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Ersatz für Schaden an dienstlich genutztem Fahrzeug

VG Düsseldorf – Az.: 2 K 104/18 – Urteil vom 26.11.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, die als Lehrerin im Beamtenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes steht, begehrt von ihrem Dienstherrn Ersatz des Schadens, der ihr infolge einer Beschädigung ihres Personenkraftwagens entstanden ist. Das Fahrzeug ist auf den Namen ihres Ehemannes zugelassen. Eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 EUR ist nachgewiesen.

Die Klägerin gab unter dem 16. November 2017 eine bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksregierung) am 17. November 2017 eingegangene Schadensmeldung ab und bat um „Schadensregulierung“. Sie gab hierzu an: Am 13. Oktober 2017 sei während der Betreuung von Praktikumsschülern beim Einparken ihres Personenkraftwagens auf der O.-straße in W. -U. ein Sachschaden an diesem entstanden. Die von der Klägerin benannte Augenzeugin T. P. ergänzte, dass die Klägerin mit dem Fahrzeug, einem Nissan N. , rückwärts gegen ein Straßenschild gefahren sei.

Mit der Schadensmeldung reichte die Klägerin eine Reparaturrechnung über einen Betrag in Höhe von 1.035,07 EUR ein, der von der Versicherung nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung reguliert wurde.

Die Bezirksregierung erstattete durch Bescheid vom 6. Dezember 2017 einen Betrag in Höhe von 140,00 EUR und führte zur Begründung aus, der erstattungsfähige Höchstbetrag bei Schäden an einem privaten Kraftfahrzeug, das für dienstliche Zwecke eingesetzt werde, betrage 300,00 EUR. Nur in diesem Umfang bestehe für den Dienstherrn eine Ersatzpflicht. Denn mit der Gewährung der Wegstreckenentschädigung nach dem Landesreisekostengesetz seien die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 EUR abgegolten. Innerhalb dieses Rahmens sei im Wege einer Ermessensausübung zu prüfen, ob dem Beamten, der das schädigende Ereignis fahrlässig herbeigeführt habe, nach Lage der Verhältnisse zugemutet werden könne, den Schaden ganz oder teilweise selbst zu tragen. Entscheidend sei das Maß seines Verschuldens. Im Falle der Klägerin führe ihr fahrlässiges Verhalten unter Würdigung des Unfallhergangs zur Reduktion des Erstattungsbetrages.

Die Klägerin hat am 4. Januar 2018 Klage erhoben. Zur Begründung macht die Klägerin geltend: Für sie sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen habe. Sie sei am Schadenstag gemeinsam mit der Zeugin P. , die kein eigenes Fahrzeug besitze, dienstlich unterwegs gewesen. Beide hätten im Rahmen eines Schülerpraktikums ihre zu betreuenden Schüler in den einzelnen Betrieben besucht. Vor dem Einparkvorgang sei die Zeugin P. ausgestiegen. Sodann habe sie, die Klägerin, eine im Winkel von 90 … zur Straße gelegene Parkbox rückwärts angesteuert. Dabei habe sie im weiteren Kausalverlauf ein für sie nicht erkennbares Verkehrsschild mit der Stoßstange touchiert, obwohl sie gerade beim Einparken sehr auf ihre Umgebung geachtet habe. Ihr Fahrzeug verfüge nicht über Unterstützungssysteme, die das Einparken erleichterten. Die Sichtverhältnisse an diesem Tag seien witterungsbedingt eingeschränkt gewesen. Zum Unfallzeitpunkt sei es sehr sonnig gewesen. Das gleißende Licht habe dazu geführt, dass sich der silberfarbene Schildermast nur unwesentlich vom Hintergrund des in den Farben weiß und grau gestrichenen Gebäudes abgehoben habe. Ihre Beifahrerin dürfte das Hindernis auch nicht bemerkt haben, andernfalls hätte diese einen Hinweis an sie gerichtet. Im Übrigen sei sie seit ca. 30 Jahren unfallfrei im Straßenverkehr unterwegs.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, ihr über den mit Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 6. Dezember 2017 festgestellten Erstattungsbetrag hinaus weiteren Schadensersatz in Höhe von 160,00 EUR zu leisten, der durch die Beschädigung des von ihr genutzten Personenkraftwagens am 13. Oktober 2017 bedingt ist.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er vertieft seine Ausführungen dazu, dass ein Anspruch auf Sachschadensersatz im vorliegenden Fall nach pflichtgemäßer Ausübung des ihm zustehenden Ermessens zu limitieren gewesen sei. Die von der Klägerin mit ihrer Klagebegründung vorgetragenen Umstände änderten nichts an der Bewertung, dass sie bei rückwärtiger Annäherung an ein Hindernis ohne Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer nicht die höchste Sorgfalt habe walten lassen. Das Schadensereignis sei tagsüber eingetreten, die mittige Anstoßstelle lasse darauf schließen, dass die Kollision nicht auf lenkbedingtes Einbiegen oder Ausscheren des Fahrzeuges zurückzuführen sei. Gerade bei den geschilderten besonders schwierigen Bedingungen sei von der Klägerin eine besonders erhöhte Aufmerksamkeit zu erwarten gewesen. Ein weiterer Umstand mangelnder Sorgfalt sei im Unterlassen zu sehen, sich durch ihre Beifahrerin einweisen zu lassen. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände liege ein überdurchschnittliches Mitverschulden zu Lasten der Klägerin vor, was sich im geleisteten Erstattungsbetrag widerspiegele, der aus Fürsorgeerwägungen nicht gänzlich versagt werden sollte, was aber in rechtlicher Hinsicht nicht völlig ausgeschlossen gewesen wäre.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 5. November 2018 und 19. November 2018 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Mit Beschluss vom 29. Mai 2018 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) sowie durch den Berichterstatter als Einzelrichter (vgl. § 6 VwGO) ergehen.

Die als Verpflichtungsklage auf Gewährung von weiterem Sachschadensersatz statthafte Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid der Bezirksregierung vom 6. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Diese hat gegen ihren Dienstherrn keinen Anspruch auf weitere Erstattung des im Oktober 2017 an dem Personenkraftwagen entstandenen Sachschadens.

Nach der als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Dienstherr Ersatz leisten, wenn in Ausübung des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt, beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen sind. Das Zurücklegen des Weges nach und von der Dienststelle gehört nicht zum Dienst (Satz 2). Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen (Satz 3).

Zwar liegen die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vor. Allerdings hat die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Erstattung von Sachschadenersatz. Der Beklagte hat von seinem Ermessen, die Höhe des Ersatzes zu begrenzen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.

In Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO wird zunächst der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der sie ergänzenden Ermessenserwägungen in der Klageerwiderung (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) gefolgt und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

Die Berücksichtigung des Mitverschuldens in Gestalt einer fahrlässigen Handlung der Klägerin ist hier sachgerecht vorgenommen worden. Es entspricht einem im Schadensrecht verankertem Grundsatz, dass derjenige, der an der Entstehung eines Schadens durch Nichteinhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mitgewirkt hat, auch am Schaden beteiligt wird (vgl. § 254 BGB).

Tiedemann in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Kommentar, Loseblattsammlung mit Stand: Dezember 2017, § 82 Rn. 56.

Der Beklagte hat den fahrlässigen Verursachungsbetrag mit etwas mehr als 50 v. H. berücksichtigt. Das entspricht der Annahme einer mittleren Fahrlässigkeit. Nach den aktenkundigen Gesamtumständen ist daran nichts zu erinnern.

Eine genaue Halbierung der höchstmöglichen Ersatzleistung ist nicht angezeigt.

Vgl. auch die bei Tiedemann in: Schütz/Maiwald, BeamtR, a.a.O., wiedergegebene Verwaltungspraxis in Nordrhein-Westfalen. Die hälftige Schadenersatzleistung bei mittlerer Fahrlässigkeit trifft nur den Regelfall und schließt nicht aus, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles davon (geringfügig) abzuweichen. Die Regulierung durch den Beklagten verlässt im vorliegenden Fall jedenfalls nicht den dem Dienstherrn zuzubilligenden Spielraum.

Das in rückwärtiger Fahrtrichtung durchgeführte Rangieren in eine Parklücke löst eine erhöhte Betriebsgefahr aus, die durch eine erhöhte Aufmerksamkeit unter Ausnutzung aller Hilfsmöglichkeiten zu kompensieren ist. Diesem Postulat ist die Klägerin nicht vollständig nachgekommen. Die von ihr beschriebene Wetterlage hätte es erfordert, z. B. geeignete Augengläser in Gestalt einer Sonnenbrille zur Reduzierung einer Blendwirkung zu tragen. Ob dies der Fall gewesen ist, ist nach Aktenlage offen. Einer weiteren Aufklärung bedarf es jedoch nicht weil die Klägerin sich offenbar nicht durch ihre Beifahrerin, die Augenzeugin P. , hat einweisen lassen. Die Klägerin trägt lediglich vor, die Augenzeugin dürfte das Verkehrsschild ebenfalls nicht bemerkt haben. Diese bloße Vermutung mag unterschiedliche Ursachen gehabt haben, z. B. weil die Beifahrerin nach dem Aussteigen auf den nachfolgenden Rangiervorgang nicht weiter geachtet haben mag. Jedenfalls lässt sie nicht den Schluss zu, dass tatsächlich eine Einweisung durch eine dritte Person erfolgt ist. Es ist jedoch Sache des Beamten, darzulegen bzw. zu beweisen, dass der ihm gemachte Sorgfaltspflichtverstoß allenfalls geringfügig ist bzw. er nur leicht fahrlässig gehandelt hat.

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Tiedemann in: Schütz/Maiwald, BeamtR, a.a.O.

Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen.

Ein allenfalls nur leichter Fahrlässigkeitsvorwurf dürfte auch aus einem weiteren Grund ausscheiden. Zwar mag es sein, dass der Schildermast sich farblich nicht sehr deutlich von seiner Umgebung abgehoben haben mag. Diese Annahme gilt aber für das Verkehrsschild selbst nicht. Bei der Lage des in rückwärtiger Fahrtrichtung angesteuerten Parkplatzes in einem Winkel von 90 … zur Fahrbahn hätte die Klägerin jedenfalls das auf einer Trägerplatte aufgebrachte Verkehrssymbol erkennen müssen. Eine solche Wahrnehmung gehört zu den elementaren Pflichten eines motorisierten Verkehrsteilnehmers. Bei gehöriger Wahrnehmung des Verkehrszeichens selbst wäre auch zu erwarten gewesen, dass die Klägerin den Mast, an dem das Verkehrszeichen befestigt ist, erkannt, mindestens jedoch mit einer derartigen Befestigungsvorrichtung gerechnet hätte. Letzteres wiederum hätte Anlass dazu gegeben, dass die Klägerin sich vor (vollständiger) Einfahrt in die Parkbox, ggf. durch kurzzeitiges Aussteigen und Nachschau, vergewissert, ob ein Hindernis zu beachten ist. Eine derartige Verhaltensweise hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Schließlich spricht einiges dafür, dass die Klägerin mit ihrem Fahrzeug bis an das hintere Ende der Parklücke gefahren ist. Bereits die Größe des Fahrzeuges, der Nissan N. zählt zur Gattung der Kleinwagen, rechtfertigt eine solche Vorgehensweise nicht. Anhaltspunkte dafür, dass das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Parkfläche ein solches Manöver erfordert hätte, liegen nicht vor.

Für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch ist auch keine sonstige Anspruchsgrundlage gegeben. Der Anspruch lässt sich insbesondere nicht aus der die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn regelnden Vorschrift des § 45 BeamtStG herleiten. Denn durch die Bestimmung des § 82 LBG NRW hat der Gesetzgeber die allgemeine Fürsorgepflicht hinsichtlich der Erstattung von Sachschäden außerhalb des Dienstunfallrechts (vgl. § 32 BeamtVG) konkretisiert und damit einer speziellen Regelung unterworfen, die einen Rückgriff auf § 45 BeamtStG, etwa unter dem Gesichtspunkt der „Billigkeit“, ausschließt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1983 – 12 A 2610/81 -.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hiernach wird der von der Klägerin eingeforderte Schadensbetrag in Ansatz gebracht. Dieser Betrag fällt nach der Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz in die Wertstufe bis 500,00 Euro.

 

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