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Pflichtteilsanspruch (erhaltener) und Prozesskostenhilfe

Oberlandesgericht Saarbrücken

Az: 5 W 293/10

Beschluss vom 18.03.2011


In dem Rechtsstreit wegen Pflichtteilsanspruchs hier: Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 4 ZPO hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts am 18. März 2011 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.10.2010 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 20.10.2010 – Az.: 2 O 44/09 – aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Dem Kläger, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs bezog, war durch Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 7.5.2009 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden. Der Rechtsstreit wurde durch einen mit gerichtlichem Beschluss vom 31.5.2010 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich beendet, in welchem die Beklagten sich verpflichteten, zur Abgeltung der streitgegenständlichen Pflichtteilsansprüche an den Kläger 22.440 Euro zu zahlen. Die Gerichtskosten sollten der Kläger und die Beklagten (als Gesamtschuldner) je zur Hälfte zu tragen haben, die außergerichtlichen Kosten jede Partei selbst.

Der Rechtspfleger forderte den Kläger unter Hinweis auf § 120 Abs. 4 ZPO mit Schreiben vom 20.8.2010 auf, zum Zweck einer Überprüfung eventuell verbesserter wirtschaftliche Verhältnisse anzugeben, ob er den Vergleichsbetrag von 22.440 Euro erhalten habe. Der Kläger legte unter dem 3.9.2010 eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Unter der Rubrik „Bruttoeinnahmen“ war eine Einnahme „Rest-Pflichtteil 14.000,- (siehe Dr. ….)“ eingetragen. Er fügte ein Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.6.2010 bei. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass die von den Beklagten geschuldeten 22.440 Euro am 23.6.2010 auf einem Konto der Kanzlei eingegangen waren, dass hiervon aber nur ein Betrag von 14.000 Euro an den Kläger weitergeleitet wurde, weil die Rechtsanwälte vorverauslagte Sachverständigenkosten eines anderen vom Kläger geführten Rechtsstreits (K. gegen E.) in Höhe von 8.440 Euro verrechneten. Des Weiteren gab der Kläger eine „Verwendungs-Erklärung: Rest-Pflichtteil“ ab, wonach er „die restlichen angewiesenen 14.000,00 Euro für einen Existenz-Gründungs-Versuch eingesetzt habe“ zum Verkauf von landwirtschaftlichen Geräteträgern und deren Ausrüstung.

Auf Anfrage des Rechtspflegers, wofür die erhaltenen 14.000 Euro im Einzelnen verwendet worden seien, übersandte der Kläger eine Reihe von Belegen und teilte mit, ein noch auszuliefernder „ATV Anhänger in der Größenordnung von 1.110,00 Euro“ sei zusätzlich zu berücksichtigen. Die auf Fahrzeuganschaffungen und damit verbundene Kosten bezogenen Belege datieren von Juni 2010 bis September 2010 und belaufen sich einschließlich der vom Kläger erwähnten 1.110 Euro auf insgesamt rund 11.980 Euro.

Der Rechtspfleger hob mit Beschluss vom 20.10.2010 die am 7.5.2009 bewilligte Prozesskostenhilfe auf und ordnete eine Einmalzahlung in Höhe von 2.066,82 Euro an (Gerichtskosten von 199 Euro; Prozesskostenhilfevergütung des beigeordneten Rechtsanwalts von 1.867,82 Euro). Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe aus dem Rechtsstreit 22.440 Euro erhalten und damit einen wesentlich über dem Schonvermögen liegenden Betrag. Dieser sei zur Begleichung der Kostenschuld einzusetzen. Die Neuanschaffungen seien nur insoweit anrechenbar, als die Forderung der Landeskasse nicht beeinträchtigt werde.

Der Kläger hat hiergegen am 27.10.2010 Beschwerde erhoben.

