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Erdaushub – Lagerung auf fremden Grundstück – Haftung

OLG Koblenz

Az.: 5 U 1644/94

Urteil vom 13.07.1995


Urteil verkürzt:

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines großflächigen Grundstücks in A, auf dem sich ein Mehrfamilienhaus befindet. Unmittelbar südwestlich davon liegt ein im Verhältnis dazu kleineres Grundstück der Beklagten zu 2., das neuerlich mit einem Zweifamilienhaus bebaut wurde. Im unmittelbaren Grenzbereich zur Klägerin wurde dabei ein Anbau errichtet, der als Garage vorgesehen war. Die Bauarbeiten wurden im Auftrag der Beklagten zu 2. von der Beklagten zu 1. ausgeführt.

Die Klägerin hat vorgetragen, daß der Anbau mit seinem Fundament über 6 m hinweg in einer Breite von 1 m auf ihrem Grundstück stehe. Bei seiner Erstellung sei zudem auf ihrem Gelände Erdaushub abgeladen und eine Heckenpflanzung zerstört worden. Nach mehrfachem Wechsel des Klagebegehrens hat sie zuletzt beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr wegen eines an der Hecke eingetretenen Schadens in Höhe von 6.774,08 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen Ersatz zu leisten und den Überbau zu beseitigen.

Die Beklagten haben die behaupteten Heckenschäden bestritten und einen Überbau geleugnet. Außerdem hat die Beklagte zu 1. – was unstreitig geblieben ist – vorgebracht, daß die Hecke bei Aushubarbeiten beschädigt worden sei, die eine Subunternehmerin vorgenommen habe. Soweit sie selbst tätig geworden sei, habe sie sich streng an die Planunterlagen und Vorgaben der Beklagten zu 2. gehalten. Die Beklagte zu 2., die der Beklagten zu 1. den Streit verkündet hat, hat eingewandt, daß sie die Beklagte zu 1. sorgfältig ausgewählt, eingewiesen und überwacht habe.

Das Landgericht hat ein Gutachten des Katasteramts A eingeholt. Dabei ergab sich folgendes: Die Mauer des Anbaus hält einen Grenzabstand von 2 cm ein. Das gilt über eine Länge von 1 m auch für das Fundament; im übrigen konnten im Hinblick auf das Fundament keine Feststellungen getroffen werden, da es sich wegen einer Hanglage des Grundstücks weit unter der Erdoberfläche befindet und eine Freilegung mit großem Aufwand verbunden wäre. In einem durch neues Klagevorbringen veranlaßten Ergänzungsgutachten wurde festgestellt, daß an dem grenzseitigen Mauerwerk des Anbaus eine 8 cm dicke Schutzschicht aus Styroporplatten angebracht ist, die damit 6 cm in das Grundstück der Klägerin hineinreicht. Vor dieser Schutzschicht ist eine Drainageleitung mit einem Durchmesser von 15 cm verlegt. Damit wird bei der Klägerin ein Geländestreifen von etwa 30 cm in Anspruch genommen. Außerdem stehen in straßenseitiger Verlängerung des Anbaus auf der Grundstücksgrenze Betonpalisaden, zu deren Stütze auf dem Grundstück der Klägerin ein Betonfundament gegossen wurde, das im Bereich des Anbaus 38 cm und an der Straße 20 cm breit ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Einen Anspruch auf Ersatz der behaupteten Heckenschäden hat es verneint, weil der Schadensumfang nicht unter Beweis gestellt worden sei. Darüber hinaus hat es der Klägerin auch einen Beseitigungsanspruch versagt und dazu ausgeführt, daß die Styroporplatten und die Drainage nur unter erheblichem Aufwand entfernt werden könnten und die Klägerin nicht vorgetragen habe, spürbar beeinträchtigt zu sein.

Das greift die Klägerin mit der Berufung an. Sie begehrt, nachdem sie mit der Beklagten zu 2. eine vergleichsweise Regelung getroffen hat, weiterhin die Verurteilung der Beklagten zu 1. zur Zahlung von 6.774,08 DM nebst Zinsen als Ersatz für die behaupteten Heckenschäden und verlangt überdies die Zahlung von 2.700,00 DM, hilfsweise von jährlichen Raten von 270,00 DM, als Entschädigung für den Überbau. Höchst hilfsweise begehrt die Klägerin die Beseitigung des Überbaus.

Die Beklagte zu 1. bestreitet weiterhin die behaupteten Heckenschäden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt zu einem teilweisen Erfolg der gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Klage, über die nach der vergleichsweisen Einigung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. allein noch zu entscheiden ist: Die Beklagte zu 1. ist zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von 2.159,75 DM nebst Zinsen zu zahlen, weil im Zuge der streitigen Bauarbeiten Heckenpflanzungen auf dem Grundstück der Klägerin beschädigt wurden. Eine weitergehende Haftung der Beklagten zu 1. kommt nicht in Betracht. Insofern ist die Berufung unter Abweisung des Klagebegehrens zurückzuweisen.

1. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der an den Pflanzen eingetretenen Schäden ergibt sich aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 2 BGB. Damit kommt dem gegenüber einem möglichen gleichartigen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgetragenen Einwand der Beklagten zu 1., die schadensstiftenden Erdarbeiten seien von einer Subunternehmerin vorgenommen worden, für die sie nicht nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB einzustehen habe (vgl. dazu BGH BB 1994, 1741; Thomas in Palandt, BGB, 54. Aufl., § 831 Rn. 8), im Ergebnis keine Bedeutung zu.

Es ist unstreitig, daß bei den Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Beklagten zu 2. Erdaushub auf dem Grundstück der Klägerin abgelagert wurde. Darin lag eine Eigentumsstörung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, die rechtlich von der Beklagten zu 1. zu verantworten ist. Daß bei den Ausschachtungsarbeiten eine Subunternehmerin tätig wurde, steht dem nicht entgegen. Die Störung ist der Beklagten zu 1. zuzurechnen, weil sie sie veranlaßt hat (vgl. BGH NJW 1962, 1342; Bassenge in Palandt, BGB, 54. Aufl., § 1004 Rn. 17). Indem die Beklagte zu 1. auf diese Weise den Tatbestand des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllte, verletzte sie zugleich ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH DB 1964, 65; Mertens in Münchener Kommentar, BGB, 2. Aufl., § 823 Rn. 167).

Die Beklagte zu 1. verhielt sich auch schuldhaft. Sie hat versäumt sicherzustellen, daß die Subunternehmerin die Grundstücksgrenze zur Klägerin beachtete; insoweit hätte sie sich unbedingt durchsetzen können und müssen (vgl. BGH NJW 1962, 1342, 1344). Ihr bloßes – behauptetes – Bemühen, bei der Bebauung als solcher die Grenze nicht zu überschreiten, war unzureichend. Um Eigentumsstörungen für die Klägerin nach Möglichkeit zu vermeiden, hätte gegenüber der Subunternehmerin deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen, daß ganz allgemein jeder Übergriff auf das Grundstück der Klägerin zu unterbleiben habe. Außerdem wäre es notwendig gewesen, die uneingeschränkte Einhaltung dieser Vorgabe zu überwachen. Diesen Verpflichtungen ist die Beklagte zu 1. nicht gerecht geworden. Obwohl sie durch einen Bauleiter auf der Baustelle vertreten war, ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, daß die Vorgehensweise der Subunternehmerin beanstandet worden wäre.

Die Eigentumsstörung hat dazu geführt, daß Pflanzungen auf dem Grundstück der Klägerin in Mitleidenschaft gezogen wurden. Den Parteistreit, inwieweit der Klägerin dadurch ein meßbarer wirtschaftlicher Schaden entstand, entscheidet der Senat gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Dabei geht er zunächst von der detaillierten Schadensaufstellung aus, die die Klägerin unter dem 3. September 1993 gefertigt hat und die einen Gesamtschaden von 6.774,08 DM ausweist. Gegenüber dieser Aufstellung wendet die Beklagte zu 1. erfolglos ein, daß es in Wahrheit zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung der Klägerin gekommen sei, weil die Pflanzen – wenn überhaupt – nur wenig beschädigt worden seien und außerdem nur einen geringen Wert gehabt hätten. Dieses Vorbringen ist im Hinblick auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 1995 vorgelegte Fotodokumentation ohne ausreichende Substanz. Grundsätzlich beachtlich ist jedoch der Einwand, daß sich die geschädigten Pflanzen selbst erholen könnten. Eine solche Erwartung wird nämlich für einen nicht unerheblichen Teil der Anpflanzung durch die Fotos vermittelt. Daher kann die Klägerin diesbezüglich keinen umfassenden Schadensersatz, sondern lediglich eine geringfügige Entschädigung beanspruchen (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Verlangen der Klägerin erscheint im übrigen auch insoweit unbegründet, als Aufwendungen für Rindenhumus, Rindenmulch und Kosten für eine langfristige Pflege neuer Pflanzen geltend gemacht werden; die Notwendigkeit derartiger Aufwendungen ist nicht genügend dargetan. Pflanzen der hier genannten Art wären hier, da sie relativ anspruchslos sind, auch ohne die besondere Pflege angewachsen, wenn sie im Frühherbst angepflanzt worden wären.

Die vorstehenden Erwägungen rechtfertigen es, die Ersatzleistung der Beklagten zu 1. nach der Hälfte der Kosten zu bemessen, die die Aufstellung der Klägerin für den Neukauf von Pflanzen und deren Einsetzen vorsieht. Für die Neuanschaffung nennt die Klägerin in der Summe einen Betrag von 2.919,50 DM. Die Setzkosten sind in der Aufstellung nicht gesondert ausgewiesen, sondern in eine Position „Arbeitslohn“ einbezogen, die auch die – nach den Umständen nicht gebotene – Einbringung großer Mengen von Rindenhumus und Rindenmulch umgreift. Insofern kann der von der Klägerin als Arbeitslohn angesetzte Betrag nicht insgesamt, sondern nur verhältnismäßig und daher mit nicht mehr als 1.400,00 DM bei der Berechnung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1. zugrunde gelegt werden. Nach alledem ergibt sich ein Anspruch der Klägerin von 2.159,75 DM (= 2.919,50 DM: 2 + 1.400,00 DM: 2). Dieser Anspruch ist vom Eintritt der Rechtshängigkeit an mit 4 % zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB).

2. Das – nach § 263 ZPO als sachdienlich zuzulassende – Begehren der Klägerin, die Beklagte zu 1. zu einer Entschädigung für die Überbauung ihres Grundstücks und – hilfsweise – zur Beseitigung des Überbaus der Garage zu verurteilen, ist nicht begründet. Insoweit ist folgendes maßgeblich:

Die Garage, der die zu ihrer Isolierung verwandten Styroporplatten und die vorgelagerte Drainage als Bestandteile zuzurechnen sind, weil diese mit ihr eine bauliche Einheit bilden und eine wirtschaftlich sinnvolle Trennung nicht möglich ist (vgl. Beutler in Staudinger, BGB, 12. Aufl., § 912 Rn. 5; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 24 Seite 7) und die nach den Feststellungen des Katasteramts A mit eben diesen Teilen auf das Grundstück der Klägerin übergreift, stellt einen Gebäudeüberbau im Sinne des § 912 BGB dar. Deshalb muß die Klägerin die Beeinträchtigung hinnehmen. Ob sich die Duldungspflicht der Klägerin bereits daraus herleiten läßt, daß der Überbau ohne grobe Fahrlässigkeit vorgenommen wurde und die Klägerin überdies versäumte, sogleich Widerspruch zu erheben, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ist die Klägerin deshalb duldungspflichtig, weil sie rechtsmißbräuchlich handeln würde, wenn sie die Beseitigung des Überbaus verlangte; dadurch wurde nämlich auf seiten der Beklagten zu 2. ein erheblicher Schaden bewirkt, ohne daß auf seiten der Klägerin ein anerkennenswerter Vorteil einträte (vgl. dazu BGHZ 62, 388, 390 f.; Baur in Soergel, BGB, 12. Aufl., § 912 Rn. 1, 18). Entfernte man die auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Styroporplatten und die Drainage, wäre die Feuchtigkeitsisolierung der Garage nicht mehr gewährleistet. Das stände in keinem Verhältnis zu dem möglichen Nutzen, den eine solche Maßnahme für die Klägerin hätte. Denn die Klägerin will den streitigen Grundstücksteil, soweit dies abzusehen ist, nicht bebauen, und es ist auch nicht erkennbar, daß sie sonst darauf angewiesen wäre.

Folge der Duldungspflicht ist, daß die Klägerin auf einen Entschädigungsanspruch beschränkt ist. Dieser Anspruch richtet sich jedoch lediglich gegen die Beklagte zu 2. als Eigentümerin des Nachbargrundstücks, von dem der Überbau ausgegangen ist, oder gegen deren mögliche Rechtsnachfolger (§ 913 Abs. 1 BGB), nicht aber gegen die Beklagte zu 1. als (Haupt) Bauunternehmerin; diese haftet insoweit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. Baur a.a.O. § 912 Rn. 22; Beutler a.a.O. § 912 Rn. 24).

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Soweit es um die Beeinträchtigungen geht, die der Klägerin – außer durch den Bau der Garage – aus der Errichtung der Betonpalisaden und des zugehörigen Fundaments erwachsen, ist freilich für Erwägungen der vorstehenden Art kein Raum. § 912 BGB vermag hier nicht zur Anwendung zu gelangen, weil es sich nicht um ein Gebäude im Sinne der Vorschrift und damit nicht um einen Überbau handelt (vgl. Baur a.a.O. § 9I2 Rn. 2; Beutler a.a.O. § 912 Rn. 2), das die Klägerin auf ihrem Grundstück dulden müßte. Damit scheiden Entschädigungsansprüche in diesem Zusammenhang schlechthin aus. Die Rechte der Klägerin beschränken sich grundsätzlich auf die Befugnis, Beseitigung der Palisaden und des Betons zu verlangen (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein entsprechender Klageantrag ist jedoch nicht gestellt worden. Darauf hat die Beklagte zu 1. in ihrer Rechtsmittelerwiderung zu Recht hingewiesen.

3. Der Kostenausspruch beruht – unter Berücksichtigung der im Vergleich zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. getroffenen Regelung – auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.474,08 DM festgesetzt. Durch das vorliegende Urteil ist die Klägerin mit 7.314,33 DM und die Beklagte zu 1. mit 2.159,75 DM beschwert.

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