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Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei Klagerücknahme nach Teilurteil

Klagerücknahme zu spät? In einem Rechtsstreit am Landgericht Landshut um 700.000 Euro muss ein Kläger trotz Rückzug seiner Klage die vollen Gerichtskosten tragen. Ein vorausgehendes Teilurteil über eine Widerklage verhinderte eine Gebührenermäßigung, so dass der Kläger nun mit hohen Kosten konfrontiert ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Landshut
  • Datum: 09.11.2021
  • Aktenzeichen: 53 O 3596/14
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Kostenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Hat Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht und in Reaktion auf die Widerklage die Klage zurückgenommen. Erhebt Erinnerung gegen den Kostenansatz und fordert Erstattung gezahlter Gerichtskosten.
  • Beklagter: Verlangt als Widerkläger Einsicht in Buchungsbelege vom Kläger und stimmt der Klagerücknahme zu.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger hatte Forderungen gegen den Beklagten erhoben, der daraufhin eine Widerklage bezüglich der Einsichtnahme in Belege einbrachte. Das Gericht gab der Widerklage mit Teilurteil statt. Nach Zurücknahme der Klage beantragte der Kläger die Erstattung von Gerichtskosten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob eine Gebührenermäßigung bei Gerichtskosten nach Rücknahme der Klage möglich ist, obwohl bereits ein Teilurteil zur Widerklage ergangen war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr ist ausgeschlossen, da das Verfahren nicht vollständig ohne Urteil beendet wurde, da ein Teilurteil zur Widerklage bereits ergangen war. Das Wertverhältnis von Klage und Widerklage ist hierbei unerheblich.
  • Folgen: Der Kläger muss die festgesetzten Gerichtskosten tragen. Eine Erstattung oder Reduzierung ist durch die bestehende Rechtslage ausgeschlossen. Weitere Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurden nicht gewährt.

Gerichtsgebühren sparen: Klagerücknahme nach Teilurteil im Zivilrecht analysiert

Die Ermäßigung der Gerichtsgebühren ist ein wichtiges Thema im Zivilrecht, insbesondere wenn es um die Klagerücknahme nach einem Teilurteil geht. Gerichtsgebühren entstehen nicht nur im Rahmen der Prozessführungskosten, sondern können auch durch Anwaltskosten und Verfahrenskosten erheblich steigen. Im deutschen Rechtssystem gibt es jedoch Regelungen, die es den Parteien ermöglichen, Kosten zu senken, etwa durch Prozesskostenhilfe oder Gebührenbefreiungen. Eine Klagerücknahme kann dabei eine entscheidende Rolle spielen, da sie oft zu einer Streitwertreduzierung führen und damit die finanzielle Belastung der Beteiligten verringern kann.

In der folgenden Analyse wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Thematik der Gerichtsgebühren im Kontext einer Klagerücknahme nach einem Teilurteil veranschaulicht. Dabei werden sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch die praktischen Auswirkungen auf die beteiligten Parteien beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Gerichtskosten trotz Klagerücknahme: Streitwert von 700.000 Euro führt zu hoher Gebühr

Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei Klagerücknahme
Die Klagerücknahme nach Teilurteil führt nicht zur Ermäßigung der Gerichtsgebühren, da bereits ein Urteil erging. (Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Rechtsstreit am Landgericht Landshut mit einem Streitwert von rund 700.000 Euro hat die Frage aufgeworfen, ob eine Klagerücknahme zur Reduzierung der Gerichtskosten führen kann. Der Kläger hatte ursprünglich Zahlungsansprüche gegen den Beklagten in Höhe von 690.226,72 Euro geltend gemacht. Der Beklagte reagierte mit einer Widerklage im Wert von 10.000 Euro, in der er Einsicht in sämtliche Buchungsbelege forderte.

Vorausgegangenes Teilurteil verhindert Gebührenermäßigung

Das Landgericht Landshut gab der Widerklage mit Teilurteil vom 10. November 2016 statt. Nachdem das Oberlandesgericht München die Berufung des Klägers verwarf, nahm dieser am 21. Juli 2021 seine Klage zurück. Der Beklagte stimmte der Klagerücknahme zu. Das Gericht setzte daraufhin den Streitwert zunächst auf 700.226,72 Euro fest und erließ ein Schlussurteil, das dem Kläger die Verfahrenskosten auferlegte.

Streit um dreifache Verfahrensgebühr

Die Kostenbeamtin des Landgerichts berechnete eine dreifache Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 KV GKG. Der Kläger legte gegen diesen Kostenansatz Erinnerung ein und forderte eine Erstattung von 7.609 Euro. Das Gericht wies diese Erinnerung jedoch zurück, da die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG nicht vorlagen.

Keine Ermäßigung bei vorausgegangenem Teilurteil

Das Gericht betonte in seiner Begründung, dass für eine Gebührenermäßigung bei Klagerücknahme zwei Bedingungen erfüllt sein müssen: Zum einen muss das gesamte Verfahren beendet sein, zum anderen darf kein Urteil vorausgegangen sein, das nicht in Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG genannt ist. Da bereits ein Teilurteil über die Widerklage ergangen war, konnte keine Ermäßigung gewährt werden. Das Wertverhältnis zwischen Klage und Widerklage spielte dabei keine Rolle. Diese Regelung dient laut Gericht der Vereinfachung der Kostenberechnung und soll einen Anreiz zur vollständigen Erledigung des Verfahrens ohne Urteil schaffen.

Kostenentscheidung bleibt bestehen

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz wurde zurückgewiesen. Das Gericht folgte damit der Argumentation des Bezirksrevisors und der Kostenbeamtin. Die dreifache Verfahrensgebühr bleibt bestehen, das Erinnerungsverfahren selbst wurde gerichtskostenfrei geführt, außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.


Die Schlüsselerkenntnisse


Eine Klagerücknahme führt nicht automatisch zu einer Ermäßigung der Gerichtskosten, wenn zuvor bereits ein Teilurteil ergangen ist – unabhängig davon, wie klein der Streitwert des Teilurteils im Verhältnis zur Hauptsache war. Das Gericht sieht keine Möglichkeit für eine teilweise Ermäßigung der Gerichtsgebühren, selbst wenn nur ein kleiner Teil des Verfahrens durch Urteil entschieden wurde. Diese strikte Auslegung dient der Vereinfachung der Kostenberechnung und soll Anreize setzen, Verfahren vollständig ohne Urteil zu beenden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Klage einreichen und später zurücknehmen möchten, müssen Sie mit der vollen Gerichtsgebühr rechnen, falls zwischenzeitlich bereits ein Teilurteil ergangen ist – auch wenn dieses nur einen kleinen Teil des Streitwerts betraf. Die dreifache Gerichtsgebühr wird dann auch bei einer Klagerücknahme nicht ermäßigt. Besonders bei hohen Streitwerten wie im vorliegenden Fall von 700.000 Euro kann dies zu erheblichen Kosten führen. Sie sollten daher vor einer Klageerhebung sorgfältig prüfen, ob Sie das Verfahren durchführen möchten, und im laufenden Verfahren eine Klagerücknahme möglichst vor dem Ergehen eines Teilurteils in Erwägung ziehen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Auswirkungen hat eine Klagerücknahme auf die Gerichtskosten?

Grundsätzliche Kostentragung

Bei einer Klagerücknahme trägt der Kläger als Veranlasser grundsätzlich alle bis dahin entstandenen Kosten des Verfahrens. Dies umfasst Gerichtskosten, Anwaltskosten, eventuell angefallene Sachverständigenkosten sowie Zeugengelder.

Höhe der Gerichtsgebühren

Die Gerichtsgebühren richten sich nach dem Zeitpunkt der Klagerücknahme:

Vor Ende der mündlichen Verhandlung: Die Gerichtskosten reduzieren sich auf eine 1,0-fache Gebühr statt der regulären 3,0-fachen Gebühr. Diese Ermäßigung gilt auch dann, wenn die Klagerücknahme zwischen Anhängigkeit und Zustellung der Klage erfolgt.

Nach Ende der mündlichen Verhandlung: Es bleibt bei der vollen 3,0-fachen Gebühr.

Besondere Kostenregelungen

In bestimmten Fällen kann das Gericht eine abweichende Kostenentscheidung treffen:

Privilegierte Klagerücknahme: Wenn der Anlass für die Klage bereits vor der Rechtshängigkeit weggefallen ist, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kostentragung.

Kostentragung durch den Beklagten: Die Kosten können ausnahmsweise dem Beklagten auferlegt werden, wenn dafür ein besonderer Grund vorliegt, etwa bei seiner Säumnis in der Verhandlung.

Klagerücknahme nach Teilurteil

Eine Gebührenermäßigung ist auch nach einem Teilurteil möglich, sofern sich das Gericht im Teilurteil nicht mit dem eigentlichen Streitstoff befassen musste. Dies gilt insbesondere bei prozessualen Zwischenentscheidungen oder Entscheidungen über die Vollstreckungssicherheit.


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Welche Bedeutung hat ein Teilurteil für die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung?

Ein Teilurteil schließt eine Gebührenermäßigung nicht automatisch aus. Die rechtliche Bewertung hängt maßgeblich von der Art und dem Inhalt des Teilurteils ab.

Grundsätzliche Regelung

Ein Teilurteil entscheidet über einen selbständigen Teil des Streitgegenstandes und trennt den Prozess in voneinander unabhängige Teile. Bei einer späteren Klagerücknahme ist eine Gebührenermäßigung von 4,0 auf 2,0 nach Nr. 1222 KV-GKG grundsätzlich möglich.

Differenzierung nach Art des Teilurteils

Bei Teilurteilen, die sich mit dem eigentlichen Streitstoff befassen, steht die Entscheidung einer späteren Gebührenermäßigung regelmäßig entgegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht sich bereits inhaltlich mit der Sache auseinandersetzen musste.

Anders verhält es sich bei Teilurteilen, die sich nicht mit dem eigentlichen Streitstoff befassen, wie etwa:

  • Entscheidungen über Vollstreckungssicherheiten nach § 718 Abs. 1 ZPO
  • Prozessuale Vorabentscheidungen
  • Entscheidungen ohne Prüfung der Hauptsache

Prozesswirtschaftliche Aspekte

Die Gebührenermäßigung dient der Prozesswirtschaftlichkeit. Wenn ein Teilurteil nur einen eingeschränkten Prüfungsmaßstab erfordert und keine umfassende Auseinandersetzung mit dem Streitstoff erfolgt, ist eine Gebührenermäßigung trotz des Vorliegens eines Teilurteils gerechtfertigt.

Kostenrechtliche Folgen

Bei zulässiger Gebührenermäßigung reduziert sich die Verfahrensgebühr von der 4,0-Gebühr auf eine 2,0-Gebühr. Dies kann bei hohen Streitwerten zu erheblichen finanziellen Unterschieden führen. Bei einem Streitwert von 3 Millionen Euro beispielsweise bedeutet dies eine Reduzierung von etwa 50.144 Euro auf 25.072 Euro.


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Wie berechnet sich die Höhe der Gerichtsgebühren bei einer Klagerücknahme?

Die Gerichtsgebühren bei einer Klagerücknahme richten sich nach dem Streitwert und dem Zeitpunkt der Rücknahme. Grundsätzlich fallen in der ersten Instanz die 3,0-fachen Gebühren an.

Gebührenermäßigung vor der mündlichen Verhandlung

Wenn Sie die Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurücknehmen, reduzieren sich die Gerichtsgebühren von der 3,0-fachen auf die 1,0-fache Gebühr. Diese Ermäßigung tritt jedoch nur ein, wenn das gesamte Verfahren beendet wird – eine Teilklagerücknahme genügt nicht.

Voraussetzungen für die Gebührenermäßigung

Die Gebührenermäßigung greift nur unter bestimmten Bedingungen:

  • Es darf keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergehen
  • Die Klagerücknahme muss vollständig sein
  • Die Rücknahme muss vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen

Gebühren in höheren Instanzen

In der Berufungsinstanz beträgt der reguläre Gebührensatz das 4,0-fache der Grundgebühr. Bei einer Klagerücknahme reduziert sich dieser auf das 2,0-fache. In der Revisionsinstanz sinkt der Satz von 5,0 auf 3,0.

Berechnung anhand des Streitwerts

Die konkrete Höhe der Gerichtsgebühren berechnet sich nach dem Streitwert. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro beträgt die 1,0-Gebühr beispielsweise 266 Euro. Daraus ergeben sich folgende Berechnungen:

  • Reguläre Gebühr erste Instanz: 3,0 × 266 = 798 Euro
  • Ermäßigte Gebühr nach Klagerücknahme: 1,0 × 266 = 266 Euro

Die Gerichtskosten unterliegen nicht der Umsatzsteuer.


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Welche Rechtsmittel gibt es gegen einen Kostenansatz des Gerichts?

Gegen einen Kostenansatz des Gerichts steht Ihnen die Erinnerung als primäres Rechtsmittel zur Verfügung. Dieses Rechtsmittel können Sie beim Gericht der ersten Instanz einlegen, wo der Rechtspfleger über Ihren Antrag entscheidet.

Zuständigkeit und Verfahrensablauf

Der Rechtspfleger des erstinstanzlichen Gerichts ist für die Kostenfestsetzung verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn ein höherrangiges Gericht wie das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof in erster Instanz entschieden hat.

Beschwerdeverfahren

Wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, können Sie nach erfolgloser Erinnerung sofortige Beschwerde einlegen. Bei einem Beschwerdewert unter 200 Euro ist nur die Erinnerung statthaft.

Besondere Konstellationen

Bei einer Kostenfestsetzung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die gleichen Rechtsmittel wie in Zivilsachen. In diesen Fällen ist das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig.

Prüfungsumfang

Der Rechtspfleger überprüft bei der Erinnerung insbesondere:

  • Die korrekte Berechnung der Gebührenhöhe
  • Die richtige Anwendung von Gebührenermäßigungen
  • Die Einhaltung von Verfahrensvorschriften
  • Die Berücksichtigung von besonderen Umständen wie Teilurteilen oder Klagerücknahmen

Die Erinnerung muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Eine Frist zur Einlegung der Erinnerung besteht grundsätzlich nicht.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Widerklage

Eine Widerklage ist eine eigenständige Klage des Beklagten gegen den Kläger im selben Verfahren. Sie ermöglicht dem Beklagten, eigene Ansprüche gegen den Kläger geltend zu machen, ohne ein separates Verfahren einleiten zu müssen. Geregelt ist dies in § 33 ZPO. Zum Beispiel: Klagt A gegen B auf Zahlung von 10.000€ wegen eines mangelhaften Autos, kann B per Widerklage Schadensersatz wegen verspäteter Kaufpreiszahlung fordern.


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Teilurteil

Ein Teilurteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die nur über einen Teil des Streitgegenstands entscheidet, während andere Teile noch offen bleiben. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 301 ZPO. Es ermöglicht dem Gericht, über einzelne Ansprüche oder einen Teil des Anspruchs vorab zu entscheiden, wenn dieser entscheidungsreif ist. Ein Beispiel wäre die Entscheidung über eine Widerklage, während die Hauptklage noch weiter verhandelt wird.


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Streitwert

Der Streitwert ist der in Geld ausgedrückte Wert des Streitgegenstands eines Gerichtsverfahrens. Er bestimmt sich nach §§ 2 ff. GKG und ist maßgeblich für die Höhe der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Bei Zahlungsklagen entspricht er der eingeklagten Summe. Der Streitwert hat direkte Auswirkungen auf die Verfahrenskosten – je höher der Streitwert, desto höher die Kosten.


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Erinnerung

Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Kostenbeamten des Gerichts, geregelt in § 66 GKG. Sie ermöglicht es einer Partei, die Überprüfung der Kostenberechnung durch einen Richter zu verlangen. Im Gegensatz zur Beschwerde richtet sich die Erinnerung nicht gegen richterliche Entscheidungen, sondern gegen Verwaltungsakte der Gerichtsverwaltung, wie etwa Kostenrechnungen.


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Verfahrensgebühr

Die Verfahrensgebühr ist eine der grundlegenden Gebühren im Gerichtskostenrecht, die für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erhoben wird. Sie richtet sich nach dem Streitwert und ist im Gerichtskostengesetz (GKG) sowie im Kostenverzeichnis geregelt. Die Gebühr kann je nach Verfahrensart und -verlauf einfach, zweifach oder dreifach anfallen. Bei einem Streitwert von 50.000€ beträgt die einfache Gebühr beispielsweise 1.638€.


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Kostenbeamter

Der Kostenbeamte ist ein speziell geschulter Justizbeamter, der für die Berechnung und Festsetzung der Gerichtskosten zuständig ist. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. Er prüft und berechnet die anfallenden Gebühren, erstellt Kostenrechnungen und entscheidet über Kostenprivilegien wie Prozesskostenhilfe oder Gebührenermäßigungen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 66 Abs. 1 GKG: Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Erinnerung gegen Kostenansätze, die von der Gerichtskasse erlassen werden. Hierbei kann der Kläger den Kostenansatz anfechten, wenn er der Meinung ist, dass dieser fehlerhaft ist. Im vorliegenden Fall wurde die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Landgerichts zurückgewiesen, da der Kostenansatz rechtmäßig war.
  • KV Nr. 1210 GKG: Diese Regelung bezieht sich auf die Festsetzung der Verfahrensgebühr, die bei der Einreichung von Klagen anfällt. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich nach dem Streitwert des Verfahrens. Im konkreten Fall wurde eine 3,0 Verfahrensgebühr angesetzt, die auf den Streitwert von 700.226,72 EUR basierte.
  • KV Nr. 1211 GKG: Diese Vorschrift beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Ermäßigung der Gebühren bei Zurücknahme der Klage möglich ist. Eine Voraussetzung für die Ermäßigung ist die vollständige Beendigung des Verfahrens ohne vorangegangenes Urteil, was hier aufgrund des Teilurteils über die Widerklage nicht erfüllt war.
  • § 6 GKG: In dieser Norm wird festgelegt, wann Gebühren fällig werden, insbesondere bei der Einreichung einer Klage oder einer Widerklage. Diese Regelung ist entscheidend, um zu verstehen, wann die Verfahrensgebühren anfallen. Der Kläger konnte auf Grundlage dieser Bestimmung die Entstehung der 3,0-Gebühr nachvollziehen, die bei seiner ursprünglichen Klage fällig wurde.
  • § 91 ZPO: Diese Norm regelt die Kostentragung des unterliegenden Teils in einem Rechtsstreit. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, was auf die Entscheidung des Gerichts nach § 91 ZPO basiert, da sein Anliegen nicht erfolgreich war und er laut dieser Regelung die Kosten zu tragen hat.

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Das vorliegende Urteil

LG Landshut – Az.: 53 O 3596/14 – Beschluss vom 09.11.2021


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