Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Streit um Baumängel: Wann muss ein Gutachter nachbessern?
- Ein unklares Gutachten und der Wunsch nach mehr Antworten
- Der Weg zum Oberlandesgericht: Eine geteilte Entscheidung
- Warum die Nachfrage beim selben Gutachter erlaubt war
- Weshalb der Antrag auf einen neuen Gutachter scheiterte
- Warum die Fragen der Gegenseite zugelassen blieben
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wozu dient ein selbstständiges Beweisverfahren bei Streitigkeiten?
- Wann kann ich vom Gerichtsgutachter weitere Erklärungen oder Ergänzungen verlangen?
- Wann kann ich einen Wechsel des gerichtlichen Sachverständigen beantragen?
- Wann kann ich gegen eine Gerichtsentscheidung im Beweisverfahren Einspruch erheben?
- Kann ich mich dagegen wehren, wenn die Gegenseite Ergänzungsfragen an den Gutachter stellt?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 11 W 13/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Köln
- Datum: 20.05.2025
- Aktenzeichen: 11 W 13/25
- Verfahrensart: Sofortige Beschwerde
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht (Beweisverfahren)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Antragsteller, die im ursprünglichen selbstständigen Beweisverfahren eine ergänzende Begutachtung beantragt hatten und die gegen die Ablehnung ihrer Anträge sowie die Anordnung einer Begutachtung für die Gegenseite Beschwerde einlegten.
- Beklagte: Die Antragsgegnerin, deren Einwendungen vom Landgericht ebenfalls einer ergänzenden Begutachtung zugeführt werden sollten, was von den Antragstellern gerügt wurde.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Antragsteller legten Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts ein, welches ihre Anträge auf eine ergänzende Begutachtung abgelehnt hatte. Sie forderten unter anderem eine Klärung von Schäden an einem Wärmedämmverbundsystem durch den bereits beauftragten Sachverständigen und ein Gutachten zu einer Solarthermie-Anlage durch einen neuen Sachverständigen. Zudem beanstandeten sie die vom Landgericht angeordnete Begutachtung von Einwendungen der Antragsgegnerin als verspätet.
- Kern des Rechtsstreits: Der zentrale juristische Streitpunkt war die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung einer ergänzenden Begutachtung im selbstständigen Beweisverfahren. Dies umfasste sowohl Fragen an den bereits tätigen als auch an einen neuen Sachverständigen und die Anfechtbarkeit der Anordnung einer Beweisergänzung für die Gegenpartei.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das OLG Köln hat den Beschluss des Landgerichts teilweise abgeändert. Der Sachverständige muss die Fragen der Antragsteller zur Beschädigung des Wärmedämmverbundsystems umfassend klären. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsteller wurde als unzulässig verworfen.
- Begründung: Die sofortige Beschwerde war nur teilweise zulässig und begründet. Zulässig und erfolgreich war sie hinsichtlich der Ergänzungsfragen an den bereits beauftragten Sachverständigen zur Klärung der Schäden am Wärmedämmverbundsystem. Hingegen war die Beschwerde bezüglich der Einholung eines Gutachtens von einem neuen Sachverständigen für die Solarthermie-Anlage sowie die Rüge gegen die Anordnung einer Begutachtung für die Gegenseite unzulässig, da solche richterlichen Anordnungen in diesem Verfahren nicht anfechtbar sind.
Der Fall vor Gericht
Streit um Baumängel: Wann muss ein Gutachter nachbessern?
Jeder, der schon einmal gebaut oder renoviert hat, kennt die Sorge: Ein Schaden tritt auf, und man ist auf die Einschätzung eines Experten angewiesen. Doch was passiert, wenn das Gutachten dieses Experten Fragen offenlässt? Kann man verlangen, dass der Gutachter seine Arbeit ergänzt? Und was ist, wenn man ihm gar nicht mehr vertraut und einen komplett neuen Experten fordert? Genau mit diesen Fragen musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem komplexen Fall beschäftigen. Es ging um die entscheidende Frage, wann und wie man sich gegen eine Gerichtsentscheidung über ein Sachverständigengutachten wehren kann.
Ein unklares Gutachten und der Wunsch nach mehr Antworten

In dem Fall ging es um mögliche Mängel an einem Gebäude. Die Antragsteller, also die Partei, die das Verfahren in Gang gesetzt hatte, ließen durch das Gericht ein sogenanntes Selbstständiges Beweisverfahren einleiten. Das ist ein spezielles Gerichtsverfahren, das dazu dient, Beweise zu sichern, noch bevor es zu einer richtigen Klage kommt. Man kann es sich wie das „Einfrieren“ von Fakten vorstellen, um sie später in einem möglichen Prozess verwenden zu können. Das Gericht beauftragte daraufhin einen Sachverständigen, also einen unabhängigen Experten, der die strittigen Punkte untersuchen sollte.
