Der Erbvertrag wird mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten geschlossen und ist gerichtet auf die Entstehung eines künftigen Erbrechts und/oder auf die Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen (§§ 2274, 278 BGB).
Mit einem Erbvertrag kann zu Lebzeiten verbindlich bestimmt werden, wer Erbe wird oder etwas aus dem Nachlass erhalten soll (z.B: Bilder, Münzen, Schmuck etc.). Für eine solche erbrechtliche Bindung des Erblassers besteht nicht selten ein praktisches Bedürfnis.
Anders als beim Testament kann hier der letzte Wille nicht einseitig geändert werden. Der Vertrag ist grundsätzlich für beide Seiten bindend. Das Recht des Erblassers, weiterhin über sein Vermögen zu Lebzeiten frei zu verfügen, wird durch einen solchen Vertrag grundsätzlich nicht beschränkt. Im BGB ist jedoch zum Schutz des Vertragserben vorgesehen, dass Verfügungen/Schenkungen etc., die das Erbe des Vertragserben schmälern nach Anfall der Erbschaft vom Beschenkten herausverlangt werden können.
Achtung:
Der Erbvertrag muss vor dem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile geschlossen werden!