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Erbvertrag – Änderungsmöglichkeit durch überlebenden Ehegatten

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: I-3 Wx 256/06

Beschluss vom 29.01.2007


Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 20. November 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und über die Erstattung der im Verfahren der weiteren Beschwerde erwachsenen außergerichtlichen Kosten an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Die Beteiligten sind die Töchter der Erblasserin.

Sie hatte am 22. März 1980 mit ihrem früher verstorbenen Ehemann einen Erbvertrag errichtet, in dem der Überlebende die beiden Töchter zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hatte (Ziff. III).

Diese Anordnung war nach Ziff. VII. des Erbvertrages wechselseitig als vertragsmäßig bindend vereinbart.

Allerdings sollte der Überlebende nach Ziff. VII Absatz 2 befugt sein, diese Anordnung noch zu ändern, insbesondere durch eine anderweitige Festlegung der Erbquoten …, soweit hierdurch einerseits nicht dritte Personen … einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erhielten und andererseits die in der Urkunde ebenfalls vorgesehene Zuwendung an die ersteheliche Tochter des Ehemannes – sie sollte 17 % des reinen Nachlasswertes als Barvermächtnis erhalten und zwar zu gleichmäßigen Lasten der Erben – nicht geschmälert würde (sofern die Ehefrau als Überlebende verfügte).

Unter dem 6. Juni 2006 errichtete die Erblasserin ein privatschriftliches Testament. Darin heißt es u.a., die Beteiligte zu 2 habe jetzt schon die Finanzierung in der Hand. Wenn die Erblasserin das Zeitliche gesegnet habe, solle die Beteiligte zu 2 das Haus und das Grundstück bekommen, und wenn die Beteiligte zu 1 wolle, bekomme sie den Pflichtteil ausgezahlt.

Die Beteiligte zu 1 hat einen gemeinschaftlichen Erbschein für sich und die Beteiligte zu 2 als Erben zu je 1/2 beantragt.

Sie hält das Testament vom 6. Juni 2006 für unwirksam. Sie bezweifelt, dass die Erblasserin es eigenhändig geschrieben und unterschrieben habe. Außerdem sei die Erblasserin nicht testierfähig gewesen.

Schließlich sei das Testament nicht durch den Änderungsvorbehalt im Erbvertrag gedeckt und daher unwirksam.

Die Beteiligte zu 2 hat unter Berufung auf das Testament vom 6. Juni 2006 einen Erbschein für sich als Alleinerbin beantragt.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19. September 2006 angekündigt, dass es beabsichtige, den Antrag der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen und dem Antrag der Beteiligten zu 1 zu entsprechen.

Ungeachtet der Fragen der Formwirksamkeit und der Testierfähigkeit sei die Erblasserin aufgrund des Erbvertrages gehindert gewesen, später abweichend zu testieren.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht diesen Vorbescheid aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Testament der Erblasserin sei nicht deshalb unwirksam, weil es über den vertragsmäßig vereinbarten Änderungsvorbehalt hinaus gehe. Die Änderungsbefugnis schließe die Enterbung einer der beiden Töchter nicht aus. Daher komme es auf die Formwirksamkeit und die Testierfähigkeit an.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der weiteren Beschwerde.

Sie meint, die Auslegung des Testamentes durch das Beschwerdegericht verstoße gegen anerkannte Auslegungsregeln. Der Wortsinn der Formulierung „anderweitige Festlegung der Erbquoten“ werde verkannt, wenn angenommen werde, davon sei auch eine Enterbung gedeckt.

Sie bittet darum, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts zu ändern und die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2 bittet um Zurückweisung der weiteren Beschwerde.

II.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist zulässig, § 27 FGG. In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichtes auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG beruht und weitere Ermittlungen erforderlich sind.

Das Beschwerdegericht nimmt aufgrund seiner Auslegung des Erbvertrages an, das Testament der Erblasserin sei nicht nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, denn es halte sich im Rahmen des erbvertraglich vereinbarten Änderungsvorbehalts.