Nachdem der Sachverständige sein Gutachten vorgelegt hatte, waren die Antragsteller jedoch unzufrieden. Zwei Punkte störten sie besonders:
- Die Fassadendämmung: An der Fassade wurden Platten mit einem Industriekleber befestigt. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass dieser Kleber rückstandslos entfernt werden könne. Den Antragstellern reichte das aber nicht. Sie wollten wissen: Bedeutet „rückstandslos“ auch, dass das darunterliegende Wärmedämmverbundsystem (eine spezielle Isolierschicht an der Hauswand) keinerlei andere Schäden davongetragen hat? Sie beantragten, dass der selbe Gutachter diese Frage zusätzlich beantworten muss.
- Die Solaranlage: Bei Fragen zu einer Solarthermie-Anlage hatten die Antragsteller das Gefühl, der beauftragte Experte sei nicht der richtige Fachmann. Sie verlangten daher, dass für diesen Teil ein neuer Gutachter aus einem anderen Fachgebiet bestellt wird.
Das zuständige Landgericht Bonn lehnte beide Anträge ab. Gleichzeitig erlaubte es aber der Gegenseite, der Antragsgegnerin, ihrerseits Ergänzungsfragen an den Gutachter zu stellen. Damit waren die Antragsteller nicht einverstanden und legten Einspruch bei der nächsthöheren Instanz, dem OLG Köln, ein. Diesen Einspruch nennt man im Juristendeutsch sofortige Beschwerde – ein schnelles Rechtsmittel, um eine Gerichtsentscheidung überprüfen zu lassen.
Der Weg zum Oberlandesgericht: Eine geteilte Entscheidung
Das Oberlandesgericht Köln musste nun prüfen: Durften die Antragsteller gegen die Entscheidung des Landgerichts überhaupt Beschwerde einlegen? Und falls ja, war ihre Beschwerde berechtigt? Die Antwort des Gerichts war zweigeteilt und zeigt sehr gut, wie präzise das Gesetz hier unterscheidet.
Das Gericht entschied, dass der ursprüngliche Sachverständige seine Arbeit tatsächlich ergänzen und die Frage zur Fassadendämmung beantworten muss. In diesem Punkt bekamen die Antragsteller also Recht. Ihr weitergehender Einspruch – also die Forderung nach einem neuen Gutachter für die Solaranlage und der Protest gegen die Fragen der Gegenseite – wurde jedoch als unzulässig abgewiesen. Unzulässig bedeutet hier, dass das Gericht den Einspruch gar nicht erst inhaltlich geprüft hat, weil er aus formalen, rechtlichen Gründen von vornherein nicht erlaubt war.
Aber wie kam es zu dieser unterschiedlichen Bewertung? Um das zu verstehen, müssen wir uns die juristische Logik dahinter ansehen.
Warum die Nachfrage beim selben Gutachter erlaubt war
Das Recht auf ein vollständiges Gutachten
Der Kern der gerichtlichen Argumentation war die Unterscheidung zwischen einer Ergänzung und einem völlig neuen Gutachten. Die Antragsteller hatten bezüglich der Fassadendämmung lediglich eine Präzisierung gefordert. Sie wollten vom selben Gutachter wissen, was genau seine Aussage bedeutete.
Das OLG Köln stellte klar: Wenn eine Partei rechtzeitig konkrete Fragen zur Vervollständigung eines Gutachtens stellt, hat sie ein Recht darauf, dass diese Fragen auch beantwortet werden. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, ein Gutachten zu interpretieren und zu entscheiden, ob eine Frage schon „irgendwie“ mitbeantwortet wurde. Diese Klärung ist die Aufgabe des Sachverständigen selbst. Man stelle sich vor, ein Arzt sagt einem Patienten: „Die Operation ist gut verlaufen.“ Der Patient fragt daraufhin: „Heißt das auch, dass keine Nerven verletzt wurden?“ Es wäre seltsam, wenn der Arzt dann schweigen dürfte. Ähnlich sah es das Gericht hier: Die Nachfrage war berechtigt und notwendig für ein vollständiges Bild.
Daher war die sofortige Beschwerde in diesem Punkt statthaft, was bedeutet, dass diese Art von Einspruch für diese spezielle Entscheidung gesetzlich vorgesehen ist. Weil der Anspruch auf Beantwortung der Ergänzungsfrage bestand, war die Beschwerde auch inhaltlich erfolgreich.
Weshalb der Antrag auf einen neuen Gutachter scheiterte
Ganz anders bewertete das Gericht die Forderung nach einem neuen Sachverständigen für die Solaranlage. Hierbei handelte es sich nicht mehr nur um eine simple Nachfrage, sondern um den Antrag, ein komplett neues Gutachten von einer anderen Person einzuholen. Ein solcher Antrag fällt unter eine andere gesetzliche Regelung (§ 412 der Zivilprozessordnung).
Diese Regelung besagt, dass die Anordnung eines neuen Gutachtens im Ermessen des Gerichts liegt. Das Gericht kann ein neues Gutachten anordnen, wenn es das erste für unzureichend hält, es muss es aber nicht. Und hier kommt der entscheidende Punkt: Die deutsche Rechtsprechung, bis hin zum Bundesgerichtshof (dem höchsten deutschen Zivilgericht), hat festgelegt, dass die Ablehnung eines solchen Antrags in einem selbstständigen Beweisverfahren nicht anfechtbar ist. Gegen ein „Nein“ des Gerichts zu einem neuen Gutachter gibt es also kein Rechtsmittel.
Warum ist das so? Das selbstständige Beweisverfahren soll schnell und effizient sein. Würde jede Partei bei jeder Unzufriedenheit einen neuen Gutachter fordern und gegen eine Ablehnung klagen können, könnte das Verfahren endlos in die Länge gezogen werden. Der Gesetzgeber hat hier bewusst eine Grenze gezogen. Die Beschwerde der Antragsteller war in diesem Punkt also von vornherein unzulässig.
Warum die Fragen der Gegenseite zugelassen blieben
Zuletzt beschwerten sich die Antragsteller auch noch darüber, dass das Gericht die Ergänzungsfragen der Gegenseite zugelassen hatte. Doch auch hier war ihr Einspruch zum Scheitern verurteilt.
Das Gesetz (§ 490 der Zivilprozessordnung) regelt diesen Fall ganz eindeutig: Eine Gerichtsentscheidung, die einen Beweisantrag stattgibt, also die Beweiserhebung anordnet, ist unanfechtbar. Das klingt vielleicht unfair, hat aber eine klare Logik: Das Verfahren dient ja gerade dazu, Beweise zu sammeln. Eine Entscheidung, die genau das tut – also mehr Informationen zu sammeln –, soll nicht durch Einsprüche blockiert werden können. Man kann sich also nicht erfolgreich dagegen wehren, dass das Gericht „Ja“ zur Sammlung von Fakten sagt.
Die Beschwerde der Antragsteller war daher auch in diesem letzten Punkt unzulässig und wurde vom Gericht verworfen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Aus diesem Urteil lernen wir, dass bei unklaren Gutachten zwei wichtige Unterscheidungen gelten: Ergänzungsfragen an denselben Gutachter sind ein Recht der beteiligten Parteien und müssen bei berechtigten Nachfragen vom Gericht angeordnet werden. Die Forderung nach einem komplett neuen Gutachter liegt hingegen im freien Ermessen des Gerichts, und eine Ablehnung kann nicht angefochten werden. Die wesentliche Quintessenz ist, dass das Gesetz bewusst zwischen der Vervollständigung bestehender Gutachten und der Beauftragung neuer Experten unterscheidet, um einerseits vollständige Aufklärung zu gewährleisten, andererseits aber endlose Verfahren zu vermeiden. Für Betroffene bedeutet dies: Sie sollten ihre Fragen zu Gutachten möglichst präzise und zeitnah stellen, können aber nicht beliebig neue Gutachter fordern, wenn ihnen das Ergebnis nicht gefällt.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wozu dient ein selbstständiges Beweisverfahren bei Streitigkeiten?
Ein selbstständiges Beweisverfahren dient dazu, Beweise für einen möglichen zukünftigen Rechtsstreit frühzeitig und gerichtlich gesichert festzuhalten. Es ist ein wichtiges Instrument, um den Zustand von Dingen oder Tatsachen zu dokumentieren, die sich im Laufe der Zeit ändern oder sogar verschwinden könnten.
Zweck und Nutzen der Beweissicherung
Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Problem, das später zu einem Gerichtsverfahren führen könnte, aber die dafür wichtigen Beweise sind gefährdet. Zum Beispiel, wenn es um Baumängel geht, die vor Beginn einer Reparatur dokumentiert werden müssen, oder wenn der Zustand eines beschädigten Gegenstandes festgehalten werden soll, bevor er repariert oder entsorgt wird. Das selbstständige Beweisverfahren ermöglicht es, diese Beweise – etwa durch ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen – rechtsverbindlich zu sichern, ohne dass bereits ein umfassender Prozess über die eigentliche Streitigkeit geführt werden muss.
Der große Nutzen dieses Verfahrens liegt in seinem präventiven Charakter. Es hilft Ihnen dabei, später im Hauptprozess eine solide Grundlage für Ihre Argumente zu haben, da die wichtigen Fakten und Zustände bereits offiziell festgestellt wurden. Dies kann nicht nur die Beweisführung in einem späteren Gerichtsverfahren erheblich vereinfachen, sondern unter Umständen einen aufwendigen und kostspieligen Prozess sogar ganz vermeiden. Denn wenn die Beweislage durch das selbstständige Beweisverfahren klar ist, kann dies oft dazu führen, dass die Parteien eine außergerichtliche Einigung finden. Es schafft Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Fakten.
Die rechtliche Grundlage für das selbstständige Beweisverfahren findet sich in den Paragraphen 485 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Es ist ein Verfahren, das vor allem dann zum Einsatz kommt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Beweissicherung besteht – insbesondere, weil die Beweise sonst verloren gehen oder ihre Feststellung erschwert werden könnte.
Wann kann ich vom Gerichtsgutachter weitere Erklärungen oder Ergänzungen verlangen?
Sie können weitere Erklärungen oder Ergänzungen von einem Gerichtsgutachter verlangen, wenn dessen schriftliches Gutachten Mängel aufweist, die das Verständnis oder die Verwertbarkeit beeinträchtigen. Dies ist ein wichtiger Punkt, da Sie als am Verfahren beteiligte Person das Recht haben, ein nachvollziehbares und vollständiges Gutachten zu erhalten.
Wann ist ein Gutachten ergänzungsbedürftig?
Ein Gutachten kann ergänzungsbedürftig sein, wenn es für Sie aus verschiedenen Gründen nicht ausreichend nachvollziehbar oder unvollständig erscheint. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn:
- Das Gutachten unklar oder unverständlich formuliert ist, sodass die Schlussfolgerungen nicht eindeutig sind. Stellen Sie sich vor, ein medizinisches Gutachten verwendet viele Fachbegriffe, die ohne Erklärung schwer zu verstehen sind.
- Es widersprüchliche Aussagen enthält, die nicht miteinander vereinbar sind. Wenn zum Beispiel zwei unterschiedliche Passagen im Gutachten gegensätzliche Ergebnisse zu derselben Fragestellung liefern.
- Wichtige Fragen, die das Gericht dem Gutachter gestellt hat, nicht oder nur unzureichend beantwortet wurden. Wenn beispielsweise eine konkrete technische Frage offenbleibt, obwohl sie für den Fall entscheidend ist.
- Der Gutachter seine Schlussfolgerungen nicht ausreichend begründet hat. Wenn er also zu einem Ergebnis kommt, aber nicht erklärt, wie er auf Basis der Fakten und seiner Expertise zu diesem Ergebnis gelangt ist.
- Sachverhalte, die für die Begutachtung relevant waren, nicht berücksichtigt wurden oder dem Gutachter offenkundig Fehler unterlaufen sind. Wenn etwa ein wichtiger Aspekt Ihrer Krankengeschichte im Gutachten fehlt oder Zahlen falsch interpretiert wurden.
Ihr Ziel ist es dabei, das bestehende Gutachten präziser und verständlicher zu machen oder offene Punkte klären zu lassen. Es geht hierbei nicht um die Forderung nach einem völlig neuen Gutachten durch einen anderen Experten, sondern um eine Nachbesserung des bereits vorliegenden Gutachtens vom selben Gutachter.
Wie Sie weitere Erklärungen oder Ergänzungen beantragen können
Wenn Sie solche Mängel feststellen, müssen Sie dies dem Gericht mitteilen. Das Gericht prüft dann, ob eine weitere Erklärung oder Ergänzung des Gutachtens durch den Gutachter notwendig ist. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich beispielsweise in der Zivilprozessordnung (ZPO), genauer in § 411 Absatz 3 ZPO. Dieser Paragraph legt fest, dass das Gericht dem Sachverständigen eine Frist setzen kann, um das Gutachten zu erläutern, zu ergänzen oder zu vervollständigen.
Im Gerichtsprozess ist es üblich, dass die Parteien – also auch Sie – die Möglichkeit erhalten, Stellung zum Gutachten zu nehmen. In dieser Stellungnahme können Sie konkret und sachlich auf die Punkte hinweisen, die aus Ihrer Sicht unklar, unvollständig oder fehlerhaft sind und welche Fragen Sie noch an den Gutachter haben. Das Gericht entscheidet dann, ob es den Gutachter zu weiteren Ausführungen auffordert oder ihn gegebenenfalls zu einer mündlichen Erläuterung der schriftlichen Feststellungen lädt. Es ist also stets das Gericht, das die Anordnung zur Ergänzung oder Erläuterung erteilt. Der Gutachter ist dann verpflichtet, den gerichtlichen Anweisungen Folge zu leisten.
Wann kann ich einen Wechsel des gerichtlichen Sachverständigen beantragen?
Ein Wechsel des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich und liegt allein im Ermessen des Gerichts. Das Gericht wählt Sachverständige aus, die für ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bekannt sind, um die Wahrheit in einem Gerichtsverfahren fundiert zu ermitteln.
Hohe Hürden für einen Gutachterwechsel
Ihr Wunsch, den Sachverständigen zu wechseln, kann auf einem Vertrauensverlust oder Zweifeln an dessen fachlicher Eignung für die spezifische Aufgabe beruhen. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass ein bloßes Nicht-Einverstanden-Sein mit dem vorläufigen Ergebnis des Gutachtens oder eine allgemeine Unzufriedenheit mit der Arbeitsweise des Sachverständigen nicht ausreicht, um einen Wechsel zu beantragen. Solche Anliegen werden üblicherweise durch die Möglichkeit von Ergänzungsfragen zum Gutachten oder eine kritische Würdigung des Gutachtens im Verlauf des Verfahrens behandelt.
Ein Antrag auf Wechsel des Sachverständigen hat nur in Ausnahmefällen Aussicht auf Erfolg. Es müssen gewichtige und nachvollziehbare Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der erforderlichen Fachkenntnis des Gutachters aufkommen lassen.
Gründe für einen möglichen Wechsel
Die wichtigsten und in der Rechtspraxis anerkannten Gründe für einen erfolgreichen Wechselantrag sind:
- Befangenheit des Sachverständigen: Dies bedeutet, dass es Umstände gibt, die objektiv begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen aufkommen lassen. Stellen Sie sich vor, der Gutachter hätte eine persönliche Beziehung zu einer der Streitparteien, ein direktes finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens oder bereits öffentlich eine klare Meinung zu dem konkreten Streitfall geäußert. Für diesen Fall müsste ein sogenanntes „Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit“ gestellt werden.
- Mangelnde Sachkunde für die konkrete Aufgabe: Dies ist eine sehr hohe Hürde. Es geht hierbei nicht darum, dass der Gutachter nicht die umfassendste Expertise besitzt, sondern dass ihm objektiv und nachweislich die notwendige fachliche Qualifikation für die spezifische Gutachtenfrage fehlt. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Sachverständiger für ein völlig anderes Fachgebiet bestellt wurde oder nachweislich keine Erfahrung in einem sehr speziellen Bereich hat, der für das Gerichtsverfahren entscheidend ist.
Gerichtsentscheidung und Anfechtbarkeit
Das Gericht prüft jeden Antrag auf Wechsel des Sachverständigen sehr sorgfältig. Auch wenn einer der genannten Gründe vorliegt, muss das Gericht die Argumente als stichhaltig und schwerwiegend bewerten, um einen Wechsel zu veranlassen. Das Gericht hat hierbei einen weiten Entscheidungsspielraum. Wenn das Gericht den Antrag auf Wechsel des Sachverständigen ablehnt, ist diese Ablehnungsentscheidung in der Regel nicht sofort gesondert anfechtbar. Das bedeutet, Sie können die Ablehnung nicht unmittelbar durch ein eigenes Rechtsmittel überprüfen lassen. Die Entscheidung des Gerichts, einen Sachverständigen zu bestellen oder einen Wechsel abzulehnen, ist Teil des gesamten Gerichtsverfahrens und kann gegebenenfalls erst gemeinsam mit einem späteren Urteil im Gesamtkontext überprüft werden.
Es ist daher wichtig zu verstehen, dass ein Wechsel des Sachverständigen eine seltene Ausnahme ist und kein übliches Vorgehen, selbst wenn Sie mit der Vorgehensweise oder einem (vorläufigen) Ergebnis des Sachverständigen unzufrieden sind.
Wann kann ich gegen eine Gerichtsentscheidung im Beweisverfahren Einspruch erheben?
