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Erdkabel – Erkundigungs- und Sicherungspflichten eines Tiefbauunternehmers bei Bauarbeiten

AG Brandenburg, Az.: 31 C 193/18, Urteil vom 20.12.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 591,36 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2016 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 11 % zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 89 % zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 665,52 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Auch wenn es eines Tatbestandes in dieser Sache nicht bedarf, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Parteien durch das Urteil auch jeweils nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert sind, so soll doch kurz dargelegt werden, dass die Klägerin von der Beklagten Schadenersatz in Höhe der ihr entstandenen Aufwendungen wegen einer durch die Mitarbeiter der Beklagten verursachten Beschädigung einer Telekommunikationsleitung im Bereich der Hausgrundstücke R… 68/76 in … W…. aufgrund der Errichtung eines Betonzauns verlangt.

Erdkabel - Erkundigungs- und Sicherungspflichten eines Tiefbauunternehmers bei Bauarbeiten
Symbolfoto: Von Serov Aleksei/Shutterstock.com

Die Mitarbeiter der Beklagten haben am 08.08.2015 im Auftrag des Zeugen D… M… an der Grenze des Hausgrundstücks R… 68 zu der öffentlichen Straße „M… Straße“ hin unstreitig einen Beton-Zaun mit Pfeiler gesetzt. Das Wohngebäude des Auftraggebers/Grundstückseigentümers M… befindet sich im Übrigen unstreitig ca. 20 Meter von diesem Beton-Zaun entfernt.

Beim Setzen der Pfeiler dieses Beton-Zauns wurden auch Tiefbauarbeiten ausgeführt. Dabei wurde unstreitig eine Telekommunikations-Leitung beschädigt.

In Vorbereitung ihrer Arbeiten hatte sich die Beklagte bei der Klägerin im Übrigen unstreitig über die Lage der Telekommunikationsleitung erkundigt und hierauf hin von der Klägerin ebenso unstreitig eine entsprechende „Trassenauskunft Kabel“ – Anlage B 2 (Blatt 47 der Akte), welcher hinsichtlich der Maße identisch ist mit dem von der Klägerin eingereichten Lageplan der Anlage K 5 (Blatt 72 der Akte) – erhalten.

Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte Erdarbeiten im Rahmen eines Bauvorhabens in 14… W…, R… 76 ausgeführt habe. Dabei sei es am 08.08.2015 zu einer Beschädigung des im Bereich der Erdarbeiten verlegten Fernmeldekabels gekommen, welches in ihrem Eigentum stehe.

Insoweit sei sie – die Klägerin – auch Eigentümerin des hier beschädigten Kabels. Diesbezüglich würde sie auf das Grundurteil des OLG Rostock vom 21.03.2005 – Anlage K 6 (Blatt 74 bis 85 der Akte) – verweisen. Im Übrigen hätte die Beklagte nicht über die Trassenauskunft ihrer – der Klägerin – Kabel einen Lageplan ziehen können, wenn das hier beschädigte Kabel gar nicht in ihrem Eigentum stünde. In diesem Fall hätte die Klägerin weder Kenntnis von der Kabellage, noch bestünde eine Notwendigkeit, über das Eigentum anderer einen Lageplan zu führen. Außerdem besteht für die Klägerin keine Notwendigkeit, das Eigentum Dritter wieder instand zu setzen.

Stünde das beschädigte Kabel tatsächlich im Eigentum einer anderen Firma, wäre es für sie – die Klägerin – ein Leichtes, ihre Aufwendungen bei dem entsprechenden Eigentümer ersetzt zu verlangen.

Dieser Schaden sei im Übrigen nur deshalb zustande gekommen, weil die Beklagte trotz Vorliegen eines Lageplans die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe.

Die Sorgfaltspflichten eines Tiefbauunternehmens seien insofern in ihrer Kabelschutzanweisung – Anlage K 1 (Blatt 5 bis 9 der Akte) – niedergelegt. Diese Kabelschutzanweisung habe zwar nicht den Charakter einer Rechtsnorm, sie sei aber Ausdruck dessen, was Tiefbauunternehmern im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht obliege.

Danach sei bei Tiefbauarbeiten immer damit zu rechnen, dass im Erdreich auch ihre Fernmeldeanlagen verlegt sind. Der Tiefbauunternehmer sei deshalb verpflichtet, sich über die Existenz und den Verlauf dieser Anlagen Aufklärung zu verschaffen. Dies könne er tun, indem er entweder zuverlässige Planunterlagen bei ihr – der Klägerin – anfordert oder die Einweisung durch einen Mitarbeiter der Klägerin in Anspruch nimmt, sofern solche Planunterlagen nicht zugänglich sind.

Trotz Kenntnis der Kabellage und plangenauer Verlegung sei es aber zur Beschädigung gekommen.

Der eingetretene Schaden hätte jedoch ihrer Ansicht nach vermieden werden können und sei letztlich auch schuldhaft verursacht worden. Das Kabel sei nämlich ordnungsgemäß in ihrem Lageplan – Anlage K 5 (Blatt 72 der Akte) – eingezeichnet und habe somit bereits vor Ausführung der Arbeiten geortet werden können. Offensichtlich sei die Beklagte nicht in der Lage gewesen, diesen Lageplan richtig zu deuten.

Der Verlauf des Schadensereignisses und die im Einzelnen aufgetretenen Schäden seien von dem Mitarbeiter der Fa. K… B… GmbH – Herrn D… – auch mit dem beigefügten Protokoll vom 20.08.2015 – Anlage K 2 (Blatt 10 der Akte) – und Fotos – Anlage K 3 (Blatt 11 bis 13 der Akte) – dokumentiert worden. Dabei sei festgestellt worden, dass bei Schachtarbeiten für den Zaunbau, hier für Zaunpfeiler, das Kabel beschädigt worden sei.

Ausweislich des Schadensprotokolls vom 20.08.2015 – Anlage K 2 (Blatt 10 der Akte) – habe das beschädigte Kabel genau nach Plan in der regulären Tiefe von 70 cm gelegen. Auch sei eine seitliche Abweichung vom Lageplan hier nicht gegeben gewesen, da das entsprechend hierfür vorgesehene Feld extra vom Monteur, der die Schadensaufnahme tätigte, mit einem Strich befüllt wurde, was bedeute, dass gerade keine seitliche Abweichung gegeben war.

Wenn die Beklagte daher nun in der Lage gewesen wäre, den Lageplan richtig auszulegen, wäre es nicht zu der Beschädigung gekommen.

Im Zweifel hätte die Beklagte bei ihr – der Klägerin – auch eine Einweisung verlangen können, da sie ja gewusst habe, dass im Baubereich ein klägerisches Kabel verlaufe.

Wenn im Übrigen – wie hier – Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass auf einem Privatgrundstück auch unterirdisch verlegte Telekommunikationskabel vorhanden sein können, würden die für Tiefbauarbeiten im öffentlichen Grund beschriebenen Erkundigungs- und Sicherungspflichten auch bei Arbeiten an dem Privatgrund Anwendung finden. Ein Anhaltspunkt für das Vorhandensein von Telekommunikationskabeln sei dabei z.B. die Bebauung des Grundstückes. Bei einem bebauten Grundstück sei nämlich immer mit Versorgungsleitungen zu rechnen.

Unerheblich sei jedoch, dass das hier beschädigte Kabel nicht mit einem Trassenband versehen war. Nach Ziffer 2 der Kabelschutzanweisung – Anlage K 1 (Blatt 5 bis 9 der Akte) – „können Kabel in Röhren eingezogen, mit Schutzhauben aus Ton, mit Mauersteinen und Ähnliches abgedeckt, durch Trassenwarnband aus Kunststoff, durch elektronische Markierer gekennzeichnet oder frei im Erdreich verlegt sein“. Derartige Schutzvorkehrungen würden somit lediglich dem Warnschutz dienen und das Kabel nicht vor mechanischer Beschädigung schützen. Das Fehlen derartiger Schutzvorkehrungen führe jedoch nicht zu einem Mitverschulden von ihr, d.h. der Klägerin.

Auch würde sie in diesem Zusammenhang noch darauf hinweisen, dass für den Eigentümer eine Duldungspflicht gemäß § 76 TKG für die Verlegung von Telekommunikationskabel auf seinem Grundstück bestehe.

Des Weiteren habe die Vernehmung des Zeugen M… ihres Erachtens bestätigt, dass keine Abweichung des tatsächlichen Kabelverlaufes von den Planunterlagen vorlag.

Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wären von dem Beklagten gewissen Sorgfaltspflichten einzuhalten gewesen. Die Rechtsprechung stelle hier zu Recht nämlich hohe Anforderungen an diese Sorgfaltspflichten. Werde ein vorhandenes, im Lageplan eingezeichnetes Kabel bei Suchschachtungen nicht aufgefunden, verletze der Aufgrabende nämlich seine Sorgfaltspflicht, wenn er auf das Ergebnis seiner Suchschachtungen vertraut und nicht nochmals Rücksprache mit dem Leitungsunternehmen hält. Der Aufgrabende sei vielmehr verpflichtet, das Leitungsunternehmen aufzufordern, mit einem Leitungssuchgerät die tatsächliche Lage des Kabels zu ermitteln. Wenn trotz vorhandener Kabellagepläne eine sichere Feststellung über die Kabellage nicht möglich sei, so müsse diese durch Suchschlitze ermittelt werden. Bei Unklarheiten müsse zudem mit dem Versorgungsunternehmen Rücksprache gehalten werden. Wenn auch nur geringste Zweifel an dem Verlauf von Leitungen bestehen würden, seien weitere Nachforschungen anzustellen, um jede Gefährdung auszuschließen.

Gemäß der Rechtsprechung der Obergerichte stehe nämlich fest, dass den Tiefbauunternehmer die Pflicht treffen würde, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten Gewissheit über die Existenz und den Verlauf von unterirdisch verlegten Versorgungsleitungen zu verschaffen und bei den entsprechenden Arbeiten im Erdreich mit äußerster Vorsicht vorzugehen, um eine Beschädigung von Wasser-, Gas-, Strom- und Telekommunikationsanlagen auszuschließen.

Nach alldem könne an einer kausalen Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten hier nicht gezweifelt werden. Die Einstandspflicht der Beklagten sei somit vorliegend gegeben.

Die Höhe des Schadens habe sich auf € 665.52 belaufen. Dieser Betrag setze sich aus den benötigten Materialkosten sowie den Arbeitszeiten und Fahrleistungen für die Schadensbeseitigung zusammen.

Sie habe insofern zur Schadensbeseitigung die Firma K… B… GmbH beauftragt; dabei seien die von der Fremdfirma auszuführenden Arbeiten gemäß dem SM-Auftrag – Anlage K 7 (Blatt 86 bis 87 der Akte) – auch genau spezifiziert gewesen, und zwar

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1. Schadens-/Beweissicherung an TK-Anlagen, Leistungsnummer 10036323,

2. Zulage Instandsetzung nach Schadensbeweis, Leistungsnummer 10036343,

3. Gruben für den gebundenen Oberbau, Leistungsnummer 10037053 und

4.Zulage Gruben Pflaster, Platten, Leistungsnummer 10037083.

Diese Fremdfirma habe die Arbeiten dann auch ordnungsgemäß ausgeführt und ihr – der Klägerin – sodann ihre Leistungen in Rechnung gestellt. Sie – die Klägerin – sei sodann ihrer Zahlungspflicht im Wege des Gutschriftverfahrens – Anlage K 8 (Blatt 88 der Akte) nachgekommen. Diese Arbeiten der Fremdfirma seien zur Schadensbeseitigung im Übrigen sowohl erforderlich als auch angemessen gewesen.

Im Übrigen weise sie darauf hin, dass sie ihre Fremdaufträge im Wege der Ausschreibung vergebe, so dass bereits unter diesem Gesichtspunkt gewährleistet sei, dass die Preise ortsüblich und angemessen sind, da jeweils nur der günstigste Anbieter den Zuschlag erhalten würde.

Auch ihre eigenen Arbeitsleistungen habe sie – die Klägerin – Minuten genau mittels der Tagesberichte – Anlage K 9 (Blatt 89 bis 95 der Akte) – dokumentiert. Die auf den hier vorliegenden Schadensfall angefallenen Arbeitszeiten seien in den Tagesberichten jeweils mit einem Kreuz markiert. Diese Arbeiten seien ebenfalls zur Schadensbeseitigung sowohl erforderlich als auch angemessen gewesen.

Der Beklagten sei der sich daraus ergebende Betrag dann auch mit Schreiben vom 19.10.2015 – Anlage K 4 (Blatt 14 bis 15 der Akte) – in Rechnung gestellt worden. Der Beklagtenseite sei von ihr – der Klägerin – ein Zahlungsziel bis 02.11.2015 gesetzt worden, so dass sich die Beklagte damit spätestens seit dem 25.03.2016 in Zahlungsverzug befinden würde.

Einen etwaigen Gegenanspruch der Beklagten würde sie im Übrigen als unbegründet zurückweisen. Die Beklagte könne nämlich nicht für die durch die Beschädigung entstandene Verzögerung ihrer Arbeiten Ersatz von ihr – der Klägerin – verlangen, wenn die Beklagte, wie im hier vorliegenden Fall, die Beschädigung schuldhaft selbst verursacht habe.

Nachdem sich die Beklagte in Zahlungsverzug befunden habe, habe sie – die Klägerin – ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der streitgegenständlichen Forderung beauftragt, woraufhin die Beklagtenseite seitens des Inkassounternehmens zunächst Zweimal außergerichtlich zur Zahlung der streitgegenständlichen Forderung aufgefordert worden sei, ehe das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet wurde.

Diese Inkassokosten seien insofern auch grundsätzlich als Verzugsschaden erstattungsfähig. Da die Inkassokosten zudem auch im vorliegenden Fall nicht höher ausfallen, als wenn sie sofort einen Rechtsanwalt mit der Fallbearbeitung beauftragt hätte, könne sie diese Kosten hier als Verzugsschaden verlangen.

Die Forderung sei unbestritten gewesen, so dass die Beauftragung der Kanzlei zunächst nicht vorhersehbar war. Sie – die Klägerin – habe zunächst das Inkassounternehmen beauftragt, den außergerichtlichen Forderungseinzug herbeizuführen. Die Beauftragung verstieß unter diesen Umständen auch nicht gegen die Schadensminderungspflicht, so dass die durch die Tätigkeit des Inkasso-Unternehmens angefallenen Kosten von der Beklagten unter Verzugsgesichtspunkten zu übernehmen sei, zumal sie die Gebühren eines Anwalts für eine gleiche Tätigkeit nicht übersteigen würden.

Die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten in Fällen wie dem vorliegenden sei mittlerweile gefestigte Rechtsprechung.

Für die Tätigkeit des Inkassobüros seien ihr Inkassokosten in Höhe von 124,00 € entstanden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – € 665,52 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2016 zu bezahlen und die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 124,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin schon nicht ihre Aktivlegitimation hier nachgewiesen habe.

In Hinblick auf den Umstand, dass das Privatgrundstück ihres Auftraggebers weder mit Leitungsrechten noch mit anderweitigen grundbuchrechtlichen Sicherungen zu Gunsten der Klägerin belastet war, würde sie die Eigentümerstellung der Klägerin bzgl. des streitgegenständlichen beschädigten Kabels bestreiten.

Soweit die Klägerin Ausführungen zum Festnetz der Reichspost und der Deutschen Bundespost machen würde, so würde sie – die Beklagte – darauf hinweisen, dass sich das streitgegenständliche Kabel auf dem ehemaligen Gebiet der DDR befinden würde.

In Hinblick auf den Verweis des Gerichts auf § 9 GBBerG sei zudem anzumerken, dass die Regelung nur für die Leitungen Anwendung findet, die bereits am 03.10.1990 verlegt waren. Dass die streitgegenständliche Leitung bereits am 03.10.1990 dort verlegt war, würde sie aber mit Nichtwissen bestreiten.

Darüber hinaus würde sie nochmals darauf hinweisen, dass der Anlage K 2 der Klägerin zu entnehmen sei, dass das streitgegenständliche Kabel im Jahr 1993 verlegt wurde. Die Ausführungen zum Festnetz der Reichspost seien daher unbeachtlich. Ebenso seien die Ausführungen zur Deutschen Bundespost diesbezüglich zeitlich unbeachtlich.

Von einer hinreichenden Darstellung zur Aktivlegitimation kann insoweit keine Rede sein. Sie – die Beklagte – bestreitet insoweit weiter die Aktivlegitimation der Klägerin. Insbesondere auch schon in Hinblick auf das Urteil des OLG Rostock vom 21.03.2005, in dessen Fall sich die D… T… AG als Kabel-Eigentümerin der Aktivlegitimation rühmte. In diesem von der Klägerseite vorgelegten Urteil des OLG Rostock sei somit klar und deutlich die Rede von der D… T… AG. Vorliegend klage allerdings nicht die der D… T… AG, sondern die T… D… GmbH. Die schlichte Zuweisung der Eigentümereigenschaft an die Klägerin könne daher keineswegs so einfach erfolgen.

Auch sei das Grundstück R… 68 in 14… W… weder mit Leitungsrechten noch mit anderweitigen grundbuchrechtlichen Sicherungen – insbesondere zu Gunsten der Klägerin – belastet.

Im Übrigen würde sie bestreiten, dass sie ein Bauvorhaben in 14… W…, R… 76, habe durchführen lassen. Vielmehr habe sie auf der gegenüberliegenden Straßenseite in 14… W…, R… 68, dessen Eigentümer der Zeuge D… M… sei, ein von diesem beauftragtes Bauvorhaben durchgeführt. Diesbezüglich sei es um die Errichtung eines Betonzauns auf dem Grundstück des Zeugen M… gegangen, verlaufend am südlichen Ende des Grundstücks R… 68 in 14… W…, von der West- zur Ostgrenze. Dabei sie die Setzung des Zauns jedoch nicht auf der Grundstücksgrenze erfolgt, sondern in das Grundstück R… 68 in 14… W…, hineingesetzt, mit einem Abstand vom mindestens 20 cm zur Grundstücksgrenze. Orientiert habe man sich dabei an den amtlich gesetzten Grenzpunkten, die frei zugänglich seien.

Vor den Erdarbeiten habe sie gegenüber ihrem Auftraggeber auch ordnungsgemäß die Erkundigung eingeholt, ob Strom- oder Telekomkabel auf dem Grundstück ihres Auftraggebers, entlang des geplanten Zauns, verlaufen. Diesbezüglich habe es aber keinen Hinweis darauf gegeben, dass auf dem Grundstück ihres Auftraggebers entsprechende Kabel im Bereich des zu errichtenden Zauns verlaufen.

Auch die Sichtung der Trassenauskunft für Kabel habe keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass auf dem Grundstück R… 68 in 14… W… ein entsprechendes Kabel verläuft. Das entsprechende Kabel, welches dem Grundstück R… 76 in 14… W… zugehörig sei, sollte nach der Trassenauskunft eindeutig auf dem öffentlichen Straßen- und Gehwegbereich verlaufen und dabei von der Grundstücksgrenze des Grundstücks R… 68 in 14… W…, mithin dem Grundstück ihres Bauauftraggebers, einen Abstand von 0,6 m haben. In Hinblick auf die insofern eingeholten Erkundigungen habe es keinen Hinweis darauf gegeben, dass auf dem Grundstück ihres Auftraggebers entsprechende Kabel im Bereich des zu errichtenden Zauns verlaufen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Grundstück ihres Auftraggebers weder mit Leitungsrechten noch mit anderweitigen grundbuchrechtlichen Sicherungen, insbesondere zu Gunsten der Klägerin, belastet war.

Sie – die Beklagte – habe daher bzgl. des Privatgrundstücks ihres Auftraggebers nicht ansatzweise damit rechnen müssen, dass auf diesem Grundstück ein Kabel der Klägerin verlegt war, welches durch die Zaunbauarbeiten beschädigt werden könnte.

Gemäß dem Trassenplan sei ein Kabelverlauf auf dem öffentlichen Gehweg gekennzeichnet, wobei gemäß Trassenplan ein Abstand zur Grundstücksgrenze des Grundstücks ihres Auftraggebers von 0,6 m ausgewiesen gewesen sei.

