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Erkennbarkeit eines Verkehrszeichens – Abschleppkosten


Oberverwaltungsgericht Münster

Az: 5 A 850/03

Beschluss vom 25.11.2004


Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 22. März 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 11. Juni 2002 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 96,63 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

I.

Der Kläger ist Halter des Pkw Marke Volvo 460 mit dem amtlichen Kennzeichen . Er stellte das Kraftfahrzeug in der Nacht vom 18. auf den 19. März 2002 auf der T.straße in E1. in Höhe des Hauses Nr. 14 ab.

An das Haus Nr. 14 schließt sich die Toreinfahrt und Torausfahrt zum Gelände der Firma C.        an. Der Bereich der Grundstückseinfahrt ist durch eine unterschiedliche Pflasterung sowie zu beiden Seiten durch eine sich zur Fahrbahn hin trichterförmig weitende, weiße Linie zum Gehweg hin abgegrenzt. Vor Haus Nr. 14 geht diese weiße Linie in eine auf der Fahrbahn aufgebrachte, auf diesen Bereich beschränkte weiße Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) über. Ob die Grenzmarkierung – wie der Kläger behauptet – aufgrund Abnutzung nur noch in Farbresten vorhanden und daher bei Dunkelheit nicht mehr erkennbar war, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Eigentümer des Hauses Nr. 14 hat die Grenzmarkierung im April 2002 mit weißer Farbe überstrichen. Auf der Wand des Hauses Nr. 14 befindet sich ein von privater Seite angebrachtes Schild mit der Aufschrift „Widerrechtliche parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ und eine aufgemalte Nachbildung eines Haltverbots (Zeichen 283).

Am 19. März 2002 ließ ein Beamter des Beklagten das auf der Grenzmarkierung abgestellte Kraftfahrzeug des Klägers gegen 9.50 Uhr abschleppen, da es einen Sattelschlepper mit Auflieger seit etwa einer Stunde hinderte, durch die Toreinfahrt auf das Gelände der Firma C.         zu gelangen. Mit Bescheid vom 22. März 2002 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Verwaltungsgebühr für das Abschleppen in Höhe von 96,63 EUR fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E.           mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2002 zurück.

Am 8. Juli 2002 hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe nicht gegen ein wirksames Haltverbot verstoßen. Vor dem Haus T. ——–straße 14 sei weder ein amtliches Park- noch ein Haltverbotszeichen aufgestellt gewesen. Er habe sein Kraftfahrzeug auch nicht vor der Ein- bzw. Ausfahrt, sondern um einige Meter nach rechts versetzt vor dem Hauseingang Nr. 14 geparkt. Die auf dem Kopfsteinpflaster damals nur noch in Resten vorhandene Markierung sei bei Dunkelheit nicht nur nicht erkennbar gewesen. Zur Verlängerung des Halt- und Parkverbots über den Bereich der Grundstückseinfahrt bzw. Grundstücksausfahrt wäre zudem erforderlich gewesen, dass sich die Markierung über den gesamten Bereich der Ein- bzw. Ausfahrt und nicht nur auf den kleinen Teilbereich rechts daneben erstreckt hätte.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. März 2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 11. Juni 2002 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger habe gegen ein wirksames Parkverbot verstoßen. Einer Verlängerung der Grenzmarkierung über den gesamten Einfahrtsbereich der Zufahrt bedürfe es nicht, weil ein unmittelbares Parken vor der Einfahrt gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ohnehin verboten sei. Der Kläger könne auch nicht geltend machen, er habe die Markierung auf der Straße wegen der Dunkelheit nicht erkennen können. Die Markierung sei, wie Fotos vom 19. August 2002 bewiesen, sehr gut erkennbar. Im Übrigen befinde sich genau an dieser Stelle eine Straßenlaterne.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen Berufung, zu deren Begründung er die bereits in erster Instanz vorgebrachten Argumente wiederholt und vertieft.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 22. März 2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 11. Juni 2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Der die Abschleppmaßnahme veranlassende Beamte habe eigens überprüft, ob die Markierung auf der Fahrbahn trotz Dunkelheit und Abnutzung für den Kläger erkennbar gewesen sei. Im Übrigen sei das Parken an dieser Stelle bereits deshalb unzulässig, weil ein dort abgestelltes Fahrzeug die Zufahrt zum Gelände der Firma C. behindere.

Der die Abschleppmaßnahme veranlassende Beamte des Beklagten, Polizeioberkommissar N.         -H.        , hat unter dem 21. April 2004 dienstlich zum Zustand der Grenzmarkierung am 19. März 2003 Stellung genommen. Der Senat hat aufgrund der Beschlüsse vom 12. Juli und 13. September 2004 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N1.      F.        , N2.    I.      und P.     C. . Wegen des Ergebnisses der im schriftlichen Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme wird auf die Stellungnahmen der Zeugen vom 22. Juli, 30. September und 28. Oktober 2004 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.

Die zugelassene Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 22. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E.           vom 11. Juni 2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die dem Gebührenbescheid zu Grunde liegende Abschleppmaßnahme war rechtswidrig. Das Kraftfahrzeug des Klägers war verkehrsordnungsgemäß abgestellt. Insbesondere lag kein Verstoß gegen ein Halt- oder Parkverbot vor, der das Vorgehen des Beklagten hätte rechtfertigen können.

Das Parken war nicht unzulässig nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO. Danach ist das Parken vor Grundstückseinfahrten und Grundstücksausfahrten verboten. Das jeweilige Verbot erstreckt sich nach dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht auf weiteren Straßenraum neben den Ein- bzw. Ausfahrten.

Vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., 1999, StVO, § 12 Rn. 47.

Entsprechend dem Zweck dieses Parkverbots, die Anlieger vor Behinderungen in der Benutzung der Einfahrt zu ihrem Grundstück und der Ausfahrt von ihm durch parkende Fahrzeuge zu schützen, genügt es daher grundsätzlich, dass die Fahrbahn in der Breite einer normalen Torausfahrt freigehalten wird.

Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Januar 1978 – 2 Ss (B) 237/77 -, Die Justiz 1979, S. 237.

Verlangen besondere örtliche Gegebenheiten sowie die Art des zu erwartenden Zufahrtverkehrs im Einzelfall die Freihaltung eines längeren Fahrbahnabschnitts, so muss dies für den Verkehrsteilnehmer erkennbar sein.

Vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Januar 1978 – 2 Ss (B) 237/77 -, Die Justiz 1979, S. 237 f.

Das Kraftfahrzeug des Klägers stand nicht unmittelbar vor der Ein- und Ausfahrt, sondern so versetzt, dass für den normalen Straßenverkehr die Zu- und Abfahrt problemlos möglich war. Für den Kläger war – jedenfalls bei Außerachtlassung der Grenzmarkierung – nicht erkennbar, dass eine weitere Fläche jenseits des durch weiße Streifen markierten Ein- und Ausfahrtsbereichs zur Vermeidung von Behinderungen freizuhalten wäre.

Das Parken war ebenfalls nicht gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchst. d StVO verboten, da es an einer wirksamen Grenzmarkierung für ein Parkverbot (Zeichen 299) fehlte. Offen bleiben kann, ob der Parkverbotsbereich nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO wirksam nur durch eine durchgehende Markierung des erweiterten Parkverbotsbereichs – also auch vor der Ein- und Ausfahrt selbst -,

so Bay. ObLG, Beschluss vom 30. November 1981 – 2 Ob OWi 450/81 -, VRS 62, 145 f.; siehe auch OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 1991 – Ss 325/91 (Z) -, VRS 82, 140 f.,

oder auch durch eine bloße Markierung der Flächen, um die die Parkverbotszone erweitert werden soll,

so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Januar 1978 – 2 Ss (B) 237/77 -, Die Justiz 1979, S. 237 (238),

gekennzeichnet werden kann. Auch wenn keine durchgehende Markierung erforderlich ist, soweit auf andere Weise deutlich wird, welcher Parkverbotsbereich jeweils verlängert wird, so muss die Markierung jedenfalls so beschaffen sein, dass sie für den Verkehrsteilnehmer bei Aufbringen der im Verkehr gebotenen Sorgfalt erkennbar ist. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass straßenverkehrsrechtliche Ge- und Verbote so angebracht sein müssen, dass der sorgfältig handelnde, dem Gebot des § 1 StVO folgende Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 – 5 A 1678/89 -, DÖV 1991, 120 f.

Dieses Erfordernis gilt nicht nur bei der erstmaligen Anbringung. Damit die Ge- und Verbote fortdauernd die ihnen zugedachte Wirkung entfalten können, ist die zuständige Behörde gehalten, die ausreichende Erkennbarkeit der jeweiligen straßenverkehrsrechtlichen Regelung zu wahren und zu erhalten. Kommt die zuständige Behörde dem nicht nach, und werden die Regelungen aufgrund Abnutzung oder Witterungseinflüssen derart unkenntlich, dass die Erkennbarkeit im oben beschriebenen Sinne nicht mehr gegeben ist, so verlieren sie ihre Wirksamkeit.

Vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. August 1988  – 1 Ss 514/98 -, VRS 95, 441, 442.

Dabei sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen als an solche des fließenden Verkehrs. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Kfz abstellt, treffen dementsprechend andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der maßgeblichen örtlichen Verkehrsregelungen als einen Teilnehmer am fließenden Verkehr.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1997 – 5 A 4278/95 -.

Lässt sich nicht (mehr) aufklären, ob der Verkehrsteilnehmer bei Aufbringung der danach gebotenen Sorgfalts- und Informationspflicht das Verkehrszeichen wahrnehmen und erkennen konnte, gereicht dies der Behörde zum Nachteil, die zum Zwecke der Vollstreckung die Abschleppmaßnahme veranlasst hat und nunmehr zu Deckung ihres Aufwands Gebühren erhebt. Sie trägt die materielle Beweislast dafür, dass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Vollstreckungsmaßnahme erfüllt waren.

So liegt der Fall hier. Der Senat vermag nicht die notwendige Gewissheit zu gewinnen, der Kläger habe die Grenzmarkierung bei Abstellen seines Kfz in der Nacht vom 18. auf den 19. März 2002 auch bei Aufbringen der gebotenen Sorgfalt erkennen können. Der Kläger hat vorgetragen, auf der Fahrbahn vor Haus Nr. 14 hätten sich lediglich Farbreste befunden, die er in der Nacht aufgrund der Dunkelheit nicht habe wahrnehmen können. Dagegen hat der die Abschleppmaßnahme veranlassende Beamte des Beklagten erklärt, die Grenzmarkierung sei als solche gut zu erkennen gewesen. Für den Senat ist nicht feststellbar, welche dieser widersprechenden Aussagen richtig ist. Dass dem Kläger wegen der örtlichen Nähe seiner Rechtsanwaltskanzlei die Grenzmarkierung bekannt gewesen sei, ist eine bloße, durch nichts belegte Behauptung des Beklagten. Zwar hat der Kläger ein gewichtiges Eigeninteresse, die Erkennbarkeit der Grenzmarkierung zu bestreiten. Indes spricht der Umstand, dass wenige Wochen nach dem hier streitigen Abschleppvorgang ein Nachzeichnen der Grenzmarkierung für nötig befunden wurde, zumindest für einen entsprechenden Erneuerungsbedarf, mag diese Maßnahme auch nicht von der zuständigen Behörde, sondern vom Eigentümer des Hauses Nr. 14 durchgeführt worden sein. Das Gericht hat ebenfalls keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit des Beamten der Beklagten zu zweifeln. Freilich beruht dessen Aussage, die Grenzmarkierung sei gut zu erkennen gewesen, nicht auf eigener Wahrnehmung zur Nachtzeit, sondern ausschließlich auf seiner Einschätzung am Morgen des 19. März 2002. Dabei hat er zwar nach eigenem Bekunden einerseits die Sichtbehinderung aufgrund Dunkelheit bzw. Dämmerung, andererseits die dort vorhandene Straßenbeleuchtung berücksichtigt. Es bleibt jedoch ungewiss, ob der Beamte bei Tageslicht den Einfluss dieser Umstände auf die Erkennbarkeit der Markierung zur Nachtzeit genau abschätzen konnte.

Die im schriftlichen Verfahren vernommenen Zeugen haben ihrerseits versichert, der Zustand der Grenzmarkierung im März 2002 sei ihnen heute nicht mehr erinnerlich. Dies erscheint dem Senat ohne Weiteres nachvollziehbar. Inzwischen sind 2 ø Jahre seit der Abschleppmaßnahme vergangen. Der Zeuge F.        , der das Kraftfahrzeug des Klägers abgeschleppt hat, hat darauf verwiesen, bei seiner Arbeit täglich mehrere Abschleppaufträge für Polizei, Ordnungsamt oder ADAC auszuführen. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass er keine Aussage zu der damaligen Beschaffenheit der Grenzmarkierung mehr machen kann. Der Zeuge P.      C.         hat ebenfalls auf seine fehlende Erinnerung verwiesen. Er hat jedoch ausdrücklich eingeräumt, dass die Übermalung der Grenzmarkierung in gewissen zeitlichen Abständen erforderlich sei, da sie mit der Zeit verblasse. Auch der Zeuge I.       hat vorgebracht, sich nicht mehr erinnern zu können. Er hat hierzu zwar keine weitere Begründung abgegeben. Gleichwohl besteht für den Senat keine Veranlassung, an dieser Aussage zu zweifeln. Für den Zeugen I.       wie auch für die beiden anderen Zeugen war der konkrete Abschleppvorgang kein derart gewichtiges Ereignis, dass sich dessen konkreten Umstände ihrem Gedächtnis hätten einprägen müssen.

Bei dieser Sachlage ist nicht zu erwarten, dass der Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Vernehmung des die Abschleppmaßnahme veranlassenden Beamten des Beklagten oder der Zeugen weiter aufgeklärt werden könnte. Andere Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung sind nicht ersichtlich, da Fotodokumente über den Zustand der Grenzmarkierung im fraglichen Zeitpunkt nicht vorliegen. Die vom Beklagten mit Schreiben vom 21. August 2002 überreichten Fotos sind nach dessen Angaben erst am 19. August 2002 aufgenommen worden, nachdem die Grenzmarkierung zwischenzeitlich nachgezeichnet worden war.

Ein Parkverbot ergab sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht unmittelbar aus § 1 Abs. 2 StVO. Danach ist Parken allgemein untersagt, wo es gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt. Sind die Voraussetzungen eines speziellen straßenverkehrsrechtlichen Verbots nicht erfüllt, kann jedoch nur in wirklichen Ausnahmesituationen ein solches Verbot aus der Generalklausel des § 1 Abs. 2 StVO abgeleitet werden.

Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 1999, StVO, § 12 Rn. 44 m.w.N.

Ein solcher Ausnahmefall war hier nicht gegeben. Nach dem oben Gesagten durfte der Kläger davon ausgehen, dass der für die Ein- und Ausfahrt notwendige Bereich durch sein Kraftfahrzeug nicht berührt würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG a. F.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).


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