Die Frage, wann eine Gerichtsentscheidung im Beweisverfahren angefochten werden kann, ist für juristische Laien oft verwirrend. Der Begriff „Einspruch“ wird hier umgangssprachlich verwendet. Im deutschen Zivilprozessrecht gibt es für Entscheidungen, die während eines laufenden Beweisverfahrens getroffen werden, in der Regel keinen „Einspruch“ im Sinne eines Rechtsbehelfs. Stattdessen ist in bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Fällen die sofortige Beschwerde das relevante Rechtsmittel.
Grundsatz: Die meisten Entscheidungen im Beweisverfahren sind nicht sofort anfechtbar
Stellen Sie sich ein Gerichtsverfahren wie einen komplexen Weg vor, der zu einem Ziel (dem Urteil) führt. Das Gericht trifft auf diesem Weg viele kleine Entscheidungen, beispielsweise welche Zeugen gehört werden, welcher Sachverständige beauftragt wird oder welche Fragen an diesen Sachverständigen gestellt werden dürfen. Der Grundsatz ist: Die meisten dieser Entscheidungen, die das Beweisverfahren vorbereiten und begleiten, können nicht sofort separat angefochten werden.
Dies hat einen wichtigen Grund: Das Verfahren soll nicht durch ständige Anfechtungen einzelner Schritte verzögert werden. Man muss abwarten, bis der gesamte Weg gegangen ist und ein endgültiges Urteil vorliegt. Erst gegen dieses Gesamturteil können dann die einzelnen Entscheidungen des Beweisverfahrens im Rahmen einer Berufung oder Revision überprüft werden. Wenn Sie beispielsweise mit der Auswahl eines Gutachters oder der Zulassung bestimmter Fragen nicht einverstanden sind, können Sie diese Punkte in der Regel erst in einer späteren Berufung gegen das Endurteil vorbringen.
Die Ausnahme: Die sofortige Beschwerde
Die sofortige Beschwerde ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Sie ist ein spezifisches Rechtsmittel, das nur dann möglich ist, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Das bedeutet: Ohne eine klare gesetzliche Regelung, die die sofortige Beschwerde für eine bestimmte Art von Gerichtsentscheidung erlaubt, ist dieses Rechtsmittel nicht statthaft.
Sie können also nicht generell gegen jede für Sie nachteilige Entscheidung im Beweisverfahren sofort eine sofortige Beschwerde einlegen. Beispiele für Entscheidungen, die in der Regel nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden können, sind:
- Die Anordnung, einen bestimmten neuen Gutachter zu beauftragen.
- Die Zulassung bestimmter Fragen an einen Sachverständigen oder Zeugen, auch wenn diese von der Gegenseite stammen.
- Die Ablehnung, weitere Zeugen oder Beweise zu erheben.
Solche Entscheidungen sind als sogenannte „unselbstständige Prozesshandlungen“ Teil des laufenden Verfahrens und können erst im Rahmen der späteren Hauptverhandlung oder eines Rechtsmittels gegen das Endurteil gerügt werden.
Besonderheit: Das selbstständige Beweisverfahren
Eine besondere Situation stellt das selbstständige Beweisverfahren dar. Dieses Verfahren dient dazu, Beweise zu sichern, bevor überhaupt ein Rechtsstreit beginnt oder während eines laufenden Rechtsstreits, um Beweismittel zu erhalten, die sonst verloren gehen könnten (z.B. ein Gutachten über einen Schaden am Haus, bevor die Reparatur beginnt).
Auch in diesem Verfahren gilt der Grundsatz: Entscheidungen, die das selbstständige Beweisverfahren als solches fortführen, wie die Anordnung eines Gutachtens, die Bestimmung des Gutachters oder die Formulierung der Gutachterfragen, sind grundsätzlich nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Anders kann es sein bei Entscheidungen, die das selbstständige Beweisverfahren beenden oder den Verfahrensablauf stark beeinflussen. Beispielsweise kann die sofortige Beschwerde statthaft sein gegen:
- Die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens.
- Die Einstellung eines bereits begonnenen selbstständigen Beweisverfahrens.
- Entscheidungen über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Möglichkeit, eine Gerichtsentscheidung im Beweisverfahren sofort anzufechten, ist stark eingeschränkt und an klare gesetzliche Voraussetzungen gebunden.
Kann ich mich dagegen wehren, wenn die Gegenseite Ergänzungsfragen an den Gutachter stellt?
Nein, in der Regel können Sie das Stellen von Ergänzungsfragen der Gegenseite an einen gerichtlich bestellten Gutachter nicht verhindern. Dies ist ein wichtiger Bestandteil der richterlichen Sachverhaltsaufklärung und dient dazu, alle relevanten Aspekte eines Falles umfassend zu beleuchten.
Warum das Gericht Ergänzungsfragen zulässt
Gerichte sind darauf angewiesen, sich ein klares und vollständiges Bild des Sachverhalts zu machen. Ein Sachverständigengutachten ist dabei oft ein zentrales Beweismittel. Wenn die Gegenseite Ergänzungsfragen stellt, geht es dem Gericht darum, das Gutachten vollständig zu verstehen, mögliche Unklarheiten zu beseitigen oder bestimmte Punkte genauer zu beleuchten, die für die Entscheidungsfindung wichtig sein könnten. Es handelt sich um einen Schritt der Beweiserhebung, bei dem alle Beteiligten die Möglichkeit haben sollen, zur Klärung beizutragen.
Ihre Möglichkeiten im Verfahren
Auch wenn Sie die Fragen der Gegenseite nicht blockieren können, haben Sie dennoch gleiche Rechte im Prozess. Für Sie bedeutet das:
- Eigene Ergänzungsfragen stellen: Sie haben ebenfalls das Recht, eigene Ergänzungsfragen an den Gutachter zu richten. Dies können Sie tun, wenn Sie Aspekte für unterbeleuchtet halten, das Gutachten in bestimmten Punkten kritisch sehen oder zusätzliche Informationen benötigen.
- Stellungnahme zum Gutachten: Sie können zum Gutachten selbst und auch zu den Antworten des Gutachters auf die Ergänzungsfragen der Gegenseite schriftlich Stellung nehmen. Hier können Sie Ihre Sicht darlegen, mögliche Mängel aufzeigen oder Widersprüche benennen.
- Antrag auf mündliche Erläuterung: Sollte der Gutachter schriftlich antworten, können Sie beantragen, dass der Sachverständige zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens und zur Beantwortung weiterer Fragen in der Verhandlung geladen wird.
Warum eine Abwehr nicht vorgesehen ist
Entscheidungen des Gerichts, die sich auf die Beweiserhebung beziehen – wie die Zulassung von Fragen an einen Gutachter – sind in der Regel nicht sofort anfechtbar. Das liegt daran, dass solche Prozesshandlungen der effizienten Sachverhaltsaufklärung dienen und das Verfahren nicht durch ständige Zwischeneinsprüche verzögert werden soll. Die Möglichkeit, sich zum Gutachten und zu den Fragen zu äußern, sowie selbst Fragen zu stellen, gewährleistet die Gleichbehandlung der Parteien und das Recht auf fairness im Prozess. Die Bewertung des Gutachtens erfolgt erst am Ende durch das Gericht im Rahmen der gesamten Beweiswürdigung.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Selbstständiges Beweisverfahren
Ein selbstständiges Beweisverfahren ist ein besonderes gerichtliches Verfahren, das dazu dient, Beweise frühzeitig und verbindlich festzustellen, bevor ein eigentlicher Rechtsstreit über die Hauptsache geführt wird. Es ermöglicht die Sicherung von Tatsachen oder Zuständen, die später schwer oder gar nicht mehr nachweisbar wären, wie etwa Baumängel vor Beginn einer Reparatur. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in den §§ 485 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Beispiel: Wenn Sie Schäden an Ihrem Haus dokumentieren lassen möchten, noch bevor der Streit mit dem Bauunternehmer endgültig entschieden ist, beantragen Sie ein selbstständiges Beweisverfahren beim Gericht.
Sofortige Beschwerde
Die sofortige Beschwerde ist ein besonderes Rechtsmittel im deutschen Zivilprozessrecht, mit dem eine Partei gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen schnell und unmittelbar vorgehen kann. Sie kommt nur dann zum Einsatz, wenn das Gesetz sie ausdrücklich zulässt, etwa um gravierende Verfahrensentscheidungen nicht einfach hinzunehmen. Im Kontext des Textes war sie statthaft, um gegen die Ablehnung einer Ergänzungsfrage an den Gutachter vorzugehen. Beispiel: Wenn das Gericht Ihnen bei einem Beweisverfahren das Recht verweigert, ein unvollständiges Gutachten vom Sachverständigen ergänzen zu lassen, können Sie dagegen die sofortige Beschwerde einlegen.
Ergänzungsfrage zum Gutachten
Eine Ergänzungsfrage ist eine spezielle Nachfrage an einen bereits erstellten Gerichtsgutachter zur Klärung oder Vervollständigung seines Gutachtens. Wird ein Gutachten unverständlich, unvollständig oder unklar, hat eine Partei das Recht, präzise Fragen zu stellen, um das Gutachten verständlich und vollständig zu machen. Diese Nachfragen richten sich an denselben Gutachter und dienen nicht der Erstellung eines neuen Gutachtens. Beispiel: Sie erhalten ein Gutachten zum Zustand Ihrer Hausfassade, aber eine zentrale Aussage ist unklar; Sie können dann eine Ergänzungsfrage stellen, um die Aussage zu präzisieren.
Wechsel des gerichtlichen Sachverständigen
Der Wechsel des gerichtlichen Sachverständigen bezeichnet die gerichtliche Entscheidung, einen zunächst bestellten Gutachter durch einen anderen zu ersetzen. Dies ist nur in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel bei nachweisbarer Befangenheit oder fehlender fachlicher Qualifikation für den konkreten Auftrag. Ein bloßes Nichtgefallen am Ergebnis reicht nicht aus. Zudem liegt die Entscheidung über den Wechsel allein im Ermessen des Gerichts und ist in der Regel nicht sofort anfechtbar. Beispiel: Wenn der Gutachter persönliche Verbindungen zu einer Partei hat, die seine Unparteilichkeit infrage stellen, können Sie einen Antrag auf Wechsel stellen.
Unzulässigkeit (von Rechtsmitteln)
Unzulässigkeit bedeutet, dass ein Rechtsmittel oder Antrag vom Gericht nicht inhaltlich geprüft wird, weil Verfahrensvoraussetzungen fehlen oder das Gesetz die Anfechtung nicht vorsieht. Im Text war beispielsweise der Einspruch gegen die Ablehnung eines neuen Gutachters unzulässig, weil das Gesetz für diesen Fall kein sofortiges Rechtsmittel erlaubt. Das verhindert, dass das Verfahren durch ständige Anfechtungen unnötig verzögert wird. Beispiel: Wenn Sie gegen eine Entscheidung des Gerichts, keinen neuen Gutachter zu bestellen, sofort klagen wollen, lässt das Gericht dies nicht zu, da für diese Art von Entscheidung kein eigener Rechtsbehelf vorgesehen ist.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 420 Zivilprozessordnung (ZPO) – Selbständiges Beweisverfahren: Dieses Verfahren dient der Sicherung von Beweisen vor oder unabhängig von einem Hauptprozess und ermöglicht die Einholung von Sachverständigengutachten zur Klärung strittiger Tatsachen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Es begründet den Rahmen, in dem das Gutachten erstellt wurde und erklärt, warum es um die Sicherung von Beweisen vor einer Hauptklage ging.
- § 433 ZPO – Ergänzung des Gutachtens durch den bestellten Sachverständigen: Der Sachverständige muss auf gerichtliche oder parteiische Fragen sein Gutachten ergänzen, um Unklarheiten zu beseitigen und ein vollständiges Bild zu liefern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Ermöglicht es den Antragstellern, eine präzisierende Nachfrage zur Fassadendämmung vom gleichen Gutachter zu verlangen, was das OLG als berechtigten Anspruch bestätigte.
- § 412 ZPO – Anordnung weiterer Gutachten: Das Gericht hat das Ermessen, weitere Gutachten zu bestellen, wenn das erste unzureichend erscheint, jedoch ist die Ablehnung eines erneuten Gutachtenantrags in der Regel nicht anfechtbar. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Rechtfertigt die Ablehnung des Antrags auf einen neuen Gutachter für die Solaranlage und macht die Beschwerde dagegen unzulässig.
- § 490 ZPO – Unanfechtbarkeit von Entscheidungen über Beweisanträge: Entscheidungen, die einen Beweisantrag stattgeben und somit die weitere Beweiserhebung anordnen, sind nicht mit Rechtsmitteln angreifbar, um das Verfahren nicht zu verzögern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Erklärt, warum das Gericht die Ergänzungsfragen der Gegenseite zuließ und die Beschwerde der Antragsteller dagegen als unzulässig verworfen wurde.
- Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Beweissicherung und Gutachtenergänzung: Der BGH stellt klar, dass Parteien ein Recht auf ein vollständiges und verständliches Gutachten haben, und dass einfache Ergänzungsfragen zulässig sind, während eine unkontrollierte Neubeauftragung erschwert wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Rechtsprechung untermauert die Entscheidung des OLG Köln, die Ergänzungsfrage zum Gutachten zuzulassen, die Forderung nach einem neuen Gutachter aber abzulehnen.
Das vorliegende Urteil
OLG Köln – Az.: 11 W 13/25 – Beschluss vom 20.05.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz