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Erkennungsdienstliche Maßnahme – Löschung personenbezogene Daten

Verwaltungsgericht Saarlouis

Az: 6 K 115/10

Urteil vom 15.02.2012


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Polizeirechts (erkennungsdienstliche Maßnahmen) hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2012 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

T a t b e s t a n d

Der Kläger begehrt die Löschung seiner durch erkennungsdienstliche Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten.

Gegen den Kläger wurde seitens der Staatsanwaltschaft -Stadt unter dem Az. 33 Js 314/06 als Verantwortlichen der Firma … GmbH in A-Stadt wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung sowie unter dem Az. 33 Js 197/09 wegen des Verdachts der verspäteten Insolvenzanmeldung ermittelt. Das Verfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Verfahren wegen des Verdachts der verspäteten Insolvenzanmeldung wurde durch Erlass eines rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.05.2009 – 123 Cs 33 Js 197/09 (162/09) – abgeschlossen. Der Kläger wurde, weil er es unterlassen hatte, eine Bilanz für das Jahr 2003 aufzustellen und rechtzeitig die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens zu beantragen, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je-weils 180 €, zusammen 45.000 €, verurteilt. Im Zusammenhang mit dem zuvor durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde der Kläger am 02.05.2007 durch den Beklagten erkennungsdienstlich behandelt. Dabei wurden von ihm Finger- und Handflächenabdrücke sowie Lichtbilder gefertigt. Zur Begründung der erkennungsdienstlichen Behandlung stützte sich der Beklagte darauf, dass es sich bei den vorgeworfenen Tathandlungen um solche der Wirtschaftskriminalität handele, die keine Bagatelldelikte darstellen würden. Allein in Bezug auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Insolvenzdelikte sei von einem Schaden in Höhe von ca. 250.000 € auszugehen. Hinzu träten noch vollendete (111.724 €) und versuchte Steuerhinterziehung (327.257 €). Eine Wiederholungsgefahr ergebe sich aus der Verschleierung der tat-sächlichen Firmenverhältnisse, der gezeigten hohen kriminellen Energie insbesondere in der Schlussphase der Gesellschaft und auch bei dem fin-gierten Edelsteingeschäft, darüber hinaus aus seiner finanziellen Situation, seinem bisherigen Lebensstil sowie den zu erwartenden Konsequenzen aus dem Strafverfahren. Zudem lägen Anhaltspunkte vor, wonach er bei weiteren Gesellschaften (Firma … GmbH, A. GmbH) in ähnlicher Weise verfahre. Bei erneuter Straffälligkeit würden die erkennungsdienstlichen Unterlagen zur Förderung der dann zu führenden Ermittlungen geeignet erscheinen. Denn gerade bei Personen, die im Hintergrund unter Verbergung ihrer tatsächlichen Rolle agierten, könnten die Unterlagen die Ermittlungen wesentlich er-leichtern. Mit Schreiben vom 11.12.2007 legte der Kläger Widerspruch gegen die erkennungsdienstliche Behandlung vom 02.05.2007 ein. Nachdem er seitens des Ministeriums für Inneres und Sport darauf hingewiesen wurde, dass ein Widerspruch gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung ins Leere laufe, wenn die Maßnahme bereits durchgeführt worden sei, beantragte der Kläger am 06.08.2009, die ihn betreffenden erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25.09.2009 ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, durch den rechtskräftigen Strafbefehl sei belegt, dass der Kläger nicht nur einer Straftat verdächtig gewesen sei, sondern ihm die Taten der Insolvenzvergehen gemäß §§ 64, 84 GmbHG, 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB nachgewiesen werden konnten. Die teilweise Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO im Bereich der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO mangels Nachweises sei hierbei unerheblich. Eine Speicherung der ED-Daten sei zulässig, wenn wegen der Art, Ausführung und Schwere der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen die Gefahr der Wiederholung bestehe. Die Gefahr der Wiederholung werde nach neuerlicher Prüfung angenommen. Aus dem Strafbefehl ergäben sich keine Anhaltspunkte, die gegen die Annahme der Wiederholungsgefahr vorzubringen wären. Gerade das Verhalten, das auf Verschleie-rung der Tätigkeiten und Absichten abzielte, rechtfertige die Prognose eines künftigen (strafbaren) Verhaltens. Bei Straftaten, die der Wirtschaftskriminalität zuzurechnen seien, handele es sich in der Regel um Delikte, die auf längere Zeit angelegt seien. Gelinge es den tatsächlich Verantwortlichen, die Zahlungsfähigkeit über Jahre hinweg im Rahmen einer tatsächlichen oder vorgetäuschten wirtschaftlichen Betätigung zu verschleiern, könne dies erst sehr spät festgestellt werden. Die darauf einsetzenden Ermittlungen würden sich aufgrund der Komplexität der Verfahren ebenfalls über längere Zeit-räume hinziehen. Auch der Aufbau neuer Firmenstrukturen geschehe in der Regel nicht unmittelbar und zeitnah. Aus diesen Gründen würden die erkennungsdienstlichen Unterlagen zum Zwecke der vorbeugenden Verbrechens-bekämpfung weiterhin benötigt.

Hiergegen legte der Kläger am 13.10.2009 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, nachdem der Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt rechtskräftig geworden sei, bestehe zwar kein Rechtsanspruch auf Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen. Es komme aber entscheidend darauf an, ob nach der Sachlage noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die er-kennungsdienstlich behandelte Person künftig strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Diese prognostische Prüfung orientiere sich an kriminalistischen Daten, nicht an den – engeren – Normen der StPO. Eine sachverhalts- und persönlichkeitsbezogene Würdigung sei bisher nicht erfolgt. Die bisherigen Begründungsversuche, die über allgemeine Aussagen zur Wirtschaftskriminalität nicht hinausreichten, würden vor allem übersehen, dass die im Strafbefehl genannten Taten aus einer einmaligen personellen, sachlichen und zeitlichen Konstellation kriminologisch zu erklären seien, sein Wiedergutmachungsverhalten im steuerlichen Bereich als verantwortlich einzustufen sei, die im Strafbefehl erwähnten Taten annähernd sechs Jahre zurücklägen und er bei vorher und nachher strafrechtlich unauffälligem Lebenswandel schon seit langer Zeit seine Aktivitäten auf seine von hoher Verantwortung getragenen Aktivitäten im Rahmen seines Ingenieur- und Sachverständigenbüros beschränke.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010 wies das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten den Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Löschung der durch die erkennungsdienstliche Maßnahme erhobenen personenbezogenen Daten zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, ein Anspruch auf Löschung der erhobenen und gespeicherten Daten wäre dann gegeben, wenn die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung gegen geltendes Recht verstoßen hätte oder die Voraussetzungen für eine weitere Speicherung nicht mehr vorlägen. Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung sei § 81 b 2. Alt. StPO. Demnach dürften Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen werden, wenn dies für Zwecke des Erkennungsdienstes erforderlich sei. Wesentlich für die Beurteilung der Zulässigkeit erkennungsdienstlicher Behandlungen sei die Wiederholungsgefahr. Das Landeskriminalamt habe in seinem Schreiben vom 25.09.2009 die Annahme der Wiederholungsgefahr bestätigt. Dies beruhe auf der Grundlage der kriminalistischen Erfahrung der Polizei. Auch die Verwaltungsgerichte würden diese Begründung für eine Wiederholungsgefahr anerkennen, es sei denn, es liege ein offensichtlicher Wertungs-fehler vor. Sei die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig erfolgt und die Wiederholungsgefahr bewiesen, wie dies bei einem klassischen Wiederholungsdelikt wie Steuerhinterziehung der Fall sei, könne es für die Beurteilung eines Löschungsanspruchs nur darauf an-kommen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sei-en und ob das Interesse des seinerzeit Beschuldigten an der Löschung seiner personenbezogenen Daten das Interesse an der weiteren Speicherung zu Zwecken der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten überwiege. Ei-ne so erforderlich werdende Neubewertung der relevanten Speicherungstat-bestände setze die Kenntnis der Polizeidienststelle um fundierte neue Aspekte voraus, die einer Speicherung entgegenstünden. Ansonsten erfolge keine Relevanzprüfung, sondern entsprechend § 38 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a SPolG nach zehn Jahren eine Löschung. Die Widerspruchsbegründung bedinge keine rechtliche Neubewertung der weiteren Speicherung personen-bezogener Daten des Widerspruchsführers. Die seinerzeit prognostizierte Wiederholungsgefahr und auch die mehrjährige Begehung stünden dem Argument der einmaligen, aus der Situation heraus erklärbaren Delinquenz entgegen. Hier sei aus Sicht der Widerspruchsbehörde auch nicht auszuschließen, dass eine vergleichbare Konstellation wieder zu einem vergleichbaren Handeln führen könne. Das Wohlverhalten alleine könne die seinerzeitige Prognose nicht nachhaltig widerlegen, da es lediglich auf einen Teilaspekt der seinerzeitigen Vorwürfe abstelle und keine Garantie für eine weitere Steuertreue biete. Die im Strafbefehl erwähnten Straftaten lägen zwar in der Zeit annähernd sechs Jahre zurück. Zu bewerten sei jedoch die Prognose-entscheidung des Landeskriminalamtes zu dem Zeitpunkt, als die erkennungsdienstliche Maßnahme angeordnet worden sei. Dies sei am 02.05.2007 erfolgt. Mithin seien zum Zeitpunkt des Antrags auf Löschung vom 06.08.2009 gerade zwei Jahre und drei Monate verstrichen gewesen. In An-betracht der Anforderungen an die Langfristigkeit der Prognose sei dies sicherlich kein Zeitraum, der bereits per se zwingend die seinerzeitigen Entscheidungsgründe in Frage stelle. Der Hinweis auf den Lebenswandel relativiere sich allein schon durch die vorsätzlichen, über einen längeren Zeitraum begangenen Rechtsverletzungen vor der Einleitung der Strafverfahren. Insofern gehe der Hinweis auf das vorherige strafrechtlich unauffällige Verhalten fehl. Auch die bekundete Beschränkung auf die aktuellen Tätigkeiten vermöge die künftige deliktische Unauffälligkeit nicht überzeugend zu indizieren, jedenfalls nicht derart nachhaltig, dass die auf kriminalistischer Erfahrung beruhende Prognoseentscheidung des Landeskriminalamtes dahinter zurückstehen müsste.

Mit der am 09.02.2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Löschungsbegehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, eine Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Maßnahmen bestehe nach derzeitiger Sachlage nicht mehr. Es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass er gegenwärtig oder künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung – verglichen mit den in den Anlassverfahren behaupteten Straftaten – einbezogen werden könnte. Entgegen den floskelhaften Wendungen und Thesen des Beklagten könne in concreto allein aus allgemeinen Erfahrungssätzen nicht auf eine Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Die „kriminalistische Erfahrung“ sei kein Sammelbecken, aus dem die Wiederholungsgefahr sprudele. Sie müsse sich auf valide wissenschaftliche kriminologische Er-kenntnisse stützen. Aussagen über die Gefährlichkeit von Personen seien an verschiedenen Stellen des Strafverfahrens erforderlich, z.B. bei der Straf-aussetzung zur Bewährung und im Allgemeinen Maßregelrecht. In der Praxis am Häufigsten dürfte hierbei die Suche nach einer Antwort auf die Frage sein, ob einer Person, die zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verurteilt werde, noch Bewährung gewährt werden könne. Dafür mache das Gesetz in § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB unter anderem zur Voraussetzung, dass „zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftat mehr begehen wird.“ Als Faktoren für die Beurteilung dieser Erwartung nenne das Gesetz „die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen …, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.“ Die genannte Vorschrift lege dem Richter in Form einer Prognose auf, zu prüfen, ob der Verurteilte „keine Straftaten mehr begehen wird“. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung sei in Ermangelung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Insoweit fehle bereits der hinreichende Anlassverdacht. Erst recht scheide mangels Vortat die Annahme einer Wiederholungsgefahr aus. Das Verfahren wegen des Verdachts der Insolvenz-vergehen sei durch den Erlass des Strafbefehls abgeschlossen worden. Da-raus ergebe sich, dass ihm bei beiden Handlungen über die Rechtsfigur des faktischen Geschäftsführers Unterlassungen zugerechnet worden seien, und zwar deshalb, weil er den bereits verkauften Mantel der GmbH „für eine Übergangszeit“ für seinen „Bereich des Autohandels“ nach außen hin ge-nutzt habe. Im Übrigen habe er nur eine Nebenrolle in der Wirtschaftsstraf-sache 33 Js 314/06 eingenommen. Dies werde durch die Tatsache bestätigt, dass er selbst von dem Mitbeschuldigten … um rund 320.000 € betrogen worden sei, wie aus dem Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 27.11.2009 hervorgehe. Ihm sei eine günstige Sozialprognose attestiert worden. Die im Strafbefehl erwähnten Taten reichten in die Jahre 2003 und 2004 hinein, lägen also sieben Jahre zurück. Ihm sei ein vorher und nachher strafrechtlich unauffälliger Lebenswandel bescheinigt worden. Er lebe in wirtschaftlich und sozial geordneten Verhältnissen und begrenze seit langer Zeit seine berufliche Tätigkeit auf sein Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro. Alles in allem lägen nur prognostisch günstige Faktoren vor. Kriterien, die auch nur entfernt für eine Wiederholungsgefahr sprechen könnten, seien nicht aus-zumachen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2010 zu verpflichten, die durch die erkennungsdienstliche Maßnahme vom 02.05.2007 von ihm erhobenen personenbezogenen Daten zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen zu vernichten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf den angefochtenen Bescheid und auf den Widerspruchsbescheid. Die Voraussetzungen für die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers hätten vorgelegen. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für die Speicherung seiner personenbezogenen Daten gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft B-Stadt – 33 (W) Js 197/09 und 33 Js 314/06 – Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I.

1. Für Klagen gegen die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen als Maßnahme der vorsorgenden Strafrechtspflege nach § 81 b 2. Alt. StPO ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO). Gleiches gilt, wenn – wie hier – die Löschung der durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gewonnenen Daten begehrt wird.

2. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts erreicht werden. Die von dem Kläger begehrte Löschung der durch die erkennungsdienstliche Maßnahme vom 02.05.2007 erhobenen und gespeicherten Daten setzt einen Verwaltungsakt voraus, mit dem über diesen Anspruch entschieden wird.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Löschung seiner personenbezogenen Daten unter Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und des diesen bestätigenden Widerspruchsbescheides, durch die sein Löschungsbegehren abschlägig beschieden wurde, nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Als Anspruchsgrundlage für den behaupteten Anspruch auf Löschung der von dem Beklagten gespeicherten personenbezogenen Informationen und der dazugehörigen Unterlagen kommt allein § 38 Abs. 2 Satz 1 SPolG in Betracht. Danach sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen zu vernichten, wenn ihre Speicherung unzulässig war (Nr. 1) oder bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung fest-gestellt wird, dass ihre Kenntnis für die zu speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist (Nr. 2). Ein Löschungsanspruch des Betroffenen besteht daher sowohl dann, wenn die Speicherung von Anfang an rechtswidrig war, als auch, wenn sie erst im Laufe der Zeit rechtswidrig geworden ist.

1. Die Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers war zulässig. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Speicherung ist auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Speicherung der entsprechenden Information erfolgt ist. Ermächtigungsgrundlage für die An-ordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen war § 81 b 2. Alt. StPO. Nach dieser Bestimmung können Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese Regelung stellt in materiell-rechtlicher Hinsicht Polizeirecht dar und dient ebenso wie die weitere Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung der Daten in kriminal-polizeilichen Sammlungen ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben der Kriminalpolizei bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten.

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Vornahme der erkennungsdienstlichen Maßnahmen Beschuldigter eines Strafverfahrens und damit grundsätzlich zulässiger Adressat der Maßnahmen nach § 81 b 2. Alt. StPO. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen war auch notwendig im Sinne dieser Vorschrift. Als gesetzliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bemisst sich die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der den Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraumes, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten. Für die Annahme der Not-wendigkeit bedarf es somit einer auf der sogenannten Anlasstat beruhenden Wiederholungsgefahr. Allerdings wäre es zu eng, die Wiederholung genau der gleichen Tat zu fordern. Vielmehr erscheint es sachgerecht, nach dem Delikttypus zu differenzieren. Die Wiederholungsgefahr muss sich daher auf vergleichbare Straftaten wie diejenigen, die das Anlassverfahren ausgelöst haben, beziehen.

Ausgehend davon lag die lag die vom Gesetz geforderte Wiederholungsgefahr, die der vollumfänglichen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, zum Zeit-punkt der Vornahme der erkennungsdienstlichen Maßnahmen am 02.05.2007 vor. Zu diesem Zeitpunkt wurde seitens der Staatsanwaltschaft B-Stadt gegen den Kläger als Hauptverantwortlichen der Firma … GmbH wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung sowie wegen des Verdachts der verspäteten Insolvenzanmeldung ermittelt. Die zuvor im Rahmen des Ermittlungs-verfahrens vernommenen Zeugen hatten den Kläger durchweg als den Chef der Firma, als Hauptansprechpartner und Verantwortlichen nach außen bezeichnet. Es gab zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass der nicht als offizieller Geschäftsführer fungierende Kläger eine Verschleierung der tatsächlichen Firmenverhältnisse beabsichtigte und er als faktischer Geschäftsführer auch maßgeblich an den Maßnahmen, die auf eine sog. Firmenbeerdigung abzielten (z.B. Verkauf seiner Geschäftsanteile an der GmbH für lediglich 1 €, Weiterverkauf der Anteile, Versuch der Sitzverlagerung nach Berlin) beteiligt war. Ausgehend von den im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen, der nach außen einigermaßen undurchsichtigen Firmenverhältnisse des Klägers und seiner unbestritten vorhandenen geschäftlichen Gewandtheit, die er gezielt zu nutzen versuchte, um aus dem Blickfeld des Finanzamtes zu gelangen, bestanden begründete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch künftig Anlass zu Ermittlungen anlässlich von Delikten aus dem Bereich der Vermögensgefährdung bzw. Vermögensschädigung geben könnte.

Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen im Falle einer weiteren Straftat die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Die bei dem Kläger durchgeführten erkennungsdienstlichen Maßnahmen (Finger-/Handflächenabdrücke, Lichtbilder) sind von ihrer Art her geeignet, künftige Ermittlungen zu fördern. Die Lichtbilder dienen dazu, die Wiedererkennung durch Zeugen und Geschädigte zu erleichtern. Sie können zum Beispiel etwaigen Geschäftspartnern im Wege der Wahllichtbildvorlage vorgelegt und damit unter Umständen die Art und der Um-fang der Beteiligung eines Beschuldigten im Nachhinein aufgeklärt werden. Finger- und Handflächenabdrücke können gerade bei einem undurchsichtigen, auf Verschleierung angelegten Geschäftsgebahren helfen, festzustellen, ob der Betreffende bestimmte Dokumente (etwa Verträge, Urkunden oder sonstige Geschäftsunterlagen) in den Händen gehabt hat. Dadurch kann dann unter Umständen die Beteiligung eines Beschuldigten an einem mit einem bestimmten Dokument in Zusammenhang stehenden Delikt nachgewiesen werden.

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2. Steht somit fest, dass eine Speicherung auf der Grundlage des § 81 b 2. Alt. StPO zulässig war, so ist ein Löschungsanspruch nur noch unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SPolG möglich. Danach sind gespeicherte Informationen zu löschen, wenn die Erforderlichkeit der Speicherung nicht mehr gegeben ist. An der Erforderlichkeit fehlt es dann, wenn die Kenntnis der fraglichen Informationen nicht mehr der Aufgabenerfüllung der speichernden Stelle zu dienen geeignet ist. Für die Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an.

Berücksichtigt man die Deliktsart, die Umstände der Begehungsweise und die Täterpersönlichkeit, so erscheint auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Prognose einer Wiederholungsgefahr noch gerechtfertigt. Dabei kommt es wie erwähnt nicht darauf an, ob zu gewärtigen ist, dass der Kläger noch einmal Delikte genau des gleichen Typs begehen wird, wie sie seiner Verurteilung zugrunde lagen. Entscheidend ist vielmehr, dass die begangenen Straftaten und die in ihrer Verübung zum Ausdruck gelangte Persönlichkeitsstruktur objektive Anhaltspunkte für die Annahme liefern, dass der Kläger zu einer strafrechtlich relevanten Verletzung und Gefährdung fremden Vermögens neigt.

Im vorliegenden Fall gibt es gewichtige Umstände, die für die weitere Erforderlichkeit der Speicherung sprechen. Neben der aus den beigezogenen Verwaltungs- und Strafakten hinreichend ersichtlichen Verschleierung der Firmenverhältnisse und der Verletzung von Pflichten in der Endphase der Gesellschaft, die auf dem Feld der Wirtschaftskriminalität ein durchaus typisches, sich nicht selten wiederholendes Tatmuster ergeben, hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass gerade bei Insolvenzdelikten und der damit verbundenen Verschleierung der Zahlungsfähigkeit eine Feststellung häufig erst nach geraumer Zeit möglich ist und die Ermittlungen sich ebenfalls über einen längeren Zeitraum hinziehen. Dies zeigt nicht zuletzt auch der vor-liegende Fall, in dem die Tatbegehung vom 30.06.2003 bis Dezember 2004 erfolgte und es aufgrund der Schwierigkeit und Dauer der Ermittlungen erst im Mai 2009 zu einer strafrechtlichen Ahndung im Wege eines Strafbefehls gekommen ist. Die in den teilweise nur schwer und erst im Nachhinein zu durchschauenden Geschäftsmanövern zum Ausdruck kommende Gewandtheit des Klägers im Geschäftsleben und der auf kriminalistischer Erfahrung beruhende Umstand, dass bei einem aufwendigen Lebensstil – der Kläger fuhr als „Berater“ der Firma … GmbH einen Mercedes Benz S 500 Carlson und erzielte beispielsweise im Jahr 2007 ein Einkommen von über 100.000 € – die Neigung besteht, den erreichten Lebensstandard notfalls auch mit unlauteren Mitteln abzusichern, deuten ebenfalls auf eine nach wie vor bestehende Wiederholungsgefahr hin.

Entgegen der Ansicht des Klägers spielte dieser auch keineswegs nur eine Nebenrolle in den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Vielmehr stand er von Anfang an als faktischer Geschäftsführer im Zentrum der Ermittlungen und wurde von den vernommenen Zeugen wie bereits erwähnt als Chef, Hauptansprechpartner und als nach außen Verantwortlicher bezeichnet. Dass zu einem späteren Zeitpunkt der Beschuldigte … in den Mittelpunkt des Strafverfahrens gerückt ist und schließlich durch Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 27.11.2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt wurde, hängt jedenfalls auch damit zusammen, dass dieser bereits vorher – anders als der Kläger – strafrechtlich in erheblichem Umfang in Erscheinung getreten war. Aus den Feststellungen in dem erwähnten Urteil des Landgerichts ergibt sich die von dem Kläger behauptete „Nebenrolle“ nicht. Im Gegenteil ist dort ausgeführt, dass die Geschäfte der … GmbH seit dem 01.09.2003 von dem Kläger und … gemeinsam geführt wurden. Auch dass der Kläger seinerseits möglicher-weise von seinem Geschäftspartner … anlässlich eines Edelsteingeschäfts getäuscht und in seinem Vermögen geschädigt wurde, ändert nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Klägers für die ihm in dem rechts-kräftigen Strafbefehl vorgeworfenen Delikte und den sich aus ihrer Verübung und den übrigen Umständen des Einzelfalls ergebenden Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr.

Der Einwand des Klägers, dass Staatsanwaltschaft und Amtsgericht B-Stadt übereinstimmend auf eine Geldstrafe als die gerechte Sanktion gegen ihn votiert hätten, belege, dass beide Stellen von einer Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen seien, sondern ihm eine günstige Sozialprognose attestiert hätten, überzeugt nicht. Zum einen fehlen in dem rechtskräftigen Straf-befehl entsprechende Ausführungen zu der von dem Kläger behaupteten günstigen Sozialprognose. Eine solche Prognose wird vielmehr regelmäßig nur dann getroffen, wenn darüber zu entscheiden ist, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Hinzu kommt, dass selbst eine günstige Sozialprognose im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lässt. Nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB muss bzw. kann die Vollstreckung einer bestimmten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei ist für die Bejahung einer günstigen Sozialprognose im Sinne des § 56 StGB ausreichend, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten. Der hier an-zulegende Maßstab für die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist dagegen ein anderer. In diesem Rahmen kommt es darauf an, ob der festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der Art, Schwere und Begehungsweise der Anlasstat, der Täterpersönlichkeit sowie der Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen der Betroffene strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass er künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter einer noch aufzuklärenden Straftat einbezogen werden könnte. Diese Bewertung kann auch wegen des Risikos gerechtfertigt sein, das bei der Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB in Kauf genommen werden kann. Der unterschiedliche Prognosemaßstab findet seine Erklärung darin, dass eine unzutreffende Prognose im Rahmen des § 81 b 2. Alt. StPO – anders als bei einer Strafaussetzung zur Bewährung im Rahmen des Strafverfahrens – nicht mehr korrigiert werden kann. Selbst eine Strafaussetzung zur Bewährung schließt daher die Rechtmäßigkeit der An-ordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO und eine Speicherung der hierbei erlangten Daten nicht aus.

Soweit der Kläger auf seinen vorher und nachher strafrechtlich unauffälligen Lebenswandel und auf die zwischenzeitlich erfolgte Beschränkung seiner beruflichen Tätigkeit auf sein Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüro hin-gewiesen hat, wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass die von dem Beklagten gespeicherten Unterlagen zur Erfüllung der Aufgaben der Polizei nicht mehr erforderlich sind. Der seit der erkennungsdienstlichen Maßnahme vom 02.05.2007 verstrichene Zeitraum ist, vergleicht man ihn mit der in § 38 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a SPolG geregelten Prüffrist, die bei Erwachsenen zehn Jahre nicht überschreiten darf, nicht so gravierend, dass bereits jetzt – unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger seit dem Erlass des Straf-befehls, der seit dem 17.06.2009 rechtskräftig ist, nicht mehr auffällig geworden ist – von einer fehlenden Erforderlichkeit der Lichtbilder und der Finger-/Handflächenabdrücke zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gesprochen werden kann. Ein Anspruch des Klägers auf Löschung der Daten und Vernichtung der durch die erkennungsdienstlichen Maßnahmen er-langten Unterlagen besteht daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 62 Abs. 3 GKG).

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