Fakt sei ihrer Meinung nach, dass das zum Grundstück R… 76 in 14… W… zugehörige Kabel offenbar falsch, und zwar tatsächlich auf dem Grundstück R… 68 in 14… W… verlegt worden sei.

Der Grundstückseigentümer – der Zeuge M… – habe die Klägerin nach dem Kabelschaden auch mit einer farbigen Skizze über das falsch und zudem auf seinem Grundstück verlegte Kabel dann auch informiert.

Anders als die Klägerin meine, sei es im Übrigen sehr wohl relevant, wo das streitgegenständliche Kabel lag. Nach der Aussage des Zeugen M… lag dieses offenkundig auf dessen Privatgrundstück, welches nicht mit Leitungsrechten zu Gunsten der Klägerin belastet sei.

In Hinblick auf den Trassenplan habe sie auch nicht mit dem streitgegenständlichen Kabel rechnen müssen, weil sie bei ihrer Grabung bereits 20 cm zusätzlichen auf das Grundstück R… 68 in 14… W… – dessen Eigentümer der Zeuge M… sei – eingerückt war. Dort sollte nämlich kein Kabel liegen. Dort sei auch nicht mit einem solchen Kabel zu rechnen gewesen.

Insoweit habe diesbezüglich für sie – die Beklagte – auch keinerlei Anlass bestanden davon auszugehen, dass sich bei ihrer Grabung – welche bereits 20 cm von der Grundstücksgrenze entfernt auf dem Privatgrundstück R… 68 in14… W… erfolgte – mit einem Kabel zu rechnen. Im Bereich der vorgenommenen Grabung auf diesem Grundstück habe sie somit nicht mit einem Kabel rechnen müssen. Diesbezüglich habe es keine Anhaltspunkte gegeben.

Diesen Umstand habe die Klägerin auch selbst zur Kenntnis genommen und mittlerweile wohl auch selbst festgestellt, dass auf dem Grundstück des Herrn M… das streitgegenständliche Kabel verläuft.

Aufgrund eben dieses Umstandes könne die Klägerin also ihrer Ansicht nach auch nicht mehr behaupten oder gar bestreiten, dass das streitgegenständliche Kabel sich nicht auf dem Grundstück R… 68 in 14… W… befindet.

Sie – die Beklagte – habe also daher keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass im Bereich des zu errichtenden Zauns ein Kabel verlegt war. Sie habe in Hinblick darauf, dass das Kabel gemäß dem Trassenplan ohnehin zur Grenze des Grundstücks R… 68 in 14… W… mit einem Abstand von 0,6 Metern verlegt sein sollte und sie zusätzlich den Zaun auf das Grundstück R… 68 in 14… W… 20 cm einrückte somit auch nicht ansatzweise mit einem Kabel auf dem Grundstück R… 68 in 14… W… – mithin auf dem Zaunverlauf – rechnen, welches durch die Zaunbauarbeiten beschädigt werden könnte, so dass ein Verschulden ausgeschlossen ist.

Zudem habe sie festgestellt, dass das Kabel nicht durch ein entsprechendes Trassenwarnband gekennzeichnet war und sich allenfalls spatentief im Boden befand. Auch unter diesen Gesichtspunkten würde ein Anspruch gegen sie hier ausscheiden.

Soweit die Klägerin die Behauptung aufstellen würde, dass das streitgegenständliche Kabel im öffentlichen Grund verlegt war, so würde sie – die Beklagte – dies im Übrigen bestreiten.

Schon unter diesem Aspekt sei eine verschuldensabhängige Haftung ihrer Person hier ausgeschlossen.

Der völlig überzogene Einwand der Klägerin, dass mit einem Telefonkabel stets und überall zu rechnen sei, sei zudem gänzlich neben der Sache.

Dies gelte auch für den Verweis auf § 76 Telekommunikationsgesetz (TKG). Die Klägerin unterschlage bzgl. § 76 TKG nämlich auszuführen, dass der Netzeigentümer nur dann private Grundstücke benutzen darf, wenn auf dem Grundstück bereits eine durch ein entsprechendes Recht gesicherte Leitung (oder Anlage) besteht, die für das auf dem betroffenen Grundstück genutzte Gebäude genutzt wird.

Damit sei ein entsprechend dinglich gesichertes Leitungsrecht, neben der Ingebrauchnahme des entsprechenden Kabels für ein Gebäude auf dem belasteten Grundstück, notwendig. Beides sei vorliegend aber gar nicht gegeben. Letzteres schon aus dem Grunde nicht, weil das streitgegenständliche Kabel kein Gebäude des Grundstückseigentümers versorgen würde. Auch nach dem Vorfall sei der Grundstückseigentümer nicht betroffen gewesen.

Die Norm des § 76 TKG spiele aber letztlich keine Rolle, weil es vorliegend um die Frage gehen würde, ob sie – die Beklagte – mit einem Telekommunikationskabel an der entsprechenden Stelle hätte rechnen müssen. Dies könne aber nur mit „nein“ beantwortet werden. Vorliegend habe es keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass auf dem Privatgrundstück des Eigentümers M… ein Telekommunikationskabel verlegt war, weil sich weder aus dem Grundbuch eine entsprechende Belastung durch ein Leitungsrecht ergab, noch nach dem Trassenplan sich auf dem Privatgrundstück des Eigentümers ein Telekommunikationskabel befinden sollte.

Der Zeuge M… habe bei der Beweisaufnahme auch selbst ausgeführt, dass es weder im Grundbuch, noch im notariellen Kaufvertrag, einen Hinwies auf ein im Südteil seines Grundstücks verlegtes Kabel gab.

Es habe daher keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass auf diesem Privatgrundstück ein unterirdisch verlegtes Kabel vorhanden sei. Insoweit seien die zitierten Urteile der Klägerin auch nicht einschlägig.

Zudem sei dem Trassenplan gerade nicht zu entnehmen gewesen, dass auf diesem Privatgrundstück ein Kabel verlegt sei. Dem Trassenplan sei vielmehr klar zu entnehmen, dass ein Kabel im öffentlichen Straßenbereich verlegt war.

In Hinblick auf den Umstand, dass man bei den Zaunerrichtungsarbeiten aber bereits schon 20 cm von der Grundstücksgrenze auf das Privatgrundstück des Eigentümers M… hinein gerückt sei, habe sie – die Beklagte – in diesem Bereich nicht damit rechnen müssen, dass dort ein Kabel verlegt sein könnte. Hierfür habe es keine Anhaltspunkte gegeben. Insbesondere auch nicht in Form eines Trassenbandes.

Soweit die Klägerin einwenden würde, dass bei einem bebauten Grundstück immer mit Versorgungsleitungen zu rechnen sei, so sei diese Aussage nicht nur schlicht pauschaliert, sondern auch rechtlich nicht haltbar.

Wenn überhaupt, sei mit Versorgungsleitungen auf einem Grundstück nämlich nur dort zu rechnen, wo auch ein entsprechendes Gebäude errichtet ist.

Zudem wäre dann nur mit Versorgungsleistungen in einem Verlauf zum bzw. weg vom Gebäude zu rechnen, nicht aber wie vorliegend parallel zur Grundstücksgrenze.

Tatsächlich würde sich im Bereich des streitgegenständlichen Kabels aber kein Wohngebäude befinden. Das Wohngebäude des Eigentümers M… befände sich gut 20 Meter entfernt. Dabei würden die Versorgungsleitungen des Gebäudes zudem gerade nicht auf der Seite des Grundstücks liegen, wo sich das streitgegenständliche Kabel befinden würde.

Auch habe es vorliegend keinen Grund gegeben, Suchschachtungen bzgl. des streitgegenständlichen Kabels vorzunehmen, weil dieses weder gesucht wurde, noch Anhaltpunkte dafür bestanden hätten, dass auf dem Privatgrundstück des Zeugen M… mit einem Kabelverlauf zu rechnen sei. Bis zum Auffinden des Kabels habe es keine Zweifel am Kabelverlauf auf dem öffentlichen Weg gegeben. Nach dem Auffinden des Kabels habe man dann alle weiteren Ausschachtungen besonders vorsichtig vorgenommen.

Die von der Klägerseite aufgeführte schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung habe es hier somit nicht gegeben.

Sie habe auf dem Privatgrundstück des Zeugen M…, dass weder mit einem Leitungsrecht zu Gunsten der Klägerin belastet ist, noch bzgl. dem es Anhaltspunkte für eine entsprechend verlegte Leitung gab, von der Grundstücksgrenze auf das Grundstück des Zeugen M… eingerückte (20 cm) Schachtungen für Zaunpfeiler vorgenommen.

Dass die Klägerseite behaupten würde, dass sie keinen Lageplan lesen könne, sei besonders dreist. Um es ganz deutlich zu machen würde sie – die Beklagte – ausdrücklich bestreiten, dass das streitgegenständliche Kabel auf dem zugehörigen öffentlichen Flurstück „M… Straße“ in W…, mithin unter dem öffentlichen Gehweg und damit auf öffentlichem Grund verlegt war, es sich mithin nicht auf dem Privatgrundstück ihres Auftraggebers befand.

Soweit sich die Klägerin auf das Schadenprotokoll vom 20.08.2015 berufen würde, so stelle sich diesbezüglich die Frage, wie und woher der Monteur die Erkenntnis erlangen konnte, dass sich das streitgegenständliche Kabel auf öffentlichen Grund befunden haben soll. Die Befähigung des Monteurs zur Feststellung des Kabelverlaufs, in Hinblick darauf, auf welchem Grundstück das Kabel tatsächlich verläuft, würde sie – die Beklagte – somit ausdrücklich bestreiten. Ebenso verbleibe es beim Bestreiten der Tiefenlage.

Mit dem Einrücken auf das Privatgrundstück des Zeugen M… habe sie bereits hinreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen. Von einer Sorgfaltspflichtverletzung könne insoweit also hier keine Rede sein. Jedenfalls sei diese nicht schuldhaft verletzt worden.

Dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch mangele es insoweit u.a. am erforderlichen Verschulden der Beklagten.

Dem Einwand der Klägerin, wonach stets und überall mit einem Telekommunikationskabel zu rechnen sei, insbesondere auch auf privaten Grund, obwohl im Grundbuch nicht einmal ein entsprechendes Leitungsrecht eingetragen sei und auch der Trassenplan keinen Hinweis auf die Belastung des Grundstücks ausweise, könne nicht gefolgt werden. Eine solche Rechtsansicht sei schlichtweg haltlos.

Sie – die Beklagte – fasse somit nochmals zusammen, dass die Klägerin behaupten würde Eigentümerin eines Kabels zu sein, welches jedoch rechtswidrig auf dem Grundstück eines Dritten verlegt wurde und die Klägerin, nachdem Schachtungen auf dem Grundstück des Dritten vorgenommen wurden, bei denen das Kabel, u.a. weil es keine Hinweise auf dieses gab und dieses auch nicht durch ein Trassenband gesichert war, Schadenersatz verlangen würde.

Insofern müsse die Klägerin ihrer Meinung nach hier wohl selbst erkennen, dass die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nicht gegeben sind.

Auch sei die Höhe des Schadens für sie – die Beklagte – nicht plausibel.

Soweit es die vorgerichtlichen Kosten angehe, so scheide ein Erstattungsanspruch schon aufgrund des fehlenden Hauptanspruchs aus.

Darüber hinaus verschweige die Klägerin wesentliche Teile der bisherigen außergerichtlichen Korrespondenz, um wohl dem Einwand aus dem Wege zu gehen, dass die Beauftragung der Firma E.. S.. F… GmbH gänzlich unnötig und schlichtweg nicht im Sinne zweckentsprechender Rechtsverfolgung war.

Bereits mit der erstmaligen Geltendmachung der Forderung im Jahr 2015 sei nämlich durch den Unterzeichner diese zurückgewiesen und auf das fehlende Verschulden der Beklagten, in Bezug auf den offenkundigen falschen Kabelverlauf, verwiesen worden.

Die Einschaltung der Firma E.. S.. F… GmbH sei, nach zweimaliger anwaltlicher Zurückweisung der geltend gemachten Forderung, schlichtweg gänzlich ungeeignet und nicht im Sinne zweckentsprechender Rechtsverfolgung, so dass die Kosten auch aus diesem Aspekt nicht erstattungsfähig seien.

Darüber hinaus würde sie die geltend gemachte Forderung selbst als völlig unschlüssig rügen. Die Klägerin lege eine Rechnung vor, in der als Instandsetzungs-Leistung lediglich die Schrumpfmuffe als auch der Einzelverbinder plausibel nachvollziehbar seien. Was die beinhaltete Fremdleistung in Höhe von 545,90 € angehe und zudem die Eigenleistung Telekom SB in Höhe von 111,76 €, bleibe aber ihrer Meinung nach mehr als nebulös und unplausibel.

Die Arbeiten der Firma K… B… GmbH blieben für sie unklar. Warum es z.B. bei der Anlage K 8 eine Zulage für Gruben, Pflaster und Platten gebe, wenn doch ersichtlich auf den Fotos keine Pflasterarbeiten erfolgt seien. Weiterhin unklar sei die Position Zulage Instands. nach Schadensbeweis in Höhe von 257,50 €. Die von der Klägerin in der Rechnung vom 19.10.2015 zudem noch erhobenen weiteren Beträge, insbesondere die der Eigenleistung mit 111,76 €, blieben auch weiterhin nebulös und unsubstantiiert. Damit verbleibe es beim Bestreiten, dass diese Arbeiten im Umfang und in der Höhe noch üblich bzw. ortsüblich und angemessen waren. Diese Kosten würden daher vollumfänglich von ihr bestritten werden. Ob und welche Leistungen sich dahinter verbergen, bleibe nämlich für sie gänzlich unklar.

Die Angemessenheit und Ortsüblichkeit der Kosten werden daher von ihr bestritten, wobei schon die Leistung ans sich unklar sei. Die Rechnung sei daher schlichtweg unschlüssig und insoweit auch nicht zu erstatten.

Darüber hinaus sei anzumerken, dass sie – die Beklagte – durch den Vorfall die Zaunbauarbeiten leider nicht in dem geplanten einem Arbeitsgang beenden konnte, sondern für die Fertigstellung des Zauns nochmals eine Anreise und die entsprechenden Arbeiten organisieren musste, wobei Zusatzkosten in Höhe von 680,68 € entstanden seien. Insoweit würde sie sich die Geltendmachung eben dieser Forderung vorbehalten.

Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 26.03.2019 und vom 22.10.2019 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen D… M… wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 32 ZPO.

Die Klage ist zulässig, da die Klägerin hier aktivlegitimiert ist. Das beschädigte Kabel steht nämlich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts im Eigentum der Klägerin, wobei hier sogar dahingestellt bleiben kann, wann konkrete dieses Kabel verlegt wurde.

Insoweit spricht für die Klägerin hier nämlich die Eigentumsvermutung des Besitzers gemäß §§ 854 und 1006 BGB zugunsten der Klägerin. Als unstreitige Betreiberin des Netzes, zu dem das betreffende Kabel gehört, ist die Klägerin nämlich diejenige, welche das Kabel und die Versorgungsanlagen, zu denen auch dieses Kabel gehört, nutzt. Die tatsächliche Nutzung einer Sache gehört aber zu den Umständen, aus denen nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung aller Umstände auf den Besitz geschlossen werden kann (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.09.2016, Az.: 31 O 15/16, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 127030).

Vorliegend steht der Annahme eines Besitzes der Klägerin an dem Kabel auch nicht entgegen, dass das Grundstück, in welchem es verlegt wurde, im Eigentum eines Dritten steht. Da es sich bei diesem Telekommunikations-Kabel nämlich um ein Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt, nimmt es an den Rechtsverhältnissen betreffend der Grundstücke, in denen dieses Kabel verlegt ist, nicht zwingend teil (BGH, Urteil vom 11.07.1962, Az.: V ZR 175/60, u.a. in: BGHZ Band 37, Seiten 353 ff.; LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.09.2016, Az.: 31 O 15/16, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 127030; Münch, VIZ 2004, Seiten 207 ff.).

Diese Zuordnung gilt nach der Aufhebung des Telegraphenwegegesetzes zum 01. August 1996 durch § 100 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (TKG 1996; BGBl. I 1120) auch für Telekommunikationsleitungen wie vorliegend die streitige Telekommunikationsleitung. Das TKG enthielt und enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung dahin, dass die über fremde Grundstücke geführten Leitungen Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB sind. Dies wird jedoch allgemein von der Rechtsprechung seit Jahrzehnten (BGH, Urteil vom 03.06.2005, Az.: V ZR 196/04, u.a. in: MMR 2006, Seiten 29 f.; BGH, Urteil vom 02.12.2005, Az.: V ZR 35/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 990 ff.; BGH, Urteil vom 07.07.2000, Az.: V ZR 435/98, u.a. in: NJW 2000, Seiten 3206 f.; BGH, Urteil vom 01.02.1994, Az.: VI ZR 229/92, u.a. in: NJW 1994, Seiten 999 ff.; BGH, Urteil vom 11.07.1962, Az.: V ZR 175/60, u.a. in: BGHZ Band 37, Seiten 353 ff.; OLG Köln, Urteil vom 27.12.2017, Az.: I-16 U 56/17, u.a. in: BauR 2018, Seiten 1758 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2012, Az.: 5 U 180/11, u.a. in: BauR 2013, Seiten 1137 ff.; OLG Rostock, Urteil vom 21.03.2005, Az.: 3 U 282/03; OLG München, Urteil vom 30.01.2001, Az.: 18 U 2172/00, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2001, Seiten 20 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 30.04.1996, Az.: 1 U 358/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 19 f.; LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.09.2016, Az.: 31 O 15/16, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 127030) so angenommen und folgt dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

Ursprünglich gehörte das gesamte deutsche Telefon-Festnetz der Reichspost. Das 1953 in den alten Bundesländern in Kraft getretene Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost regelte dann den Übergang des Vermögens des Sondervermögens Deutsche Reichspost auf das Sondervermögen Deutsche Bundespost. Gleichzeitig wurde 1953 das Postverwaltungsgesetz in den alten Bundesländern erlassen. Es regelt unter anderem, dass die Verwaltung des Post- und Fernmeldewesens Bundesverwaltung ist.

Mit dem Postverfassungsgesetz von 1989 wurde dann jedoch das Sondervermögen Deutsche Bundespost in die drei Teilsondervermögen Deutsche Bundespost Postdienst, Deutsche Bundespost Telekom und Deutsche Bundespost Postbank in den alten Bundesländern aufgeteilt.

In den neuen Bundesländern – wie dem Land Brandenburg – ist insofern durch § 9 GBBerG zum Besitz und Betrieb von Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme zu Gunsten des Versorgungsunternehmens kraft Gesetzes eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den Grundstücken begründet worden, die von der Anlage in Anspruch genommen wurden; dies gilt gemäß § 9 GBBerG auch für Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen Post entsprechend (§ 9 Abs. 11 GBBerG).

Das Recht der Deutsche Bundespost Telekom zur Verlegung der Kabeltrassen auf öffentlichem Straßengrund ergab sich dann aus § 1 des Telegraphenwegegesetzes (TWG) vom 24.04.1991, BGBl. I, S, 1053 f.) als einem unentgeltlichen Mitbenutzungsrecht der Telekom an öffentlichen Wegen.

Unstreitig wurde gemäß dem Schadensprotokoll vom 20.08.2015 – Anlage K 2 (Blatt 10 der Akte) – das streitgegenständliche Kabel im Jahr 1993 verlegt. Die Deutsche Bundespost Telekom hat jedoch gerichtbekannt von 1990 bis Ende 1994 als Einzige derartige Fernmeldekabel in den neuen Bundesländern verlegt, so dass auch dieses Kabel schon aus diesem Grunde dazugehören muss.

Als Teil des Sondervermögens der Deutschen Bundespost Telekom ging dann gemäß Art. 3 § 2 des Postneuordnungsgesetzes vom 14.09.1994 mit Wirkung zum 01.01.1995 das Eigentum dieser Kabel und Leitungen auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin – d.h. die Deutschen Telekom AG – über.

Die Deutsche Telekom AG hat dann mit Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 03.09.2009 den Geschäftsbetrieb T-Home auf die Firma T-Mobile Deutschland GmbH übertragen.

Die Firma T-Mobile Deutschland GmbH hat danach jedoch umfirmiert und firmiert nunmehr unter dem Firmennamen der hiesigen Klägerin, d.h. der Firma T… D… GmbH (Handelsregisterauszug, HRB 5919), so dass die Klägerin nunmehr auch als Eigentümerin des hier streitbefangenen Kabels anzusehen ist.

Die damit korrespondierenden Duldungspflichten der Grundstückseigentümer ergaben sich insofern aus § 57 TKG a.F. sowie nunmehr aus § 76 TKG bzw. aus § 7 I TelekommunikationsVO und § 8 TelekommunikationskundenschutzVO jeweils zugunsten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen.

Der § 57 TKG 1996 und die zum 26. Juni 2004 in Kraft getretene Nachfolgenorm des § 76 TKG (BGBl. I, 1190) verpflichten den Eigentümer eines Grundstücks nämlich zur Duldung von Errichtung und Betrieb einer Telekommunikationslinie auf seinem Grundstück. Dies setzt aber bereits die Verschiedenheit von Grundstückseigentum und Eigentum am Kabel gedanklich voraus. Nur wenn das Eigentum am Kabel nicht jedem Eigentümer der Grundstücke, durch die es verläuft, zusteht, sondern rechtlich in einheitlicher Hand ist, sind außerdem der Aufbau und die Unterhaltung eines Leitungsnetzes überhaupt möglich. Dass die Leitungen in der Annahme verlegt worden wären, dass sie nach Ende des Netzbetriebs dem Grundstückseigentümer zufallen sollten, ist dagegen nicht ersichtlich. Insofern verstoßen diese Normen auch nicht gegen das Grundgesetz (BVerfG, Beschluss vom 26.08.2002, Az.: 1 BvR 142/02, u.a. in: NJW 2003, Seiten 196 f.).

Das Fehlen einer vom Beklagten betonten Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Klägerin für diese Telekommunikationsleitung steht der Anwendung von § 95 BGB im Übrigen schon begrifflich nicht entgegen.

Auch aus § 1006 BGB kann die Beklagte nichts anderes für sich herleiten. Die Gemeinde W… bzw. der Zeuge M… sind als Eigentümer der jeweiligen Grundstücke nämlich nicht zugleich Besitzer dieser Telekommunikations-Leitung geworden. Vielmehr ist dies die Klägerin. Unstreitig wurde diese Leitung nämlich im Auftrag der Klägerin – bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen (d.h. der Deutschen Telekom AG und der T-Mobile Deutschland GmbH) – dort eingebracht. Ist diese Telekommunikationsleitung aber im Auftrag der Klägerin – bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen (d.h. der Deutschen Telekom AG und der T-Mobile Deutschland GmbH) – hier so eingebaut worden, hat sie dadurch an dieser Telekommunikations-Leitung auch den Besitz erlangt.

Es ist auch allgemein bekannt, dass die Klägerin Kabelnetze für Telekommunikationszwecke bzw. ein Telefonnetz verfügt. Sie ist Betreiber einer Telekommunikationsanlage in Form von Kabelverbindungen. Zwar gibt es zwischenzeitlich diverse Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, denen eine Betreiber-Lizenz erteilt wurde. Diese verfügen jedoch in der Regel nicht über eigene Kabelnetze, sondern sind berechtigt, das Netz der Klägerin gegen Entgelt zu nutzen.

Auch die Beklagte trägt nicht konkret vor, dass und welche anderen Anbieter über eigene Telefonkabelnetze hier verfügen sollen. Unstreitig handelt es sich bei dem beschädigten Kabel aber um ein Telekommunikationskabel.

Zudem ist hier sogar noch unstreitig der Schriftzug der Klägerfirma auf diesem Kabel aufgedruckt, so dass auch dieses Indiz für eine Eigentümerstellung der Klägerin hinsichtlich dieser Telekommunikationsleitung spricht.

Im Übrigen hätte die Beklagte wohl auch keine Trassenauskunft bei der Klägerin hinsichtlich der Lage derer Kabel einholen können, wenn das hier beschädigte Kabel gar nicht im Eigentum der Klägerin stünde. In diesem Fall hätte die Klägerin nämlich wohl weder Kenntnis von der Kabellage. Außerdem besteht für die Klägerin wohl auch keine Notwendigkeit, das Eigentum Dritter wieder instand zu setzen. Dass das Kabel aber im Auftrag der Klägerin repariert wurde ist hier sogar unstreitig geblieben.

Gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das – wie ausgeführt vom Grundstück gesonderte – Eigentum der Klägerin an diesem Telekommunikations-Kabel damit jedoch auf jeden Fall im Sinne des § 1006 BGB zu vermuten. Das einfache Bestreiten des Eigentums der Klägerin an diesem Kabel durch die Beklagtenseite geht unter diesen Umständen somit hier ins Leere.

Das im Erdreich insofern verlegte und hier streitbefangene Telekommunikations-Kabel steht somit im Eigentum der Betreiberin dieses Netzes – mithin hier der Klägerin –, welche dieses Kabel insofern auch unstreitig in Besitz hat (BGH, Urteil vom 03.06.2005, Az.: V ZR 196/04, u.a. in: MMR 2006, Seiten 29 f.; BGH, Urteil vom 02.12.2005, Az.: V ZR 35/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 990 ff.; BGH, Urteil vom 07.07.2000, Az.: V ZR 435/98, u.a. in: NJW 2000, Seiten 3206 f.; BGH, Urteil vom 01.02.1994, Az.: VI ZR 229/92, u.a. in: NJW 1994, Seiten 999 ff.; BGH, Urteil vom 11.07.1962, Az.: V ZR 175/60, u.a. in: BGHZ Band 37, Seiten 353 ff.; OLG Köln, Urteil vom 27.12.2017, Az.: I-16 U 56/17, u.a. in: BauR 2018, Seiten 1758 ff.; OLG München, Urteil vom 10.03.2014, Az.: 21 U 3668/13, u.a. in: ZNER 2014, Seiten 586 f.; OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2013, Az.: I-6 U 64/12, u.a. in: MDR 2013, Seite 1275; OLG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2012, Az.: 5 U 180/11, u.a. in: BauR 2013, Seiten 1137 ff.; OLG Rostock, Urteil vom 21.03.2005, Az.: 3 U 282/03; OLG München, Urteil vom 30.01.2001, Az.: 18 U 2172/00, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2001, Seiten 20 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 30.04.1996, Az.: 1 U 358/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 19 f.; LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.09.2016, Az.: 31 O 15/16, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 127030), so dass bei einer Beschädigung dieses Telekommunikations-Kabels die hiesige Klägerin auch aktivlegitimiert ist.

Die zulässige Klage ist im Übrigen auch in Höhe von 591,36 Euro begründet. Der Klägerin steht in dieser Höhe nämlich ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der von den Mitarbeitern der Beklagten verursachten Beschädigung der klägerischen Telekommunikationsleitung gegenüber der Beklagten zu (§ 823 Abs. 1 und § 831 BGB).

Die Beklagte war hier grundsätzlich verpflichtet, sich bei der Klägerin über das Vorhandensein und die Lage von Telekommunikationsleitung zu erkundigen und die hierzu bei der Klägerin bestehenden Pläne einzusehen. Zu den Pflichten von Tiefbauunternehmen hat die herrschende Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 33/05, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 674 ff.; BGH, Urteil vom 21.11.1995, Az.: VI ZR 31/95, u.a. in: NJW 1996, Seiten 387 f.; BGH, Urteil vom 09.07.1985, Az.: VI ZR 118/84, u.a. in: VersR 1985, Seiten 1147 f.; BGH, Urteil vom 09.11.1982, Az.: VI ZR 129/81, u.a. in: VersR 1983, Seiten 152 f.; BGH, Urteil vom 20.04.1971, Az.: VI ZR 232/69, u.a. in: NJW 1971, Seiten 1313 f.; OLG Köln, Urteil vom 27.12.2017, Az.: I-16 U 56/17, u.a. in: BauR 2018, Seiten 1758 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017, Az.: 4 U 24/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 1168 ff.; OLG Köln, Urteil vom 07.05.2014, Az.: 16 U 135/13, u.a. in: BauR 2014, Seite 2144; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.07.2010, Az.: 13 U 21/08, u.a. in: BauR 2011, Seiten 273 ff.; OLG Brandenburg, BauR 2010, Seite 121; OLG Brandenburg, BauR 2008, Seite 406; OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2006, Az.: 21 U 43/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 809 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.02.2006, Az.: 8 U 181/05, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2006, Seiten 11 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2004, Az.: I-15 U 29/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 753 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 05.02.2004, Az.: 4 U 155/03, u.a. in: NZBau 2005, Seiten 108 f.; OLG Bamberg, Urteil vom 13.03.2002, Az.: 8 U 67/01, u.a. in: OLG-Report 2003, Seiten 119 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 13.09.2001, Az.: 5 U 1377/00, u.a. in: BauR 2002, Seiten 1412 ff.; OLG München, Urteil vom 30.01.2001, Az.: 18 U 2172/00, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2001, Seiten 20 f.; OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2000, Az.: 9 U 210/99, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2001, Seiten 10 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 21.09.1999, Az.: 3 U 7/99, u.a. in: VersR 2000, Seiten 1553 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.1998, Az.: 11 U 195/97, u.a. in: BauR 1999, Seiten 1041 ff.; OLG Jena, Urteil vom 25.03.1998, Az.: 7 U 1586/97, u.a. in: VersR 1999, Seite 71; OLG Braunschweig, Urteil vom 24.02.1998, Az.: 4 U 32/97, u.a. in: VersR 1999, Seiten 502 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.1997, Az.: 22 U 261/96, u.a. in: NJW-RR 1998, Seiten 674 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.1997, Az.: 22 U 196/96, u.a. in: BauR 1998, Seiten 808 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 30.04.1996, Az.: 1 U 358/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 19 f.; OLG Hamm, Urteil vom 05.04.1995, Az.: 32 U 162/90, u.a. in: BauR 1996, Seiten 407 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.02.1995, Az.: 1 U 163/93, u.a. in: NJW-RR 1996, Seiten 276 f.; OLG Köln, Urteil vom 22.06.1994, Az.: 11 U 134/93, u.a. in: BauR 1995, Seiten 122 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 06.07.1993, Az.: 1 U 70/93, u.a. in: NJW-RR 1994, Seite 784 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1992, Az.: 22 U 126/92, u.a. in: NJW-RR 1994, Seiten 22 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.1993, Az.: 1 U 120/91, u.a. in: BauR 1994, Seiten 388 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.1991, Az.: 22 U 134/91, u.a. in: VersR 1993, Seiten 106 ff.; OLG Köln, Urteil vom 20.12.1991, Az.: 19 U 98/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seiten 983 f.; LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.09.2016, Az.: 31 O 15/16, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 127030; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 14.04.2015, Az.: 4 O 20/14, u.a. in: NJOZ 2015, Seite 1023; LG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2007, Az.: 10 O 47/07, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1666 ff.; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.08.2004, Az.: 2/1 S 31/04, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 1609 f.; LG Hamburg, Urteil vom 10.09.2003, Az.: 320 S 33/03, u.a. in: RdE 2004, Seiten 82 f.; LG Trier, Urteil vom 15.04.1999, Az.: 6 O 150/98, u.a. in: r + s 2001, Seite 110; LG Duisburg, Urteil vom 26.09.1997, Az.: 24 S 165/97, u.a. in: ZfSch 1998, Seiten 43 f.; LG Krefeld, Urteil vom 21.07.1981, Az.: 4 O 182/81, u.a. in: VersR 1982, Seiten 1085 f.; LG Wuppertal, VersR 1969, Seiten 478 f.; AG Schwerin, Urteil vom 08.07.2016, Az.: 13 C 379/15, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 127843; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 22.02.2010, Az.: 31 C 137/09; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.09.2009, Az.: 31 C 298/07; AG Walsrode, Urteil vom 08.05.2008, Az.: 7 C 702/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 234 f.; AG Zittau, Urteil vom 30.11.2004, Az.: 5 C 532/04, u.a. in: „juris“; AG Gießen, Urteil vom 12.02.2004, Az.: 47 C 2380/03, u.a. in: RdE 2004, Seite 178; Steffen, BauR 2007, Seiten 966 ff.) bereits seit Jahrzehnten entschieden, dass Tiefbauunternehmer, die an bzw. sogar auf öffentlichen Straßen Bauarbeiten durchführen, sich über Lage und Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen vergewissern müssen. Für Tiefbauarbeiten an bzw. unter öffentlichen Straßen ist nämlich allgemein anerkannt, dass sich der Unternehmer über die Lage von Versorgungsleitungen von sich aus Gewissheit verschaffen muss, bevor er mit seinen Arbeiten beginnt.

Da insbesondere öffentliche Verkehrsflächen regelmäßig dazu genutzt werden, dem öffentlich rechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen, ist mit einem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen dort stets zu rechnen. Angesichts der unverhältnismäßig großen Gefahren, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telekommunikationsleitungen hervorgerufen werden können, sind an die Erkundigungs- und Sicherungspflichten somit bei öffentlichen Straßen sehr hohe Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 33/05, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 674 ff.; BGH, Urteil vom 21.11.1995, Az.: VI ZR 31/95, u.a. in: NJW 1996, Seiten 387 f.; BGH, Urteil vom 09.07.1985, Az.: VI ZR 118/84, u.a. in: VersR 1985, Seiten 1147 f.; BGH, Urteil vom 09.11.1982, Az.: VI ZR 129/81, u.a. in: VersR 1983, Seiten 152 f.; BGH, Urteil vom 20.04.1971, Az.: VI ZR 232/69, u.a. in: NJW 1971, Seiten 1313 f.; OLG Köln, Urteil vom 27.12.2017, Az.: I-16 U 56/17, u.a. in: BauR 2018, Seiten 1758 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017, Az.: 4 U 24/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 1168 ff.; OLG Köln, Urteil vom 07.05.2014, Az.: 16 U 135/13, u.a. in: BauR 2014, Seite 2144; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.07.2010, Az.: 13 U 21/08, u.a. in: BauR 2011, Seiten 273 ff.; OLG Brandenburg, BauR 2010, Seite 121; OLG Brandenburg, BauR 2008, Seite 406; OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2006, Az.: 21 U 43/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 809 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.02.2006, Az.: 8 U 181/05, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2006, Seiten 11 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2004, Az.: I-15 U 29/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 753 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 05.02.2004, Az.: 4 U 155/03, u.a. in: NZBau 2005, Seiten 108 f.; OLG Bamberg, Urteil vom 13.03.2002, Az.: 8 U 67/01, u.a. in: OLG-Report 2003, Seiten 119 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 13.09.2001, Az.: 5 U 1377/00, u.a. in: BauR 2002, Seiten 1412 ff.; OLG München, Urteil vom 30.01.2001, Az.: 18 U 2172/00, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2001, Seiten 20 f.; OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2000, Az.: 9 U 210/99, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2001, Seiten 10 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 21.09.1999, Az.: 3 U 7/99, u.a. in: VersR 2000, Seiten 1553 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.1998, Az.: 11 U 195/97, u.a. in: BauR 1999, Seiten 1041 ff.; OLG Jena, Urteil vom 25.03.1998, Az.: 7 U 1586/97, u.a. in: VersR 1999, Seite 71; OLG Braunschweig, Urteil vom 24.02.1998, Az.: 4 U 32/97, u.a. in: VersR 1999, Seiten 502 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.1997, Az.: 22 U 261/96, u.a. in: NJW-RR 1998, Seiten 674 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.1997, Az.: 22 U 196/96, u.a. in: BauR 1998, Seiten 808 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 30.04.1996, Az.: 1 U 358/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 19 f.; OLG Hamm, Urteil vom 05.04.1995, Az.: 32 U 162/90, u.a. in: BauR 1996, Seiten 407 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.02.1995, Az.: 1 U 163/93, u.a. in: NJW-RR 1996, Seiten 276 f.; OLG Köln, Urteil vom 22.06.1994, Az.: 11 U 134/93, u.a. in: BauR 1995, Seiten 122 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 06.07.1993, Az.: 1 U 70/93, u.a. in: NJW-RR 1994, Seite 784 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1992, Az.: 22 U 126/92, u.a. in: NJW-RR 1994, Seiten 22 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.1993, Az.: 1 U 120/91, u.a. in: BauR 1994, Seiten 388 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.1991, Az.: 22 U 134/91, u.a. in: VersR 1993, Seiten 106 ff.; OLG Köln, Urteil vom 20.12.1991, Az.: 19 U 98/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seiten 983 f.; LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.09.2016, Az.: 31 O 15/16, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 127030; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 14.04.2015, Az.: 4 O 20/14, u.a. in: NJOZ 2015, Seite 1023; LG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2007, Az.: 10 O 47/07, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1666 ff.; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.08.2004, Az.: 2/1 S 31/04, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 1609 f.; LG Hamburg, Urteil vom 10.09.2003, Az.: 320 S 33/03, u.a. in: RdE 2004, Seiten 82 f.; LG Trier, Urteil vom 15.04.1999, Az.: 6 O 150/98, u.a. in: r + s 2001, Seite 110; LG Duisburg, Urteil vom 26.09.1997, Az.: 24 S 165/97, u.a. in: ZfSch 1998, Seiten 43 f.; LG Krefeld, Urteil vom 21.07.1981, Az.: 4 O 182/81, u.a. in: VersR 1982, Seiten 1085 f.; LG Wuppertal, VersR 1969, Seiten 478 f.; AG Schwerin, Urteil vom 08.07.2016, Az.: 13 C 379/15, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 127843; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 22.02.2010, Az.: 31 C 137/09; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.09.2009, Az.: 31 C 298/07; AG Walsrode, Urteil vom 08.05.2008, Az.: 7 C 702/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 234 f.; AG Zittau, Urteil vom 30.11.2004, Az.: 5 C 532/04, u.a. in: „juris“; AG Gießen, Urteil vom 12.02.2004, Az.: 47 C 2380/03, u.a. in: RdE 2004, Seite 178).

Wie die herrschende Rechtsprechung zudem entschieden hat, sind bei der Verwendung von Baggern oder schwerem Bau- bzw. Bohrgerät hohe Anforderungen an die Erkundungs- und Sicherungspflichten bezüglich der verlegten Leitungen zu stellen. Insoweit ist nämlich mit äußerster Vorsicht vorzugehen (BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 33/05, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 674 ff.; BGH, Urteil vom 21.11.1995, Az.: VI ZR 31/95, u.a. in: NJW 1996, Seiten 387 f.; BGH, Urteil vom 09.07.1985, Az.: VI ZR 118/84, u.a. in: VersR 1985, Seiten 1147 f.; BGH, Urteil vom 09.11.1982, Az.: VI ZR 129/81, u.a. in: VersR 1983, Seiten 152 f.; BGH, Urteil vom 20.04.1971, Az.: VI ZR 232/69, u.a. in: NJW 1971, Seiten 1313 f.; OLG Köln, Urteil vom 27.12.2017, Az.: I-16 U 56/17, u.a. in: BauR 2018, Seiten 1758 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017, Az.: 4 U 24/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 1168 ff.; OLG Köln, Urteil vom 07.05.2014, Az.: 16 U 135/13, u.a. in: BauR 2014, Seite 2144; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.07.2010, Az.: 13 U 21/08, u.a. in: BauR 2011, Seiten 273 ff.; OLG Brandenburg, BauR 2010, Seite 121; OLG Brandenburg, BauR 2008, Seite 406; OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2006, Az.: 21 U 43/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 809 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.02.2006, Az.: 8 U 181/05, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2006, Seiten 11 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2004, Az.: I-15 U 29/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 753 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 05.02.2004, Az.: 4 U 155/03, u.a. in: NZBau 2005, Seiten 108 f.; OLG Bamberg, Urteil vom 13.03.2002, Az.: 8 U 67/01, u.a. in: OLG-Report 2003, Seiten 119 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 13.09.2001, Az.: 5 U 1377/00, u.a. in: BauR 2002, Seiten 1412 ff.; OLG München, Urteil vom 30.01.2001, Az.: 18 U 2172/00, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2001, Seiten 20 f.; OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2000, Az.: 9 U 210/99, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2001, Seiten 10 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 21.09.1999, Az.: 3 U 7/99, u.a. in: VersR 2000, Seiten 1553 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.1998, Az.: 11 U 195/97, u.a. in: BauR 1999, Seiten 1041 ff.; OLG Jena, Urteil vom 25.03.1998, Az.: 7 U 1586/97, u.a. in: VersR 1999, Seite 71; OLG Braunschweig, Urteil vom 24.02.1998, Az.: 4 U 32/97, u.a. in: VersR 1999, Seiten 502 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.1997, Az.: 22 U 261/96, u.a. in: NJW-RR 1998, Seiten 674 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.1997, Az.: 22 U 196/96, u.a. in: BauR 1998, Seiten 808 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 30.04.1996, Az.: 1 U 358/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 19 f.; OLG Hamm, Urteil vom 05.04.1995, Az.: 32 U 162/90, u.a. in: BauR 1996, Seiten 407 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.02.1995, Az.: 1 U 163/93, u.a. in: NJW-RR 1996, Seiten 276 f.; OLG Köln, Urteil vom 22.06.1994, Az.: 11 U 134/93, u.a. in: BauR 1995, Seiten 122 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 06.07.1993, Az.: 1 U 70/93, u.a. in: NJW-RR 1994, Seite 784 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1992, Az.: 22 U 126/92, u.a. in: NJW-RR 1994, Seiten 22 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.1993, Az.: 1 U 120/91, u.a. in: BauR 1994, Seiten 388 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.1991, Az.: 22 U 134/91, u.a. in: VersR 1993, Seiten 106 ff.; OLG Köln, Urteil vom 20.12.1991, Az.: 19 U 98/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seiten 983 f.; LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.09.2016, Az.: 31 O 15/16, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 127030; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 14.04.2015, Az.: 4 O 20/14, u.a. in: NJOZ 2015, Seite 1023; LG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2007, Az.: 10 O 47/07, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1666 ff.; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.08.2004, Az.: 2/1 S 31/04, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 1609 f.; LG Hamburg, Urteil vom 10.09.2003, Az.: 320 S 33/03, u.a. in: RdE 2004, Seiten 82 f.; LG Trier, Urteil vom 15.04.1999, Az.: 6 O 150/98, u.a. in: r + s 2001, Seite 110; LG Duisburg, Urteil vom 26.09.1997, Az.: 24 S 165/97, u.a. in: ZfSch 1998, Seiten 43 f.; LG Krefeld, Urteil vom 21.07.1981, Az.: 4 O 182/81, u.a. in: VersR 1982, Seiten 1085 f.; LG Wuppertal, VersR 1969, Seiten 478 f.; AG Schwerin, Urteil vom 08.07.2016, Az.: 13 C 379/15, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 127843; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 22.02.2010, Az.: 31 C 137/09; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.09.2009, Az.: 31 C 298/07; AG Walsrode, Urteil vom 08.05.2008, Az.: 7 C 702/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 234 f.; AG Zittau, Urteil vom 30.11.2004, Az.: 5 C 532/04, u.a. in: „juris“; AG Gießen, Urteil vom 12.02.2004, Az.: 47 C 2380/03, u.a. in: RdE 2004, Seite 178).

Der Unternehmer muss sich den jeweils erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf solcher Leitungen selbst verschaffen, und zwar bei der Stelle bzw. Firma, wo die entsprechenden Unterlagen vorhanden sind bzw. selbst vor Ort. Die Beklagte musste sich daher bei der Klägerin hier direkt selbst erkundigen und hätte sich somit ggf. auch noch vor Ort durch einen Mitarbeiter der Klägerin entsprechend der Kabelschutzanweisung der Klägerin – Anlage K 1 (Blatt 5 bis 9 der Akte) – einweisen lassen müssen, durfte sich also nicht ohne weiteres auf die Richtigkeit und vor allem die Vollständigkeit des ihr übersandten Lageplans der Telekommunikationsleitung verlassen.

Nach der o.g. herrschenden Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, muss ein Tiefbauunternehmer, der nach den örtlichen Gegebenheiten mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen hat, sich auch der unverhältnismäßig großen Gefahren bewusst sein, die durch eine Beschädigung von Leitungen hervorgerufen werden können und demgemäß äußerste Vorsicht walten lassen.

Hilft eine nur in der allgemeinen Form eines Lageplans erfolgte Auskunft des zuständigen Versorgungsunternehmens aber dem Tiefbauunternehmer nicht vollständig weiter und macht das Versorgungsunternehmen zudem auch noch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass auch eine Einweisung vor Ort durch das Versorgungsunternehmen erfolgen kann und dass zudem auch Suchschachtungen in Handschachtung durch das Tiefbauunternehmen durchzuführen sind, hat sich der Tiefbauunternehmer die erforderliche Gewissheit selbst durch entsprechend geeignete Maßnahmen die unter Verzicht auf den Einsatz schwerer Geräte – wie z.B. Bagger – vorgenommen werden müssen, zu verschaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand in dem Bereich, den seine Tiefbaufirma ausheben will (BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 33/05, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 674 ff.; BGH, Urteil vom 21.11.1995, Az.: VI ZR 31/95, u.a. in: NJW 1996, Seiten 387 f.; BGH, Urteil vom 09.07.1985, Az.: VI ZR 118/84, u.a. in: VersR 1985, Seiten 1147 f.; BGH, Urteil vom 09.11.1982, Az.: VI ZR 129/81, u.a. in: VersR 1983, Seiten 152 f.; BGH, Urteil vom 20.04.1971, Az.: VI ZR 232/69, u.a. in: NJW 1971, Seiten 1313 f.; OLG Köln, Urteil vom 27.12.2017, Az.: I-16 U 56/17, u.a. in: BauR 2018, Seiten 1758 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017, Az.: 4 U 24/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 1168 ff.; OLG Köln, Urteil vom 07.05.2014, Az.: 16 U 135/13, u.a. in: BauR 2014, Seite 2144; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.07.2010, Az.: 13 U 21/08, u.a. in: BauR 2011, Seiten 273 ff.; OLG Brandenburg, BauR 2010, Seite 121; OLG Brandenburg, BauR 2008, Seite 406; OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2006, Az.: 21 U 43/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 809 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.02.2006, Az.: 8 U 181/05, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2006, Seiten 11 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2004, Az.: I-15 U 29/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 753 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 05.02.2004, Az.: 4 U 155/03, u.a. in: NZBau 2005, Seiten 108 f.; OLG Bamberg, Urteil vom 13.03.2002, Az.: 8 U 67/01, u.a. in: OLG-Report 2003, Seiten 119 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 13.09.2001, Az.: 5 U 1377/00, u.a. in: BauR 2002, Seiten 1412 ff.; OLG München, Urteil vom 30.01.2001, Az.: 18 U 2172/00, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2001, Seiten 20 f.; OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2000, Az.: 9 U 210/99, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2001, Seiten 10 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 21.09.1999, Az.: 3 U 7/99, u.a. in: VersR 2000, Seiten 1553 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.1998, Az.: 11 U 195/97, u.a. in: BauR 1999, Seiten 1041 ff.; OLG Jena, Urteil vom 25.03.1998, Az.: 7 U 1586/97, u.a. in: VersR 1999, Seite 71; OLG Braunschweig, Urteil vom 24.02.1998, Az.: 4 U 32/97, u.a. in: VersR 1999, Seiten 502 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.1997, Az.: 22 U 261/96, u.a. in: NJW-RR 1998, Seiten 674 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.1997, Az.: 22 U 196/96, u.a. in: BauR 1998, Seiten 808 f.; OLG Nürnberg, Urteil vom 30.04.1996, Az.: 1 U 358/96, u.a. in: NJW-RR 1997, Seiten 19 f.; OLG Hamm, Urteil vom 05.04.1995, Az.: 32 U 162/90, u.a. in: BauR 1996, Seiten 407 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.02.1995, Az.: 1 U 163/93, u.a. in: NJW-RR 1996, Seiten 276 f.; OLG Köln, Urteil vom 22.06.1994, Az.: 11 U 134/93, u.a. in: BauR 1995, Seiten 122 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 06.07.1993, Az.: 1 U 70/93, u.a. in: NJW-RR 1994, Seite 784 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1992, Az.: 22 U 126/92, u.a. in: NJW-RR 1994, Seiten 22 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.1993, Az.: 1 U 120/91, u.a. in: BauR 1994, Seiten 388 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.1991, Az.: 22 U 134/91, u.a. in: VersR 1993, Seiten 106 ff.; OLG Köln, Urteil vom 20.12.1991, Az.: 19 U 98/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seiten 983 f.; LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.09.2016, Az.: 31 O 15/16, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 127030; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 14.04.2015, Az.: 4 O 20/14, u.a. in: NJOZ 2015, Seite 1023; LG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2007, Az.: 10 O 47/07, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1666 ff.; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.08.2004, Az.: 2/1 S 31/04, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 1609 f.; LG Hamburg, Urteil vom 10.09.2003, Az.: 320 S 33/03, u.a. in: RdE 2004, Seiten 82 f.; LG Trier, Urteil vom 15.04.1999, Az.: 6 O 150/98, u.a. in: r + s 2001, Seite 110; LG Duisburg, Urteil vom 26.09.1997, Az.: 24 S 165/97, u.a. in: ZfSch 1998, Seiten 43 f.; LG Krefeld, Urteil vom 21.07.1981, Az.: 4 O 182/81, u.a. in: VersR 1982, Seiten 1085 f.; LG Wuppertal, VersR 1969, Seiten 478 f.; AG Schwerin, Urteil vom 08.07.2016, Az.: 13 C 379/15, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 127843; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 22.02.2010, Az.: 31 C 137/09; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.09.2009, Az.: 31 C 298/07; AG Walsrode, Urteil vom 08.05.2008, Az.: 7 C 702/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 234 f.; AG Zittau, Urteil vom 30.11.2004, Az.: 5 C 532/04, u.a. in: „juris“; AG Gießen, Urteil vom 12.02.2004, Az.: 47 C 2380/03, u.a. in: RdE 2004, Seite 178).

Solange die Telekommunikationsleitung nicht lokalisiert ist, hätten die Mitarbeiter der Beklagten auch stets mit seinem Auffinden rechnen müssen (OLG Köln, NJW-RR 1992, Seiten 983 f.; OLG Jena, VersR 1999, Seite 71).

Der Beklagten blieb hier also nichts anderes übrig, als in dem weiteren Bereich, in dem die Telekommunikationsleitung hätte verlaufen können, ihre genaue Lage durch Suchschlitze mittels Hand-Schachtung zu orten bzw. sicherzustellen, dass es sich außerhalb des durch ihre Mitarbeiter aufzunehmenden Bodens befindet (OLG Köln, VersR 1995, Seite 1456; OLG Jena, VersR 1999, Seite 71).

Daher kommt es auch nicht auf den Vortrag der Beklagten an, dass der von der Klägerin ausgehändigte Lageplan nicht die ganz genaue Lage der beschädigten Telekommunikationsleitung ausgewiesen hat, zumal die Beklagte (als Fachunternehmen mit Sitz in den neuen Bundesländern) dieser Umstand insbesondere hinsichtlich der bereits zu DDR-Zeiten eingebrachter Versorgungsleitungen wohl auch bereits vor der Durchführung der Arbeiten bekannt gewesen sein muss (OLG Jena, Urteil vom 25.03.1998, Az.: 7 U 1586/97, u.a. in: VersR 1999, Seite 71).

Jedoch hat die Beklagte hier vorgetragen, dass die hier streitbefangene Telekommunikationsleitung nicht in der Trasse unter dem öffentlichen Fußweg der Straße, sondern in einer davon abweichenden, nicht unerheblichen Entfernung und im Übrigen auch unüblich auf dem Privatgrundstück ihres Auftraggebers verlegt worden sei, was durch die Beweisaufnahme dann auch bestätigt wurde.

Insofern hat der Zeuge D… M… auch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nullhypothese subjektiv aus seiner Sicht widerspruchsfrei und konstant – insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen -, im freien Bericht, homogen, in logischer Konsistenz, quantitativ detailreich und individuell, jedoch auch unter Einräumung von unverstandenen Handlungen sowie gewissen Erinnerungslücken sowie Schilderungen von nebensächlichen und ungewöhnliche bzw. überflüssigen Details, mit gewissen Gedankensprüngen in ungeordneter Erzählweise mit spontanen Verbesserungen, unter Verknüpfung von räumlichen und zeitlichen Bedingungen, mit Querverbindungen zu ähnlichen Vorgängen sowie dem Bericht von Handlungen als Wechselwirkung und der Schilderung eigener und fremder psychischer Vorgängen sowie inhaltlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit und seiner Kenntnisse in Bezug auf diesen Bereich auch unter Beachtung von etwaigen Motivationen erlebnisbezogen sowie sachgerecht, ohne Neigung zu einer Dramatisierung, frei von inneren Widersprüchen (sog. Realitätskriterien) sowie wohl auch frei von Wahrnehmungsfehlern unter Beachtung von Warnsignalen, und insoweit für das erkennende Gericht glaubhaft – ohne dass dabei eine „Mathematisierung“ der Glaubhaftigkeitsbeurteilung vorzunehmen ist – (BGH, NJW 1999, Seiten 2746 ff.; BGH, NStZ-RR 2002, Seite 308; BGH, NJW 2003, Seiten 2527 ff.; BGH, NStZ 2008, Seiten 116 f.; OLG Stuttgart, NJW 2006, Seiten 3506 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2004, Seiten 1318 ff.) ausgesagt, dass über dem streitbefangenen Kabel kein Warn-Band vorhanden war und dieses Kabel beim ersten Loch ca. 60 cm tief im Erdreich und bei dem nächsten Loch ca. 1 m tief im Erdreich war.

Im Übrigen sagte der Zeuge auch aus, dass dort, wo in der „Trassenauskunft Kabel“ der Klägerin der Abstand zwischen dem Haus auf der anderen Straßenseite und dem Kabel mit „7,80“ Meter stehen würde, es in Wirklichkeit aber ca. 8,10 m bis 8,20 Meter seien, so dass dieses Kabel wohl 0,30 m bis 0,40 m weiter in Richtung seines Privatgrundstücks liegen würde als in der klägerischen „Trassenauskunft Kabel“ eingezeichnet, mithin bereits ca. 0,20 Meter auf seinem Privatgrundstück.

Zwar gelten für das erkennende Gericht nicht die strikten methodischen Vorgaben, die für den aussagepsychologischen Sachverständigen und seine hypothesengeleitete Begutachtung als Standard gelten, sondern nur der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO; BGH, BGHSt Band 45, Seite 164; BGH, NStZ-RR 2003, Seiten 206 ff.). Mitbestimmend hierfür sind indes aber auch die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen, dass insbesondere die Beweiswürdigung auch insoweit je nach der Beweislage erschöpfend zu sein hat, so dass sie nicht den anerkannten Erfahrungssätzen der Aussagepsychologie widerstreiten darf. Entsprechend diesen Rechtsgrundsätzen hat das Gericht hier aber den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Zeuge Märtin über ein unmittelbar erlebtes Geschehen berichtet hat. So wie der Zeuge anlässlich seiner Vernehmung wirkte, hält das Gericht es für nahezu ausgeschlossen, dass sich der Zeuge dies nur zu Gunsten der Beklagten ausgedacht und/oder die Unwahrheit gesagt hat. Seine Aussage war in sich schlüssig und nachvollziehbar und entspricht auch dem, was die von den Parteien jeweils eingereichten Fotos belegen. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände genügt diese Aussage des Zeugen M… dementsprechend, um das Gericht von der Wahrheit der Behauptung der Beklagten zu überzeugen.

Die Verlegung einer Telekommunikationsleitung ca. 0,30 m bis 0,40 m neben der in der „Trassenauskunft Kabel“ – Anlage B 2 (Blatt 47 der Akte) – eingetragenen Trasse und insofern also ca. 0,20 m neben der öffentlichen Straße auf einem mit einem Haus bebauten Privatgrundstück allein stellt sich hier insofern aber noch nicht als ungewöhnlich dar. Ein Tiefbauunternehmer hat bei Bohrarbeiten insofern auch damit zu rechnen, dass Versorgungsleitungen in ihrer tatsächlichen Lage ggf. sogar bis zu 0,50 m vom Verlegungsplan abweichen (LG Trier, Urteil vom 15.04.1999, Az.: 6 O 150/98, u.a. in: r + s 2001, Seite 110).

Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte das Vorhandensein einer Telekommunikationsleitung in diesem Fall für die Mitarbeiter der Beklagten durchaus nachvollziehbar sein müssen, zumal in dem Lageplan der Klägerin dieses Kabel auch in unmittelbarer Nähe zu dem Privatgrundstück des Auftraggebers der Beklagten verzeichnet war.

Insofern gelten die oben näher dargelegten erhöhten Anforderungen an die Erkundungs- und Sorgfaltspflichten bei Arbeiten auf öffentlichem Grund bzw. öffentlichen Straßen und Wegen zwar nicht allgemein auch für Arbeiten auf einem Privat-Grundstück; jedoch waren hier diese erhöhten Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Anhaltspunkte in der „Trassenauskunft Kabel“ der Klägerin – Anlage B 2 (Blatt 47 der Akte) – ebenso mit zu beachten gewesen, auch wenn diese Leitung auf einem Privatgrundstück verlief.

Zwar muss man – anders als auf öffentlichem Grund – auf privaten Grundstücken oder einer privaten Weidefläche nicht ohne weiteres mit Versorgungsleitungen rechnen (BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 33/05, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 674 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2006, Az.: 21 U 43/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 809 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 21.09.1999, Az.: 3 U 7/99, u.a. in: VersR 2000, Seiten 1553 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.1997, Az.: 22 U 261/96, u.a. in: NJW-RR 1998, Seiten 674 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 10.09.2003, Az.: 320 S 33/03, u.a. in: RdE 2004, Seiten 82 f.; LG Stuttgart, Urteil vom 26.02.1997, Az.: 2 O 198/96, u.a. in: Archiv für Post und Telekommunikation 1997, Seiten 235 f.; AG Schwerin, Urteil vom 08.07.2016, Az.: 13 C 379/15, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 127843; AG Walsrode, Urteil vom 08.05.2008, Az.: 7 C 702/07, u.a. in: RdL 2008, Seiten 234 f.), jedoch ließen sich hier nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme besondere Anhaltspunkte erkennen, die für die Mitarbeiter der Beklagten eine Pflicht zur erweiterten Erkundigung begründeten.

Insofern hat die Beklagte ihrer allgemeinen Erkundigungspflicht im vorliegenden Fall noch dadurch Rechnung getragen, dass sie sich vor Beginn der Arbeiten bei der Klägerin die „Trassenauskunft Kabel“ – Anlage B 2 (Blatt 47 der Akte) – eingeholt hat. In diesem Plan war aber auf dieses Telekommunikationskabel in unmittelbarer Nähe zu dem Privatgrundstück des Auftraggebers der Beklagten ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Leitungsführung direkt neben (und somit nicht unter) einer öffentlichen Straße ist aber – insbesondere in den neuen Bundesländern – alles andere als ungewöhnlich (OLG Jena, Urteil vom 25.03.1998, Az.: 7 U 1586/97, u.a. in: VersR 1999, Seite 71).

Darüber hinaus gilt in Bezug auf Ziffer 6. der Kabelschutzanweisung der Klägerin – Anlage K 1 (Blatt 5 bis 9 der Akte) – die dort genannte Pflicht bei Arbeiten in der Nähe von unterirdischen Telekommunikationslinien/-anlagen, der zufolge spitze oder scharfe Werkzeuge nur so zu handhaben sind, dass sie höchstens bis zu einer Tiefe von 10 cm über der Telekommunikationslinie/-anlage in das Erdreich eindringen. Diese Pflicht betrifft zwar eindeutig die tatsächliche Lage und/oder Tiefe von einer „angegebenen“ Versorgungslinie/-anlage (OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017, Az.: 4 U 24/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 1168 ff.), jedoch war die von der Beklagten beschädigte Leitung – unstreitig – in der klägerischen „Trassenauskunft Kabel“ – Anlage B 2 (Blatt 47 der Akte) – eingezeichnet gewesen.

Diese Kabelschutzanweisung der Klägerin ist, ohne Rechtsnorm zu sein, Ausdruck dessen, was einem Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflichten obliegt. Dies gilt auch bei Tätigkeiten auf privaten Grundstücken (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.1997, Az.: 22 U 196/96, u.a. in: BauR 1998, Seiten 808 f.).

Sind zudem im Bereich innerörtlicher Tiefbauarbeiten die konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht hinreichend zu klären, müssen auch bei Privatgrundstücken ggf. ergänzende Erkundungen durch Probe-Schachtungen erfolgen, die unter Verzicht auf den Einsatz schwerer Geräte vorgenommen werden müssen (BGH, Urteil vom 20.04.1971, Az.: VI ZR 232/69, u.a. in: NJW 1971, Seite 1313; OLG Koblenz, Urteil vom 13.09.2001, Az.: 5 U 1377/00, u.a. in: BauR 2002, Seiten 1412 ff.; OLG Köln, Urteil vom 20.12.1991, Az.: 19 U 98/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seiten 983 f.).

Zudem lässt sich der „Trassenauskunft Kabel“ – Anlage B 2 (Blatt 47 der Akte) – auch nicht die Dimension dieser Kabelanlage erahnen (OLG Köln, Urteil vom 07. Mai 2014, Az.: 16 U 135/13, u.a. in: BauR 2014, Seite 2144), so dass insofern hier auch von den Mitarbeitern der Beklagten nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden konnte, dass diese Telekommunikationsleitung eine gewisse Breite bzw. Mächtigkeit aufwies, welche ggf. sogar mehr als 20 cm bis 40 cm betrug.

Im Übrigen ist zwar war auch eine entsprechende Grunddienstbarkeit im Grundbuch des Privatgrundstücks des Auftraggebers der Beklagten nicht eingetragen worden. Jedoch gab es hier neben der Pflicht zur Einholung einer „Trassenauskunft Kabel“ der Klägerin – Anlage B 2 (Blatt 47 der Akte) – auch weitere Erkundungspflicht, da das Privatgrundstück des Auftraggebers der Beklagten unstreitig ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück ist, auf dem regelmäßig mit Versorgungszuleitungen für das Gebäude zu rechnen ist (OLG München, Urteil vom 10.03.2014, Az.: 21 U 3668/13, u.a. in: ZNER 2014, Seiten 586 f.).

Die gleichen Erkundigungs- und Sicherungspflichten wie für Tiefbauarbeiten an öffentlichen Straßen bestehen nämlich bei Arbeiten auf Privatgrundstücken jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Möglichkeit vorliegen, dass unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen vorhanden sind. Solche Anhaltspunkte sind regelmäßig dann gegeben, wenn eine Bebauung des Grundstücks, an dem die Erdarbeiten ausgeführt werden, oder des Nachbargrundstücks besteht, oder wenn es sich allgemein um eine eng bebaute Ortslage handelt, weil zumindest dann mit Verbindungen von den Hauptversorgungsleitungen zu den Hausanschlüssen zu rechnen ist (OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2000, Az.: 9 U 210/99, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2001, Seiten 10 ff.; OLG Köln, Urteil vom 20.12.1991, Az.: 19 U 98/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seiten 983 f.).

Insoweit muss selbst noch in einem Abstand von 3,00 m bis zu 20 m zu einer Straße oder Bahnstrecke hin regelmäßig noch mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass Versorgungsleitungen im Boden verlaufen (OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2000, Az.: 9 U 210/99, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2001, Seiten 10 ff.; LG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2007, Az.: 10 O 47/07, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1666 ff.).

Die für Tiefbauarbeiten im öffentlichen Straßenbereich geltenden Erkundigungs- und Sicherungspflichten des Unternehmers bzgl. unterirdisch verlaufender Versorgungsleitungen (Einsichtnahme in Verlegepläne der Versorgungsunternehmen, Vornahme von Probeschachtungen) gelten somit auch für Arbeiten auf Privatgrundstücken, wenn – so wie hier – Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass solche Leitungen auch dort vorhanden sein können. Anhaltspunkte sind insbesondere nämlich die Bebauung des Grundstücks selbst oder in der Nähe vorhandene Bebauung auf anderen Grundstücken (OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2000, Az.: 9 U 210/99, u.a. in: GWF/Recht und Steuern 2001, Seiten 10 ff.; OLG Köln, Urteil vom 20.12.1991, Az.: 19 U 98/91, u.a. in: NJW-RR 1992, Seiten 983 f.).

Ein (Tief-)Bauunternehmer, der Erdarbeiten durchführen soll und dem aufgrund des Kabellageplans dem entsprechend bekannt ist, dass in dem von ihm zu bearbeitenden Bereich auch Leitungen verlaufen, muss sich somit über deren genaue Lage und Tiefe Gewissheit verschaffen. Er kann sich somit nicht darauf verlassen, dass diese Versorgungsleitungen nicht ggf. 20 cm bis 40 cm weiter weg bzw. 20 cm bis 40 cm höher oder tiefer liegen (BGH, Urteil vom 09.07.1985, Az.: VI ZR 118/84, u.a. in: BauR 1985, Seiten 706 ff.; OLG Jena, Urteil vom 25.03.1998, Az.: 7 U 1586/97, u.a. in: VersR 1999, Seite 71).

Hierdurch wurden dann aber weitergehende Aufklärungspflicht der Beklagten – ähnlich den erhöhten Anforderungen an die Erkundigungs- und Sorgfaltspflichten bei Arbeiten auf öffentlichem Grund bzw. öffentlichen Straßen und Wegen – begründetet. Diesen erhöhten Anforderungen sind die Mitarbeiter der Beklagten hier aber nicht nachgekommen.

Lagen damit aber hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für eine Telekommunikationsleitung auch ggf. auf dem Privat-Grundstück des Auftraggebers der Beklagten in dem weiteren Bereich der öffentlichen Straße vor, so bestand auch eine Verpflichtung der Beklagten, sich weitere Informationen – insbesondere durch eine Einweisung durch einen Mitarbeiter der Klägerin bzw. mittels Such- und vorsichtigen Handausschachtung – zu besorgen, um sich letzte Gewissheit über den konkreten Verlauf der Telekommunikationsleitung zu verschaffen.

Anders als in der insofern hier erforderlichen Vorgehensweise konnte die Beklagte den in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Sorgfaltsanforderungen somit nicht gerecht werden, so dass der Beklagten aus diesem Grunde hier auch ein Verschulden anzulasten ist.

Ein Verschulden bzw. eine Verletzung der Sorgfaltspflichten liegt nämlich darin, dass die Beklagte eine erkennbar allein nicht ausreichende „Trassenauskunft Kabel“ der Klägerin – Anlage B 2 (Blatt 47 der Akte) – zur Grundlage ihrer Tätigkeiten gemacht hat. Die „Trassenauskunft Kabel“ bot für sich allein nämlich gerade keine ausreichende Gewissheit darüber, dass die Setzung der Beton-Pfähle ohne Gefährdung von im Grund verlegten Leitungen durchgeführt werden konnte. Insbesondere war der „Trassenauskunft Kabel“ – Anlage B 2 (Blatt 47 der Akte) – kein Schreiben der Klägerin mit weiteren Angaben zur Dimension der Anlage beigefügt. Auch hatte die Beklagte entsprechende zusätzliche Auskünfte bei der Klägerin nicht eingeholt. Insofern konnte und durfte die Beklagte die „Trassenauskunft Kabel“ – Anlage B 2 (Blatt 47 der Akte) – auch nicht zur alleinigen Grundlage ihrer Erdarbeiten machen, zumal dieser Kabelplan selbst keinen Anspruch auf Genauigkeit erhob (OLG Köln, Urteil vom 07.05.2014, Az.: 16 U 135/13, u.a. in: BauR 2014, Seite 2144).

Schließlich fehlt das Verschulden der Beklagten auch nicht deshalb, weil sie in der fraglichen Tiefe unterhalb 0,70 m unter der Oberfläche nicht mit Leitungen rechnen musste. Die Lage des Kabels neben der Straße in dieser Tiefe ist nämlich gerade in den neuen Bundesländern nicht derart ungewöhnlich, dass ihre Mitarbeiter damit überhaupt nicht hätten rechnen müssen. Die Vorschriften und Regeln (DIN und Kabelschutzanweisung) schließen derartige Anlagen nämlich ausdrücklich nicht aus (OLG Köln, Urteil vom 07.05.2014, Az.: 16 U 135/13, u.a. in: BauR 2014, Seite 2144).

Dies vorausschickend blieben die Vorkehrungen der Beklagten hier somit eindeutig hinter den Erfordernissen des konkreten Falls zurück. Da die Beklagte hier somit auch mit einer Telekommunikationsleitung auf dem Privatgrundstück ihres Auftraggebers rechnen musste, musste sie sich auch entsprechend der Auflage der Klägerin durch Such- und Handausschachtungen von der tatsächlichen Lage der Leitung überzeugen. Die notwendige Sicherheit, dass man bei der Ausschachtung auf dem Privatgrundstück ihres Auftraggebers – jedoch nur ca. 20 cm von der öffentlichen Straße entfernt – nicht auf die im Lageplan verzeichnete Telekommunikationsleitung der Klägerin treffen würde, wurde damit also hier gerade nicht erzielt. Denn man durfte weder von einer uneingeschränkt geradlinigen Trassenführung noch von einer sehr tiefen Verlegung der Telekommunikationsleitung ausgehen. Das lehrte bereits die allgemeine Erfahrung (OLG Koblenz, BauR 2002, Seiten 1412 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, Seiten 753 f.).

Insofern vermochte die Beklagte hier also nicht zu entlasten, dass sie entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits ca. 0,20 m von der öffentlichen Straße entfernt auf dem Privatgrundstück ihres Auftraggebers die Zaun-Pfosten in das Erdreich setzen wollte. Mit einer gewissen Ungenauigkeit der Angaben über die Lage von Telekommunikationskabeln in Verlegeplänen muss nämlich gerechnet werden, denn sowohl bei der Verlegung des Kabels als auch bei nachträglichen Veränderungen im Straßenaufbau können gewisse Ungenauigkeiten nicht ausgeschlossen werden. Dementsprechend konnten die in der „Trassenauskunft Kabel“ – Anlage B 2 (Blatt 47 der Akte) –, welche die Klägerin der Beklagten überließ, eingetragenen Maße auch nicht verbindlich sein, so dass die Beklagte daher die genaue Tiefe und Lage z.B. durch Suchschlitze hätte feststellen lassen müssen (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.09.2016, Az.: 31 O 15/16, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 127030).

Auch handelt es sich bei der hier von der Beklagten beanstandeten Ungenauigkeiten von ca. 0,30 m bis 0,40 m nicht um eine so große Abweichung, als dass die Beklagte mit ihr nicht mehr zu rechnen brauchte, oder der Klägerin wegen einer solchen Abweichung ein Mitverschulden träfe, wie bereits oben näher dargelegt. Eine Abweichung von wenigen Zentimetern ist angesichts der hier beabsichtigten Erdarbeiten in einer Tiefe von mehr als 70 cm und mehr zum Setzen von Beton-Pfählen nämlich keine Größe, bei der nicht eine Beschädigung verlegter Kabel zu besorgen wäre. Auch spricht hier nichts dafür, dass der Klägerin es hätte bewusst sein müssen, dass eine Abweichung der Lage des Kabels von einigen Zentimetern vorgelegen hat und ihr infolgedessen eine entsprechende Hinweispflicht oblegen hätte (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.09.2016, Az.: 31 O 15/16, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 127030).

Allein dies hätte die Beklagte aber schon veranlassen müssen, noch einmal bei der Klägerin nachzufragen, auf eine Einmessung zu bestehen und/oder Handschachtungen vorzunehmen (OLG Braunschweig, VersR 1999, Seiten 502 f.).

Vor diesem Hintergrund verletzte die Beklagte die ihr obliegenden Sicherungspflichten in grob fahrlässiger Art und Weise. Hätte sie – so, wie es hier geboten war – dafür gesorgt, dass ein Mitarbeiter der Klägerin ihre Mitarbeiter noch vor Beginn der Bauarbeiten einweist und hätte sie zudem Suchschachtungen mittels Hand-Ausschachtungen durchgeführt, bevor sie dann die Beton-Pfeiler gesetzt hätte, hätte sie nach der Überzeugung des Gerichts das dann beschädigte Telekommunikationskabeln nämlich zuverlässig vorab orten können. Dann wären die späteren Schadensereignisse aber auch nicht eingetreten.

Die Beklagte handelte daher hier grob fahrlässig, indem sie an der streitgegenständlichen Stelle ohne vorherige Information gegenüber der Klägerin Tiefbauarbeiten durchführte und ohne dass die Klägerin die Mitarbeiter der Beklagten hier zuvor vor Ort eingewiesen hatte. Hätten die Mitarbeiter der Beklagten nämlich diese Einweisung erhalten, hätte der zuständige Mitarbeiter der Klägerin nämlich die Mitarbeiter der Beklagten auf etwaige örtliche Besonderheiten hinweisen können und auch darauf, dass zunächst Suchschachtungen mittels Handschachtung ohne spitzes bzw. scharfes Werkzeug durchzuführen sind, so dass eine Beschädigung des streitgegenständlichen Telekommunikationskabels hierdurch dann wohl ohne weiteres hätte vermieden werden können.

Der Beklagten ist hier insofern also gerade nicht zu Gute zu halten, dass die Lageabweichung des streitigen Telekommunikationskabels entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich ca. 0,30 m bis 0,40 m beträgt, da selbst Erdarbeiten bei einer Entfernung von 3,00 m bis zu 20,00 m von einer Anlage bereits eine konkrete Erkundigungspflicht des Tiefbauunternehmens erforderlich machen können (LG Karlsruhe, NJW-RR 2007, Seiten 1666 ff.), wie bereits ausgeführt.

Da die Beklagte hier aber weder ihrer Verpflichtung sich vor Ort durch die Klägerseite einweisen zu lassen nachgekommen ist, noch vor dem Setzen der Beton-Pfähle hier Suchschachtungen mittels Handschachtung durchführen ließ, hat sie ihre Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang verletzt. Sie hat dadurch das Eigentum der Klägerin beschädigt und schuldet ihr deswegen Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagte haftet insofern gemäß § 831 BGB für ihre Mitarbeiter.

Maßgeblich in der Beziehung zwischen der Beklagten und der Klägerin ist zudem hier auch nicht eine etwaige vertragliche Weisungsgebundenheit der Beklagten zu ihrem Auftraggeber, sondern einzig die zu den Rechtsgütern Dritter. Für deren Schutz ist die Beklagte als bauausführendes Unternehmen im Rahmen ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ungeachtet der vertraglichen Innenbeziehung zu ihrem Auftraggeber nämlich selbst verantwortlich. Selbst wenn die vertraglichen Pflichten der Beklagten gegenüber ihrem Auftraggeber einerseits und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht andererseits evtl. miteinander kollidieren sollten, bliebe der Beklagten gegebenenfalls nichts anderes übrig, als sich einer Weisung ihres Auftraggebers zum Schutz der absoluten Rechtsgüter zu widersetzen (OLG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2007, Az.: 13 U 24/07, u.a. in: BauR 2008, Seite 406).

Es steht demnach hier fest, dass den Mitarbeitern der Beklagten, die die Beton-Pfähle ins Erdreich setzen wollten nicht etwa nur objektiv fehlerfrei gehandelt haben, sondern dass ihnen auch eine subjektiv fehlerhafte Arbeitsweise anzulasten ist. Soweit sich die Beklagte insofern ggf. auf eine Entlastung nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB berufen will, hat sie zudem nicht in ausreichendem Maße dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie bei der Auswahl, Überwachung und Leitung ihrer Mitarbeiter die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Zudem ist vorliegend auch nicht bewiesen, dass die Beklagte kein eigenes Organisationsverschulden zu Last zu legen ist, was vorliegend aber Voraussetzung für einen Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB gewesen wäre.

Die Haftung der Beklagten mildert sich auch nicht durch ein Mitverschulden auf Seiten der Klägerin (§ 254 BGB). Ein Mitverschulden könnte allenfalls darin gesehen werden, dass die Klägerin der Beklagten einen Lageplan übergab, dessen Lage-Abweichung zur tatsächlichen Trasse des Telekommunikationskabels entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme 30 cm bis 40 cm betrug. Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da ein etwaiges Mitverschulden wegen der als besonders schwerwiegend einzuordnenden Pflichtverletzungen der Beklagten vor und während der Grabungsarbeiten vollständig zurücktreten würde. Die Beklagtenfirma hätte die auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter nämlich anweisen müssen, mit den Schachtarbeiten erst dann zu beginnen, wenn der Mitarbeiter der Klägerin die Einweisung vor Ort vorgenommen hatte und zudem dann auch noch Suchschachtungen mittels Handschachtung vorgenommen wurden (BGH, VersR 1983, Seiten 152 f.; OLG Naumburg, NZBau 2005, Seiten 108 f.).

Auch ist ein Mitverschulden bei der Schadensentstehung auf Seiten der Klägerin hier zudem auch nicht aufgrund der Lage-Abweichung ersichtlich, zumal die tatsächliche Lageabweichung des Telekommunikationskabels hier nur 0,30 m bis 0,40 m beträgt, was aber durchaus noch als im Toleranzbereich liegend angesehen werden kann. Für ein Mitverschulden der Klägerin ist nach alledem kein Raum, zumal ein Versorgungsunternehmen auch nicht damit rechnen muss, dass ein Fachunternehmen – wie die Beklagte – Hinweise der Klägerin ignoriert.

Im Hinblick auf die Schadenshöhe sind die Bedenken der Beklagten nach Überzeugung des Gerichts im Übrigen nur hinsichtlich der mit der Fremdleistung geltend gemachten Kosten „Zulage Gruben Pflaster, Platten“ in Höhe von 74,16 Euro netto begründet, so dass nur insoweit die Klage in der Hauptsache abzuweisen ist.

Der Schadensbeseitigungsanspruch der Beklagten nach § 249 BGB richtet sich auf die Herstellung des ursprünglichen Zustandes. Dabei ist dieser Herstellungsanspruch nicht auf die Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; er besteht vielmehr darin, den Zustand herzustellen, der – wirtschaftlich gesehen – der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (BGH, BGHZ Band 30, Seiten 29 ff.; BGH, BGHZ Band 40, Seiten 345 ff.; BGH, BGHZ Band 115, Seiten 364 ff.; BGH, BGHZ Band 115, Seiten 375 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 07.12.2006, Az.: 4 U 78/06, u.a. in: IBR 2008, Seite 454 = „juris“). Es ist dabei ausreichend, dass die beschädigte Sache durch die Nachbesserungsarbeiten nach der Beschädigung, namentlich hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Brauchbarkeit und Nutzbarkeit, im Allgemeinen wieder so gestaltet wird, wie sie vor Antritt der Beschädigung gewesen ist (Reichsgericht, RGZ Band 76, Seiten 146 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 07.12.2006, Az.: 4 U 78/06, u.a. in: IBR 2008, Seite 454 = „juris“).

Bei einer Beschädigung von Rohren und Kabeln betrifft die Schadensbeseitigungspflicht regelmäßig nicht nur die Beseitigung der Substanz-Zerstörung, sondern sie muss sich auf die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems beziehen (BGH, Urteil vom 01.02.1994, Az.: VI ZR 229/92, u.a. in: NJW 1994, Seiten 999 ff.; OLG Köln, Urteil vom 27.12.2017, Az.: I-16 U 56/17, u.a. in: BauR 2018, Seiten 1758 ff.).

Wird z.B. ein Lichtwellenleiterkabel beschädigt und kann dieselbe Kabelqualität wie vor der Beschädigung nicht durch Reparatur des Kabels, sondern nur durch den Austausch einer größeren Kabellänge zwischen zwei vorhandenen Anschlussstellen erreicht werden, so sind die Kosten des Austauschs der sog. Regellänge (zwischen zwei Bestandsmuffen) regelmäßig auch erstattungsfähig (OLG Köln, Urteil vom 27.12.2017, Az.: I-16 U 56/17, u.a. in: BauR 2018, Seiten 1758 ff.).

Dessen ungeachtet steht der Herstellungsanspruch des Geschädigten nach § 249 BGB aber unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Der Geschädigte kann demzufolge nur das erstattet verlangen, was ein wirtschaftlich vernünftig Denkender in der Rolle des Geschädigten zur Behebung des Schadens aufgewendet hätte (BGH, Urteil vom 01.02.1994, Az.: VI ZR 229/92; OLG Naumburg, Urteil vom 07.12.2006, Az.: 4 U 78/06, u.a. in: IBR 2008, Seite 454 = „juris“).

Insofern ist hier aber auf den Fotos nicht erkennbar, dass Pflasterarbeiten erfolgen mussten. Dies um so mehr, da unstreitig ist, dass sich die Grabungen der Beklagten für die Betonpfosten nicht im Bereich des gepflasterten Gehwegs der öffentlichen Straße sondern nur in dem Bereich daneben, d.h. auf dem Privatgrundstück des Auftraggebers der Beklagten ausgeführt wurden. Dies stellt somit keinen ersatzfähigen Schaden dar (LG Arnsberg, Urteil vom 04.11.2003, Az.: 1 O 566/02, u.a. in: BauR 2004, Seite 1346; AG Meinerzhagen, Urteil vom 26.11.2003, Az.: 4 C 377/02, u.a. in: BauR 2004, Seite 552).

Ansonsten ist der begehrte Schadensersatzanspruch aber in Höhe von 591,36 Euro netto begründet.

Hinsichtlich der Schadenshöhe können zunächst die Kosten der Fremdreparatur gemäß § 287 ZPO durch das Gericht grundsätzlich geschätzt werden auf den Betrag, den das mit der Reparatur beauftragt gewesene Drittunternehmen der Klägerin in Rechnung stellte. Lässt ein Geschädigter eine beschädigte Sache reparieren und bezahlt er die ihm dafür gestellte Rechnung, so spricht bereits dies dafür, dass die berechneten Kosten auch tatsächlich für die Schadensbehebung erforderlich waren. Jedenfalls wenn – wie hier vorliegend – sich aus der ihm gestellten Rechnung nichts ergibt, dass über die Reparaturarbeiten hinausgehende Arbeiten abgerechnet worden wären, rechtfertigt schon das Eigeninteresse des Geschädigten, keine höheren Ausgaben zu betreiben als nötig, die Annahme der Erforderlichkeit der Kosten. Überdies lässt sich aus dem Abrechnungsformular, welches die Klägerin als Anlage K 8 (Blatt 88 der Akte) vorgelegt hat, noch im Einzelnen entnehmen, welche Arbeitsschritte zur Schadensbehebung erforderlich waren, welches Material Verwendung fand, und welche Monteur-Stunden für die Arbeiten angesetzt wurden. Tatsachen, weshalb an der Richtigkeit der Eintragungen der Anlage K 8 – mit Ausnahme der Kosten für „Zulage Gruben Pflaster, Platten“ in Höhe von 74,16 Euro netto – Zweifel gerechtfertigt wären, hat die Beklagte nicht vorgetragen (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.09.2016, Az.: 31 O 15/16, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 127030).

Dass der Klägerin Eigenleistungen in der von ihr abgerechneten Höhe von 111,76 Euro netto für den Einsatz ihres Monteurs entstanden, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Es ist vielmehr naheliegend, wenn ein Unternehmen, dem eine Beschädigung seiner Einrichtungen gemeldet wird, einen Monteur zur Schadensstelle schickt, damit dieser sich den Schaden ansehe. Hierfür ist auch der Einsatz eines Fahrzeugs, wenn sich die Schadensstelle nicht am Ort des Unternehmens befindet, regelmäßig erforderlich (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.09.2016, Az.: 31 O 15/16, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 127030). Dementsprechend können auch hier diese Kosten gem. § 287 ZPO angesetzt werden.

Für einen Abzug neu für alt ist vorliegend zudem nichts ersichtlich. Aus technischer Sicht ist es vielmehr so, dass das Vorhandensein von Reparaturstellen regelmäßig eher zu einer Erhöhung von Ausfallrisiken führt, damit ist gerade bei Telekommunikationskabel, die unter Verwendung von Muffen repariert werden, zu rechnen (LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 15.09.2016, Az.: 31 O 15/16, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 127030).

Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den §§ 247, 286,288 und 291 BGB ihre Grundlage.

Der hier geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten in Höhe von 124,00 Euro kann sich grundsätzlich aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286, § 288 Abs. 4, § 249 Abs. 1 und § 250 BGB ergeben, wenn diese Inkasso-Kosten berechtigterweise durch die Klägerin hier geltend gemacht werden. Die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten und deren Höhe ist in Rechtsprechung und Schrifttum jedoch immer noch stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ein Schuldner für Kosten einzustehen hat, die – wie hier – durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, ist bisher wohl noch nicht abschließend geklärt (BVerfG, Beschluss vom 07.09.2011, Az.: 1 BvR 1012/11, u.a. in: WM 2011, Seiten 2155 ff.; BGH, Urteil vom 15.11.2011, Az.: VI ZR 4/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 601 f.; BGH, Urteil vom 29.06.2005, Az.: VIII ZR 299/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 2991 ff.; BGH, Urteil vom 24.05.1967, Az.: VIII ZR 278/64; LG Berlin, Urteil vom 14.07.2015, Az.: 14 O 505/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr.: 17096; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.08.2012, Az.: 31 C 266/11, u.a. in: NJOZ 2013, Seite 211 = „juris“ = MMR-Aktuell 2012, Nr.: 339761; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 23.07.2012, Az.: 37 C 54/12, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 15907; Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle, NJW 2016, Seiten 977 ff.; Grüneberg, in: Palandt, BGB-Kommentar, 78. Aufl. 2019, § 286 BGB, Rn.: 46; Löwisch/Feldmann, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Aufl. 2014, § 286 BGB, Rn. 231 f.).

Zunächst ist nämlich hier zu beachten, dass § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG die Erbringung von Inkassodienstleistungen von der Registrierung der betreffenden Person oder des betreffenden Unternehmens abhängig macht. Durch die Inanspruchnahme eines nicht registrierten Inkassobüros entstandene Kosten sind folglich auch in keinem Fall durch den Verzug adäquat verursacht (BGH, Beschluss vom 12.11.2015, Az.: I ZR 211/14, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 693 ff.; Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle, NJW 2016, Seiten 977 ff.).

Insofern hat die Klägerseite hier aber schon nicht dargelegt, dass das vermeintlich beauftragte Inkassobüro (nach Angabe der Beklagten die Firma „E.. S.. F… GmbH“) hier auch tatsächlich in dieser Sache tätig wurde. Einen entsprechenden Nachweis für die Tätigkeit dieser Inkassofirma – z.B. in Form von Anschreiben an die Beklagtenseite und/oder Rechnungen dieser Inkassofirma etc. p.p. – hat die Klägerseite vorliegend nämlich gerade nicht eingereicht.

Zudem hat die Klägerseite – selbst nach dem Bestreiten durch die Beklagtenseite – eine entsprechende Rechnung dieser Inkassofirma bezüglich der hier geltend gemachten Inkassokosten nicht eingereicht, so dass schon insoweit die Klage hinsichtlich der Inkassokosten als unbegründet abzuweisen ist.

Im Übrigen hat die Klägerseite auch nicht dargelegt, dass das ggf. von ihr beauftragte Inkassobüro auch registriert ist. Die Registrierungen sind zwar allgemein zugänglich und unter „www.rechtsdienstleistungsregister.de“ im Internet abrufbar, jedoch konnte das hiesige Gericht auch unter dieser Internet-Adresse nicht feststellen, dass eine Firma „E.. S.. F… GmbH“ unter irgendeinem Aktenzeichen tatsächlich dort registriert ist. Ob diese Inkassofirma hier tatsächlich für die Klägerin tätig wurde oder aber ggf. doch ein nicht registriertes Inkassobüro hat die Klägerseite vorliegend somit gerade nicht substantiiert dargelegt, da hier jedweder Nachweis für eine Tätigkeit dieser Inkassofirma fehlt.

Nach Auffassung des hier erkennenden Gerichts (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.08.2012, Az.: 31 C 266/11, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 18180 = NJOZ 2013, Seite 211 = „juris“ = MMR-Aktuell 2012, Nr.: 339761; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.) kann ein Kläger grundsätzlich zudem nur den Anspruch auf Ersatz von Inkassokosten eines nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registrierten Inkassobüros für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen (§ 4 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum RDG) auch als Verzögerungsschaden zugesprochen werden (vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 07.09.2011, Az.: 1 BvR 1012/11, u. a. in: WM 2011, Seiten 2155 ff.; BGH, MDR 2012, Seiten 76 f. = VersR 2012, Seiten 195 ff. = NJW 2012, Seiten 601 f.; BGH, Urteil vom 29.06.2005, Az.: VIII ZR 299/04, u.a. in: NJW 2005, Seiten 2991 ff.; BGH, Urteil vom 24.05.1967, Az.: VIII ZR 278/64, u.a. in: „juris“; OLG Bremen, Urteil vom 09.03.2012, Az.: 2 U 98/11, u.a. in: „juris“; OLG Oldenburg, JurBüro 2006, Seiten 481 f. = OLG-Report 2006, Seiten 850 ff.; OLG Nürnberg, JurBüro 1994, Spalte 280; OLG München, MDR 1988, Seite 407; OLG Düsseldorf, JurBüro 1988, Spalte 1511; OLG Düsseldorf, OLG-Report 1997, Seite 139; OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1990, Seite 729; OLG Dresden, NJW-RR 1996, Seite 1471; LG Berlin, Urteil vom 20.07.2009, Az.: 5 O 468/08, u.a. in: „juris“ AG Kehl, Urteil vom 26.04.2011, Az.: 4 C 19/11 u.a. in: „juris“; AG Köln, JurBüro 2011, Seite 537; Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle, NJW 2016, Seiten 977 ff.), wenn auch die weiteren die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Insofern bedeutet die hier erforderliche Notwendigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros auch, dass grundsätzlich immer eine Einzelfallprüfung stattzufinden hat, bei der es um die Frage geht, ob ein Verstoß der Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt (LG Berlin, Urteil vom 14.07.2015, Az.: 14 O 505/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr.: 17096; AG Dortmund, Urteil vom 08.08.2012, Az.: 425 C 6285/12, u.a. in: „juris“ Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.).

Zwar ist es richtig, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht der Beklagten gegenüber dazu verpflichtet ist, den entstehenden Schaden nicht in übermäßiger Höhe entstehen zu lassen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerseite verpflichtet ist, durch eigene Anstrengungen die Inanspruchnahme von Hilfe in jedem Fall zu vermeiden. Bei Rechtsstreitigkeiten ist nämlich jede Streitpartei berechtigt, zur Klärung der Angelegenheit anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Gleichermaßen ist eine Partei aber auch berechtigt, im selben Umfang anderweitig diese Dienstleistung erbringen zu lassen, ohne dass ihr hierdurch grundsätzlich ein Nachteil entstehen darf, so dass andernfalls im Ergebnis die in diesem Rahmen gleichfalls zur Beratung berechtigten (Inkasso-)Unternehmen dann ggf. ungerechtfertigt benachteiligt würden (AG Bremen, JurBüro 2007, Seite 490). Dies gilt heute auch schon deshalb, weil registrierte Inkassobüros nach § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO im Mahnverfahren als Prozessvertreter zugelassen sind.

Für den Erstattungsanspruch ist aber zunächst immer maßgeblich, inwieweit sich die Tätigkeit des Inkassobüros auf die Geltendmachung und Durchsetzung tatsächlich bestehender Forderungen bezog; denn dem Schuldner sind die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Gläubiger sein Inkassobüro mit der Durchsetzung eines (teilweise) unbegründeten Anspruchs beauftragt, nicht zuzurechnen (BGH, NJW 2005, Seite 1112; OLG Saarbrücken, OLG-Report 2004, Seite 530; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2007, Seiten 112 ff. = OLG-Report 2006, Seiten 992 f.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.). Dies ist hier jedoch der zum Teil auch der Fall gewesen.

Des Weiteren darf durch die Inanspruchnahme anderer als anwaltlicher Hilfe auch kein höherer Schaden verursacht werden, als im Fall der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wäre (LG Kiel, Urteil vom 02.11.2011, Az.: 5 O 150/11, u.a. in: „juris“; AG Bremen, JurBüro 2007, Seite 490).

Das erkennende Gericht teilt insofern auch die Auffassung, dass die Beauftragung eines Inkassobüros bereits regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers verstößt, wenn absehbar ist, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen wird, bei der sowieso ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss (BGH, NJW 2006, Seite 446; OLG Bremen, Urteil vom 09.03.2012, Az.: 2 U 98/11, u.a. in: „juris“; OLG Dresden, NJW-RR 1994, Seiten 1139 ff.; OLG Jena, OLG-NL 1994, Seite 107; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1987, Seiten 1506 f.Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle, NJW 2016, Seiten 977 ff.).

Insbesondere unter dem Aspekt einer Obliegenheit zur Vermeidung unnötiger Kosten verhält es sich nämlich so, dass – wenn für ein und dieselbe Tätigkeit ein Inkassounternehmen und dann zudem noch ein Rechtsanwalt bemüht werden oder die Tätigkeit des Inkassounternehmens sogar höhere Kosten auslöst, als es bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts, diese Kosten auch grundsätzlich nicht ersetzt werden (LG Bremen, JurBüro 2002, Seite 212; LG Oldenburg, Beschluss vom 05.07.2007, Az.: 6 T 1091/06, u.a. in: BeckRS 2008, Nr.: 02479; LG Kiel, Urteil vom 02.11.2011, Az.: 5 O 150/11, u.a. in: „juris“; AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.04. 1994, Az.: 83 M 15703/93).

Selbst wenn somit die Einschaltung eines Inkassobüros im Hinblick auf § 254 BGB an sich im Einzelfall gerechtfertigt war, so sind die durch die außergerichtlichen Inkassodienstleistungen entstehenden Kosten, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 RDGEG nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig, mithin auf die Kosten begrenzt, die bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts nach dem RVG entstanden wären (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2009, Az.: 6 U 99/09, u.a. in: „juris“; OLG Oldenburg, JurBüro 2006, Seiten 481 f. = OLG-Report 2006, Seiten 850 ff.; OLG Dresden, NJW-RR 1996, Seite 1471; OLG Hamm, JurBüro 1984, Spalte 1534; OLG Bamberg, NJW-RR 1994, Seite 412; LG Kiel, Urteil vom 02.11.2011, Az.: 5 O 150/11, u.a. in: „juris“; LG Rostock, JurBüro 2006, Seite 484; AG Würzburg, MDR 2002, Seite 32; AG Strausberg, Beschluss vom 22.01.2012, Az.: 11 M 2699/11, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2012, Az.: 37 C 54/12, u.a. in: „juris“; Grüneberg, in: Palandt, BGB-Kommentar, 78. Aufl. 2019, § 286 BGB, Rn. 46; Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle, NJW 2016, Seiten 977 ff.). Geltend gemachte Inkassokosten sind somit grundsätzlich – wenn überhaupt – auch nur in dem Umfang der fiktiven vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig.

Inkassokosten wären der Klägerin somit auch nur in dem Umfang zu ersetzen, wie sie auch entstanden wären, wenn die Klägerseite sogleich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte. Die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten hat der Bundesgerichtshof unter Beachtung der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) nämlich davon abhängig gemacht, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch tatsächlich zweckmäßig und erforderlich war (BGH, NJW 2006, Seite 1065; BGH, NJW 2004, Seiten 444 f.). Dies stellt auch keine unzumutbare oder unbillige Einschränkung der Wahl des Gläubigers bei der Wahl geeigneter Beitreibungsmittel dar (AG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2012, Az.: 37 C 54/12, u.a. in: „juris“).

Hätte sich die Klägerseite bereits vorgerichtlich der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedient, so würden dessen vorgerichtlich entstandene Gebühren nämlich zum Teil in den Prozesskosten aufgehen, was dann zu einem geringeren Schaden auf der Schuldnerseite geführt hätte. Denn anders als bei der Beauftragung eines Inkassounternehmens ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts – der später auch das gerichtliche Verfahren betreiben kann – eine wirtschaftlich sinnvolle und rechtlich geschützte Wahrnehmung der Gläubigerrechte, da der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege zur Interessenwahrnehmung in besonderer Weise berufen ist (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 13.11.2006, Az.: 37 C 209/06; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 09.01.2008, Az.: 33 C 168/07; AG Zossen, Urteil vom 13.12.2006, Az.: 2 C 229/06). Seine Einschaltung signalisiert dem Schuldner, dass der Bestand der Forderung rechtlich geprüft worden ist und im Zweifel gerichtlich geltend gemacht werden wird.

Dagegen werden mit der Einschaltung eines Inkassounternehmens in der Regel nur eigene Mahnbemühungen auf einen Dritten ausgelagert. Die Verlagerung dieser mitunter lästigen Gläubigertätigkeit mag sich aus Sicht des Gläubigers ggf. als sinnvolle Vereinfachung seiner Buchhaltung darstellen, führt jedoch grundsätzlich deswegen allein noch nicht zu einer Pflicht des Schuldners auch diese Kosten zu tragen, zumal das Inkassounternehmen für seine Tätigkeit regelmäßig ein Entgelt verlangt, das erheblich über den vergleichbaren Aufwendungen steht, die der Gläubiger hätte, wenn er diese Leistungen im Rahmen seines Forderungs- und Mahnwesen selbst erbringen würde (AG Kehl, Urteil vom 26.04.2011, Az.: 4 C 19/11, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 13.11.2006, Az.: 37 C 209/06; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 09.01.2008, Az.: 33 C 168/07; Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle, NJW 2016, Seiten 977 ff.).

Insofern erfährt die Ersatzfähigkeit dieser Inkassokosten auch dadurch eine Einschränkung, dass die Verkehrsauffassung die üblichen persönlichen Bemühungen des Gläubigers um die Einziehung einer Forderung zu seinem eigenen Pflichtenkreis rechnet und die Kosten der üblichen Eigenbemühungen bzw. der eigene Zeitaufwand bei der Abwicklung des Falles deshalb nicht ersatzfähig sind. Zahlt der Schuldner nicht innerhalb der üblichen Frist, ist es nämlich zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen. Dazu gehören nach herrschender Auffassung die Überwachung der Zahlungseingänge und Zahlungsfristen sowie zumindest eine zweimalige Mahnung. Das Gericht verkennt nicht, dass die Verwaltung und Realisierung der problematischen, sich nicht von selbst erledigenden Außenstände insbesondere in einem kaufmännischen Betrieb einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand erfordern kann. Es könnte daher naheliegen, diese Kosten den säumigen Schuldnern in Rechnung zu stellen. Es handelt sich hier aber um die normale kaufmännische Tätigkeit (Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.). Diese Kosten sind aber nur als Folgeschaden anzusehen.

Insoweit ist von der Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt worden, dass die üblichen Bemühungen um die Einziehung einer Forderung, ja selbst Regulierungsbemühungen beim Einzug einer Schadensersatzforderung, zum eigenen Pflichtenkreis des Gläubigers gehören und nicht gemäß §§ 249 ff. BGB als Vermögensschaden geltend gemacht werden können. Die Beauftragung des Inkassounternehmens dient insofern hier somit ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Anspruchs. Solche Aufwendungen kann der Gläubiger von dem Schuldner aber regelmäßig gerade nicht ersetzt verlangen (BGH, NJW 2009, Seiten 2530 ff.; BGH, NJW 1977, Seite 35; BGH, NJW 1976, Seiten 1256 ff.; OLG Dresden, NJW-RR 1994, Seiten 1139 ff.; OLG Köln, WM 1989, Seiten 246 ff.; LG Berlin, Urteil vom 14.07.2015, Az.: 14 O 505/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr.: 17096; LG Berlin, Urteil vom 20.07.2009, Az.: 5 O 468/08, u.a. in: „juris“; AG Dortmund, Urteil vom 08.08.2012, Az.: 425 C 6285/12, u.a. in: MDR 2012, Seite 1220 = WuM 2012, Seite 492; AG Kehl, Urteil vom 26.04.2011, Az.: 4 C 19/11, u.a. in: „juris“; Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle, NJW 2016, Seiten 977 ff.).

Diesen grundsätzlich somit nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend aber nur „ausgelagert“, indem sie nach Eintritt des Verzugs ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht ohne weiteres auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt. Die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Inkassoinstituts war somit dann auch nicht notwendig die Klägerin hat damit zumindest ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt (LG Berlin, Urteil vom 14.07.2015, Az.: 14 O 505/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr.: 17096; AG Dortmund, Urteil vom 08.08.2012, Az.: 425 C 6285/12, u.a. in: MDR 2012, Seite 1220 = WuM 2012, Seite 492; Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle, NJW 2016, Seiten 977 ff.).

Hier lag auch nicht eine Besonderheit dergestalt vor, dass sich die Klägerin mit der Frage konfrontiert sah, wie sie im Hinblick auf ein etwaiges gesondertes, rechtlich kompliziertes (Insolvenz-)Verfahren bezüglich der Beklagten vorgehen kann. Ob das hierfür erforderliche Wissen das übersteigt, was man von einem gewerblichen Unternehmen wie der hiesigen Klägerin erwarten darf (BGH, Beschluss vom 31.01.2012, Az.: VIII ZR 277/11, u.a. in: WuM 2012, Seiten 262 f.; BGH, Urteil vom 06.10.2010, Az.: VIII ZR 271/09, u.a. in: NJW 2011, Seite 296; OLG Bremen, Urteil vom 09.03.2012, Az.: 2 U 98/11, u.a. in: „juris“; LG Berlin, Urteil vom 14.07.2015, Az.: 14 O 505/14, u.a. in: BeckRS 2015, Nr.: 17096; Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle, NJW 2016, Seiten 977 ff.), konnte somit vorliegend dahingestellt bleiben.

Bei dieser Sachlage wären die Inkassokosten vorliegend aber auch schon dem Grunde nach hier gerade nicht zuzusprechen gewesen.

Auf die Frage, ob die Klägerseite direkt Zahlung verlangen könnte oder sich mangels eigener Zahlung auf einen Anspruch auf Freistellung bzw. – wenn der Klägerseite bisher keine Rechnung gestellt wurde – möglicherweise derzeit auf einen Feststellungsanspruch verweisen lassen muss (BGH, NJW 2007, Seiten 1809 ff.), kommt es somit hier auch nicht an.

Dieser Grundsatz darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass die üblichen Eigenbemühungen unterbleiben und stattdessen ein Inkassobüro eingeschaltet wird. Um die Einziehung geschäftlicher Forderungen muss sich der Gläubiger deshalb in angemessener Form, etwa durch eine weitere Mahnung oder durch die Androhung der Einschaltung eines Inkassobüros, eines Rechtsanwalts oder gerichtlicher Schritte, erst selbst bemühen, ehe er überhaupt ein Inkassobüro tatsächlich einschalten darf (BGH, BGHZ Band 66, Seiten 112 ff.; LG Berlin, WM 1990, Seite 62; AG Kehl, Urteil vom 26.04.2011, Az.: 4 C 19/11, u.a. in: „juris“; Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle, NJW 2016, Seiten 977 ff.; Michalski, DB 1995, Seiten 2511 f.; Rieble, DB 1995, Seiten 2512 f.; Michalski, ZIP 1994, Seiten 1501 ff.; Löwisch, NJW 1986, Seiten 1725 f.).

Inkassokosten sind deshalb auch – wenn überhaupt – nur abzüglich des auf die üblichen Eigenbemühungen entfallenden Anteils zu ersetzen. Dass hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz zum Tragen kommt, ist zudem nicht ersichtlich. In welcher Höhe die Klägerseite hier jedoch Eigenbemühungen erspart hat, ist von ihr weder vorgetragen noch substantiiert dargelegt worden, so dass die Klage auch diesbezüglich unsubstantiiert wäre.

Die Mahnungen von Inkassounternehmen sollen im Übrigen zwar in mehreren Fällen Erfolg haben, in dem Sinne, dass der Schuldner auf diese Mahnungen leistet. Da aber die Mitarbeiter des Inkassounternehmens in der Regel weder über besondere Rechtskenntnisse verfügen, noch über ein nachhaltiges Druckmittel, das über die eigenen Möglichkeiten des Gläubigers hinaus geht, ist dieser Erfolg wohl nur unter den Aspekten zu würdigen, dass der Schuldner ohnehin auf nachdrückliche und mehrfache Mahnungen des Gläubigers geleistet hätte oder der Schuldner den Mahnungen des Inkassounternehmens aus irrationalen Gründen eine größere Bedeutung beimisst als den Mahnungen des Gläubigers selbst und nur deswegen die Forderung bedient. Beides rechtfertigt jedoch noch nicht, dem säumigen Schuldner deswegen allein schon auch die Inkassokosten aufzuerlegen. Denn der behauptete Erfolg von Inkassounternehmen – so dies den überhaupt zutrifft – beruht entweder auf einer Tätigkeit (Mahnwesen), die zunächst eine Aufgabe des Gläubigers selbst ist und auf Kosten des Schuldners in unwirtschaftlicher Art und Weise auf das Inkassounternehmen ausgelagert wird oder ggf. sogar auf der Ausnutzung einer unterschwelligen irrationalen Angst.

Zudem ist nach Art 3 Abs. 1 lit. e Satz 2 der Zahlungsverzugsrichtlinie auf die Beitreibungskosten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwendbar. Die kostenüblichen Eigenbemühungen ersetzt zu verlangen, ist aber unverhältnismäßig. Nur die kostennotwendig werdenden außergewöhnlichen Eigenbemühungen müssen bei an der Zahlungsverzugsrichtlinie orientierte Auslegung des § 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB ersetzt werden und sind dann auch nicht mit den Inkassokosten zu verrechnen. Ein mit einem Inkassounternehmen vereinbartes Erfolgshonorar gehört zudem ebenso nicht zum ersatzfähigen Verzugsschaden, denn die Ersatzpflicht würde dazu führen, dass der Schuldner einen Teil der einzuziehenden Forderung zweimal begleichen müsste: Einmal als Erfüllung der ursprünglichen Forderung, das andere mal als Verzugsschadensersatz. Ob und in welcher Höhe insofern aber ein derartiges Erfolgshonorar im vorliegenden Fall berechnet worden ist, ist von der Klägerseite hier weder vorgetragen noch substantiiert dargelegt worden, so dass die Klage auch insofern hinsichtlich der Inkassokosten abzuweisen wäre.

Mit einer Überprivilegierung des Schuldners hat das nichts zu tun. Vielmehr entspricht ein solches Vorgehen nur den in § 254 BGB enthaltenen Grundsätzen, weil die Einschaltung eines Inkassobüros oft gegen die Rechtsgrundsätze des § 254 BGB verstößt, d.h., dass damit Kosten verursacht werden, die vermeidbar gewesen wären (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 13.11.2006, Az.: 37 C 209/06; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 09.01.2008, Az.: 33 C 168/07; Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle, NJW 2016, Seiten 977 ff.).

Die inhaltlich sehr begrenzte Inkassotätigkeit eines Inkasso-Büros ist nämlich grundsätzlich auch nicht ohne weiteres mit der Regulierungstätigkeit eines Rechtsanwalts zu vergleichen (OLG Hamm, OLG-Report 2008, Seiten 627 f. = ZfSch 2008, Seiten 587 ff. = NZV 2008, Seiten 521 f. = AGS 2008, Seiten 518 ff. = MDR 2008, Seite 1334; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.; Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle, NJW 2016, Seiten 977 ff.). Im Gegensatz zu einem Inkassounternehmen vermag ein Rechtsanwalt die geltend gemachte Forderung nämlich auch auf ihren rechtlichen Bestand und ihre Durchsetzbarkeit zu überprüfen (AG Zossen, Urteil vom 13.12.2006, Az.: 2 C 229/06).

Die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten wird zudem aber auch immer wohl nur dann zu bejahen sein, wenn der Auftraggeber aus besonderen Gründen darauf vertrauen durfte, dass der Gegner ohne Hilfe eines Rechtsanwaltes oder des Gerichts den Anspruch anerkennen werde (OLG Hamm, OLG-Report 2008, Seiten 627 f. = ZfSch 2008, Seiten 587 ff. = NZV 2008, Seiten 521 f. = AGS 2008, Seiten 518 ff. = MDR 2008, Seite 1334; OLG Hamm, IBR 2009, Seite 141 AG Brandenburg, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

Das erkennende Gericht bejaht die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten unter Berücksichtigung der Obersätze des RVG insofern – wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen – somit auch nur dann, wenn der Gläubiger aus besonderen Gründen darauf vertrauen durfte, dass der Schuldner ohne Hilfe eines Rechtsanwaltes und/oder des Gerichts leisten wird, weil sein Verhalten in diesem Fall demjenigen eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten entspricht, der sich selbst vor Schaden bewahren will, da nicht ersichtlich ist, dass durch die Neuregelung der 2400 RVG VV eine Änderung dieser Rechtsprechung bezweckt und die Beauftragung von Inkassounternehmen zum Nachteil der Anwaltschaft wirtschaftlich erleichtert werden soll (OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Oldenburg, JurBüro 2006, Seiten 481 f. = OLG-Report 2006, Seiten 850 ff.; OLG Hamm, OLG-Report 2008, Seiten 627 f. = ZfSch 2008, Seiten 587 ff. = NZV 2008, Seiten 521 f. = AGS 2008, Seiten 518 ff. = MDR 2008, Seite 1334; OLG Hamm, IBR 2009, Seite 141; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1987, Seite 15; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

Danach können somit Inkassokosten in der Regel auch nicht zusätzlich zu den Rechtsanwaltskosten verlangt werden, wenn es anschließend zum Prozess kommt, der Gläubiger zur Schadensminderung aber sogleich einen Rechtsanwalt hätte beauftragen können (BGH, NJW 2006, Seite 446; OLG Bremen, Urteil vom 09.03.2012, Az.: 2 U 98/11, u. a. in: „juris“; OLG Dresden, NJW-RR 1994, Seiten 1139 ff.; OLG Jena, OLG-NL 1994, Seite 107; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1987, Seiten 1506 f.; AG Bremervörde, Urteil vom 16.12.2008, Az.: 5 C 296/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr.: 04797; Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle, NJW 2016, Seiten 977 ff.).

Hier kommt hinzu, dass auf Schuldnerseite zunächst auf die erfolgten Mahnungen der Gläubigerseite nicht reagiert worden ist. Dies musste der Klägerin aber deutlich machen, dass nunmehr der Rechtsweg eingeschritten werden muss. Jedenfalls war es keine zweckentsprechende Maßnahme, dann zunächst erst noch einmal ein Inkassobüro zu beauftragen, das nur weitere Mahnungen versendet und somit nur die Kosten in die Höhe treibt. Eine Ersatzpflicht für Inkassokosten besteht nämlich grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Schuldnerseite also für die Gläubigerseite erkennbar zahlungsunwillig und/oder -unfähig ist, und daher bereits voraussehbar ist, dass später doch ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss (OLG Jena, Urteil vom 13.07.2011, Az.: 7 U 949/10, u.a. in: „juris“; OLG Oldenburg, JurBüro 2006, Seiten 481 f. = OLG-Report 2006, Seiten 850 ff.; OLG München, JurBüro 1993, Seite 285; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1987, Seite 15; OLG München, NJW 1975, Seite 832; LG Berlin, Urteil vom 20.07.2009, Az.: 5 O 468/08, u.a. in: „juris“; LG Heidelberg, VersR 2008, Seiten 911 f.; LG Würzburg, JurBüro 1993, Seite 153; AG Plön, Beschluss vom 10.11.2011, Az.: 2 C 645/11, u.a. in: „juris“; AG Bremervörde, Urteil vom 16.12.2008, Az.: 5 C 296/08, u.a. in: BeckRS 2009, Nr.: 04797; AG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2012, Az.: 37 C 54/12, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.; Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle, NJW 2016, Seiten 977 ff.). Damit zeigt die überwiegende Rechtsmeinung, dass in diesen Fällen – d.h. wenn d. Schuldner(in) anzeigt oder dies sonst erkennbar ist, dass er/sie zahlungsunfähig oder -unwillig ist, die Einschaltung des Inkassounternehmens aussichts- und damit sinnlos ist (AG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2012, Az.: 37 C 54/12, u.a. in: „juris“).

So liegt die Sache auch hier. Die Beklagtenseite hatte bereits dargelegt, dass sämtliche Einwände gegen die Forderung der Klägerseite der Klägerin vorprozessual schon mitgeteilt worden sind und dass die Forderung bereits vorgerichtlich bestritten wurde. Wenn der Schuldner aber die Forderung bestreitet oder erkennbar zahlungsschwach oder sogar zahlungsunwillig ist oder handelt es sich sogar um ein ernstliches Bestreiten der Forderung durch den Schuldner, so würde der Weg eines verständigen Gläubigers aber wohl nicht zum Inkassounternehmen, sondern zu einem Rechtsanwalt führen, der ihn – anders als das Inkassounternehmen – in einem möglichen Gerichtsverfahren dann auch vertreten kann (OLG München, NJW 1975, Seite 832; OLG Karlsruhe, Justiz 1985, Seite 98; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1987, Seite 15; OLG Düsseldorf, OLGZ 1987, Seite 494; OLG München, MDR 1988, Seite 407; OLG Düsseldorf, JurBüro 1988, Spalte 1511; OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1990, Seite 729; OLG Nürnberg, JurBüro 1994, Spalte 280; OLG Dresden, NJW-RR 1994, Seite 1139; OLG Dresden, NJW-RR 1996, Seite 1471; OLG Köln, OLG-Report 2001, Seite 276; Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle, NJW 2016, Seiten 977 ff.).

In diesem Fall hätte die Klägerseite aber kostenmäßig zu Lasten der Beklagtenseite kein Inkassobüro mit der Vertretung beauftragen dürfen, sondern hätte sogleich einen Rechtsanwalt beauftragen müssen, der sie später im streitigen Verfahren vertreten soll (AG Plön, Beschluss vom 10.11.2011, Az.: 2 C 645/11, u.a. in: „juris“).

Heute folgt dies auch aus einer an Art. 3 Abs. 1 lit. e orientierten Auslegung der Zahlungsverzugsrichtlinie. Denn es handelt sich sowohl bei den Inkassokosten wie bei den Kosten des im Falle der Erfolglosigkeit anschließend beauftragten Rechtsanwaltes um durch den Zahlungsverzug bedingte Beitreibungskosten, die aber nur dann verhältnismäßig sind, wenn die Notwendigkeit der späteren Beauftragung des Rechtsanwalts nicht vorhersehbar war, so dass die geltend gemachten Inkassokosten in den Fällen der vorhersehbaren späteren Beauftragung eines Rechtsanwalts auch nicht durch den Schuldner zu ersetzen sind.

Allerdings kann auch in sonstigen Fällen, d.h. wenn der Schuldner nicht erkennbar zahlungsunfähig oder -unwillig ist, die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten ggf. zu verneinen sein. Denn auch in diesen Fällen ist die Einschaltung eines Inkassounternehmens nicht immer erforderlich und/oder angemessen und deshalb auch nicht immer adäquat kausal, weil andere, mindestens genauso effektive, aber preisgünstigere Möglichkeiten dem Gläubiger zur Verfügung stehen (AG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2012, Az.: 37 C 54/12, u.a. in: „juris“; AG Zossen, Urteil vom 13.12.2006, Az.: 2 C 229/06).

Deren nachweisbaren Vorteile werden nämlich durch mögliche Vorzüge der vorgerichtlichen Beauftragung eines Inkassounternehmens in der Regel nicht aufgewogen. Es ist nämlich grundsätzlich wohl so, dass der Gläubiger entweder ggf. wesentlich kostengünstiger ohne erkennbare Einbußen in der Wirksamkeit selbst mahnen könnte oder in rechtlich schwierigen Fällen oder bei hartnäckiger Weigerung des Schuldners mit deutlich höherer Erfolgsaussicht, aber teilweise deutlich geringeren Kosten den Gerichtsweg (Mahnverfahren) beschreiten und/oder sogleich einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Für die Beitreibung von Forderungen im vorgerichtlichen Bereich bedarf es deshalb oft eines Inkassoinstituts gerade nicht (AG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2012, Az.: 37 C 54/12, u.a. in: „juris“).

Was die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros angeht, so ist hier zudem auch § 254 BGB mit zu beachten. Wie bei jedem Aufwendungsschaden muss nämlich auch hier zunächst gefragt werden, ob der Gläubiger im konkreten Fall die Aufwendungen für das Inkassobüro überhaupt und in der gemachten Höhe für erforderlich halten durfte (BGH, Urteil vom24. 5. 1967, Az.: VIII ZR 278/64, u.a. in: „juris“; OLG Hamm, JurBüro 1984, Spalte 1534). Von einem Mitverschulden ist aber erst dann auszugehen, wenn der Gläubiger unter Berücksichtigung des Verhaltens des Schuldners und der zu erwartenden Beitreibungsmaßnahmen des beauftragten Inkassounternehmens tatsächlich begründeten Anlass hatte anzunehmen, der Schuldner werde die Forderung gleich oder in Raten nach Einschaltung des Inkassounternehmens begleichen. Für die Frage der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Inkassobüros kommt es dementsprechend zunächst immer darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Falles objektiv aus der Sicht des Gläubigers darstellt (BGH, BGHZ Band 127, Seiten 348 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198; OLG Oldenburg, JurBüro 2006, Seiten 481 f. = OLG-Report 2006, Seiten 850 ff.; AG Bremervörde, Urteil vom 16.12.2008, Az.: 5 C 296/08, in: BeckRS 2009, Nr.: 04797; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle, NJW 2016, Seiten 977 ff.).

Zweckentsprechend kann die Einschaltung eines Inkassobüros insofern ggf. somit wohl höchstens dann sein, wenn es sich nur darum handelt, dass der Schuldner lediglich ein säumiger Zahler ist (Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle, NJW 2016, Seiten 977 ff.).

Ist im Übrigen die Verantwortlichkeit des Gegners derart klar, dass aus der Sicht des Gläubigers kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schuldner auch ohne nochmalige Mahnung durch einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro schon aufgrund einer Mahnung durch die Gläubigerseite ohne weiteres seiner Verpflichtung nachkommen werde, so ist es grundsätzlich aber auch nicht erforderlich, für die Abmahnung einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro hinzuziehen (BGH, NJW 2005, Seite 1112; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198). In der Regel liegt die Annahme, der Schuldner werde ohne weiteres seiner Pflicht nachkommen, um so näher, je einfacher und rechtlich klarer der Sachverhalt gelagert ist, mit der Folge, dass die Heranziehung eines Inkassobüros in so einfach gelagerten Fällen grundsätzlich schon zu verneinen sein wird (BGH, WRP 2004, Seiten 903 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom: 09.02.2006, Az.: 6 U 94/05, teilw. veröffentlicht in: ITRB 2006, Seite 198; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Bremervörde, Urteil vom 16.12.2008, Az.: 5 C 296/08, in: BeckRS 2009, Nr.: 04797; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).

Von dem regelmäßigen Auftraggeber eines Inkassounternehmers kann zudem erwartet werden, dass er den unter kaufmännischen Gesichtspunkten, d.h. dem Verhältnis von Aufwand und Ertrag, d.h. Kosten und Wirksamkeit, günstigsten Weg wählt. Dies ist aber jedenfalls nicht immer die Beauftragung eines Inkassounternehmens. Denn sie ist aus der vorausschauenden Sicht des Gläubigers oft die teuerste und am wenigsten effektive Maßnahme. Ob diese Kosten für den Schuldner vorhersehbar sind, kann insofern nicht den Unterschied machen. Dies gilt sowohl dann, wenn das Inkassounternehmen nichts erreicht, als auch in den Fällen, wenn der Schuldner sich zur Zahlung veranlasst sieht. Denn bei der Prognoseentscheidung aus Sicht des Gläubigers im Hinblick auf eine sinnvolle Beitreibung müssen beide Möglichkeiten im Auge behalten werden, um Kosten und Wirkung gegeneinander abzuwägen, Scheitern und Erfolg (AG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2012, Az.: 37 C 54/12).

Zahlt der Schuldner nämlich trotz Intervention des Inkassounternehmens nicht ist die Wahl des Inkassounternehmens aus Sicht der Beteiligten die wohl teuerste Variante und der Aufwand komplett vergeblich. Und zwar gilt dies für beide Ursachen des Scheiterns (AG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2012, Az.: 37 C 54/12).

Ist der Schuldner zahlungsunfähig sind die Hauptsacheforderung und – erst recht – die Kosten auch nicht einbringlich. Der Aufwand war mithin umsonst, die Beitreibungskosten vergeblich aufgewandt, aus Sicht des Gläubigers also sinnlos (AG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2012, Az.: 37 C 54/12, u.a. in: „juris“).

Ist der Schuldner „nur“ zahlungsunwillig kommt es aber zu einer Kostenkumulation. Der Gläubiger muss nunmehr einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung betrauen oder selbst ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Er hat damit zusätzlich zu den Inkassokosten die Kosten eines Rechtsanwaltes bzw. der gerichtlichen Geltendmachung zu tragen. Auch hier wird einem Gläubiger von weiten Teilen der Rechtsprechung die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten versagt, weil der Gläubiger zur Schadensminderung sogleich den Rechtsanwalt hätte beauftragen können (AG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2012, Az.: 37 C 54/12, u.a. in: „juris“). Darüber hinaus haben die sofortige Einleitung des Mahnverfahrens und/oder die Beauftragung eines Rechtsanwaltes den wirtschaftlichen Vorteil, dass stets eine Anrechnung der entstandenen Kosten auf die eines etwa erforderlich werdenden Rechtsstreits erfolgt (Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle, NJW 2016, Seiten 977 ff.).

Aber auch wenn das Inkassounternehmen Erfolg hat und der Schuldner zahlt, handelt es sich bei der Einschaltung eines Inkassounternehmens oft um unnötige Kosten. Dabei handelt es sich insbesondere um die Fälle, in denen der Schuldner grundsätzlich zahlungsfähig und auch zahlungswillig ist, aber noch eines „letzten Anstoßes“ zur Zahlung bedarf, eines höheren Druckes, einer besonderen Ansprache oder auch nur einer Hilfestellung. Die Kosten des Inkassounternehmens wären in diesem Fall grundsätzlich aber wohl auch nur erstattungsfähig, wenn in dieser Situation eine Beauftragung des Inkassobüros erforderlich und zweckmäßig, d.h. wirtschaftlich sinnvoll war. Erforderlich wäre die Einschaltung eines Inkassounternehmens aber in der Regel nur dann, wenn ohne die Einschaltung des Inkassounternehmens die Zahlung des Schuldners ausbleiben würde bzw. nicht die anderen preiswerteren Methoden ebenso erfolgversprechend wären. Es müsste also wohl der gedankliche Versuch angestellt werden, ob bei Fortsetzung der Mahnbemühungen des Gläubigers und/oder bei Einleitung eines Mahnverfahrens und/oder bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes die Erfolgschancen geringer wären. Dies wird aber grundsätzlich wohl zu verneinen sein. Vielmehr wird man wohl davon ausgehen können, dass gerade ein zahlungsfähiger und zahlungswillige Schuldner dann wohl erst recht gezahlt hätte (AG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2012, Az.: 37 C 54/12, u.a. in: „juris“).

Der Klägerseite würde hier aber im Übrigen ein Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten in der geltend gemachten Höhe wohl auch deswegen nicht zustehen, weil auch den Rechtsanwälten der Klägerseite ein entsprechender Anspruch gegen die Klägerin in dieser Höhe nicht zugestanden hätte. Das vorprozessuale Schreiben des Inkassobüros würde nämlich als ein Schreiben eines Rechtsanwaltes bereits der Vorbereitung des hiesigen Gerichtsverfahrens dienen und würde deshalb auch gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG grundsätzlich bereits schon zu diesem Rechtszug gehören und würde somit auch einem Rechtsanwalt nicht gesondert erstattet werden (BGH, NJW 2006, Seiten 1523 ff.; OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Bremervörde, Urteil vom 16.12.2008, Az.: 5 C 296/08, in: BeckRS 2009, Nr.: 04797; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.; Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle, NJW 2016, Seiten 977 ff.; Gerold/Schmidt/v. Eicken, RVG, 16. Aufl., § 19 RVG Rn. 10; Gerold/Schmidt/Madert, RVG VV 2400-2403 Rn. 19-22; Bischoff/Jungbauer/Podlech-Trappmann, § 19 RVG Rn. 17; Mayer/Kroiß, § 19 RVG Rn. 7; Hartmann, KostG, 35. Aufl., RVG VV 3100 Rn. 32).

Das erkennende Gericht teilt insofern nämlich die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass der Zweck dieser Anrechnungsvorschrift darin besteht, die doppelte Honorierung für die gleiche oder doch annähernd gleiche Tätigkeit zu verhindern, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche betrieben wird (VGH Kassel, NJW 2006, Seite 1992; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.; so auch Gerold/Schmidt/v.Eiken /Madert/Müller-Raabe, RVG, 16. Aufl., VV 2400-2403 Rn. 183). Dieser Gedanke greift auch hier durch.

Vorzugswürdig ist insoweit hier nämlich die Rechtsauffassung, die danach differenziert, ob der Rechtsanwalt bzw. hier das Inkassobüro zunächst nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt und der Prozessauftrag allenfalls bedingt erteilt worden ist oder ob ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden ist (BGH, NJW 2006, Seiten 1523 ff. = Rpfleger 2006, Seiten 436 f. = DAR 2006, Seiten 418 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Koblenz, JurBüro 2006, Seiten 191 f.; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Bremervörde, Urteil vom 16.12.2008, Az.: 5 C 296/08, in: BeckRS 2009, Nr.: 04797; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.; Gerold/Schmidt/v. Eicken, § 19 RVG Rn. 10; zur entsprechenden Abgrenzung von § 118 BRAGO von §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 32,37 Nr. 1 BRAGO; ebenso: BGH, NJW 1968, Seiten 52 f.; BGH, NJW 1968, Seite 2334). Maßgeblich für den Anfall einer Rechtsanwaltsgebühr wäre dabei der dem Rechtsanwalt vom Mandanten erteilte Auftrag (BGH, NJW 1983, Seite 2451). Insoweit ist aber erheblich, ob die Klägerseite ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten bereits auf der Basis eines unbedingten Klageauftrages umfassend mit der Beitreibung der gegen die beklagte Partei bestehenden Forderung ggf. schon – unter Beachtung der Schadensminderungspflicht – hätte beauftragen müssen oder ob sie auch ihren Rechtsanwälten nur einen bedingten Auftrag hätten erteilen dürfen. Nur hierin würde nämlich ein Auftrag zu einer Angelegenheit nach Nr. 2300 VV RVG und – aufschiebend bedingt – ein Klageauftrag vorliegen (Madert, in: Gerold/Schmidt / v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG-Kommentar, 17. Auflage 2006, VV 2300 bis 2303, Rn. 23 m. w. N.).

Die Abgrenzung hat somit danach zu erfolgen, ob der Rechtsanwalt an Stelle des Inkassobüros zunächst auch nur einen bedingten Auftrag hätte erhalten dürfen, bevor er dann später berechtigterweise einen unbedingten Klageauftrag erhält (BGH, NJW-RR 2007, Seite 720 = MDR 2007, Seite 863; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06). Wenn aber auch ein Rechtsanwalt bereits zu Beginn der Beauftragung von der Klägerseite einen Prozessauftrag hätte erhalten müssen, wäre auch bei ihm für die Entstehung der Gebühren gemäß Nr. 2300 RVG VV dann kein Raum mehr (BGH, NJW 2006, Seiten 1523 ff. = DAR 2006, Seiten 418 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.; Gerold/Schmidt/v. Eicken, § 19 RVG Rn. 10). Hat andererseits ein Rechtsanwalt aber bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann sogar eine Terminsgebühr selbst dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig war (BGH, AGS 2007, Seiten 166 f. = FamRZ 2007, Seiten 721 f.).

Der gebührenrechtliche Rechtszug im Sinne des § 19 RVG stimmt mit dem prozessualen Rechtszug nämlich nicht überein (OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle, NJW 2016, Seiten 977 ff.; Gerold/Schmidt/v. Eicken, § 19 RVG Rn. 2; Bischoff/Jungbauer/Podlech-Trappmann, § 19 RVG Rn. 11). Der Gebührenrechtszug beginnt insoweit nämlich bereits mit dem Auftrag gemäß § 15 Abs. 1 RVG, also schon vor der Inanspruchnahme des Gerichts; die Gebühren entgelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, aber die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit somit auch nur einmal fordern (BGH, NJW 2006, Seiten 1523 ff. = DAR 2006, Seiten 418 f.). Diese Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts fällt somit auch nur dann an, wenn der Gläubiger den Rechtsanwalt zunächst allein mit der außer-gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs beauftragt hat (Steenbuck, MDR 2006, Seiten 423 ff.).

Nur wenn ein Rechtsanwalt zunächst also nur einen bedingten Auftrag erhält und erst danach dann einen unbedingten Auftrag für die Hauptsache, so würden dementsprechend auch erst dann zwei Angelegenheiten vorliegen (OLG München, OLG-Report 2006, Seiten 494 f. = AGS 2006, Seiten 345 f.; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06).

Bezüglich der Frage, ob sich der Rechtsanwalt insoweit nur einen bedingten oder einen unbedingten Klageauftrag erteilen lässt, ist im Übrigen aber zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten der Durchsetzung eines Anspruchs prüfen und insofern den sichersten Weg wählen muss (OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, Justiz 1989, Seiten 21 f; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; Palandt/Heinrichs, § 280 Rn. 76, 79, 80 und 84). Die Pflicht zur interessengemäßen Beratung eines Mandanten bei der Auftragserteilung gebietet es somit auch einem Anwalt, sich grundsätzlich nur dann einen bedingten Auftrag von seinem Mandanten erteilen zu lassen, wenn er unter Würdigung aller Umstände Grund zu der Annahme hat, dass eine Klageerhebung nicht erforderlich sein werde, was eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordert (BGH, NJW 1968, Seite 2334; OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, Justiz 1989, Seiten 21 f; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2002, Az.: Verg W 10/01).

Auch für den Rechtsanwalt muss insofern zu erwarten sein, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit seiner Hilfe durchaus Aussicht auf Erfolg bietet (OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, Justiz 1989, Seiten 21 f; Gerold/Schmidt/Madert, RVG VV 2400-2403 Rn. 20-22). Gegebenenfalls ist es dementsprechend sogar erforderlich, die (eingeschränkten) Erfolgsaussichten des Versuchs einer außergerichtlichen Streitbeilegung mit dem Mandanten unter Hinweis auf die möglicherweise anfallenden zusätzlichen Kosten vorab zu erörtern (zur grundsätzlichen Verpflichtung zu einem Bedenkenhinweis und zum Aufzeigen des richtigen Wegs: BGH, NJW 1985, Seite 42; Palandt/Heinrichs, § 280 Rn. 79). Nichts Anderes kann dann aber auch bei den hier geltend gemachten Inkassokosten gelten.

Diese Auffassung des Gerichts steht wohl im Einklang mit der sehr umfangreichen Rechtsprechung bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten (vgl. dazu u.a.: OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f.; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.; Palandt/Heinrichs, 71. Aufl. 2012, § 286 BGB, Rn. 46 m. w. N.). Die ganz herrschende Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2006, Seiten 242 f. = NZBau 2006, Seiten 516 f.; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff. und die Nachw. bei: Palandt/Grüneberg, 78. Auflage 2019, § 286 BGB, Rn. 46) verneint eine Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten insofern aber grundsätzlich bereits dann, wenn der Gegner erkennbar unwillig ist und daher voraussehbar ist, dass später ohnehin ein Rechtsanwalt mit einer Klageerhebung beauftragt werden muss und somit Mahnschreiben etc. pp. sowieso nur der Vorbereitung des Rechtsstreits gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG dienen und dem entsprechend auch keine zusätzlichen Kosten verursachen. Das erkennende Gericht bejaht in Übereinstimmung mit dem OLG Brandenburg (Beschluss vom 15.08.2002, Az.: Verg W 10/01) und dem OLG Hamm (NJW-RR 2006, Seiten 242 f. = NZBau 2006, Seiten 516 f.) sowie dem LG Potsdam, (Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06) und Grüneberg (in: Palandt, 78. Auflage 2019, § 286 BGB, Rn. 46) die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten unter Berücksichtigung der Obersätze des RVG dementsprechend auch nur dann, wenn die Klägerseite aus besonderen Gründen darauf vertrauen durfte, dass die Beklagtenseite den Anspruch ohne Hilfe eines Rechtsanwaltes und ohne Hilfe des Gerichts anerkennen wird, weil das Verhalten der Klägerseite in diesem Fall demjenigen eines wirtschaftlich vernünftig Denkenden entspricht, der sich selbst vor Schaden bewahren will. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass durch die Neuregelung der Nr. 2300 RVG VV eine Änderung dieser herrschenden Rechtsprechung bezweckt werden sollte.

Wenn ein späterer Kläger dementsprechend einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro beauftragt, die spätere Beklagtenseite zunächst außergerichtlich anzuschreiben, kann die Klägerseite die hierdurch entstehenden Kosten (insbesondere die anwaltliche Geschäftsgebühr bzw. die davon abgeleiteten Inkassokosten) auch nur dann von der Beklagtenseite ersetzt verlangen, wenn der Kläger bereits bei der Mandatserteilung aufgrund konkreter Umstände davon ausgehen durfte, der von ihm geltend gemachte Anspruch werde außergerichtlich von der nunmehrigen Beklagtenseite vorprozessual auch ohne weiteres anerkannt (AG Geldern, JurBüro 2005, Seiten 363 f.; LG Potsdam, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 7 S 174/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.; Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle, NJW 2016, Seiten 977 ff.).

Die Klägerin war somit auch hier verpflichtet, für das von ihr nunmehrig erstrebte Ziel den kostengünstigsten Weg zu wählen. Neben den allgemeinen Hinweisen über die anfallenden Gebühren ist der Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro insoweit dann aber auch zu dem Hinweis verpflichtet, dass die sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht auch beim Versuch einer außergerichtlichen Lösung vor der Klageerhebung zu einem geringeren Gebührenanfall führen würde, wenn die sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht dem Interesse des Mandanten (nunmehrige Klägerseite) an einer zunächst zu versuchenden außergerichtlichen Regelung nicht zuwider läuft und dadurch auch zwingend geringere Gebühren für ihn anfallen – wie bereits dargelegt -.

Dies ist regelmäßig aber nur dann nicht der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Mandatserteilung (noch) davon ausgegangen werden konnte, dass zunächst eine außergerichtliche Einigung mit der späteren Beklagtenseite ohne Rechtsanwalt erzielt werden kann. Nach aller Voraussicht entstehen in einem solchen Fall bei der Beauftragung mit der außergerichtlichen Interessenvertretung nämlich geringere Gebühren, als bei sofortiger Erteilung eines Prozessauftrags. Wünscht der Mandant nach einer umfassenden Aufklärung über die voraussichtlich anfallenden Gebühren dann zunächst nur eine außergerichtliche Interessenvertretung durch das Inkassobüro und bestehen zunächst auch noch erheblich Anzeichen für eine außergerichtliche Einigung der Parteien, verstößt die Klägerseite dann auch ggf. nicht gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht, da sowohl der Rechtsanwalt nach Sinn und Zweck des neuen RVG als auch das Inkassobüro gehalten sind, zunächst in der Regel eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen (AG Essen-Steele, JurBüro 2005, Seiten 585 ff. = Recht und Schaden 2006, Seiten 70 ff.; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.; Jäckle, VuR 2016, Seiten 60 f.; Jäckle, NJW 2016, Seiten 977 ff.).

Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Rechtsgrundsätze hat die Klägerseite hier aber nicht vorgetragen, dass sie dem Inkassobüro in der hier gegebenen Sache zum Zeitpunkt der Mandatserteilung nur einen bedingten Auftrag erteilt hat. Zudem hat sie nicht das Geringste dafür vorgetragen, dass:

– zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gegenüber dem Inkassobüro sie (noch) berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass zunächst eine außergerichtliche Einigung mit der späteren Beklagtenseite immer noch erzielt werden kann

und

– sie nach einer umfassenden Aufklärung über die voraussichtlich anfallenden Gebühren dann zunächst nur eine außergerichtliche Interessenvertretung durch das Inkassobüro gewünscht hatte und zunächst auch immer noch davon ausgehen durfte, selbst später dann ohne einen Rechtsanwalt und ohne das Gericht ihre Ansprüche durchzusetzen zu können,

so dass die Klägerseite hier nunmehr auch grundsätzlich keine Zahlung dieser außergerichtlichen Inkassokosten von der Beklagten begehren kann, da hierzu jedweder Vortrag der Klägerseite fehlt.

Die hier vertretene Auffassung steht im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten. Danach können somit Inkassokosten in der Regel nicht zusätzlich zu den Rechtsanwaltskosten verlangt werden, wenn es anschließend dann doch noch zum Prozess – wie hier – kommt, weil der Gläubiger zur Schadenminderung sogleich einen Rechtsanwalt hätte beauftragen können.

Im Übrigen ergibt sich hier ein Anspruch der Klägerseite auch nicht aus §§ 823 ff. BGB. Wer nämlich in subjektiv redlicher Weise zur Wahrung seiner Rechte auf ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregelten Verfahrens abwartet, haftet seinem Gegner für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage grundsätzlich noch nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung (BGH, NJW 1983, 284; NJW 1988, Seiten 2032 f.; OLG Köln, FamRZ 2006, Seite 1050 = OLG-Report 2006, Seite 483). Dasselbe hat für Handlungen zur Vorbereitung eines solchen staatlichen Verfahrens zu gelten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagtenseite vorsätzlich einen bestehenden Anspruch der Klägerseite hier nicht anerkennen wollte, sind nämlich hier nicht ersichtlich (OLG Köln, FamRZ 2006, Seite 1050 = OLG-Report 2006, Seite 483).

Ist der Gläubiger – wie hier die Klägerin – darüber hinaus auch zum Vorsteuerabzug berechtigt, wäre die hier bei Inkassokosten anfallende Mehrwertsteuer zudem auch nicht zu ersetzen (AG Hamm, Urteil vom 26.06.2012, Az.: 17 C 236/12, u.a. in: „juris“). Darüber hinaus wären auch weitere Kosten des Inkassobüros – namentlich Kontoführungsgebühren des Inkassobüros – nicht zu ersetzen, da diese in einer berücksichtigten Auslagenpauschale bereits enthalten wären und im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts auch nicht zusätzlich entstanden wären (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2009, Az.: 6 U 99/09, u.a. in: „juris“).

Die hier somit geltend gemachten Inkassokosten sind somit unberechtigterweise als Nebenforderung von der Klägerseite gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden, so dass sie hier aus diesem Grunde nunmehr auch abgewiesen werden.

Der Klägerseite sind jedoch – trotz der teilweisen Klageabweisung hinsichtlich der Inkassokosten – nicht ein Teil der Kosten des Rechtsstreits insofern aufzuerlegen, da diese Inkassokosten im Verhältnis nur Nebenforderungen sind und sie zudem zu der Hauptforderung verhältnismäßig geringfügig waren und sich somit als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend ausgewirkten, so dass durch die Zuvielforderung hier keine höheren Kosten veranlasst wurden (§ 92 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.07.2007, Az.: 4 U 207/06).

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 und § 92 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 und § 713 ZPO.

Der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.

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