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Erholungsurlaub – Berechnung – Anforderungen an die Zulassung der Berufung


Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Az: 6 A 127/12

Beschluss vom 03.02.2014


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse, ausgeführt, nach § 5 Abs. 2 der Erholungsurlaubsverordnung in der bis zum 18. Januar 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: EUV NRW) betrage der Urlaub für den Regelfall einer Fünf-Tage-Woche nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Sei die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, wie im Falle des Klägers, regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindere sich der Urlaub gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 EUV NRW für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach § 5 EUV NRW. Maßgebend für die Berechnung des Urlaubs sei demnach die Zahl der zusätzlichen arbeitsfreien Tage im Jahr, welche abstrakt generell zu ermitteln seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine sich über zwei Kalendertage erstreckende Dienstschicht (Nachschicht) nur als ein Arbeitstag gewertet werde. Als Arbeitstag gelte nur derjenige Kalendertag, an dem die Schicht begonnen habe. Letzteres folge aus dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 2 EUV NRW. Die Vorschrift solle durch die Verminderung der Urlaubstage sicherstellen, dass Beamte, deren Arbeitszeit sich regelmäßig oder dienstplanmäßig auf weniger als fünf Arbeitstage je Kalenderwoche verteile, hinsichtlich der Gesamturlaubsdauer nicht besser stünden als Beamte, die in der Fünf-Tage-Woche arbeiteten. Hintergrund der Regelung sei es hingegen nicht, den sich aus dem (Nacht-)Schichtdienst ergebenden Besonderheiten Rechnung zu tragen. Es sei nicht ersichtlich, dass die in § 14 Abs. 1 Satz 2 EUV NRW getroffene Regelung zu einer Gesamturlaubsdauer führe, die im Vergleich zu Beamten mit einer Fünf-Tage-Woche ungerechtfertigt kurz sei.

Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten. Das Verwaltungsgericht hat auf den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2006 – 6 A 4983/04 -, juris, Bezug genommen. Der hieran anknüpfende Einwand des Klägers, es habe jedoch „die Reichweite und die dortige Entscheidungsgrundlage verkannt und insbesondere nicht beachtet, dass die vorgenannte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht 1:1 übertragbar“ sei, ist verfehlt. Der Senat hat im genannten Beschluss allgemeine Ausführungen zur Berechnung des Urlaubs beim Abweichen von der Fünf-Tage-Woche gemacht. Hierauf sowie auf die Ausführungen des 1. Senats des erkennenden Gerichts im Urteil vom 17. Juli 1991 – 1 A 65/08 – , juris, das die seinerzeit geltende bundesrechtliche Regelung des § 5 Abs. 5 EUrlV betrifft, hat das Verwaltungsgericht seine Erwägungen gestützt. Zu Recht ist es davon ausgegangen, dass die für seine Entscheidung erheblichen Rechtsfragen bereits durch die von ihm zitierte Rechtsprechung geklärt sind.

Jedwede Substanz fehlt der Behauptung des Klägers, er sei hinsichtlich seiner Gesamturlaubsdauer seit dem Jahre 2009 „regelmäßig“ und „über das Zumutbare“ hinaus“ benachteiligt worden. Diese Behauptung ist im Übrigen bereits durch die Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 7. September 2011 zu seiner Gesamturlaubsdauer in den Jahren 2009 und 2010 entkräftet worden, deren Richtigkeit er nicht bestritten hat.

Einer tragfähigen Grundlage entbehrt schließlich der Einwand des Klägers, § 14 EUV NRW begründe eine „unüberwindbare Schlechterstellung im Verhältnis zu anderen Beamtinnen und Beamten“. Es mag sein, dass die Urlaubsplanung für einen Beamten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, wie im Falle des Klägers, regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist, schwieriger ist als für einen Beamten, dessen wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch gegebenenfalls auftretende Schwierigkeiten bei seiner Urlaubsplanung in unzumutbarer Weise belastet wird oder solche Schwierigkeiten gar unüberwindbar sind, sind dem Zulassungsvorbringen indes nicht zu entnehmen.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

Die aufgeworfene Frage,

„wie viel Erholungsurlaubsanspruch einem Feuerwehrbeamten im Land Nordrhein-Westfalen aufgrund der Vorschriften der §§ 5, 14 EUV NRW“ zusteht,

ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich anhand der genannten Vorschriften beantworten. Die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen sind, soweit sie vorliegend entscheidungserheblich sind, durch die vom Verwaltungsgericht zitierten obergerichtlichen Entscheidungen geklärt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

 

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