Er weist darauf hin, dass er als freier Architekt seit langem ohne Aufträge/Anstellung gewesen sei und nun einen Vertrieb für vierrädrige Spezialmotorräder aufbaue. Er nimmt Bezug auf § 115 Abs. 2 ZPO und meint, es dürfe ihm nicht versagt werden, den ihm verbliebenen Vergleichsbetrag zum Aufbau einer beruflichen Existenz zu nutzen.

Der vom Landgericht angehörte Bezirksrevisor bei dem Landgericht Saarbrücken hat zur Beschwerde Stellung genommen. Er hält den Verbrauch der restlichen Summe zur versuchten Existenzgründung für unbeachtlich, weil der Kläger mit den Investitionen eine zeitweilig entfallende Leistungsunfähigkeit böswillig wieder herbeigeführt habe.

Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Der Rechtsbehelf des Klägers ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft, auch sonst zulässig und begründet.

Eine Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 120 Abs. 4 ZPO nur möglich, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben und die Parteien nunmehr in der Lage ist, die Prozesskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen (OLG Celle, OLGR Celle 2007, 927).

Das ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.

Allerdings wurden an den Kläger aufgrund des abgeschlossenen Prozessvergleichs – nach der Verrechnung von Forderungen seiner Prozessbevollmächtigten aus einem anderen Verfahren – 14.000 Euro ausgezahlt, und grundsätzlich kann auch ein Vermögenszufluss durch den gewonnenen Prozess die Vermögensverhältnisse in einer für § 120 Abs. 4 ZPO relevanten Weise verbessern (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH, 5. Aufl. 2010, Rdn. 390).

Das Geld ist aber im Vermögen des Klägers – jedenfalls in einer den Schonbetrag von 2.600 Euro übersteigenden Höhe (vgl. § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 BarBetrV) – nicht mehr vorhanden (zur Berücksichtigung des Schonbetrags im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO siehe OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 311), weil er es in seiner Betriebsgründung dienende Anschaffungen investiert hat.

Hat eine vormals hilfsbedürftige Partei Vermögen erworben, dies aber wieder ausgegeben, so haben sich ihre Lebensverhältnisse nicht wesentlich verbessert. Gleichwohl kann sie unter Umständen so behandelt werden, als habe sie dieses Vermögen noch, nämlich dann, wenn sie in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit nach § 120 Abs. 4 ZPO das Erworbene weggegeben hat, ohne dass ein Bedürfnis hierfür bestand, und damit ihre zeitweilig entfallende Leistungsunfähigkeit mut- und böswillig selbst wieder herbeigeführt hat (OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 1753). Von diesem Ausnahmefall abgesehen, verlangen es die zivilprozessualen Vorschriften zur Prozesskostenhilfe entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung nicht, dass ein Kläger den Ertrag eines erfolgreichen Rechtsstreits automatisch vorrangig zur Tilgung der von der Staatskasse vorfinanzierten Prozesskosten einsetzt (BGH, Beschluss vom 21.9.2006 – IX ZB 305/05, MDR 2007, 366).

Der Ausnahmefall einer mut- oder böswillig herbeigeführten erneuten Leistungsunfähigkeit ist hier nicht gegeben.

Eine Rückforderung von Prozesskosten über § 120 Abs. 4 ZPO ist indessen nicht immer schon dann ausgeschlossen, wenn zwischenzeitlich erworbenes Vermögen für Zwecke eingesetzt wurde, die unter den Schutz des § 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 90 SGB XII fallen würden. Die Wertungen des § 115 ZPO sind nicht ohne jede Einschränkung auf § 120 Abs. 4 ZPO übertragbar. Grundsätzlich kann auch von der bedürftigen Partei erwartet werden, dass sie sich – in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit – darauf einstellt, später eventuell doch zur Zahlung von Kosten herangezogen zu werden. So hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.7.2007 (XII ZA 11/07, MDR 2007, 388) ausgeführt, es sei der Partei zuzumuten, ein (durch einen Zugewinnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn damit ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben worden sei; der Sinn der dort geregelten Privilegierung liege darin, der bedürftigen Partei den Mittelpunkt ihres bisherigen sozialen Lebens zu erhalten; ein sonstiges Vermögen wolle das Gesetz im Regelfall gerade nicht schützen, auch wenn dieses dazu bestimmt sei, später ein privilegiertes Hausgrundstück zu erwerben. Der Bundesgerichtshof hat insoweit insbesondere auch den Umkehrschluss aus § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII gezogen, wonach ein sonstiges Vermögen nur dann unberücksichtigt bleibe, wenn damit nachweislich ein Hausgrundstück als Wohnung behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erhalten oder beschafft werden solle.

Nach Ansicht des Senats sind diese Überlegungen auf Vermögensausgaben für die Anschaffung von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (§ 115 Abs. 3 ZPO Verbindung mit § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII), nicht zu übertragen. Es besteht keine zwingende Notwendigkeit, Grundeigentum zu haben. Die Vorschriften zur Prozesskostenhilfe schützen solches deshalb – im Rahmen der Angemessenheit – nur dann, wenn die Partei es bereits besitzt bzw. wenn sie im Interesse einer besonders schutzwürdigen (behinderten oder pflegebedürftigen) Person Vermögen dafür einzusetzen beabsichtigt. Das Fortsetzen oder Aufnehmen einer Erwerbstätigkeit hingegen ist ein unabweisbares Bedürfnis, und hierauf bezogene unentbehrliche Anschaffungen muss die Partei nicht wegen zu erwartender Kostenrückforderungen zurückstellen. Es kommt der Rechtsgedanke der Härteklausel des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zum Tragen: Eine Abänderung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO hat zu unterbleiben, wenn eine anderweitige Verwendung nachträglich erworbenen Vermögens für Zwecke erfolgt, die als angemessene besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO abzugsfähig wären (Motzer in: MünchKomm/ZPO, 3. Aufl. 2008, § 120 Rdn. 18). Nach Ansicht des Senats ist das bei den hier in Rede stehenden Anschaffungen der Fall. Der Kläger, der nach eigenen Angaben als freier Architekt seit längerer Zeit keine Aufträge hatte und auch nicht in einem Anstellungsverhältnis stand, hat nunmehr zum Aufbau einer beruflichen Existenz eine geschäftliche Tätigkeit aufgenommen und hierfür von den ihm zugeflossenen 14.000 Euro einen Betrag von 11.980 Euro – mithin einen solchen, der keineswegs als völlig unverhältnismäßig anzusehen wäre – dazu benutzt, seine Erwerbslosigkeit zu beenden und den Versuch unternommen, eine neue berufliche Existenz zu gründen. Das kann ihm nicht als böswillig selbstverschuldete Vermögenslosigkeit angelastet werden (zum Aspekt der Böswilligkeit im Zusammenhang mit § 120 Abs. 4 ZPO BGH, Beschluss vom 18.7.2007 – XII ZA 11/07, MDR 2007, 388; vgl. – besondere Belastungen bei Tilgungsleistungen auf einen betrieblichen Kredit bejahend – Schoreit/Groß, PKH, 10. Aufl. 2010, § 115 Rdn. 69; ebenso – für die Anschaffung eines beruflich benötigten Pkw – Motzer in: MünchKomm/ZPO, 3. Aufl. 2008, § 115 Rdn. 40). Dem liegt auch die Erwägung zu Grunde, dass es letztlich durchaus der Staatskasse zugutekommt, wenn es dem Kläger gelingen sollte, ohne Inanspruchnahme staatlicher Leistungen künftig für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen zu können (zu diesem Aspekt siehe auch LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.11.2010 – 3 Ta 159/10).

Sollte die in Aussicht genommene geschäftliche Tätigkeit Erfolg haben und die wirtschaftliche Situation des Klägers wesentlich verbessern, so mag erneut über eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu befinden sein.

Die erfolgreiche Beschwerde ist im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet (vgl. BGH, Beschluss vom 21.9.2006 – IX ZB 305/05, MDR 2007, 366).

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