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fehlender Eröffnungsbeschluss im Strafverfahren – Folgen


Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: 2 RVs 55/14

Beschluss vom 03.06.2014


Tenor

Das Verfahren StA Mönchengladbach 400 Js 173/13 wird auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Es wird davon abgesehen, die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.


Gründe

Das Amtsgericht Mönchengladbach hat den Angeklagten wegen Computerbetruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt (StA Mönchengladbach 400 Js 173/13). Zugleich hat es den Angeklagten von dem Tatvorwurf des versuchten Diebstahls (StA Mönchengladbach 301 Js 1527/11) freigesprochen. Der Teilfreispruch ist rechtskräftig.

Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Mönchengladbach als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich dessen auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision.

Das Verfahren StA Mönchengladbach 400 Js 173/13, das zu der Verurteilung wegen Computerbetruges in fünf Fällen geführt hat, ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, weil der nach §§ 203, 207 StPO erforderliche Eröffnungsbeschluss fehlt und damit ein Verfahrenshindernis besteht.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 die Anklage wegen versuchten Diebstahls (StA Mönchengladbach 301 Js 1527/11) zugelassen und in dieser Sache das Hauptverfahren eröffnet. Hingegen ist zu der später gesondert wegen Computerbetruges in fünf Fällen erhobenen Anklage vom 15. Februar 2013 (StA Mönchengladbach 400 Js 173/13) kein Eröffnungsbeschluss ergangen.

Auch sonst ist den Akten keine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Amtsgerichts zu entnehmen, dass die zweite Anklage unter Würdigung des hinreichenden Tatverdachtes im Sinne des § 203 StPO zugelassen werden sollte. So kann einem Verbindungsbeschluss im Einzelfall die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses zukommen (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2004, 48; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 114). Ein förmlicher Verbindungsbeschluss fehlt indes, die Verfahrensverbindung ist lediglich konkludent erfolgt. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen mithin keine genügenden Anhaltspunkte, dass das Amtsgericht die nach § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen hat.

Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar (vgl. BGH NStZ 1987, 239; NStZ 2012, 583).

Es ist bei einem Verfahrenshindernis, das – wie hier – bereits vor dem Revisionsverfahren vorgelegen hat, ohne wesentliche Auswirkung auf das Ergebnis umstritten, ob das Revisionsgericht die Einstellung des Verfahrens, wenn es nicht durch Urteil entscheidet (§ 260 Abs. 3 StPO), durch Beschluss nach § 206a Abs. 1 StPO oder nach §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO auszusprechen hat (vgl. zum Meinungsstand: Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 206a Rdn. 15 ff., Paeffgen in SK-StPO, 4. Aufl., § 206a Rdn. 8; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 206a Rdn. 6).

Der Senat hält die Anwendung des § 206a Abs. 1 StPO für vorzugswürdig (vgl. BGH NStZ 2012, 225; NStZ 2012, 583; BayObLG StV 1985, 357; OLG Koblenz StraFO 2013, 116). Diese Vorschrift gilt nach dem uneingeschränkten Wortlaut in jeder Lage des Verfahrens und korreliert mit der Regelung des § 260 Abs. 3 StPO, die bei einem Revisionsurteil anzuwenden wäre. Eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO oder § 154 Abs. 2 StPO erfolgt im Revisionsverfahren ebenfalls ohne Rückgriff auf §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO. Die Anwendung des § 349 Abs. 4 StPO setzt voraus, dass die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet erachtet wird. Zu einer Prüfung der Begründetheit aufgrund der erhobenen Revisionsrügen kommt es indes nicht, wenn das Revisionsgericht das Verfahren – und zwar von Amts wegen – wegen eines Verfahrenshindernisses einstellt. Die zulässige Revision ist gleichsam der „Türöffner“ für diese Prüfung, insoweit bedarf es weder der Erhebung noch des Erfolges einer bestimmten Rüge (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rdn. 22). Auch § 354 Abs. 1 StPO, der eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts nur bei Aufhebung des Urteils wegen sachlich-rechtlicher Mängel vorsieht, erscheint jedenfalls bei der Einstellung wegen eines verfahrensrechtlichen Mangels (hier: Fehlen des Eröffnungsbeschlusses) unpassend.

Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und des erstinstanzlichen Urteils bedarf es nicht, weil die Einstellung des Verfahrens deren Wirkungen beseitigt (vgl. OLG Frankfurt NJW 1991, 2849, 2850; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 332).

Ein neues gerichtliches Verfahren wegen des dem Angeklagten zur Last gelegten Computerbetruges in fünf Fällen setzt die Erhebung einer neuen Anklage voraus. Denn durch die Einstellung nach § 206a Abs. 1 StPO ist das gerichtliche Verfahren beendet und die Sache in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückversetzt worden (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1987, 573; Stuckenberg a.a.O. § 206a Rdn. 100).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Der Senat hat gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die ihm in dem eingestellten Verfahren entstanden sind, der Staatskasse aufzuerlegen. Denn die Verurteilung des Angeklagten hat nur deshalb keinen Bestand, weil der erforderliche Eröffnungsbeschluss fehlt und deshalb ein Verfahrenshindernis besteht.


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