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Ermittlungsverfahren – Geldauflage – Erstattung Arbeitgeber

Arbeitsgericht Düsseldorf

Az: 7 Ca 8603/09

Urteil vom 22.12.2009


1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert beträgt 1.000,– €.

T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt die Erstattung von Aufwendungsersatz bzw. die Leistung von Schadensersatz.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Universitätsklinikum, vom 16.12.1999 bis zum 31.03.2003 auf Grundlage der Arbeitsverträge vom 17.12.1999 (Bl. :. d.A.) und 17.01.2000 (Bl. 10 d.A.) bis zum 31.03.2003 als Assistenzarzt beschäftigt. Die Arbeitsverhältnisse nahmen den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in Bezug. Das Arbeitsverhältnis endete durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

Im November 2002 nahm der Kläger als Assistenzarzt bei der Operation eines Patienten teil, die sein Vorgesetzter, Oberarzt Dr. S., leitete. Der Kläger unterlag den Weisungen des Oberarztes. Im Zuge der Operation wurde dem Patienten ein Bauchtuch im Bauchraum eingelegt, welches im weiteren Verlauf versehentlich nicht wieder entfernt wurde. Auf Anweisung des Oberarztes wurde eine Suche nach dem Bauchtuch unterlassen. Der Patient verstarb später. Die Staatsanwaltschaft E. leitete unter dem Aktenzeichen X ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen ein (vgl. Bl. 11 d.A.). Es bestand der Verdacht, dass der Tod des Patienten in Zusammenhang mit dem vergessenen Bauchtuch stand. Die Staatsanwaltschaft E. kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger bezüglich der fahrlässigen Tötung hinreichend verdächtig sei (vgl. Bl. 15 d.A.). Sie bot dem Kläger unter dem 19.05.2009 (Bl. 15 d.A.) mit Zustimmung des Amtsgerichtes E. an, gegen Zahlung eines Geldbetrages von 1.000,– €, zahlbar in monatlichen Raten von 250,– € ab dem 01.07.2009, von der Verfolgung des Vergehens abzusehen. Der Kläger stimmte dem Vorschlag zu und zahlte den Geldbetrag im Zeitraum Juli bis Oktober 2009. Unter dem 04.11.2009 (Bl. 17 d.A.) teilte die Staatsanwaltschaft E. mit, dass das Verfahren nach § 153 a StGB eingestellt sei.

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 12.06.2009 an die Beklagte. Diese teilte unter dem 13.08.2009 (Bl. 18 d.A.) mit, dass sie keine Zahlung leisten werde. Sie vertrat in diesem Schreiben die Auffassung, ein Anspruch sei nach § 70 BAT verfallen. Zudem habe der Kläger am 16.03.2003 eine Erklärung abgegeben, er werde nach seinem Ausscheiden keine Ansprüche mehr gegen die Beklagte geltend machen. Im Übrigen bestünde auch keine Anspruchsgrundlage.

Der Kläger macht geltend, er habe keine weitere Möglichkeit gehabt, die Suche nach dem Bauchtuch fortzusetzen. Auf Anweisung des Oberarztes hätten die Kollegen und das weitere Klinikpersonal bereits begonnen gehabt, die Operation zu beenden, was unstreitig ist. Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Zahlung der Summe analog § 670 BGB. Es handele sich um ein unfreiwilliges Vermögensopfer, dessen Ursache im Betätigungsbereich der Beklagten liege. Des Weiteren habe er einen Schadensersatzanspruch. Die Beklagte habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, da sie – vertreten durch den Oberarzt und dessen Anweisung – ihn der Gefahr strafrechtlicher Sanktionen ausgesetzt habe. Schließlich beruhe der Anspruch auf § 826 BGB. Die Beklagte habe mit der Anweisung bewusst in Kauf genommen, dass er gegen § 222 StGB verstoße. Der Kläger meint, er sei als junger Assistenzarzt ohne jeglichen Entscheidungsspielraum gewesen. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt, als sich den Anweisungen des unmittelbar anwesenden, ihm vorgesetzten Oberarztes zu beugen. Schließlich ist der Kläger der Auffassung, die tarifvertragliche Ausschlussfrist nach § 70 BAT komme nicht zur Anwendung. Der Schaden sei erst im Sommer/Herbst 2009 entstanden. Die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Ausgleichsklausel betreffe nicht die geltend gemachten Ansprüche.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Parteien haben im Termin am 22.12.2009 übereinstimmend die Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze sowie auf den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist abzuweisen.

I.Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden ergibt sich aus § 55 Abs. 3 ArbGG. Die Parteien haben übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragt.

II.Die Zulässigkeit der Klage ist bereits zweifelhaft. Die Klage betrifft mehrere Streitgegenstände, ohne dass der Kläger die Prüfungsreihenfolge festgelegt hat.

1. Eine Anspruchskonkurrenz liegt vor, wenn ein und dieselbe Rechtsfolge aus ein und demselben Lebenssachverhalt und zugleich aus mehreren Normen des materiellen Rechts hergeleitet werden kann (vgl. BAG, Urteil v. 23.11.2006 – 6 AZR 317/06). Bei einer Anspruchskonkurrenz ist das Gericht nicht an die Reihenfolge der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen gebunden. Liegt hingegen eine Mehrheit von Streitgegenständen vor, so muss der Kläger das Verhältnis der verschiedenen Streitgegenstände zueinander bestimmen, insbesondere die Reihenfolge der Prüfung. Anderenfalls ist die Klage unzulässig, weil sie nicht hinreichend i.S. des § 253 ZPO bestimmt ist.

2. Vorliegend handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erstattung von Aufwendungsersatz analog § 670 BGB und die Zahlung eines Schadensersatzanspruchs sind unterschiedlich. Der Schadensersatzanspruch erfordert nicht nur das Bestehen eines Schadens, es muss zudem eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen.

Zugunsten des Klägers kann allerdings die Klagebegründung dahingehend ausgelegt werden, dass der Kläger im Sinne der Reihenfolge der Begründung zunächst die Erstattung einer Aufwendung analog § 670 BGB begehrt.

III. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen analog § 670 BGB noch Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen analog § 670 BGB.

a)Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. grundlegend: BAG, Großer Senat, Urteil v. 10.11.1961 – GS 1/60 – NJW 1962, 411) kann ein Arbeitnehmer auch unfreiwillige Vermögenseinbußen als „Aufwendung“ analog § 670 BGB machen, sofern er sein eigenes Vermögen im Interesse des Arbeitgebers eingesetzt hat und die erbrachten Aufwendungen nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Aufwendung in Bezug auf die Arbeitsausführung gemacht hat, als Folge einer Arbeitgeberweisung oder wenn er sie nach verständigem Ermessen subjektiv für notwendig halten durfte. Weitere Voraussetzung ist, dass er keine besondere Abgeltung für sie vom Arbeitgeber erhält. Zu den zu ersetzenden Vermögensnachteilen zählen nicht nur Sachschäden, sondern auch sonstige Vermögensschäden (BAG, Urteil v. 11.08.1988 – 8 AZR 721/85). Der Anspruch analog § 670 BGB besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitnehmer infolge einer schuldhaften Handlungsweise sein Vorgehen den Umständen nach nicht für erforderlich halten durfte (BAG, Urteil v. 14.11.1991 – 8 AZR 628/90).

Vermögensnachteile, die sich aus dem persönlichen Lebensbereich ergeben, sind nicht erstattungsfähig. Zu den selbst zu tragenden Gefahren aus dem persönlichen Lebensbereich gehört etwa auch die Möglichkeit, mit einer Freiheitsstrafe belegt zu werden und diese verbüßen zu müssen (BAG, Urteil v. 11.08.1988, a.a.O.). Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, etwa wenn ein Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist, ein Kraftfahrzeug durch Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu führen, in denen unzumutbare Maßnahmen der Strafverfolgung zu befürchten sind. Solche Fahrten unternimmt der Arbeitnehmer dann allein im Interesse des Arbeitgebers. Entsprechend sind Vermögensnachteile, die dem Arbeitnehmer dadurch entstehen, dass die Maßnahme der Strafverfolgung unzumutbar ist, vom Arbeitgeber zu ersetzen.

Geldstrafen und Bußgelder sind grundsätzlich nicht ersatzfähig (vgl. ErfK/Preis, § 611 BGB Rdnr. 562). Geldstrafen und Geldbußen sollen den Täter künftig von vergleichbaren Zuwiderhandlungen abhalten. Beide verfolgen neben repressiven Zwecken sowohl general- als auch individual-präventive Zwecke (LAG Hamm, Urteil v. 05.04.2000 – 10 (16) Sa 1012/99). Wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, muss grundsätzlich die gegen ihn verhängte Sanktionen nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder Geldbuße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen (BAG, Urteil v. 25.01.2001 – 8 AZR 465/00 – NZA 2001, 653; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.04.2008 – 10 Sa 892/06).

b)Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 670 BGB nicht vor.

Der Kläger hat keine Aufwendungen in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit gemacht. Vielmehr hat er eine ihm persönlich und mit seiner Zustimmung auferlegte Auflage erfüllt.

Der Kläger hat auch keine unfreiwillige Vermögenseinbuße durch eine Arbeitgeberanweisung erlitten. Mit Blick auf die Zustimmung des Klägers zu der Auflage ist bereits zweifelhaft, ob von einem unfreiwilligen Vermögensopfer gesprochen werden kann.

Die ihm auferlegte Zahlungspflicht beruht jedenfalls nicht unmittelbar auf einer arbeitgeberseitigen Weisung, sondern vielmehr auf dem hinreichenden Verdacht, er habe eine strafbare Handlung begangen. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es auch keine Anweisung der Beklagten, eine solche strafbare Handlung zu begehen. Arbeitgeberin ist die Beklagte. Sie handelt durch ihre Organe. Auch ein Vorgesetzter kann wiederum ermächtigt sein, dem Arbeitnehmer Anweisungen zu erteilen. Ein vorgesetzter Oberarzt, der einen ihm untergebenen Assistenzarzt anweist, lebensrettende Maßnahmen zu unterlassen, handelt offensichtlich nicht im Interesse und schon gar nicht in Vollmacht der Arbeitgeberin.

2.Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zahlung von 1.000,– € als Schadensersatz zu. Eine Pflichtverletzung ist nicht zu erkennen.

Aus den bereits oben aufgeführten Gründen handelte der Oberarzt nicht im Auftrag, in Ermächtigung und im Interesse der Beklagten, als er den Kläger und das weitere Operationsteam angewiesen hat, die Suche nach dem Bauchtuch zu unterlassen. Die Anweisung zur Straftat wird grundsätzlich nicht in Ermächtigung und im Interesse des Arbeitgebers erteilt.

Vorliegend sind auch keine Umstände erkennbar, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz denkbar erscheinen lassen. Es ist schon sehr verwunderlich, dass ein akademisch gebildeter Mensch wie der Kläger ernsthaft die Auffassung vertreten kann, er müsse sich an eine Anweisung seines vorgesetzten Arztes halten, die die konkrete Gefährdung eines Menschenlebens birgt. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat dieser offensichtlich noch nicht einmal versucht, seinen Vorgesetzten zu einer anderen Vorgehensweise zu bewegen. Der Kläger stellt auf Seite 4 der Klageschrift darauf ab, dass er als junger Assistenzarzt ohne jeglichen Entscheidungsspielraum gewesen wäre und keine Möglichkeit gehabt habe, als sich der Anweisung des unmittelbar anwesenden, ihm vorgesetzten Oberarztes zu beugen. Die bloße Anwesenheit seines Vorgesetzten hat den Kläger offenbar davon abgehalten, mögliche, den Patienten rettende Maßnahmen einzufordern bzw. einzuleiten. Selbstverständlich hätte der Kläger auch andere Handlungsmöglichkeiten gehabt. Gegebenenfalls hätte er sich unverzüglich an den Chefarzt bzw. an die Krankenhausleitung wenden müssen, die wiederum dann den Oberarzt hätte anweisen können, lebensrettende Maßnahmen einzuleiten.

Der Kläger mag sich nochmals vor Augen halten, dass der hinreichende Tatverdacht, der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren festgestellt worden ist, auch von einer persönlichen Schuld ausgegangen ist. Es geht eben darum, dass der Kläger eine Hilfeleistung unterlassen hat. Steht die Unschuld eines Beschuldigten fest, so hätte die Staatsanwaltschaft (unter Zustimmung des Amtsgerichts) keine Auflage nach § 153a StPO vorsehen dürfen (vgl. Meyer-Goßner § 153a StPO Rdnr. 2).

Die Vornahme lebensrettender Maßnahmen wird nicht dadurch unzumutbar, dass der Vorgesetzte anwesend ist. Eine solche Handlung kann nur dann unzumutbar sein, wenn eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang beeinträchtigt werden und diese in einem angemessenen Verhältnis zum drohenden Erfolg stehen. Auch dies ist offensichtlich nicht gegeben. Dem Patienten drohte der Tod, welcher auch eingetreten ist, dem Kläger schlimmstenfalls Ärger mit seinem vorgesetzten Oberarzt, der wiederum offensichtlich pflichtwidrige Weisungen gab.

Aus den oben aufgeführten Gründen kommt selbstverständlich auch kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in Betracht.

3.Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob etwaige Ansprüche des Klägers gem. § 70 BAT verfallen wären.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.

V. Der festgesetzte Streitwert nach § 61 Abs. 1 ArbGG entspricht der Klageforderung. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass zutreffend 2.000,– € als Streitwert festzusetzen gewesen wären, da es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände in Höhe von jeweils 1.000,– € handelt.

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