Diese Auslegung des Erbvertrages durch das Beschwerdegericht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die auf tatsächlichem Gebiet liegende (Testaments-)Auslegung kann vom Senat als Rechtsbeschwerdegericht nur darauf geprüft werden, ob das Beschwerdegericht alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt hat, gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungsgrundsätze oder Denkgesetze beachtet hat oder eine in Betracht kommende andere Auslegung überhaupt nicht erwogen hat, Umstände zu Unrecht verwertet oder nicht beachtet hat oder den Sachverhalt verfahrensfehlerhaft oder nicht erschöpfend aufgeklärt hat. Dagegen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass das durch das Tatsachengericht gefundene Auslegungsergebnis nicht das einzig mögliche oder nächstliegende ist (ständige Rechtsprechung des Senates; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 23. Februar 1999 – 1 W 6108 + 6109/97 zitiert nach juris = ZEV 1999, 313).

Diese Grundsätze gelten vor allem für die Auslegung von Testamenten und Erbverträgen, bei der neben § 133 BGB die besonderen hierfür im BGB enthaltenen Auslegungsregeln zu beachten sind und deren Anwendung nachzuprüfen ist (Keidel/Kahl, FGG, § 27, 48 m.N.).

Sofern das Beschwerdegericht diese Auslegungsgrundsätze nicht beachtet hat, kann das Gericht der weiteren Beschwerde eine eigene Auslegung vornehmen und in der Sache selbst entscheiden, wenn der Sachverhalt keiner weiteren Klärung bedarf (Keidel/Kahl, FGG, § 27 Anm. 48, 59 m.N.). Etwa erforderliche weitere Ermittlungen kann es hingegen nicht selbst vornehmen. Dafür ist die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Mit der weiteren Beschwerde nicht angegriffen – und nach den vorstehenden Grundsätzen auch nicht zu beanstanden – ist die Auslegung des Testamentes vom 6. Juni 2006 dahin, dass die Beteiligte zu 2, der das Haus und das Grundstück zugewandt worden ist, zur Alleinerbin berufen und die Beteiligte zu 1, die den Pflichtteil erhalten soll, enterbt worden ist. Die Zuwendung eines Gegenstandes kann, abweichend von der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, Erbeinsetzung sein, wenn entweder der Nachlass dadurch erschöpft wird oder wenn sein objektiver Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat. Das gilt vor allem bei der Zuwendung von Immobilien wie dem Hausgrundstück des Erblassers (vgl. die Nachweise bei Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2087, Rdnr. 4). Hier kommt noch hinzu, dass ja nicht nur der Beteiligten zu 2 das Hausgrundstück zugewandt worden ist, sondern die Erblasserin außerdem bestimmt hat, dass die Beteiligte zu 1 nur den Pflichtteil erhalten sollte, was nach der Auslegungsregel des § 2304 BGB im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist.

Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Auslegung des Erbvertrages durch das Beschwerdegericht.

Nicht zu beanstanden ist die Annahme, dass es sich bei der Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 in Ziff. III des Erbvertrages um eine vertragsmäßige Verfügung handelt. Rechtsfehlerfrei ist auch die Bejahung der Zulässigkeit des erbvertraglichen Änderungsvorbehaltes in Ziff. VII.

Die weitere Beschwerde rügt aber zu Recht die Auslegung des Änderungsvorbehaltes unter Ziff. VII Abs. 2, mit dem die Eltern der Beteiligten als Parteien des Erbvertrages den Umfang der Bindung an ihre vertragsmäßigen Verfügungen festgelegt haben.

Der Umfang der Vertragsmäßigkeit und der Bindung richtet sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausschließlich nach dem Willen der Vertragsschließenden (Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2289, 1). Maßgebend ist der Wille beider Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung und zwar so, wie sie den Vertrag und seinen Wortlaut übereinstimmend verstanden haben, weil das jeder Interpretation vorgeht (Palandt/Edenhofer, a.a.O., Überbl. 8 vor § 2274 BGB; BGH FamRZ 1983, 380 + NJW 1984, 721). Ggf. ist § 157 BGB zur Auslegung heranzuziehen (BGH NJW 1989, 2885; BayObLG 1994, 313).

Auszugehen ist bei der Auslegung zunächst vom Wortlaut der Erklärung, wobei im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch, bei Texten, die sich an Fachleute wenden, die fachsprachliche Bedeutung maßgebend ist (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133, 14).

Das Beschwerdegericht geht mit Recht davon aus, dass der Änderungsvorbehalt in Ziff. VII Abs. 2 nach seinem ersten Halbsatz („Der Überlebende von uns ist jedoch befugt, … zu ändern“) nicht eingeschränkt ist und – grundsätzlich – eine Enterbung einer der beiden zuvor eingesetzten Schlusserben nicht ausschließt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Änderungsvorbehalt in seinem zweiten Halbsatz durch eine Aufzählung verschiedener Beispiele konkretisiert wird.

Das Beschwerdegericht zieht hieraus den Schluss, die dort genannten Beispielsfälle schränkten keineswegs die zuvor vereinbarte grundsätzliche Änderungsbefugnis … ein; es könne im Gegenteil angenommen werden, die beispielhaft genannte anderweitige Festlegung der Erbquoten schließe auch die Änderungsbefugnis ein, die Erbquote der einen Tochter auf 0 und die der anderen auf 100 Prozent festzulegen. Eine nähere Begründung für diese Auslegung gibt das Beschwerdegericht nicht.

Das ist fehlerhaft.

Schon der Umstand, dass keiner der in Ziff. VII Abs. 2 genannten übrigen Beispielsfälle die Möglichkeit der Enterbung einschließt, spricht für die Annahme, dass der Änderungsvorbehalt die Möglichkeit einer Enterbung nicht umfassen sollte.

Darüber hinaus legt insbesondere die verwendete Formulierung anderweitige Festlegung der Erbquoten die Annahme nahe, dass der Änderungsvorbehalt nach dem Willen der Parteien des Erbvertrages eine Enterbung einer Tochter gerade nicht zulassen sollte.

Der Begriff der Quote bezeichnet nämlich nach allgemeinem Sprachgebrauch den Anteil, der bei der Verteilung eines Ganzen auf den einzelnen entfällt. Die Erbquote legt danach den Anteil der Erben am Nachlass fest. Wer bei der Verteilung eines Ganzen nichts erhält, erhält nach allgemeinem Verständnis auch keine Quote.

Diesem allgemeinen Sprachverständnis entspricht der Sprachgebrauch in der juristischen Fachsprache. Das Gesetz definiert in § 1922 Abs. 2 BGB den Begriff des Erbteiles, der mit dem der Erbquote identisch ist, als den Anteil eines Miterben (an der Erbschaft). Derjenige, der nichts erbt, erhält aber keinen Anteil am Nachlass und ist daher kein Miterbe mehr.

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Zu Recht hat daher das Nachlassgericht angenommen, der Wortlaut der Regelung in Ziff. VII des Erbvertrages spreche (eindeutig) dafür, dass keine völlige Enterbung zugelassen werden sollte.

Die Systematik des Erbvertrages bestätigt diese Auslegung.

Der Erbvertrag enthält in Ziff. III. zum einen die Anordnung, dass beide Töchter zu Erben eingesetzt werden, und zum anderen, dass ihre Erbteile gleich sein sollten. Die hierauf bezogenen Änderungsbefugnis in Ziff. VII nennt in den Beispielsfällen für eine zulässige Veränderung nur die Möglichkeit einer anderweitigen Festlegung der Erbquote (also des Erbteils), hingegen nicht die Einsetzung als Erbin als solche.

Auch Ziff. IV. des Erbvertrages spricht dafür, dass die Eltern der Beteiligten eine Enterbung einer der Töchter durch den Überlebenden nicht zulassen wollten. In Ziff. IV. wird die Verpflichtung zur Erfüllung des Barvermächtnisses zugunsten der Tochter aus erster Ehe des Ehemannes den Erben des Überlebenden gleichmäßig auferlegt. Diese Bestimmung ist vor dem Hintergrund der Befugnis in Ziff. VII. zu sehen, die Erbquoten zu ändern. Die Regelung in Ziff. IV bewirkt, dass eine solche Änderung der Quote zu einer entsprechenden Änderung hinsichtlich der Belastung mit dem Barvermächtnis führt. Diese Anpassungsautomatik ist jedoch für den Fall einer Enterbung ganz offenbar nicht vorgesehen. Denn die Vertragsschließenden verwenden in Ziff. IV den Begriff „die Erben“ in der Mehrzahl. Das spricht – wenn nicht eine Regelungslücke vorliegt – dafür, dass sie davon ausgingen, der Überlebende werde – trotz seiner Änderungsbefugnis – weiterhin mehrere Erben haben. Dann aber sollte die Erbeinsetzung beider Töchter nicht in Frage stehen.

Etwas anderes ergibt sich, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Eltern der Beteiligten bei Abschluss des Erbvertrages den Änderungsvorbehalt in Ziff. VII. übereinstimmend so verstanden haben, dass der Überlebende berechtigt sein sollte, nicht nur die Erbquoten zu verändern, sondern eine der Töchter zu enterben (vgl. BGH NJW 1984, 721, wonach der wirkliche Wille der Erklärenden, wenn alle Beteiligten die Erklärung übereinstimmend in eben diesem selben Sinne verstanden haben, anderweitiger Interpretation vorgeht; vgl. auch Palandt/Edenhofer, a.a.O., Überblick vor § 2274, Rdnr. 8).

Einen derartigen Umstand hat die Beteiligte zu 2 geltend gemacht, indem sie behauptet hat, der seinerzeit amtierende Notar habe diese Formulierung standardmäßig und auch hier so verwendet mit dem Inhalt, dass die vertragsschließenden Parteien des Erbvertrages eine umfassende Änderungsbefugnis haben sollten.

Zwar kommt es bei der Auslegung eines Erbvertrages auf den Willen und die Vorstellungen des Notars grundsätzlich nicht an. Dessen Verständnis kann aber von indizieller Bedeutung sein. Auch sind die von ihm erteilten Belehrungen zu berücksichtigen. (vgl. Palandt/Edenhofer, a.a.O., Überblick 8 vor § 2274 m.N.).

Wenn also der Urkundsnotar die Behauptung der Beteiligten zu 2 bestätigt, dass er mit der verwendeten Klausel regelmäßig eine umfassende Änderungsbefugnis mit der Möglichkeit der Enterbung einräumen wollte und wenn auch die Vertragsschließenden – ggf. aufgrund entsprechender Belehrung durch den Notar (vgl. Ziff. VII Abs. 3) – die Änderungsbefugnis übereinstimmend in diesem Sinne verstanden und gewollt haben, wird sich das Testament der Erblasserin noch im Rahmen des erbvertraglich vereinbarten Änderungsvorbehalts halten und nicht nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein.

Dem ist durch Vernehmung des Notars nachzugehen, was dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht jedoch verwehrt ist, weshalb die Sache insoweit an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen war.

Die Entscheidung über die Erstattung der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten ist dem Beschwerdegericht vorzubehalten.

Geschäftswert für das Verfahren über die weitere Beschwerde: 71.500 EUR

(Differenz zwischen dem hälftigen Erbteil abzgl. anteiliges Barvermächtnis und dem Pflichtteil bei einem Nachlasswert von ca. 320.000 EUR:

1/2 Erbanteil = |160.000
anteiliges Barvermächtnis =| – 8.500
|151.500
Pflichtteil| – 80.000
Differenz =| 71.500)

 

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