Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Dringlichkeit und Fristen: Einfluss auf einstweilige Verfügungen im Zivilrecht
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Fristen müssen bei einer einstweiligen Verfügung im Telekommunikationsrecht eingehalten werden?
- Welche Voraussetzungen müssen für eine erfolgreiche einstweilige Verfügung beim Glasfaserausbau erfüllt sein?
- Welche Rechte haben Vermieter beim Glasfaserausbau durch konkurrierende Anbieter?
- Wie wirkt sich das Telekommunikationsgesetz auf die Duldungspflicht beim Glasfaserausbau aus?
- Welche Kosten entstehen bei erfolglosen einstweiligen Verfügungen im Telekommunikationsrecht?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Das Urteil des Landgerichts Rostock bezieht sich auf Auseinandersetzungen über den Glasfaserausbau zwischen einer Telekommunikationsnetzbetreiberin und einem Unternehmen der öffentlichen Hand.
- Die Netzbetreiberin versuchte, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, die es der Verfügungsbeklagten untersagen sollte, ohne öffentliches Auswahlverfahren den Ausbau der Glasfasernetzebene 4 durch ein Konkurrenzunternehmen durchführen zu lassen.
- Das Gericht hob die zuvor erwirkte einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag der Netzbetreiberin ab.
- Als Begründung führte das Gericht an, dass es der Netzbetreiberin sowohl an einem Anspruch als auch an einem Anordnungsgrund fehlte.
- Es wurde argumentiert, dass die Netzbetreiberin die Umstände seit längerer Zeit kannte und somit keinen dringenden Handlungsbedarf hatte, der eine einstweilige Verfügung rechtfertigen könnte.
- Zudem konnte die Netzbetreiberin keinen hinreichend glaubhaften Nachweis für einen rechtswidrigen Vertragsschluss zwischen der Verfügungsbeklagten und dem Konkurrenzunternehmen erbringen.
- Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer schnellen Reaktion bei der Wahrung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche und dass unbewiesene Vermutungen für eine rechtliche Maßnahme nicht ausreichen.
- Die Netzbetreiberin trägt die Kosten des Verfahrens aufgrund des Entzugs der einstweiligen Verfügung.
Dringlichkeit und Fristen: Einfluss auf einstweilige Verfügungen im Zivilrecht
Einstweilige Verfügungen sind ein wichtiger Bestandteil des vorläufigen Rechtsschutzes im Zivilrecht. Sie ermöglichen es, schnell und effektiv auf drohende Schäden zu reagieren, bevor eine endgültige gerichtliche Entscheidung getroffen wird. Der Antrag auf eine einstweilige Verfügung setzt jedoch die Dringlichkeitsvermutung voraus, die besagt, dass ein sofortiger Handlungsbedarf besteht. Hierbei trägt der Antragsteller die Beweislast, um nachzuweisen, dass sein Anliegen umgehend behandelt werden muss.
Die Fristen und Rahmenbedingungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind im Verfahrensrecht genau geregelt. Entscheidend ist oft die Interessenabwägung zwischen den beteiligten Parteien, die im Zuge einer gerichtlichen Prüfung erfolgt. Ein konkreter Fall, der beleuchtet, wie eine Verzögerung von vier Monaten einen gerichtlichen Beschluss zur einstweiligen Anordnung beeinflussen kann, wird im Folgenden detailliert analysiert.
Der Fall vor Gericht
Telekom-Konflikt: Landgericht Rostock weist Eilantrag gegen Glasfaser-Ausbau zurück

Ein Telekommunikationsnetzbetreiber ist mit seinem Eilantrag gegen die städtische Wohnungsgesellschaft in xxx vor dem Landgericht Rostock gescheitert. Das Gericht hob die zunächst erlassene einstweilige Verfügung vom 22. Februar 2023 wieder auf und wies den Verfügungsantrag zurück.
Streit um Glasfaserausbau in städtischen Wohnungen
Die klagende Telekommunikationsgesellschaft versorgt bereits 96 Prozent der Wohneinheiten in der Stadt mit Fernseh-, Internet- und Telefondiensten. Die beklagte städtische Wohnungsgesellschaft verfügt über 2.368 Wohnungen und deckt damit rund ein Drittel der städtischen Wohnraumversorgung ab. Zwischen beiden Parteien besteht seit 2005 ein Versorgungsvertrag, der bis Ende 2025 läuft.
Vorwurf wettbewerbswidriger Absprachen
Der Konflikt entzündete sich an Aushängen in den Wohngebäuden der Beklagten im Herbst 2022. Darin informierte die Wohnungsgesellschaft ihre Mieter über geplante Glasfaserarbeiten durch die Txxx. Die Klägerin sah darin den Beweis für wettbewerbswidrige Absprachen und forderte die Beklagte zur Unterlassung auf. Sie verlangte, dass die Beklagte Mitbewerber nur nach einem öffentlichen Auswahlverfahren mit dem Glasfaserausbau beauftragen dürfe.
Gericht sieht keine Beweise für Vertragsabschluss
Das Landgericht Rostock stellte fest, dass die Klägerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen konnte. Die vorgelegten Aushänge bewiesen lediglich eine Kommunikation zwischen der Wohnungsgesellschaft und der Txxx, nicht aber den Abschluss von Verträgen. Die Beklagte verwies erfolgreich darauf, dass sie nach § 145 Abs. 1 TKG gesetzlich verpflichtet sei, den Netzausbau durch Anbieter zu dulden.
Zu spätes Handeln der Klägerin
Das Gericht kritisierte zudem, dass die Klägerin trotz Kenntnis der Situation seit Oktober 2022 erst im Februar 2023 rechtliche Schritte einleitete. Die Erklärung der Beklagten in einem Gespräch im November, keine vertragliche Vereinbarung mit der Txxx geschlossen zu haben, entband die Klägerin nicht von der Pflicht, angesichts der tatsächlichen Bauarbeiten zeitnah rechtliche Schritte einzuleiten.
Die Klägerin muss die gesamten Verfahrenskosten tragen. Der Streitwert wurde auf 20.000 Euro festgesetzt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stärkt die Position von Telekommunikationsunternehmen beim Glasfaserausbau in Mehrfamilienhäusern. Vermieter und Hauseigentümer sind nach § 145 TKG gesetzlich verpflichtet, den Netzausbau zu dulden – auch ohne vertragliche Vereinbarung. Für diese Duldungspflicht ist keine öffentliche Ausschreibung oder Zustimmung anderer Anbieter erforderlich. Die nachträgliche Zustimmung der Mieter zum Einbau von Glasfaseranschlüssen ist ausreichend.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Mieter oder Hauseigentümer können Sie sich darauf verlassen, dass Glasfaseranbieter ihre Gebäude auch dann erschließen dürfen, wenn es keinen formellen Vertrag mit dem Eigentümer gibt. Die Installation von Glasfaseranschlüssen in Ihrer Wohnung ist dabei an Ihre persönliche Zustimmung gebunden – diese können Sie auch nachträglich erteilen. Bestehende Verträge mit anderen Anbietern hindern den Glasfaserausbau nicht, da das Gesetz einen diskriminierungsfreien Zugang verschiedener Anbieter vorsieht. Der Vermieter muss den Ausbau dulden und kann ihn nicht durch exklusive Vereinbarungen mit einzelnen Anbietern verhindern.
Wenn Sie als Vermieter oder Mieter von Fragen zum Glasfaserausbau betroffen sind, verstehen wir die rechtlichen Herausforderungen und Unsicherheiten. Unsere erfahrenen Experten im Telekommunikationsrecht analysieren Ihre individuelle Situation und zeigen konkrete Handlungsoptionen auf. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Fristen müssen bei einer einstweiligen Verfügung im Telekommunikationsrecht eingehalten werden?
Bei einstweiligen Verfügungen im Telekommunikationsrecht gilt die grundsätzliche Monatsfrist als maßgeblicher Zeitrahmen für die Dringlichkeitsvermutung. Wenn Sie einen Verstoß gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften feststellen, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung die einstweilige Verfügung beantragen.
Vollziehungsfristen
Nach Erlass der einstweiligen Verfügung besteht eine Vollziehungsfrist von einem Monat. In dieser Zeit muss die Verfügung dem Antragsgegner zugestellt werden. Diese Frist beginnt mit der Ausfertigung der Verfügung durch das Gericht.
Dringlichkeitsfristen
Die Dringlichkeit der Sache muss durchgehend gewahrt bleiben. Eine Verzögerung von mehr als vier Wochen zwischen Kenntniserlangung und Antragstellung führt in der Regel zur Verneinung der Dringlichkeit. Bei komplexeren Sachverhalten können die Gerichte auch einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen als noch angemessen ansehen.
Widerspruchsfristen
Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung hat der Antragsgegner zwei Wochen Zeit, um Widerspruch einzulegen. Diese Frist beginnt mit der förmlichen Zustellung der Verfügung.
Die Dringlichkeitsvermutung kann durch zu langes Zuwarten widerlegt werden. Ein Zeitraum von mehr als vier Monaten zwischen Kenntnis des Verstoßes und Antragstellung führt regelmäßig zur Ablehnung des Verfügungsantrags wegen fehlender Dringlichkeit.
Welche Voraussetzungen müssen für eine erfolgreiche einstweilige Verfügung beim Glasfaserausbau erfüllt sein?
Für eine erfolgreiche einstweilige Verfügung beim Glasfaserausbau müssen zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein: ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund.
Verfügungsanspruch
Der Antragsteller muss einen konkreten Anspruch nachweisen können. Beim Glasfaserausbau kann dies beispielsweise ein Unterlassungsanspruch gegen Störungen der Bauarbeiten oder ein Beseitigungsanspruch bei unrechtmäßigen Hindernissen sein.
Verfügungsgrund
Die Angelegenheit muss besonders dringlich sein. Dies bedeutet, dass eine reguläre Klage im Hauptsacheverfahren nicht rechtzeitig zu einer Lösung führen würde. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ohne die einstweilige Verfügung eine Gefährdung des eigenen Anspruchs besteht.
Formelle Anforderungen
Der Antrag muss beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Bei Verfahren vor dem Landgericht besteht Anwaltspflicht. Die Antragstellung muss zeitnah erfolgen – in der Regel innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung des Problems.
Glaubhaftmachung
Alle vorgebrachten Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden. Dies bedeutet, dass das Gericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit überzeugt sein muss. Beim Glasfaserausbau können dies etwa Dokumentationen von Behinderungen, Fotomaterial oder Zeugenaussagen sein.
Die einstweilige Verfügung wird nach erfolgreicher Antragstellung erst mit der Zustellung an den Antragsgegner wirksam. Die Zustellung muss innerhalb eines Monats nach Erlass durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen.
Welche Rechte haben Vermieter beim Glasfaserausbau durch konkurrierende Anbieter?
Vermieter haben beim Glasfaserausbau durch konkurrierende Anbieter weitreichende Entscheidungsfreiheiten. In Gebieten mit mehreren Anbietern können sie frei wählen, welchem Anbieter sie den Zuschlag für den Ausbau erteilen.
Entscheidungsfreiheit und Grenzen
Als Vermieter können Sie grundsätzlich selbst bestimmen, welcher Anbieter die Glasfaserinfrastruktur in Ihrem Gebäude installieren darf. Diese Wahlfreiheit wird allerdings durch zwei wichtige Faktoren begrenzt:
Liegt Ihr Gebäude in einem ausgewiesenen Glasfaser-Ausbaugebiet, müssen Sie den Anschluss grundsätzlich ermöglichen, wenn auch nur ein Mieter dies wünscht. Die Auswahl des konkreten Anbieters bleibt jedoch in Ihrer Hand.
Wirtschaftliche Aspekte
Bei der Auswahl eines Anbieters müssen Sie als Vermieter auf die Wirtschaftlichkeit achten. Übersteigen die Gesamtkosten der Maßnahme 300 Euro pro Wohneinheit, sind Sie verpflichtet:
- Mindestens drei Angebote einzuholen
- Das wirtschaftlichste Angebot auszuwählen
Kostenumlage und Refinanzierung
Die Kosten für den Glasfaserausbau können Sie als Vermieter auf zwei Wegen refinanzieren:
Glasfaserbereitstellungsentgelt: Maximal 5 Euro monatlich pro Wohneinheit über 5 Jahre, in besonderen Fällen bis zu 9 Jahre.
Modernisierungsumlage: Alternativ können Sie den Ausbau als Modernisierungsmaßnahme über die Kaltmiete finanzieren.
Wie wirkt sich das Telekommunikationsgesetz auf die Duldungspflicht beim Glasfaserausbau aus?
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) verpflichtet Grundstückseigentümer grundsätzlich zur Duldung des Glasfaserausbaus. Wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind, müssen Sie nach § 134 TKG den Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz dulden.
Voraussetzungen der Duldungspflicht
Die Duldungspflicht besteht nicht grenzenlos. Die Nutzbarkeit Ihres Grundstücks darf durch die Einrichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt werden. Bei der Installation neuer Leitungen für telekommunikative Zwecke muss der Netzbetreiber darauf achten, dass die Beeinträchtigung möglichst gering bleibt.
Rechte der Eigentümer
Als Grundstückseigentümer haben Sie wichtige Rechte:
Sie können einen finanziellen Ausgleich verlangen, wenn:
- die Nutzung Ihres Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird
- eine erweiterte Nutzung zu Telekommunikationszwecken erfolgt.
Die Höhe des Ausgleichs orientiert sich dabei an den aktuellen Marktverhältnissen für die Einräumung von Leitungsrechten.
Praktische Umsetzung
Der Glasfaseranschluss erfolgt typischerweise in zwei Phasen: Zunächst wird ein Hausanschlusspunkt gesetzt, anschließend werden die einzelnen Wohnungen angeschlossen. Vor Beginn der Arbeiten wird der Netzbetreiber Sie als Eigentümer kontaktieren und einen Herstellungsauftrag zur Unterschrift vorlegen.
Bei der Verlegung der Glasfaserleitungen können verschiedene technische Verfahren zum Einsatz kommen. Das TKG erlaubt seit 2012 auch die mindertiefe Verlegung, um den Ausbau zu beschleunigen. Die Netzbetreiber müssen dabei die anerkannten Regeln der Technik und die Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhalten.
Welche Kosten entstehen bei erfolglosen einstweiligen Verfügungen im Telekommunikationsrecht?
Bei einer erfolglosen einstweiligen Verfügung im Telekommunikationsrecht müssen Sie als Antragsteller sämtliche Verfahrenskosten tragen. Diese setzen sich aus den Gerichtskosten und den Anwaltskosten beider Parteien zusammen.
Gerichtskosten
Die Gerichtsgebühren betragen bei einer erfolglosen einstweiligen Verfügung eine 1,5-fache Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro fallen Gerichtskosten in Höhe von etwa 400 Euro an.
Anwaltskosten
Für die anwaltliche Vertretung entstehen auf beiden Seiten folgende Gebühren:
- Eine 1,3-fache Verfahrensgebühr für den Antrag bzw. die Verteidigung
- Eine 1,2-fache Terminsgebühr bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung
- Eine 0,5-fache Terminsgebühr, wenn der Antragsgegner nicht erscheint
Bei einem Streitwert von 10.000 Euro belaufen sich die Anwaltskosten pro Seite auf etwa 1.500 Euro.
Streitwertberechnung
Der Streitwert richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens. In Telekommunikationsrechtlichen Streitigkeiten liegen die Streitwerte typischerweise zwischen 10.000 und 20.000 Euro. Bei komplexeren Fällen oder größerer wirtschaftlicher Bedeutung können die Streitwerte auch deutlich höher ausfallen.
**Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Einstweilige Verfügung
Eine einstweilige Verfügung ist ein Rechtsinstrument im Zivilprozessrecht, das als Teil des vorläufigen Rechtsschutzes dient. Sie ermöglicht es, schnell Maßnahmen zu ergreifen, um drohende Schäden oder rechtliche Nachteile abzuwenden, bevor eine endgültige gerichtliche Entscheidung getroffen wird. Um eine einstweilige Verfügung zu erwirken, muss der Antragsteller die Dringlichkeit der Angelegenheit nachweisen, was als Dringlichkeitsvermutung bezeichnet wird. Das bedeutet, dass er glaubhaft machen muss, dass es ohne sofortige gerichtliche Anordnung zu einem irreparablen Schaden kommen könnte.
Wettbewerbswidrige Absprachen
Wettbewerbswidrige Absprachen beziehen sich auf geheime oder unerlaubte Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder anderen wirtschaftlichen Akteuren, die den freien Wettbewerb verzerren oder behindern. Im Kontext des deutschen Wettbewerbsrechts sind solche Absprachen verboten, da sie den Markt unfähr beeinflussen, Preise künstlich erhöhen oder den Marktzugang für andere Anbieter einschränken können. Verstöße können zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen und Strafen führen.
Anordnungsanspruch
Der Anordnungsanspruch ist ein rechtlicher Begriff im Kontext des einstweiligen Rechtsschutzes. Er bezeichnet den Anspruch eines Antragstellers auf eine bestimmte gerichtliche Anordnung. Um erfolgreich zu sein, muss der Antragsteller das Bestehen eines solchen Anspruchs glaubhaft machen, das heißt, er muss dem Gericht überzeugend darlegen, dass ein Rechtsanspruch auf die begehrte Anordnung besteht und eine dringende Notwendigkeit für die sofortige Entscheidung gegeben ist.
Beweislast
Die Beweislast beschreibt die Verpflichtung einer Partei in einem Rechtsstreit, die für ihren Anspruch oder ihre Verteidigung wesentlichen Tatsachen zu beweisen. Im Zivilverfahren trägt in der Regel der Kläger die Beweislast für die Tatsachen, die seinen Anspruch begründen, während der Beklagte beweisen muss, dass Umstände vorliegen, die seine Position stützen oder den Anspruch des Klägers ausschließen. Wenn die Partei die erforderlichen Beweise nicht liefern kann, verliert sie in der Regel den Rechtsstreit.
§ 145 Abs. 1 TKG
§ 145 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verpflichtet Eigentümer und Betreiber von Grundstücken oder Gebäuden, den Ausbau von Telekommunikations- und Breitbandnetzen durch Netzbetreiber zu dulden. Diese rechtliche Verpflichtung soll sicherstellen, dass der Ausbau moderner, leistungsfähiger Telekommunikationsnetze nicht durch individuelle Interessen blockiert wird. Somit haben Telekommunikationsunternehmen das Recht, notwendige Arbeiten für den Netzausbau durchzuführen, sofern ihre Eingriffe gerechtfertigt sind und keine unnötigen Beschränkungen auferlegt werden.
Dringlichkeitsvermutung
Die Dringlichkeitsvermutung ist ein juristischer Grundsatz, der im Rahmen von einstweiligen Verfügungen zur Anwendung kommt. Sie besagt, dass eine dringende Notwendigkeit für ein sofortiges Handeln besteht, um drohende, nicht wiedergutzumachende Schäden zu verhindern. Der Antragsteller muss dem Gericht glaubhaft machen, dass ohne eine sofortige gerichtliche Anordnung die Gefahr eines irreparablen Schadens besteht. Diese Vermutung stellt eine wichtige Voraussetzung dar, um vorläufigen Rechtsschutz durchzusetzen.
Interessenabwägung
Interessenabwägung ist ein rechtlicher Prozess, bei dem das Gericht die Interessen der beteiligten Parteien gegeneinander abwägt, um eine faire und angemessene Entscheidung zu treffen. Im Kontext einstweiliger Verfügungen entscheidet das Gericht, ob der Schutz des Interesses des Antragstellers schwerer wiegt als die möglichen Nachteile für die andere Partei. Diese Abwägung ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und gerecht sind.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 459 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Verantwortlichkeiten und Rechte der Parteien in Bezug auf Verträge. Insbesondere behandelt er die Vertragsbedingungen und die Pflichten der Vertragspartner. Im konkreten Fall bezieht sich dieser Paragraph auf den Vertrag, der zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten besteht und die Rahmenbedingungen für die Telekommunikationsversorgung festlegt.
- Telekommunikationsgesetz (TKG): Das TKG enthält Vorschriften zur Planung und zum Ausbau von Telekommunikationsnetzen sowie zu den Rechten und Pflichten der Netzbetreiber. Relevanz im vorliegenden Fall ergibt sich, da die Verfügungsklägerin als Telekommunikationsnetzbetreiberin bestimmte Pflichten hat, um einen diskriminierungsfreien Zugang zu gewährleisten, insbesondere wenn es um den Ausbau der Glasfaserinfrastruktur geht.
- § 25 TKG: Dieser Paragraph befasst sich mit dem Zugang zu Telekommunikationsnetzen und der Verpflichtung zur Gewährleistung eines offenen Zugangs für alle Anbieter. Die Verfügungsklägerin beruft sich auf diesen Paragraphen, um einen diskriminierungsfreien Zugang zu fordern, nachdem die Verfügungsbeklagte eine Vereinbarung mit einem anderen Anbieter getroffen hat.
- BGH, Urteil vom 16.11.2011 – VIII ZR 198/10: In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Pflichten der Vermieter bezüglich der Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten und den rechtlichen Rahmen für den Zugang zu diesen Diensten gemäß den vertraglichen Vereinbarungen konkretisiert. Im vorliegenden Fall ist dies relevant, da die Verfügungsbeklagte als Vermieterin eine Verantwortung gegenüber ihren Mietern hat, die möglicherweise durch den Ausbau anderer Anbieter beeinträchtigt wird.
- § 14 Abs. 2 TKG: Dieser Paragraph legt fest, dass bei der Erschließung von Wohngebieten mit Telekommunikationsinfrastrukturen alle Netzbetreiber die gleiche Möglichkeit zum Zugang haben müssen. Dies ist entscheidend im Fall, da die Verfügungsklägerin argumentiert, dass die Verfügungsbeklagte ihre Verpflichtungen gegenüber der Verfügungsklägerin verletzt hat, indem sie ohne Absprache mit ihr einen anderen Anbieter für den Glasfaserausbau beauftragte.
Das vorliegende Urteil
LG Rostock – Az.: 6 HK O 12/23 – Urteil vom 25.07.2023
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