Skip to content

Ersatz der notwendigen Kosten von Bestattungspflichtigen

VG München – Az.: M 12 K 20.6745 – Urteil vom 12.08.2021

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Erstattung der für die provisorische Abholung ihres verstorbenen Vaters vom Sterbeort angefallenen Kosten.

Letzterer verstarb am 28. November 2017 im … Hospiz in München (Bl. 1-3 der Behördenakte – BA).

Noch in derselben Nacht meldete das Hospiz per Telefax den Sterbefall der Beklagten (Bl. 1 – 4 d. BA). Die Auskunftsmitteilung (Bl. 4 d. BA) enthielt Name und Telefonnummer der Lebensgefährtin des Verstorbenen sowie Name, Adresse und Telefonnummer von dessen Betreuerin, Frau M., des Weiteren den Hinweis, es gäbe wohl Kinder, zu denen der Verstorbene jedoch keinen Kontakt gehabt hätte, jedoch ohne Angaben zu Identität oder Kontaktdaten. Beigefügt war zudem eine ärztliche Todesbescheinigung, ausgestellt am 28. November 2017 um 22:15 Uhr (Bl. 1 d. BA).

Am 29. November 2017 begann die Beklagte mit der Ermittlung der bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen:

Zunächst kontaktierte die Beklagte telefonisch die Betreuerin des Verstorbenen (Bl. 6 d. BA). Diese teilte mit, sie habe bereits die Schwester des Verstorbenen (Frau M.M.) kontaktiert. Diese habe ihr zunächst mitgeteilt, der Verstorbene habe zwei Kinder: Die Klägerin, deren Namen und Anschrift sie übermittelte sowie eine weitere Tochter, zu der sie keine weiteren Angaben machte. Des Weiteren habe die Schwester des Verstorbenen erklärt, sich angesichts der beiden Töchter nicht um die Beerdigung des Verstorbenen kümmern zu wollen.

Sodann versuchte die Beklagte, mit Hilfe der genannten Angaben (Namen und Adresse) die Telefonnummer der Klägerin ausfindig zu machen. Jedoch war diese laut Angabe der Beklagten weder im örtlichen Telefonbuch eingetragen (Bl. 7 d. BA) noch förderte eine Meldeabfrage über das Bayerische Behördeninformationssystem BayBIS entsprechende Informationen zu Tage, so dass es der Beklagten unmöglich war, die Klägerin unmittelbar telefonisch vom Tod ihres Vaters zu verständigen und dazu aufzufordern, sich um die Bestattung zu kümmern.

Da das Hospiz über keine Aufbewahrungsmöglichkeiten für Verstorbene verfügt, veranlasste die Beklagte daher noch am selben Tage über die Städtische Bestattung den Transport des Verstorbenen vom Hospiz zum …friedhof München (Bl. 8 – 9 d. BA). Ausweislich der Rechnung vom 8. Januar 2018 (Bl. 27 d. BA) entstanden hierfür Kosten in Höhe von 407,- EUR. Des Weiteren fielen im Verlauf der nächsten Tage Kosten für die Kühlzellennutzung an.

Auf Anfrage der Beklagten mit Telefax ebenfalls vom 29. November 2017 (Bl. 10 / 11 d. BA) übersandte das Standesamt München noch am gleichen Tage den Geburtseintrag der Klägerin sowie die Familienbücher der beiden Ehen des Verstorbenen (Bl. 12 – 16 d. BA). Dass der Verstorbene neben der Klägerin noch ein weiteres Kind hat, war den übermittelten Unterlagen nicht zu entnehmen.

Am 1. Dezember 2017 versuchte die Beklagte vergeblich, die Schwester des Verstorbenen telefonisch zu erreichen (Bl. 6 d. BA).

Daraufhin informierte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben ebenfalls vom 1. Dezember 2017 (Bl. 17 – 19 d. BA), zur Post gegeben am 4. Dezember 2017, über den Sterbefall und ihre diesbezüglich bestehende Bestattungspflicht und forderte diese auf, die Bestattung des Verstorbenen bis spätestens 7. Dezember 2017 zu veranlassen. Andernfalls werde die Bestattung von Amts wegen veranlasst. Des Weiteren wurde die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt, dass der Verstorbene bereits vom … Hospiz zu den Einrichtungen der Städtischen Friedhöfe München transportiert worden war.

