319; Palandt, Art. 3 EGBGB Rdnr. 14; Art. 25 Rdnr. 9).

Diese Nachlassspaltung führt auch nicht etwa zur (Teil-) Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung. Vielmehr kann ein Testament für den einen Teil des Nachlasses wirksam, für den anderen dagegen unwirksam sein, sodass für einen Teil des Nachlasses gewillkürte und für den anderen Teil des Nachlasses gesetzliche Erbfolge eintritt (BayObIG 95, 89; Palandt, Art. 25 EGBGB Rdnr. 9). Unerheblich ist es hier mithin, dass eine wirksame Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 bezüglich des Grundstücks in ####### nicht vorliegen dürfte. So ist in Chapter 732.502 (1) der ####### Statutes geregelt, dass jedes Testament schriftlich sein und in der Form des Zweizeugentestamentes errichtet werden muss (abgedruckt bei Ferid/Firsching, USA, Texte III Nr. 8 Florida). Hieran fehlt es, da eine Hinzuziehung von Zeugen seitens des Erblassers bei Abfassung seines privatschriftlichen Testaments vom 29. April 1997 nicht ersichtlich ist. Zwar bestimmt Chapter 732.502 (2) der Florida Statutes, dass bei sog. non-residents von ####### die Einhaltung der Form der residence (also des Wohnsitzes) des Testators zur Zeit der Errichtung genügt, sofern es sich nicht um einen sog. „holographic will“ handelt. Hierunter wird die Errichtung eines eigenhändigen Testaments ohne Hinzuziehung von Zeugen verstanden (Ferid/Firsching, USA, Grdz. F II Rdnr. 157). Da der Erblasser hier indessen lediglich ein derartiges eigenhändiges Testament errichtet hat, kommt mithin auch die Ausnahmevorschrift des Chapter 732.502 (2) nicht zum Tragen. Hinsichtlich des Grundstücks in ####### dürfte mithin gesetzliche Erbfolge eingetreten sein. Gem. Chapter 731.23 Nr. 3 erben hiernach lineare Abkömmlinge, falls kein Ehegatte vorhanden ist.

Der Umstand, dass hinsichtlich des Grundstücks in ####### die vom Erblasser beabsichtigte Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 fehlgeschlagen sein dürfte, führt indessen nicht dazu, dass diese auch im Übrigen nicht als Erben anzusehen wären. Zwar liegt es nahe, dass dem Erblasser diese Besonderheiten der Nachlassspaltung unbekannt waren. Es sind jedoch keine Umstände dafür ersichtlich, dass der Erblasser für diesen Fall überhaupt keine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 gewollt hätte. Zum einen beabsichtigte er nach der eindeutigen Regelung im Testament gerade keine Erbenstellung seiner Kinder, die hier aber hinsichtlich des gesamten Vermögens beim Fehlen einer testamentarischen Erbeinsetzung kraft gesetzlicher Erbfolge einträte. Zum anderen machen auch die beiden Grundstücke in ####### und ####### immer noch einen Wert von 1.150.000 DM, d. h. von 74 % des Nachlasswertes aus.

c) Zu Recht hat das Landgericht schließlich festgestellt, dass auch die von der Beteiligten zu 2 erklärte Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Versäumung der 6-Wochen-Frist des § 1954 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Der Erbschein wurde den Beteiligten zu 1 und 2 auf ihren ursprünglichen Antrag hin am 3. März 1998 erteilt. Ausweislich der Schlussrechnung des Nachlasspflegers vom 16. Juni 1998 wurde der gesamte Nachlass einschließlich aller Akten am 22. April 1998 den Erben übergeben (Bl. 177-179 Bd. l d. A.). Die Anfechtungserklärung ist indessen erst am 15. Februar 2002 beim Nachlassgericht eingegangen (Bl. 10 Bd. II d. A.). Die Beteiligte zu 2 hat auch trotz des ausdrücklichen Hinweises im Beschluss des Amtsgerichts Burgwedel vom 1. März 2002 (Bl. 18 f. Bd. II d. A.) nichts dazu vorgetragen, wann ihr der angebliche Anfechtungsgrund – die fehlende Zugehörigkeit des Grundstücks in zum Nachlass – bekannt geworden ist.

2. Ist die weitere Beschwerde mithin unbegründet, so ist sie zurückzuweisen, allerdings mit dem Zusatz, dass seitens des Amtsgerichts in den Erbschein vom 3. März 1998 ein Vermerk aufzunehmen ist, wonach dieser sich nicht auf das in den ############## belegene unbewegliche Vermögen des Erblassers erstreckt (zur Aufnahme eines derartiges Vermerks vgl. BayObIG FamRZ 1997, 318, 320; BayObIG 67,1, 8 und 67, 418, 430). Insoweit fehlt es nämlich an einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die – gesetzlich nicht geregelte – internationale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte setzt nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung deutschen Erbrechts voraus (sog. Gleichlaufgrundsatz, vgl. zuletzt OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 263, 264; Palandt, Art. 25 EGBGB Rdnr. 18, 20 m. w. N.). Hieran fehlt es nach den obigen Ausführungen zu 1 b) indessen bezüglich des in ####### belegenen Grundstücks. Für das Vorliegen einer Ausnahme von diesem Gleichlaufgrundsatz, insbesondere einer für den Erben oder Antragsteller an Rechtsverweigerung grenzenden Notlage, bestehen hier keine Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

Der Beschwerdewert war gem. § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO festzusetzen. Auszugehen war mangels sonstiger Anhaltspunkte aus den Nachlassakten von dem in der Vermögensaufstellung des Nachlasspflegers angegebenen Aktivnach-lass von 1.551589,87 DM abzüglich des Wertes des Grundstücks in ####### mit 150.000 DM und Nachlassverbindlichkeiten von 438.656,16 DM, woraus sich ein Restnachlass von 962.933,70 DM ergibt. Unter Berücksichtigung des rechnerischen Pflichtteils der drei Kinder von 481.466,85 DM sowie den Vermächtnissen von zusammen (geschätzt) 187.000 DM verbleibt ein reiner Nachlass von 294.466,90 DM. Hiervon ist 1/3 mit Rücksicht auf die beschränkte Funktion des Erbscheins als bloßes Legitimationspapier abzuziehen, sodass sich ein Beschwerdewert von 196.311,26 DM (=100.372,35 Euro) ergibt.

 

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