AG Hamburg, Az.: 24a C 65/11
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.08.2011 sowie 120,67 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an die … zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 800,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 EU-VO 261/04.
Der Kläger buchte für sich und seinen Sohn bei der … eine Flugreise von Hamburg nach Jerez und zurück, eine Strecke von jeweils über 2.000 km. Hin- und Rückflug wurden von der Beklagten durchgeführt. Der Rückflug am 21.07.2011 sollte in Jerez um 09.05 Uhr starten und in Hamburg um 12.15 Uhr landen. Tatsächlich verspäteten sich Abflug und Ankunft um jeweils mehr als vier Stunden.
Der Kläger ist der Auffassung, wegen der Verspätung einen Ausgleichsanspruch auf Grundlage von Art. 7 EU-VO 261/04 zu haben. Entsprechende Ansprüche seines Sohnes könne er auf Grundlage der Abtretungserklärung vom 17.12.2011 (Anlage K 2) geltend machen. Zur Durchsetzung der Ansprüche habe er den Klägervertreter beauftragt, dessen vorgerichtliche Kostenrechnung durch die Rechtsschutzversicherung des Klägers bereits ausgeglichen worden sei. Die Genehmigung, die Auszahlung an die Versicherung mit zu beanspruchen, sei stillschweigend erteilt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 800,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 05.08.2011 sowie 120,67 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an die … zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Gericht sei schon nicht örtlich zuständig. Ungeachtet dessen sei der Anspruch auch unbegründet. Die entstandene Verspätung sei auf einen Umstand zurückzuführen, der nicht durch die Beklagte zu vertreten gewesen sei, sodass auch aus diesem Grund nach Art. 5 Abs. 3 EU-VO 261/04 ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen sei. Das für den fraglichen Flug eingeplante Flugzeug habe bei einem früheren Flug einen Vogelschlag erlitten, der eine Inspektion notwendig gemacht habe. Diese habe am 21.07.2011 von 01.00 bis 05.00 Uhr stattgefunden, aus Sicherheitsgründen sei dann noch ein Generator gewechselt worden. Nach der Übergabe des Flugzeugs um 06.00 Uhr an die zuständige Crew habe der Pilot festgestellt, dass ein Reifen stark abgenutzt gewesen sei, woraufhin auch dieser ausgetauscht worden sei. Um 09.15 Uhr habe sodann mit dem Einsteigen der Passagiere begonnen werden können für einen Flug der Maschine nach Jerez, dessen Start für 05.00 Uhr geplant gewesen sei, der aber erst um 10.01 Uhr habe durchgeführt werden können. Die Landung sei dann erst um 13.10 Uhr in Jerez erfolgt und der Flug, der den Kläger und dessen Sohn befördern sollte, konnte erst um 13.54 Uhr durchgeführt werden mit einer Landung in Hamburg um 16.48 Uhr.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig. Es sind die diesbezüglichen Rechtssätze des EuGH für Klagen gemäß Art. 7 EU-VO 261/04 zu Grunde zu legen. Der klagende Fluggast kann daher als Gerichtsstand des Erfüllungsorts das für den Abflugort zuständige Gericht ebenso wählen wie das für den Ankunftsort zuständige Gericht (Urteil des EuGH vom 09.07.2009, NJW 2009, 2801). Ankunftsort des infrage stehenden Flugs war Hamburg.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 800,00 € aus Art. 7, 6, 5 EU-VO 261/04.
Der Kläger ist für die Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert. Die Legitimation ergibt sich hinsichtlich der Entschädigungsleistung für seinen Sohn angesichts der Abtretungserklärung aus abgetretenem Recht, § 398 BGB.
Nach dem Urteil des EuGH vom 19.11.2009 (EuGH C 402/07; NJW 2010, 43) ist einem Fluggast auch dann ein Ausgleich gemäß Art. 7 der Verordnung zu gewähren, wenn der Flug zwar nicht annulliert wurde, wenn jedoch wegen eines verspäteten Flugs ein Zeitverlust von drei Stunden oder mehr eintritt, d. h., wenn der Fluggast sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht. Diese Voraussetzungen sind hier schlüssig dargetan, die Ankunft in Hamburg erfolgte über vier Stunden später als geplant.
Die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung entfällt vorliegend nicht wegen Art. 5 Abs. 3 EU-VO 261/04. Der wegen außergewöhnlicher Gerüche auf dem Flugdeck vermutete Defekt am Triebwerk des Flugzeugs, als dessen Ursache wiederum Vogelschlag vermutete wurde, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne dieser Vorschrift dar. Technische Probleme kommen als außergewöhnliche Umstände nur in Betracht, soweit sie auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind, so zum Beispiel bei versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Schädigungen (EuGH vom 22.12.2008 Wallentin-Herman/Alitalia; EuGH C 402/07; NJW 2010, 43).
Eine Beschädigung des Triebwerks durch einen Vogelschlag ist ein beim Betrieb eines Flugzeugs durchaus vorkommender Umstand, denn Vögel nutzen den Luftraum naturgemäß ebenso wie Flugzeuge. Der Umstand ist deshalb Teil der normalen Ausübung eines Flugbetriebs und nicht mit einem Sabotageakt, einem versteckten Fabrikationsfehler oder einem terroristischen Anschlag zu vergleichen, wie es der EuGH mit seiner sehr engen Eingrenzung der Ausnahmeumstände verlangt. Auf die Häufigkeit des Vorfalls kommt es nicht an.
Da damit schon die erste der beiden kumulativen Voraussetzungen für die Annahme eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne des Art 5 Abs. 3 EU-VO 261/04 fehlt, kommt es nicht mehr auf die zweite Voraussetzung an, namentlich die Frage, ob ein Triebwerkschaden aufgrund eines Vogelschlags vom Luftfahrtunternehmen zu beherrschen ist oder nicht.
Unabhängig davon ergab sich eine zeitliche Verzögerung des geplanten Flugzeugumlaufs um mehr als vier Stunden nach Darstellung der Beklagten schon aus anderen technischen Gründen, die zweifelsfrei Teil der normalen Ausübung eines Flugbetriebs und damit nicht geeignet sind, die Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 3 EU-VO 261/04 zu begründen. Zum einen dauerte der Wechsel eines Generators eine Stunde und zum anderen der Austausch eines stark abgenutzten Reifens über drei Stunden. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass nicht allein diese Montagearbeiten für die Verspätung des hier fraglichen Abflugs von Jerez nach Hamburg ursächlich waren.
Die Höhe des Anspruchs von je 400,00 € pro Fluggast ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 EU-VO 261/04.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Der Kläger hat daneben auch einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 280, 286 BGB, die Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an seinen Rechtsschutzversicherer zu verlangen. Die von Klägerseite behauptete vorprozessuale Weigerung der Beklagten zur Ausgleichszahlung ist ebenso unbestritten wie die Behauptung, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts erst erfolgte, nachdem die Beklagte in Verzug war. Der Umstand, dass die Rechtsschutzversicherung dem Kläger die Rechtsanwaltskosten bereits reguliert hat, spricht nicht gegen die Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger. Es ist allgemein bekannt, dass Versicherungsnehmer ein grundsätzliches Interesse daran haben, Versicherungsverhältnisse so wenig wie möglich mit Schadensfällen zu belasten. Ebenso lässt sich ohne Weiteres das Interesse der Versicherung annehmen, nicht selbst bei der Beklagten regressieren zu müssen, weshalb von einer stillschweigenden Ermächtigung der Versicherung für eine Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger ausgegangen werden kann. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert.