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Erbscheinsantrag – Pflichtangaben

OLG Frankfurt, Az.: 20 W 359/77, Beschluss vom 26.09.1977

Gründe

Die Erblasserin hat zwei Testamente hinterlassen. Beide sind gemeinschaftlich mit dem Antragsteller, ihrem Ehemann, errichtet. In dem früheren Testament vom 25. April 1953 haben die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben mit freiem Verfügungsrecht des Überlebenden über den gesamten Nachlaß eingesetzt. Das spätere Testament vom 14. August 1973 hält die gegenseitige Erbeinsetzung aufrecht, bedenkt aber für die Fälle des gleichzeitigen Todes der Eheleute sowie des Todes des Längstlebenden die Antragsgegner zu 2) – 11) mit dem gesamten beiderseitigen Vermögen. Die Antragsgegner zu 12) – 14) sind testamentarisch nicht bedachte gesetzliche Erben der Erblasserin.

Erbscheinsantrag - Pflichtangaben
Symbolfoto: Burdun/Bigstock

Am 23. Januar 1974 hat der Antragsteller, gestützt auf das Testament vom 14. August 1973, einen Erbschein beantragt, der ihn als den alleinigen Erben der Erblasserin ausweist. Diesem Antrag ist vom Nachlaßgericht durch Beschluß vom 28. Januar 1974 uneingeschränkt stattgegeben worden. Nach seiner zweiten Eheschließung am 21. Februar 1975 hat der Antragsteller die letztwillige Verfügung vom 14. August 1973 angefochten und am 14. April 1975 beantragt, ihm aufgrund des Testaments vom 25. April 1953 einen Erbschein als Alleinerbe der Erblasserin zu erteilen. Vom Nachlaßgericht ist der am 28. Januar 1974 erteilte Erbschein, weil er nach der Anfechtung des Testaments vom 14. August 1973 eine unrichtige Angabe über den Berufungsgrund enthalte, eingezogen worden; den Antrag des Antragstellers vom 14. April 1975 aber hat es zurückgewiesen mit der Begründung, die Anfechtung der letztwilligen Verfügung vom 14. August 1973 sei ausgeschlossen, weil die Erblasserin auch bei Kenntnis der zweiten Eheschließung des Antragstellers nicht anders verfügt haben würde. Der gegen die Zurückweisung seines Antrags vom 14. April 1975 erhobenen Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß im Ergebnis den Erfolg versagt. Es ist davon ausgegangen, daß dem Antragsteller durch seine Wiederverheiratung zwar ein Anfechtungsgrund erwachsen sei, dieser ihn aber nur berechtige, seine eigenen Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments vom 14. August 1973 anzufechten; die Verfügungen der Erblasserin hingegen würden davon nur insoweit erfaßt, als sie in Wechselbeziehung zu den Verfügungen des Antragstellers stünden. Dazu hat das Landgericht die tatrichterliche Überzeugung gewonnen, daß die Erbeinsetzung des Antragstellers und die Verfügungen zugunsten von Verwandten des Antragstellers wechselbezüglich und daher nichtig seien, nicht aber die Verfügungen zugunsten der eigenen Verwandten der Erblasserin; für einen Rückgriff auf das Testament vom 25. April 1953 sei kein Raum, weil die Erblasserin und der Antragsteller es durch die Errichtung des Testaments vom 14. August 1973 aufgehoben hätten. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers mit der er seinen Antrag, ihm aufgrund des Testaments vom 25. April 1953 einen Erbschein als Alleinerbe der Erblasserin zu erteilen, weiterverfolgt.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 27 Satz 1 FGG) und auch sonst zulässig (§ 29 Abs 1 FGG). Sachlich hat es jedoch keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG iV mit § 550 ZPO).

Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des Landgerichts über die Wirksamkeit der Anfechtung und ihre Auswirkungen auf die Verfügungen des Testaments vom 14. August 1973 zutrifft. Der Antrag des Antragstellers, ihm aufgrund des Testaments vom 25. April 1953 einen Erbschein zu erteilen, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nach den jedenfalls insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts dieses Testament unwiderruflich aufgehoben ist.

Das Nachlaßgericht kann nur entweder dem Antrag, einen Erbschein zu erteilen, so wie er gestellt ist, stattgeben oder ihn abweisen; es ist nicht berechtigt, einen Erbschein mit einem anderen als dem beantragten Inhalt zu erteilen (KGJ 42, 128, 129f; BayObLGZ 19, 207, 209f; KG HRR 1933 Nr 1492; RGZ 156, 172, 180; OLG Hamm Rpfleger 1968, 357; BayObLGZ 1971, 34, 45; 1973, 28, 29; Staudinger/Firsching, BGB 10./11. Aufl 1960 § 2353 Rdnr 57; Jansen, FGG 2. Band 2. Aufl 1970 § 84 Rdnr 2; von Lübtow, Erbrecht 2. Halbband 1971 S 1013f; Keidel/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit 10. Aufl 1972 FGG § 12 Rdnr 4a; Soergel/Siebert/Müller, BGB, 10. Aufl 1974 § 2353 Rdnr 33; Bartholomeyczik/Schlüter, Erbrecht 10. Aufl 1975 § 33 III 2b S 211; BGB-RGRK/Kregel, BGB 12. Aufl 1975 § 2353 Rdnr 6). Das folgt daraus, daß der Antrag sich auf einen bestimmten, dem Erbschein zu gebenden Inhalt richten und das beanspruchte Erbrecht genau bezeichnen muß. Hierzu gehört, wie dies in § 2354 für den Antrag auf Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe und in § 2355 für den Antrag auf Erteilung des Erbscheins aufgrund einer Verfügung von Todes wegen ausdrücklich bestimmt ist, auch die Angabe des Berufungsgrundes. Hieraus wiederum ergibt sich, daß der Antragsteller erklären muß, ob er den Erbschein als gesetzlicher Erbe oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen beantragt (KG OLG 11, 271 = KGJ 30 A 98, A 100; OLG Hamm OLGZ 1967, 71, 72; Rpfleger 1968, 357, 358; Staudinger/Firsching, aaO § 2354 Rdnr 14; von Lübtow, aaO; Soergel/Siebert/Müller, aaO).

Dem steht nicht entgegen, daß der Berufungsgrund im allgemeinen nicht in den Erbschein aufzunehmen ist. Diese inhaltliche Beschränkung des Erbscheins beruht auf § 2353 BGB, wo, anders als in den §§ 2354, 2355 BGB, nur bestimmt ist, daß der Erbschein Angaben über die Gesamtrechtsnachfolge, die Größe des Erbteils und das Bestehen oder Nichtbestehen von Beschränkungen des Erben zu enthalten hat. Dadurch wird eine Begrenzung der durch den Erbschein begründeten Vermutung erreicht; sie erstreckt sich nur darauf, daß demjenigen, der in dem Erbschein bezeichnet ist, das darin angegebene Erbrecht zusteht und keine anderen, als die angeordneten Beschränkungen bestehen (§ 2365 BGB). Es ist deshalb entbehrlich, andere als die in § 2353 BGB vorgeschriebenen Angaben in den Erbschein aufzunehmen. Das gilt, von den Ausnahmefällen der §§ 1951, 2088 BGB abgesehen, auch für den Berufungsgrund. Hieraus folgt aber nicht, daß es etwa unzulässig wäre, den Berufungsgrund in den Erbschein aufzunehmen. Geschieht es, obwohl nicht erforderlich, dennoch, so ist dies durchaus unschädlich, weswegen aus den Anforderungen an den Inhalt des Erbscheins Zweifel an dem Erfordernis der Angabe des Berufungsgrundes in dem Antrag auf Erteilung des Erbscheins nicht herzuleiten sind.

Aus dieser Rechtslage folgt, daß auf einen Antrag, mit dem ein Erbrecht nur aufgrund einer letztwilligen Verfügung geltend gemacht wird, nicht ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt werden darf, selbst dann nicht, wenn der Erbe in beiden Fällen zu gleicher Quote berufen ist (BayObLGZ 1973, 28). Es ergibt sich aus ihr weiter, daß der Antrag des sowohl kraft Gesetzes wie letztwillig berufenen Erben, den Erbschein aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder der Verfügung von Todes wegen zu erteilen, grundsätzlich unzulässig ist. Nur wenn der Erbe bei Zweifeln über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung durch das Gesetz in gleichem Umfang wie durch das Testament berufen erscheint, ist eine alternative Angabe des Berufungsgrundes gestattet; der Erbscheinsantrag kann es dann ausnahmsweise dahingestellt sein lassen, ob der Erbschein aufgrund der letztwilligen Verfügung oder kraft Gesetzes zu erteilen ist (KG JFG 5, 184, 186f; OLG Karlsruhe OLGR 35, 379; OLG Hamm OLGZ 1967, 71, 72; KG DNotZ 1955, 408; BayOblGZ 1965, 212, 213). Der Senat meint, daß nicht anders als in diesem Fall die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn Streit besteht, ob ein zweites Testament, das die Erbfolge in gleicher Weise wie ein früheres Testament bestimmt, weggefallen ist und dementsprechend der Erbscheinsantrag unter alternativer Angabe des Berufungsgrundes gestellt wird.

Der danach zulässige Fall einer alternativen Angabe des Berufungsgrundes liegt hier nicht vor. Der Antragsteller verlangt beharrlich die Erteilung eines Erbscheins aufgrund des Testaments vom 25. April 1953. Das Testament vom 14. August 1973 scheidet schon deshalb eindeutig als ein vom Antragsteller auch in Anspruch genommener Berufungsgrund aus, weil ein ihn als uneingeschränkten Alleinerben ausweisender Erbschein nach diesem Testament erteilt war und der Antragsteller diesen Erbschein im Hinblick auf den Antrag, ihm sein Alleinerbrecht nach dem Testament vom 25. April 1953 zu bescheinigen, hat einziehen lassen. Der Antragsteller hat auch nicht, was zulässig gewesen wäre (RGZ 156, 172, 180), hilfsweise beantragt, ihm einen Erbschein nach dem Testament vom 14. August 1973 oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen. Demzufolge ist nur darüber zu entscheiden, ob der auf das Testament vom 25. April 1953 beschränkte Antrag des Antragstellers begründet oder nicht begründet ist.

Diese Beschränkung der Sachentscheidung hindert den Senat, dazu Stellung zu nehmen, ob aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Testamentsanfechtung oder derjenigen über den Widerruf eines Testaments ein teilweiser oder gar vollständiger Wegfall der Verfügungen des Testaments vom 14. August 1973 hergeleitet werden kann. Stets hängt der Erfolg des Antrags des Antragstellers davon ab, ob bei einem Wegfall des Testaments vom 14. August 1973 die Erblasserin nach dem Testament vom 25. April 1953 beerbt worden wäre. Das ist, wie das Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, nicht der Fall.

Unstreitig haben die Erblasserin und der Antragsteller mit der Errichtung des Testaments vom 14. August 1973 das Testament vom 25. April 1953 aufgehoben. Es war der Wille der Erblasserin und des Antragstellers, daß das Testament vom 14. August 1973 an die Stelle des Testaments vom 25. April 1953 treten und nicht etwa nur eine Ergänzung sein sollte. Hieran gibt es keinen vernünftigen Zweifel, nachdem der Antragsteller selbst stets von diesem gemeinsamen Willen bei der Errichtung des Testaments vom 14. August 1973 ausgegangen ist und auch in seiner weiteren Beschwerde noch davon ausgeht.

Nach der tatrichterlichen Überzeugung des Landgerichts, wie sie sich zweifelsfrei aus dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Beschlusses ergibt, erschöpfte sich jedenfalls der Wille der Erblasserin aber nicht darin, das frühere Testament aufzuheben; er ging vielmehr auch dahin, daß das den Antragsteller allein begünstigende Testament vom 25. April 1953 unter keinen Umständen wieder aufleben sollte. Hiervon ist auch bei der Entscheidung über die weitere Beschwerde auszugehen. Denn die tatrichterliche Auslegung einer Willenserklärung bindet das Rechtsbeschwerdegericht so lange, als sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist, wobei sie keineswegs zwingend zu sein braucht, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, namentlich der §§ 133, 157 BGB in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (Jansen, FGG 2. Band 2. Aufl 1969 Rdnr 20 – 22; Keidel/Winkler, aaO Rdnr 48). Das Landgericht entnimmt den von ihm festgestellten Willen der Erblasserin vor allem dem vordringlichen Ziel, das die Erblasserin mit der das Testament vom 25. April 1953 aufhebenden Regelung des Testaments vom 14. August 1973 verfolgt hat, nämlich das der Sicherung der Antragsgegner zu 3) – 5). Bei einem Wiederaufleben des Testaments vom 25. April 1953 wären die Antragsgegner zu 3) – 5) nicht mehr gesichert. Es stünde im Belieben des Antragstellers, ob er den Willen der Erblasserin, wie er in dem Testament vom 14. August 1973 niedergelegt ist, erfüllt.

Der Senat hält den vom Landgericht festgestellten Willen der Erblasserin, wonach das Testament vom 25. April 1953 unwiderruflich wegfallen soll, nicht nur, was für den Bestand des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis bereits ausreichen würde, für möglich, sondern sogar für wahrscheinlich, weil das gewonnene Ergebnis den Regeln einer ergänzenden Testamentsauslegung entspricht. Hätte die Erblasserin vorausschauend bedacht, daß im Falle ihres Vorversterbens der Antragsteller noch einmal heiraten und dies zum Anlaß nehmen würde, seine eigenen Verfügungen des gemeinschaftlichen Testaments vom 14. August 1973 zu widerrufen, so wäre nach den Erfahrungen des täglichen Lebens genau das, was das Landgericht als den Willen der Erblasserin festgestellt hat, auch ausdrücklich festgelegt worden. Es kann nach aller Erfahrung nämlich davon ausgegangen werden, daß ein Ehegatte die mit dem gemeinschaftlichen Testament bezweckte Sicherung der eigenen Verwandten nicht zugunsten eines neuen Partners seines Ehegatten preisgeben würde.

Die weitere Beschwerde hat der tatrichterlichen Überzeugung des Landgerichts, die einen Erfolg des Antrags des Antragstellers ausschließt, nichts entgegenzusetzen vermocht. Bei ihren Rechtsausführungen, die den Wegfall des Testaments vom 14. August 1973 begründen sollen, ist die Frage, wie ein Wiederaufleben des Testaments vom 25. April 1953 mit dem Willen der Erblasserin, bestimmte von ihr bedachte Verwandte zu sichern, in Einklang gebracht werden könnte, nicht beachtet worden. Dabei beruht die Feststellung, daß vordringlichstes Ziel der Verfügungen des Testaments vom 14. August 1973 die Sicherung der Antragsgegner zu 3) – 5) war, auf dem eigenen Vortrag des Antragstellers. Auch unter dem Blickwinkel der weiteren Beschwerde selbst ergibt sich für den Senat deshalb kein Zweifel daran, daß die tatrichterliche Überzeugung des Landgerichts möglich ist, sondern eher eine Bestätigung dieser Auffassung.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 131 Abs 1 Satz 1 Nr 1 KostO, 13a Abs 1 Satz 2 FGG.

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