Am 6. Dezember 2017 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch mit (Bl. 20 d. BA), dass sie seit 40 Jahren keinen Kontakt zum Verstorbenen gehabt habe und auch keine Angaben zur weiteren Tochter des Verstorbenen machen könne. Sie erklärte, dass sie, da sie wenig Geld habe, die Bestattungskosten so gering wie möglich halten und sich wegen eines günstigen Bestatters umschauen wolle.

Mit E-Mail vom 7. Dezember 2017, gesendet um 18:19 Uhr (Bl. 21 d. BA) teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe die Firma S. mit der Bestattung des Verstorbenen beauftragt.

Am 13. Dezember 2017 meldet sich das von der Klägerin beauftragte Bestattungsinstitut bei der Städtischen Bestattung München und übernahm die weiteren Bestattungsmodalitäten (Bl. 24 d. BA).

Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 (Bl. 27 d. BA) stellte die Städtische Bestattung München der Klägerin die Kosten für die Abholung des Verstorbenen in Rechnung.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 (Bl. 24 – 26 d. BA) wies der Bevollmächtigte der Klägerin die geltend gemachte Forderung als rechtlich unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe unmittelbar nach Kenntniserlangung vom Tod ihres Vaters ein privates Bestattungsunternehmen mit der Bestattung beauftragt und die Kosten hierfür übernommen. Die Einschaltung der Städtischen Bestattung München sei weder seitens der Klägerin beauftragt worden noch erforderlich gewesen.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 nahm die Städtische Bestattung München daraufhin die Rechnung vom 8. Januar 2018 zurück und reichte die Kosten an die Beklagte weiter (Bl. 28, 29 BA).

Unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beklagten vom 16. Februar 2020 führte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom …. Oktober 2018 (Bl. 35 – 36 d. BA) hinsichtlich der Kosten für die Abholung vom Sterbeort aus, auf Grundlage der seitens des … Hospizes sowie der Betreuerin des Verstorbenen übermittelten Daten hätte die Beklagte notfalls über das örtliche Telefonbuch unmittelbar telefonischen Kontakt mit der Klägerin aufnehmen können. Dies sei der Beklagten auch zumutbar gewesen, insbesondere im Hinblick auf die verursachten Kosten. Eine lediglich schriftliche Benachrichtigung wie vorliegend geschehen sei nicht ausreichend gewesen.

Im Zeitraum zwischen Oktober 2018 und November 2020 erfolgte keine weitere Bearbeitung seitens der Beklagten, insbesondere keine weitere Kontaktierung der Klägerin.

Mit Schreiben vom 23. November 2020 (Bl. 30 – 33 d. BA) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die ausstehenden Kosten für die Überführung des Verstorbenen bislang noch nicht bezahlt worden seien, informierte sie über den bevorstehenden Erlass der Leistungsbescheide bzgl. der Verpflichtung zur Zahlung der Überführungskosten i.H.v. 407,- EUR und gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich 4. Dezember 2020. Zur Begründung der geltend gemachten Forderung trug die Beklagte vor, zwar habe die Klägerin am 7. Dezember 2017 ein privates Bestattungsunternehmen mit der Bestattung ihres Vaters beauftragt. Da das … Hospiz keinerlei Aufbewahrungsmöglichkeiten gehabt habe, hätte der am 28. November 2019 verstorbene Vater der Klägerin jedoch bereits am 29. November 2017 von dort abgeholt werden müssen. Da die Klägerin dies nicht veranlasst habe, habe die Beklagte an ihrer Stelle von Amts wegen tätig werden müssen.

Mit E-Mail vom 3. Dezember 2020 (Bl. 34 d. BA) wandte der Bevollmächtigte der Klägerin hierauf ein, es wäre der Beklagten ohne Weiteres noch am 29. November 2017 möglich gewesen, die Klägerin über die Notwendigkeit eines Transportes zu unterrichten. Dies sei jedoch nicht geschehen, obwohl die Klägerin einen Transport umgehend hätte organisieren können. Schließlich hätte die Klägerin ja auch unmittelbar nach Kenntniserlangung am 7. Dezember 2017 einen Transport organisiert und bezahlt.

Ersatz der notwendigen Kosten von Bestattungspflichtigen
(Symbolfoto: JGA/Shutterstock.com)

Mit E-Mail an den Bevollmächtigen der Klägerin vom gleichen Tage sowie mit als Anhang beigefügtem Schreiben nebst Anlagen ebenfalls vom gleichen Tage (Bl. 37 – 45 d. BA) erwiderte die Beklagte, sie habe vom … Hospiz lediglich die Daten der Betreuerin des Verstorbenen, nicht aber die der Klägerin übermittelt bekommen. Noch am selben Tage habe sie die Betreuerin kontaktiert und daraufhin Daten zur Klägerin übermittelt bekommen. Da die übermittelten Daten nicht die Telefonnummer der Klägerin enthalten hätten und auch kein Telefonbucheintrag vorhanden gewesen sei, die Klägerin daher nicht früher als geschehen kontaktiert hätte werden können, zudem das Hospiz über keine Aufbewahrungsstätte für Verstorbene verfügt habe, habe die Beklagte von Amts wegen anstelle der Klägerin die Abholung des Verstorbenen veranlasst. Aus diesen Gründen halte die Beklagte an ihrer Forderung und ihrem Ansinnen, die Klägerin mittels kostenpflichtigem Bescheid zur Erstattung der Abholungskosten in Höhe von 407,- EUR zu verpflichten, fest. Des Weiteren bat die Beklagte im Hinblick auf die Zustellung des Bescheids um Vorlage einer entsprechenden anwaltlichen Vollmacht.

Mit streitgegenständlichem Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2020 (Bl. 46 – 50 d. BA) wurde die Klägerin verpflichtet, die Kosten für die Bestattung ihres verstorbenen Vaters in Höhe von 407,- EUR zu bezahlen (Nr. 1). Des Weiteren wurden Gebühren für den Bescheid i.H.v. 50 EUR sowie Auslagen für die Zustellung i.H.v. 2,49 EUR erhoben (Nr. 2) und die Gesamtsumme aus Nr. 1 und Nr. 2 in Höhe von 459, 49 EUR bis zum 25. Januar 2021 fällig gestellt (Nr. 3). Dem Bescheid war als Anlage die Rechnung der Städtischen Bestattung München vom 8. Januar 2018 beigefügt (Bl. 51 d. BA). In dieser war als erbrachte Leistung die provisorische Abholung vom Sterbeort angegeben. Der hierfür insgesamt berechnete Betrag in Höhe von 407,- EUR setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen: Für den Leihsarg (inkl. Reinigung, Desinfektion, Rückholung) wurden 75,- EUR berechnet, für Verbrauchsmaterialien (Desinfektionsmittel, Handschuhe etc.) 19,- EUR, für Einsargung/Umsargung 115,- EUR sowie für Transport/Träger 198,- EUR. Kosten für die Kühlzellennutzung waren nicht Gegenstand der o.g. Rechnung.

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen Folgendes aus: Die Klägerin sei als Tochter des Verstorbenen gemäß Art. 15 Abs. 1 BestG, § 15 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) BestV bestattungspflichtige Angehörige des Verstorbenen. Die gesetzliche Bestattungspflicht erfasse auch die der Bestattung vorausgehenden notwendigen Verrichtungen, wie hier die Abholung des Verstorbenen vom … Hospiz. Da die Klägerin ihrer gesetzlichen Bestattungspflicht insoweit nicht zeitgerecht nachgekommen sei, sondern erst am 7. Dezember 2017 die Bestattung ihres Vaters in Auftrag gegeben hätte, habe die Beklagte gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG in ihrer Funktion als Ordnungsbehörde zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von Amts wegen für die Abholung des Verstorbenen sorgen müssen.

Unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades (Art. 15 Abs. 1 BestG, § 15 Satz 2, § 1 Abs. 1 BestV) sei die Klägerin als nächste Angehörige gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG verpflichtet, die durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu bezahlen. Da Städte und Gemeinden schon aus haushaltsrechtlichen Grundsätzen (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 GO) verpflichtet seien, die Kosten von den Pflichtigen zu erheben, sei das der Beklagten in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG eingeräumte Ermessen in der Regel auf null reduziert, ein Absehen von der Kostenforderung daher nicht zulässig. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin tatsächlich erst später Kenntnis erlangt und daraufhin die Bestattung ihres Vaters in Auftrag gegeben habe. Denn fehlende Kontakte innerhalb der Familie, die dazu führen, dass Nachrichten nicht schnellstens weitergegeben werden, gingen nicht zu Lasten der Ordnungsbehörde. Soweit die Klägerin auf ihre wirtschaftliche Situation verweise, sei anzumerken, dass das BestG sowie die BestV keine Härtefallregelung vorsähen, die Frage der (finanziellen) Zumutbarkeit der Kostentragung sich vielmehr nur im Verhältnis zum Sozialhilfeträger stelle, wenn die Klägerin bei diesem die Übernahme der Kosten gemäß § 74 SGB XII beantrage.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Mangels Zustellbevollmächtigung wurde der Bescheid an die Klägerin direkt zugestellt und ging ihr am 16. Dezember 2020 zu (Bl. 42 d. BA).

Mit Schriftsatz vom …. Dezember 2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Bevollmächtigte der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2020 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2020 aufzuheben.

Zur Begründung trug der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom …. Februar 2021 im Wesentlichen vor, insgesamt seien zwischen Todesfall (28. November 2017) und Kenntniserlangung durch die Klägerin zehn Tage verstrichen, obwohl die Beklagte am 29. November 2014 über das Versterben benachrichtigt und die Kontaktdaten der Klägerin übermittelt bekommen habe. Die Beklagte hätte bereits auf Grundlage der seitens des Hospizes sowie der Betreuerin des Verstorbenen übermittelten Daten der Klägerin notfalls über das örtliche Telefonbuch oder die Meldebehörde unmittelbaren telefonischen Kontakt mit der Klägerin herstellen können. Dies sei der Beklagten – im Hinblick auf die Kosten – auch zumutbar gewesen. Eine schriftliche Benachrichtigung sei insoweit nicht ausreichend gewesen. Des Weiteren sei die schriftliche Benachrichtigung zwar am Freitag, den 1. Dezember 2017 erstellt, jedoch erst am Montag, den 4. Dezember 2017 zur Post gegeben worden. Die der Klägerin in Rechnung gestellte Leistung für die Lagerung in der Kühlzelle habe am 3. Dezember 2017 begonnen und bis zur Abholung durch das seitens der Klägerin beauftragte Bestattungsunternehmen zehn Tage lang angedauert. Dass das von der Klägerin beauftragte Bestattungsunternehmen bereits sechs Tage nach Auftragserteilung tätig wurde, zeige, dass bei zumutbarer Benachrichtigung der Klägerin bereits am 28. oder 29. November eine Kühlzellennutzung ab dem siebten Tag nicht nötig gewesen wäre.

Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2021 hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trug die Beklagte im Wesentlichen vor, die Klägerin sei als Tochter des Verstorbenen gemäß § 15 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) BestV bestattungspflichtig und könne infolge dessen gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG für die angefallenen Kosten im Zusammenhang mit der von Amts wegen vorgenommenen Bestattung, einschließlich der der Bestattung notwendig vorausgehenden Verrichtungen wie vorliegend die Abholung des Verstorbenen vom Hospiz, in Anspruch genommen werden. Dies gelte auch dann, wenn – wie vorliegend geschehen – nach Benachrichtigung die restliche Bestattung durch den Angehörigen vorgenommen werde. Vorliegend habe das Hospiz über keine geeignete Möglichkeit verfügt, den Verstorbenen aufzubewahren. Da die Klägerin nicht schnell und einwandfrei genug ermittelt hätte werden können, habe die Beklagte von Amts wegen die Abholung des Verstorbenen vom Hospiz veranlassen müssen. Dass die Klägerin keinen Kontakt zum Verstorbenen gehabt habe und somit über dessen Ableben erst nachträglich informiert werden und aus diesem Grund ihrer aus der gesetzlichen Bestattungspflicht resultierenden Pflicht zur Abholung des Verstorbenen nicht zeitgerecht nachkommen konnte, könne im Ergebnis nicht zu Lasten der Ordnungsbehörde bzw. der Allgemeinheit gehen. Hinsichtlich der Kosten für die Kühlzellenlagerung teilte die Beklagte zudem mit, dass die Klägerin hiergegen in einem gesonderten Verfahren Widerspruch bei der Beklagten eingelegt habe.

Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 14. Februar 2021 (Klägerin) bzw. Telefax vom 12. August 2021 (Beklagte) auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Verpflichtung der Klägerin, die für die provisorische Abholung ihres verstorbenen Vaters vom Hospiz angefallenen Kosten in Höhe von 407,- EUR zu bezahlen, ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Klägerin ist Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Bestattungsgesetz (BestG). Danach kann die Gemeinde von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG selbst oder durch vertraglich Beauftragte für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen sorgen musste, weil der nach § 15 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV) Bestattungspflichtige seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist und Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG nicht möglich, nicht zulässig oder nicht erfolgsversprechend waren.

a) Die Klägerin gehört gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) BestV als Tochter des Verstorbenen – wie auch die Schwester des Verstorbenen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. f) BestV), nicht aber die Lebensgefährtin des Verstorbenen – zum Kreis derjenigen Angehörigen, die gemäß Art. 15 Abs. 1 BestG i.V.m. § 15 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV bestattungspflichtig sind bzw. – im Falle einer zulässigen Bestattung von Amts wegen – gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG für die Erstattung der angefallenen Kosten in Anspruch genommen werden können.

Die Bestattungspflicht erfasst neben der Bestattung selbst auch die der Bestattung notwendig vorausgehenden Verrichtungen (Art. 15 Abs. 1 BestG i.V.m. § 15 Satz 1 BestV). Unter letztere fällt u.a. die sog. provisorische Abholung des Verstorbenen vom Sterbeort (hier: das … Hospiz in München), bei welcher der Verstorbene mangels entsprechender Aufbewahrungsmöglichkeit am Sterbeort zunächst an einen anderen Ort verbracht wird, um ihn dort bis zur Verbringung an den Bestattungsort würdevoll und unter Gesichtspunkten des Schutzes der öffentlichen Gesundheit sicher, insbesondere gekühlt, bis zur Durchführung der eigentlichen Bestattungsmaßnahmen zwischenzulagern.

Auch durfte die Beklagte im vorliegenden Fall gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG die provisorische Abholung des Verstorbenen vom Hospiz von Amts wegen im Wege der Ersatzvornahme veranlassen.

Ausweislich Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BestG hat die Beklagte – gegebenenfalls mittels Anordnung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG – vorrangig zu veranlassen, dass die Bestattung des Verstorbenen bzw. die der Bestattung notwendig vorausgehenden Verrichtungen rechtzeitig durch die nach Art. 15 Abs. 1 BestG bestattungspflichtigen Angehörigen erfolgt (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BestG). Nur soweit diese ihrer Bestattungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen und entsprechende Anordnungen nicht möglich, nicht zulässig oder nicht erfolgsversprechend sind, darf die Beklagte die Bestattung an deren Stelle von Amts wegen im Wege der Ersatzvornahme durchführen (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG) und die Erstattung der hierfür entstandenen Kosten verlangen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG).

Dies war vorliegend der Fall. Denn gemäß Art. 5 BestG muss mit Leichen Verstorbener so verfahren werden, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Gesundheit, zu befürchten sind und zugleich die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. So muss u.a. gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BestV eine Leiche spätestens acht Tage nach Feststellung des Todes bestattet oder eingeäschert sein oder, wenn sie überführt werden soll, auf den Weg gebracht werden. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BestV kann die Gemeinde jedoch anordnen, dass eine Leiche früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen ist, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind. Gemessen an diesen Vorgaben war es vorliegend bereits aus seuchenhygienischen Gründen zum Schutze der öffentlichen Gesundheit zwingend geboten, den Verstorbenen unverzüglich – insbesondere nach Ausstellung der Todesbescheinigung (§ 8 Satz 1 Nr. 2 BestV) – im Zuge einer provisorischen Abholung vom seinem Sterbeort im … Hospiz, welches über keine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit verfügte, abzuholen und zwecks Zwischenlagerung an einen Ort zu verbringen, an welchem eine sowohl in Bezug auf die Würde des Verstorbenen angemessene wie auch unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes sichere Aufbewahrung gewährleistet war. Die provisorische Abholung war daher jedenfalls noch am 29. November 2017 zu veranlassen.

Auch war es vorliegend (in Bezug auf die Schwester des Verstorbenen) nicht erfolgsversprechend bzw. (in Bezug auf die Klägerin) schon gar nicht möglich, durch Ermittlung, Information und ggf. entsprechende Anordnung gegenüber den bestattungspflichtigen Angehörigen dafür zu sorgen, dass eine rechtzeitige Abholung des Verstorbenen durch diese veranlasst wird. So hatte die Schwester des Verstorbenen sich bereits geweigert, sich um die Bestattung zu kümmern. Die Klägerin wiederum hat sich zwar – nachdem sie Tage später vom Versterben ihres Vaters und ihrer bestehenden Bestattungspflicht in Kenntnis gesetzt wurde – um die finale Bestattung gekümmert. Jedoch hätte eine rechtzeitige Abholung am 29. November 2017 allenfalls dann durch die Klägerin selbst, veranlasst werden können, wenn die Beklagte die Klägerin noch an diesem Tage unmittelbar hätte kontaktieren können. Jedoch lagen der Beklagten an diesem Tag nur der Name sowie die Adresse der Klägerin, nicht aber deren Telefonnummer vor. Auch hat die Beklagte alle, auch die seitens des Bevollmächtigen der Klägerin geforderten, Schritte unternommen, mittels der bekannten Daten die Telefonnummer der Klägerin zu ermitteln, um so die Klägerin noch am 29. November 2021 unmittelbar zu kontaktieren. So hat die Beklagte insbesondere das örtliche Telefonbuch eingesehen sowie eine entsprechende Meldeabfrage getätigt. Jedoch war die Klägerin weder im örtlichen Telefonbuch eingetragen noch war im amtlichen Meldesystem eine Telefonnummer hinterlegt. Selbst wenn die Beklagte noch am 29. November 2017 ein Schreiben an die Klägerin versandt hätte, wäre dies der Klägerin zu spät zugegangen, als dass diese noch rechtzeitig die unverzüglich gebotene (s.o.) Abholung ihres Vaters hätte veranlassen können. Die vom Klägerbevollmächtigten angesprochenen Kosten der Kühlzellennutzung sind nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids und damit nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

b) Auch soweit Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG darüber hinaus die Entscheidung, ob ein bestattungspflichtiger Angehörige zur Kostenerstattung herangezogene werden soll, in das Ermessen der Behörde stellt („kann“), ist die Entscheidung der Beklagten vorliegend nicht zu beanstanden.

Bei der Entscheidung, ob ein Bestattungspflichtiger zur Kostenerstattung herangezogen werden soll, handelt es sich um einen Fall des intendierten Ermessens, d.h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei. Dies folgt aus der Zweckrichtung der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG, wonach es regelmäßig ohne Ansehung der tatsächlichen persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern entspricht, die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern. Einer Darlegung der Ermessenserwägungen bedarf es hier nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten (BayVGH, B.v. 9.6.2008 – 4 ZB 07.2815 – juris Rn. 6). Solche außergewöhnlichen Umstände kommen nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen in Betracht, die grundsätzlich zu einer Verurteilung des Verstorbenen geführt haben müssen (HessVGH, U.v. 26.10.2011 – 5 A 1245/11 – juris; BayVGH, B.v. 9.6.2008 – ZB 07.2815 – juris; BayVGH, U.v. 17. 1. 2013 – 4 ZB 12.2374 – juris Rn. 7). Solche Umstände sind jedoch vorliegend nicht gegeben. Die Tatsache, dass die Klägerin zum Verstorbenen seit 40 Jahren keinerlei Kontakt mehr hatte, ist hierfür allein noch nicht ausreichend.

Des Weiteren spielt keine Rolle, ob die Klägerin finanziell zur Zahlung in der Lage ist. Im Falle der (finanziellen) Unzumutbarkeit kann die Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Eine Kostenübernahme seitens des Sozialhilfeträgers kann jedoch nur erfolgen, wenn der Betroffene zuvor seitens der Ordnungsbehörde nach Bestattungsrecht zur Kostentragung verpflichtet wurde.

c) Auch die Entscheidung der Beklagten, allein die Klägerin, nicht aber die möglicherweise existierende weitere Tochter des Verstorbenen oder dessen Schwester für die Kostenerstattung heranzuziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich fällt die Entscheidung, welchen von mehreren Bestattungspflichtigen die Beklagte heranzieht, in deren weiten Ermessenspielraum. Grenzen ergeben sich lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unrichtigkeiten. Ausreichend ist deshalb, wenn die Wahl des Schuldners unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 – 8 C 57/91 – NJW 1993, 1667; VG München, U.v. 30.9.2004 – M 10 K 04.2800 – juris Rn. 24). Nach § 15 Satz 2 BestV soll die Gemeinde die nach § 15 Satz 1 BestV verpflichteten Angehörigen unter Berücksichtigung des Grades der Verwandtschaft berücksichtigen. Die Vorgaben von § 15 Satz 2 BestV sind dabei nicht nur bei der Bestimmung des Bestattungspflichtigen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG, sondern auch bei der Heranziehung des Bestattungspflichtigen zu den Kosten der Ersatzvornahme nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zu berücksichtigen. Auch bei der Geltendmachung der im Rahmen der Ersatzvornahme angefallenen Kosten soll die Gemeinde daher auf den Grad der Verwandtschaft abstellen.

Gegenüber der Schwester des Verstorbenen waren die zwei Kinder des Verstorbenen vorrangig. Hinsichtlich der weiteren Tochter des Verstorbenen wiederum konnten trotz entsprechender Ermittlungen keine näheren Angaben gefunden werden. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, jede denkbare Ermittlung bzgl. weiterer Bestattungsverpflichteter anzustellen. Die Inanspruchnahme der der Beklagten bekannten Tochter des Verstorbenen ist unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig.

d) Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten ist nicht zu beanstanden.

Die Klägerin ist gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zur Erstattung der notwendigen Kosten der Bestattung verpflichtet. Notwendige Kosten der Bestattung sind sämtliche Kosten der Beklagten, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG aufwenden musste, um eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren (vgl. VGH Baden- Württemberg, U.v. 25.9.2001 – 1 S 974/01 – juris; a.A. VGH Baden-Württemberg, U.v. 15.11.2007 – 1 S 2720/06 – juris). Der Kostenrahmen darf hierbei den in § 74 SGB XII vorgegebenen erstattungsfähigen Rahmen nicht überschreiten.

Die vorliegend festgesetzten Kosten sind angemessen. Die im Rahmen der Ersatzvornahme veranlasste provisorische Abholung vom Sterbeort beschränkte sich auf das Minimum, welches für eine ordentliche und würdevolle provisorische Abholung notwendig ist. Die erhobenen Kosten entsprachen den örtlichen Verhältnissen.

e) Die Beklagte hat ihren Erstattungsanspruch zudem noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist nach Art. 71 AGBGB mit Ablauf des Jahres 2020 durch Erlass des der Klägerin am 16. Dezember 2020 zugestellten Bescheids festgesetzt.

2. Auch die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Verpflichtung der Klägerin, die für die Erteilung des Bescheides angefallenen Gebühren in Höhe von 50 EUR sowie die für die Postzustellung angefallenen Auslagen in Höhe von 2,49 EUR zu zahlen, ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die festgesetzten Gebühren sind §§ 1, 2 Abs. 1, 3 der städtischen Kostensatzung i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Kostengesetz. Rechtsgrundlage für die Erstattung der Auslagen sind §§ 1, 3 Abs. 2 Nr. 2 der Kostensatzung.

II. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 407,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos