LG Braunschweig, Az.: 5 T 26/13 (2), Beschluss vom 17.01.2013
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 19.12.2012 wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom selben Tage dahin klarstellen ergänzt, dass die am 28.02.1996, 08.07.1997 und 28.09.2005 geborenen Kinder des Schuldners …, … und … bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages nicht zu berücksichtigen sind.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Braunschweig hat unter dem 19.12.2012 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber wegen einer titulierten Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Leipzig über eine Forderung einschließlich Zinsen und Kosten von 883,66 € gepfändet worden sind. Zugleich hat die Gläubigerin beantragt, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens die genannten Kinder des Schuldners nicht berücksichtigt werden sollten, weil der Schuldner bei seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17.10.2012 angegeben hat, dass er für diese keinen Unterhalt zahlt. Mit dem Beschluss vom 19.12.2012 hat das Amtsgericht Braunschweig die beantragte Ergänzung des Beschlusses um die Nichtberücksichtigung der unterhaltspflichtigen Kinder des Schuldners abgelehnt.
Gegen diesen ihr am 27.12.2012 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin mit am 02.01.2013 beim Amtsgericht Braunschweig eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, welcher das Amtsgericht Braunschweig mit Beschluss vom 11.01.2013 nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch in der Sache begründet.
Der Schuldner war an dem Beschwerdeverfahren nicht zu beteiligen. Dies ergibt sich aus § 834 ZPO, der auch für das Rechtsmittelverfahren nach abgelehntem Pfändungsantrag gilt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 834 Rn. 2). Hier handelt es sich um einen teilweise abgelehnten Antrag.
Das Amtsgericht hat es auch in der Sache zu Unrecht abgelehnt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entsprechend klarstellend dahin zu ergänzen, dass die Kinder, für die der Schuldner keinen Unterhalt zahlt, bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen sind. Es mag zwar zutreffend sein, dass dieser Fall nicht vom Wortlaut des § 850c Abs. 4 ZPO gedeckt ist, denn in der Tat wird eine fehlende Unterhaltszahlung seitens des Schuldners nicht als eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten zu werten sein. Es ergibt sich jedoch bereits aus dem Wortlaut des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO, dass Unterhaltsberechtigte nur dann bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages zu berücksichtigen sind, wenn der Schuldner ihnen tatsächlich Unterhalt gewährt. Dementsprechend ist es, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur vollkommen unstreitig, dass solche Unterhaltsberechtigten, denen der Schuldner keinen Unterhalt gewährt, bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages im Ergebnis nicht zu berücksichtigen sind. Insoweit kann auf die umfassende Literaturauswertung der Gläubigerin in der Beschwerdebegründung vom 02.01.2013 verwiesen werden und zusätzlich beispielhaft auf den Beschluss des Landgerichts Arnberg vom 12.08.2011 zu 33 T 782/11 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung (zitiert nach juris, Rn. 7).
Ein entsprechender Beschluss kann zur Klarstellung für die Beteiligten durch das Gericht erfolgen (Landgericht Arnberg, a.a.O. Rn. 10). Ein entsprechender Beschluss ist auch deshalb geboten, weil dem Drittschuldner entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gerade keine Ermittlungen darüber zuzumuten sind, ob der Schuldner seine Unterhaltspflichten tatsächlich erfüllt (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 850c Rn. 9).
Dementsprechend war zur Klarstellung die entsprechende Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auszusprechen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren hat die Kammer nach § 21 GKG abgesehen. Eine weitere Kostenentscheidung war nicht veranlasst, weil der Schuldner an dem Verfahren nicht zu beteiligen war.