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Erhebung von Hundesteuer – „Örtlichkeit“ der Hundesteuer

VG Frankfurt, Az.: 6 K 2799/12.F, Urteil vom 14.02.2013

Örtliche Radizierung der Hundehaltung

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Halterin eines Hundes der Rasse Rottweiler. Sie hält diesen Hund im Stadtgebiet der Beklagten. Unter dem 12.03.2009 wurde der Klägerin eine Bescheinigung nach § 19 HundeVO für diesen Hund erteilt.

Erhebung von Hundesteuer - "Örtlichkeit" der Hundesteuer
Symbolfoto: Kzenon/Bigstock

Mit Bescheid vom 21.01.2011 wurde die Hundesteuer nach der Hundesteuersatzung der Beklagten für den Hund der Klägerin für das Jahr 2011 auf 900,00 Euro festgesetzt. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 18.02.2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2012, zugestellt am 25.07.2012, zurück.

Am 24.08.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt umfangreich den bereits im vorangegangenen erfolglosen Eilverfahren gehaltenen Vortrag hinsichtlich der nach ihrer Auffassung rechtswidrig überhöhten Besteuerung ihres Hundes und vertritt ergänzend die Auffassung, die von der Beklagten erhobene Hundesteuer sei nicht von Artikel 105 Abs. 2a GG gedeckt, weil es sich nicht um eine „örtliche“ Steuer im Sinne dieser Vorschrift handele.

Die Klägerin beantragt, den Abgabenbescheid der Beklagten vom 21.01.2011, soweit darin ein Hundesteuerbetrag von mehr als 90,00 Euro festgesetzt wird, sowie den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid vom 20.07.2012 aufzuheben und die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Steuererhebung und verweist auf die einschlägige Rechtsprechung der Kammer, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Behördenakten und Verfahrensakten gleichen Rubrums 6 L 2727/11.F und 6 L 2834/12.F Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Nach Übertragung der Sache gemäß § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet der Vorsitzende als Einzelrichter.

Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Steuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der angefochtene Hundesteuerbescheid ist sowohl dem Grunde wie der Höhe nach rechtmäßig. Er beruht auf der einschlägigen Hundesteuersatzung der Beklagten, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist und insbesondere von Artikel 105 Abs. 2a GG gedeckt ist. Auch der Höhe nach entspricht der Hundesteuerbescheid der satzungsrechtlichen Regelung. Die Klägerin hält einen Hund der Rasse Rottweiler, für den nach der Satzung ein Jahressteuerbetrag von 900,00 Euro zu erheben ist. Dass für diesen Hund von der Gefahrabwehrbehörde der Beklagten eine gefahrabwehrrechtliche Bescheinigung nach § 19 HundeVO erteilt worden ist, bleibt für die hundesteuerrechtliche Betrachtung ohne Belang. All dies haben das Gericht in seinem Beschluss vom 27.10.2011 (6 L 2727/11.F) und der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 03.01.2012 (5 B 2209/11) ausführlich dargelegt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinem Beschluss vom 10.01.2013, der der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2013 zur Kenntnis gebracht worden ist, nochmals bestätigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieser Entscheidungen Bezug genommen.

Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Meinung von Decker (KStZ 2012, 66 ff) die Auffassung vertritt, „die für die Erhebung der Hundesteuer erforderliche „örtliche Radizierung“ der Hundehaltung“ sei nicht mehr gegeben, so vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Der als Anlass für diese Meinung beschriebene Umstand, dass Hunde – wie auch andere Haustiere – an der Mobilität ihrer Halter teilnehmen und mit ihnen das Gemeindegebiet verlassen, vermag die „Örtlichkeit“ der Hundesteuer nicht in Frage zu stellen. Das dort beschriebene Phänomen, dass Tierhalter ihre Haustiere auf Reisen mitnehmen, ist auch kein neues Phänomen. Beispielsweise wird bereits von Ludwig Thoma in seinen Lausbubengeschichten am Beispiel der Figur der „Tante Frieda“ (später filmisch in bemerkenswerter Weise verkörpert von der großen Elisabeth Flickenschildt), die zusammen mit dem von ihr gehaltenen Papagei auf weite Reisen geht, beschrieben, dass und mit welchen Folgen seit je her Haustiere von ihren Haltern mit auf die Reise genommen werden, ohne dass daraus die von der Klägerin angesprochene Folgerung gezogen worden wäre. Angesichts dessen sieht das Gericht keinen Anlass, diesen Überlegungen weiter nachzugehen.

Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.654,00 Euro festgesetzt.

GRÜNDE

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 5.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist der dreieinhalbfache Jahresbetrag der streitigen Abgabe in Ansatz zu bringen. Im Falle der Klägerin hat das Gericht für das Jahr 2011 810,00 Euro, für das Jahr 2012 641,50 Euro und für den folgenden Zeitraum 202,50 Euro (135,00 Euro x 1,5) zugrunde gelegt. Zusammen ergeben diese Beträge den festgesetzten Streitwert.

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