Der Erbvertrag wird mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten geschlossen und ist gerichtet auf die Entstehung eines künftigen Erbrechts und/oder auf die Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen (§§ 2274, 278 BGB).
Mit einem Erbvertrag kann zu Lebzeiten verbindlich bestimmt werden, wer Erbe wird oder etwas aus dem Nachlass erhalten soll (z.B: Bilder, Münzen, Schmuck etc.). Für eine solche erbrechtliche Bindung des Erblassers besteht nicht selten ein praktisches Bedürfnis.
Anders als beim Testament kann hier der letzte Wille nicht einseitig geändert werden. Der Vertrag ist grundsätzlich für beide Seiten bindend. Das Recht des Erblassers, weiterhin über sein Vermögen zu Lebzeiten frei zu verfügen, wird durch einen solchen Vertrag grundsätzlich nicht beschränkt. Im BGB ist jedoch zum Schutz des Vertragserben vorgesehen, dass Verfügungen/Schenkungen etc., die das Erbe des Vertragserben schmälern nach Anfall der Erbschaft vom Beschenkten herausverlangt werden können.
Achtung:
Der Erbvertrag muss vor dem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile geschlossen werden!
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



