Verstopfter Kanal vom Stadtbaum – die Reparatur in Eigenregie kostet ein Vermögen. Doch wer zahlt, wenn die alten Rohre durch neue ersetzt wurden?
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann besteht ein Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann kürzt „neu für alt“ den Ersatz?
- Wer schätzt den Abzug bei Kanalschäden?
- Warum scheiterte die Revision beim Bundesgerichtshof?
- Was bedeutet das BGH-Urteil für Wurzelschäden?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich Reparaturkosten auch ohne vorherige Fristsetzung von der Stadt zurückfordern?
- Muss ich den Abzug „neu für alt“ bei meiner Kanalsanierung akzeptieren?
- Wie wehre ich mich gegen den Vorwurf, meine Rohre seien schon vorher marode gewesen?
- Habe ich Anspruch auf Erstattung, wenn ich die Stadt vor der Reparatur nicht erreiche?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 136/11
Das Wichtigste im Überblick
Der Bundesgerichtshof kürzt Ersatz für Rohrreparaturen um „neu für alt“.
- Die Klägerin bekam nur 119,52 Euro zusätzlich zugesprochen.
- Der Senat sah einen Beseitigungsanspruch gegen die Stadt.
- Selbstvornahme löst Ersatz der nötigen Kosten aus.
- Der alte Kanal brachte keinen vollen Ersatzanspruch.
- Das Gericht hielt die Kosten-Schätzung des Landgerichts für richtig.
- Gericht: Bundesgerichtshof,
- Datum: 13.01.2012
- Aktenzeichen: V ZR 136/11
- Verfahren: Revision zurückgewiesen
- Rechtsbereiche: Sachenrecht, Schadensersatz, Bereicherungsrecht
- Relevant für: Eigentümer, Kommunen, Bauherren bei Wurzelschäden
Wann besteht ein Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten?
Wenn fremdes Eigentum beeinträchtigt wird, gewährt das Gesetz dem Inhaber nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf die Beseitigung dieser Störung. Verursacht ein Dritter den Schaden, umfasst diese Pflicht auch die vollständige Wiederherstellung einer beschädigten Sache. Lässt ein Eigentümer die notwendige Reparatur jedoch selbst durchführen, spricht die Praxis von einer Selbstvornahme. In solchen Konstellationen kann der Betroffene einen Aufwendungsersatz aus der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß den §§ 683, 677, 670 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB verlangen.
§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt dem Eigentümer das Recht, von einem Störer die Beseitigung einer Beeinträchtigung zu verlangen – hier also das Entfernen der Wurzeln und die Reparatur des Kanals. Geschäftsführung ohne Auftrag bedeutet konkret: Jemand handelt im Interesse eines anderen, ohne dazu beauftragt oder verpflichtet zu sein, und kann dafür seine Aufwendungen ersetzt verlangen. Ungerechtfertigte Bereicherung liegt vor, wenn jemand ohne rechtlichen Grund einen Vorteil erlangt hat – etwa wenn die Stadt durch die Reparatur der Hauseigentümerin Kosten spart, die eigentlich sie hätte tragen müssen.
Die praktische Tragweite dieser Vorschriften zeigte sich am 9. Dezember 2011 vor dem Bundesgerichtshof (Az. V ZR 123/11), nachdem Baumwurzeln massive Schäden an einem Hausanschlusskanal angerichtet hatten. Die betroffene Hauseigentümerin aus E. stellte fest, dass die Wurzeln eines von der Stadt angepflanzten und gepflegten Straßenbaumes tief in ihre privaten Abwasserrohre eingedrungen waren. Um eine funktionierende Entwässerung wiederherzustellen, beauftragte die Frau ein Bauunternehmen mit den unumgänglichen Instandsetzungsarbeiten. Die Bundesrichter bestätigten in letzter Instanz, dass die Kommune eigentlich zur Entfernung der Wurzeln und zur Reparatur des Kanals verpflichtet gewesen war. Weil die Anwohnerin diese Beseitigung selbst organisierte, befreite sie die Stadt von in ihrer rechtlichen Pflicht, wodurch wiederum ein direkter Anspruch auf die Erstattung der angefallenen Aufwendungen entstand.
Redaktionelle Leitsätze
- Beseitigt ein Eigentümer eine durch Fremdeinwirkung verursachte Störung seines Grundstücks selbst, so kann er von dem eigentlich zur Beseitigung Verpflichteten den Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen.
- Der Aufwendungsersatzanspruch nach einer solchen Selbstvornahme reicht nicht weiter als der ursprüngliche Beseitigungsanspruch. Er wird durch den Grundsatz eines Abzugs „neu für alt“ begrenzt, sofern der Geschädigte durch den Einbau neuer Materialien einen anrechenbaren wirtschaftlichen Vorteil erlangt.

Wann kürzt „neu für alt“ den Ersatz?
Der zivilrechtliche Beseitigungsanspruch ist nicht grenzenlos belastbar, sondern kann durch ein eigenes Mitverschulden der betroffenen Person analog § 254 BGB eingeschränkt werden. Für Sie bedeutet das: Wenn Sie einen Schaden durch Baumwurzeln oder ähnliche Störungen bemerken, melden Sie dies sofort dem Verursacher und dokumentieren Sie den Zustand. Warten Sie nicht zu – denn je länger Sie untätig bleiben, desto eher wird Ihnen eine Mitverantwortung für Folgeschäden angelastet. Eine weitere zentrale Einschränkung ergibt sich durch den Grundsatz eines Abzugs „neu für alt“, der sicherstellen soll, dass eine geschädigte Person durch den Einbau frischer Materialien keinen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Da der primäre Beseitigungsanspruch in derartigen Fällen immer auch eine teilweise schadensersetzende Wirkung entfaltet, müssen Wertsteigerungen bei Erstattungen gegengerechnet werden.
Mitverschulden nach § 254 BGB bedeutet: Wenn der Geschädigte selbst dazu beigetragen hat, dass der Schaden größer wurde – etwa durch zu langes Warten mit der Meldung –, kann sein Anspruch gekürzt werden. Der Abzug „neu für alt“ sorgt dafür, dass der Geschädigte nicht besser dasteht als vor dem Schaden: Wird eine alte, abgenutzte Sache durch eine neue ersetzt, muss er sich den Wertunterschied anrechnen lassen, weil er sonst einen wirtschaftlichen Vorteil hätte.
Die Übertragung dieses Prinzips auf tiefbauende Maßnahmen traf bei der Hausbesitzerin auf massiven Widerspruch, da sie von der Kommune den vollen Ersatz ihrer Werklohnkosten in Höhe von 2.071,67 Euro forderte. Das Gericht ließ diese reine Belegrechnung jedoch nicht unkommentiert stehen, sondern setzte das hohe Alter und die schwindende Restnutzungsdauer des zerstörten Kanals in ein direktes Verhältnis zum nagelneu verlegten Rohr. Die Eigentümerin wehrte sich im Revisionsverfahren explizit gegen die Anwendung der „neu für alt“-Regeln auf ihren Zahlungsanspruch. Der Senat verwarf diesen Einwand und betonte, dass der Folgeanspruch nach einer finanzierten Selbstvornahme niemals weiter reichen darf als der primäre Störungsbeseitigungsanspruch. Da Letzterer bereits durch den Wertausgleich begrenzt ist, muss das auch für die Erstattung abgerechneter Baukosten gelten.
Der Folgeanspruch kann nicht weiter reichen als der primäre Störungsbeseitigungsanspruch. – so der Bundesgerichtshof
Lassen Sie vor der Reparatur Beweise zum Zustand der alten Anlage sichern: Fotos vom Schaden, eine schriftliche Beschreibung und wenn möglich Zeugenaussagen. Falls Sie alte Rechnungen oder Baupläne haben, heben Sie diese auf. Dieses Material bestimmt, wie hoch der Abzug „neu für alt“ ausfällt. Ohne Belege riskieren Sie eine drastische Kürzung, wie der Fall mit der Reduzierung von über 2.000 Euro auf 215 Euro zeigt.
Der entscheidende Faktor: Auch wenn Sie die Beseitigung einer Störung selbst bezahlen (Selbstvornahme), müssen Sie sich den Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen, wenn die beschädigte Sache durch die Reparatur eine Wertverbesserung erfährt. Der Erstattungsanspruch reicht nie weiter als der ursprüngliche Beseitigungsanspruch des Störers. Prüfen Sie daher, ob Ihre alte Anlage im Vergleich zur neuen noch eine relevante Restnutzungsdauer hatte – dann fällt der Abzug niedriger aus.
Wer schätzt den Abzug bei Kanalschäden?
Die exakte wirtschaftliche Bewertung für die Höhe eines angemessenen Abzugs obliegt stets der Verantwortung eines zuständigen Tatrichters. Die Bezifferung des Abschlags erfolgt dabei durch eine richterliche Schätzung nach Maßgabe des § 287 ZPO. Als verbindliche Grundlage für diese mathematische Annäherung müssen zwingend die hypothetische Lebensdauer der beschädigten Altanlage sowie die Lebensdauer der neu errichteten Anlage herangezogen werden.
Der Tatrichter ist das Gericht, das den Fall in erster Instanz verhandelt und die Tatsachen feststellt – hier also das Landgericht Aachen. § 287 ZPO erlaubt es dem Richter, die Höhe eines Schadens oder einer Forderung zu schätzen, wenn eine exakte Berechnung nicht möglich ist, aber ausreichende Anhaltspunkte vorliegen. Die Lebensdauer einer Anlage gibt an, wie lange sie voraussichtlich genutzt werden kann – bei einem Abwasserrohr sind das oft mehrere Jahrzehnte.
In der vorangegangenen Instanz hatte die 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen am 3. Mai 2011 genau diese komplexe Bewertung vorgenommen und deutliche Streichungen an der Klageforderung umgesetzt. Der geforderte Werklohnanspruch für den Bauunternehmer von 2.071,67 Euro wurde aufgrund des nachgewiesenen Kanalalters rigoros auf nur noch 215,13 Euro eingedampft. Die Aachener Richter stützten sich für diese drastische Wertminderung auf eine umfangreiche sachverständige Beratung, um die zeitlichen Abnutzungen realitätsnah abzubilden.
Die drastische Kürzung auf 215,13 Euro zeigt: Ohne konkrete Anhaltspunkte zum tatsächlichen Zustand der Altanlage schätzen Gerichte den Abzug oft zu Ungunsten des Geschädigten. Sichern Sie Beweise (Fotos, Zeugenaussagen, alte Rechnungen) unmittelbar vor der Reparatur. Ein Gutachten zum Abnutzungsgrad kann helfen, übermäßige Abschläge zu vermeiden.
Eigenleistungen und Containerkosten ersetzen?
Neben der reinen Handwerkerrechnung bewertete die Kammer jedoch auch den direkten Einsatz der Hausbewohner. Mittels Schätzung nach § 287 ZPO erkannte das Gericht 1.014,59 Euro für die eigenen Aufwendungen der Frau und ihres Ehemannes an. Ergänzt wurde diese Summe um erstattungsfähige Containerkosten für den Aushub in Höhe von 226,10 Euro. Der Bundesgerichtshof ordnete dieses Vorgehen, die Einholung von Expertenmeinungen und die daraus resultierende Kalkulation später als völlig rechtsfehlerfrei ein.
Beauftragen Sie für die Reparatur immer ein Fachunternehmen und lassen Sie sich eine detaillierte Rechnung geben. Bei Eigenleistungen: Dokumentieren Sie Ihre Arbeitsstunden und den konkreten Einsatz mit Fotos und einem Tätigkeitsbericht, den Sie am besten von einem Zeugen bestätigen lassen. So vermeiden Sie, dass das Gericht Ihre Eigenleistung zu niedrig schätzt.
Warum scheiterte die Revision beim Bundesgerichtshof?
So wie der Geschädigte durch eine Schadensersatzleistung nicht besser gestellt werden soll, als wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre, so soll auch derjenige, dessen Eigentum (nur) beeinträchtigt wird, durch die Beseitigung der Störung keinen Vorteil erlangen. – so der Bundesgerichtshof
In der höchsten juristischen Ebene wird eine Revision stets zurückgewiesen, wenn die angefochtene Gerichtsentscheidung keine rechtlichen Fehler zum Nachteil der rechtsmittelführenden Partei aufweist. Bleibt eine tatrichterliche Ermittlung – insbesondere im Rahmen von Schadensschätzungen – rechtlich unangreifbar, scheitert der Vorstoß in Karlsruhe. Die finanziellen Konsequenzen einer solchen Entscheidung sind strikt geregelt: Nach § 97 Abs. 1 ZPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des kompletten Revisionsverfahrens.
Eine Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei eine gerichtliche Entscheidung vom Bundesgerichtshof überprüfen lässt – allerdings nur auf rechtliche Fehler, nicht auf neue Tatsachen. § 97 Abs. 1 ZPO regelt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens tragen muss, also die Anwalts- und Gerichtskosten der Gegenseite sowie die eigenen Auslagen.
Bevor das Verfahren die Karlsruher Richter erreichte, hatte es bereits Auseinandersetzungen um die reinen Prozessformalitäten gegeben. Die Stadt hatte vor dem Landgericht die Zulässigkeit der Berufung moniert, weil sich die schrittweise Berechnung der Forderung angeblich nicht nachvollziehen ließe und die Anträge mangelhaft formuliert gewesen seien. Der Bundesgerichtshof räumte diesen Konflikt ab: Da das Ziel der Frau klar erkennbar war, blieb die Berufung zulässig. Ob Berechnungen schlüssig sind oder Fehler enthalten, sei keine Frage der Zulässigkeit, sondern vielmehr der Begründetheit. Für Sie heißt das: Wenn Sie einen Prozess führen, formulieren Sie Ihr Klageziel so klar wie möglich. Solange erkennbar ist, was Sie verlangen, scheitert Ihre Klage nicht an Formalien. Bedenken Sie aber: Verlieren Sie in der Revision, tragen Sie nach § 97 Abs. 1 ZPO die gesamten Kosten des Verfahrens. Kalkulieren Sie dieses Risiko vor jedem weiteren Rechtszug ein und prüfen Sie, ob der Streitwert den Aufwand rechtfertigt.
Die Zulässigkeit einer Berufung prüft, ob das Rechtsmittel formal korrekt eingelegt wurde – etwa ob die Fristen eingehalten und die Anträge verständlich formuliert sind. Die Begründetheit hingegen entscheidet, ob die Klage inhaltlich berechtigt ist. Ein Rechtszug ist eine Instanz im Gerichtsverfahren – etwa das Landgericht als erste Instanz oder der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz.
Wie blieb nur 119,52 Euro offen?
Inhaltlich verfehlte die Grundstückseigentümerin ihr verfolgtes Ziel einer Verurteilung der Stadt auf Zahlung von insgesamt 2.011,06 Euro plus Zinsen komplett. Zuvor hatte sie in den Vorinstanzen sogar noch einen höheren Betrag von 2.971,49 Euro gefordert. Da die Richter den Abschlag für das Alter der Rohre für rechtmäßig erklärten und sämtliche Beträge durch das Vorgericht sauber ermittelt wurden, bestand der Senat auf der Aachener Rechnung. Um die finalen Zahlungsverpflichtungen der Stadt zu klären, musste noch eine bedeutende Vorleistung betrachtet werden: Die Versicherung der Stadt hatte bereits vor dem Prozess einen Ausgleichsbetrag an die Frau überwiesen. Nachdem dieser Betrag von den berechtigten und gekürzten Forderungen abgezogen war, verblieb lediglich eine offene Forderung von 119,52 Euro nebst Zinsen. Da das Landgericht ihr diese Summe bereits zugesprochen hatte, war die Revision gegen dieses Urteil aussichtslos und wurde endgültig abgewiesen.
Was bedeutet das BGH-Urteil für Wurzelschäden?
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2011 (Az. V ZR 123/11) hat grundsätzliche Bedeutung für alle Fälle, in denen Sie Schäden an Ihrem Eigentum durch Wurzeln kommunaler Bäume oder vergleichbare Störungen von öffentlichem Grund selbst beseitigen lassen. Der BGH stellt klar: Sie erhalten auch bei Selbstvornahme Ersatz, müssen sich aber einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen. Die Entscheidung ist auf andere Konstellationen übertragbar, in denen alte Anlagen durch neue ersetzt werden – etwa bei beschädigten Zäunen, Mauern oder Leitungen.
Für Ihr konkretes Vorgehen heißt das: Dokumentieren Sie den Schaden sofort. Beantragen Sie beim Verursacher schriftlich die Beseitigung und setzen Sie eine angemessene Frist. Beauftragen Sie erst danach eine Fachfirma und sichern Sie während der Arbeiten alle Beweise zum alten Zustand. Rechnen Sie nicht mit der vollen Kostenerstattung, sondern kalkulieren Sie den Abzug ein. Bei Unsicherheit über die Höhe beauftragen Sie einen Sachverständigen, um eine übermäßige Kürzung vor Gericht abzuwehren.
Wenn Sie sich in einer ähnlichen Lage befinden und bereits eine Versicherungszahlung erhalten haben, ziehen Sie diesen Betrag sofort von Ihrer Forderung ab. So vermeiden Sie einen überhöhten Klageantrag, der Ihre Kostenlast erhöht. Prüfen Sie außerdem, ob eine außergerichtliche Einigung mit dem Störer möglich ist – insbesondere wenn eine Versicherung bereits anteilig gezahlt hat.
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Der BGH bestätigt Ihren Ersatzanspruch, aber die Abwicklung ist komplex: Ohne saubere Beweisführung schätzen Gerichte den Abzug oft zu Ihren Ungunsten. Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen, Ihre Ansprüche zu sichern, die erforderlichen Beweise zu dokumentieren und eine unerwartete Kostenlast zu vermeiden.
Experten Kommentar
Hier droht die eigentliche Abwehrschlacht vor Gericht: Kommunen und ihre Haftpflichtversicherer behaupten bei Wurzelschäden fast standardmäßig, dass die Rohre bereits vorab rissig waren und das sickernde Abwasser die Wurzeln erst angelockt hat. Ohne ein Dichtheitsprüfprotokoll aus der Zeit vor dem Schadenseintritt steht man dann argumentativ auf extrem dünnem Eis.
Ich empfehle Betroffenen daher dringend, vor der Sanierung eine TV-Kanalbefahrung der gesamten Leitung machen zu lassen, um den genauen Zustand lückenlos zu dokumentieren. Wer hier voreilig den Bagger anrollen lässt, zerstört oft die entscheidenden Beweise, die man später zur Abwehr dieser typischen Einrede der Gegenseite braucht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich Reparaturkosten auch ohne vorherige Fristsetzung von der Stadt zurückfordern?
Ja, Reparaturkosten können auch ohne vorherige Fristsetzung erstattungsfähig sein, wenn die Beseitigung wegen des Schadens sofort nötig war und die Stadt ohnehin zur Entfernung der Wurzeln verpflichtet gewesen wäre. Eine fehlende Fristsetzung vernichtet den Anspruch dann nicht automatisch.
Rechtlich beruht der Ersatz bei einer Selbstvornahme darauf, dass die Stadt die Störung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB beseitigen musste und Sie diese Pflicht übernommen haben. Ersatzfähig sind dann die erforderlichen Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 677, 670 BGB oder ersatzweise nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Gerade bei dringenden Schäden kann eine vorherige Frist praktisch entbehrlich sein, wenn ein Zuwarten die Funktionsfähigkeit weiter verschlechtert oder Folgeschäden drohen.
Wichtig ist aber der Nachweis der Dringlichkeit und der Erforderlichkeit. Sie sollten deshalb den Schaden vor der Reparatur fotografieren, den Zustand kurz schriftlich dokumentieren und der Stadt möglichst noch am selben Tag mitteilen, warum die Maßnahme nicht warten konnte. Ohne diese Belege drohen Streit über die Notwendigkeit der sofortigen Reparatur und Kürzungen beim Erstattungsbetrag.
Muss ich den Abzug „neu für alt“ bei meiner Kanalsanierung akzeptieren?
Ja, den Abzug „neu für alt“ müssen Sie in der Regel akzeptieren, wenn Ihre Kanalsanierung die alte Anlage wirtschaftlich aufwertet. Der Ersatz darf Sie nicht besserstellen als vor dem Schaden.
Rechtlich gilt bei der Selbstvornahme, dass der Aufwendungsersatz nicht weiter reichen darf als der ursprüngliche Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB. Wird ein verschlissenes Rohr durch ein neues ersetzt, entsteht ein messbarer Vorteil, weil die Anlage danach länger nutzbar und wertvoller ist. Dieser Vorteil wird bei der Erstattung angerechnet, damit Sie nicht den vollen Preis für eine tatsächliche Modernisierung erhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das kein Automatismus zulasten des Geschädigten, sondern eine wertende Korrektur nach Alter, Zustand und Restnutzungsdauer der Altanlage.
Je besser Sie den ursprünglichen Zustand belegen, desto eher fällt der Abzug niedriger aus, weil das Gericht den Vorteil genauer schätzen kann. Relevant sind Fotos, alte Rechnungen, Bauunterlagen und Angaben zur bisherigen Nutzungsdauer. Wenn die Altanlage bereits stark abgenutzt war, kann der Abzug erheblich sein; war sie noch vergleichsweise intakt, fällt er geringer aus.
Wie wehre ich mich gegen den Vorwurf, meine Rohre seien schon vorher marode gewesen?
Wehren Sie sich mit konkreten Beweisen zum tatsächlichen Zustand der alten Rohre, nicht nur mit einer bloßen Behauptung. Fotos, alte Rechnungen, Bauunterlagen und möglichst ein Sachverständigengutachten können zeigen, dass die Anlage vor dem Schaden noch eine relevante Restnutzungsdauer hatte.
Der Abzug „neu für alt“ wird nach § 287 ZPO richterlich geschätzt und orientiert sich an Alter, Abnutzungsgrad und Restlebensdauer der Altanlage. Wenn die Gegenseite Ihre Rohre als stark marode bezeichnet, muss sie diesen Zustand zwar nachvollziehbar darlegen, in der Praxis hilft aber vor allem Ihre eigene Dokumentation, die Kürzung zu begrenzen. Wer den guten Altzustand belegen kann, greift die Annahme einer fast verbrauchten Leitung direkt an und verschlechtert die Grundlage für eine hohe Kürzung. Ohne belastbare Unterlagen wird das Gericht den Altzustand oft eher zu Ihren Lasten schätzen.
Besonders wichtig ist die Beweissicherung unmittelbar vor oder während der Reparatur, weil spätere Nachweise den früheren Zustand oft nicht mehr zuverlässig abbilden. Wenn keine Fotos oder Unterlagen vorhanden sind, kann ein Gutachten zu Baujahr, Material und typischer Lebensdauer der Rohre trotzdem noch helfen, den Vorwurf einer Vor-Morbidität abzuwehren.
Habe ich Anspruch auf Erstattung, wenn ich die Stadt vor der Reparatur nicht erreiche?
Ja, ein Erstattungsanspruch kann auch bestehen, wenn Sie die Stadt vor der Reparatur nicht erreicht haben, sofern die Maßnahme objektiv notwendig war und die Stadt eigentlich selbst hätte handeln müssen. Ein fehlender Kontaktversuch nimmt Ihnen den Anspruch nicht automatisch.
Rechtlich beruht das auf dem Gedanken der Selbstvornahme: Wenn der Verpflichtete die Störung beseitigen müsste, darf der Betroffene die erforderlichen Arbeiten veranlassen und die notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen, etwa nach §§ 683, 677, 670 BGB oder unter Umständen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB. Entscheidend ist, dass die Reparatur nicht bloß vorsorglich oder komfortabel war, sondern zur Abwehr oder Beseitigung des Schadens erforderlich erschien. Deshalb sollten Sie den Schaden, den Dringlichkeitsgrund und die Kosten sofort dokumentieren, damit Sie später belegen können, warum schnelles Handeln nötig war.
Grenzfälle gibt es vor allem, wenn die Reparatur warten konnte oder wenn Sie ohne nachvollziehbare Eilbedürftigkeit sofort beauftragt haben. Dann kann die Erstattung gekürzt oder ganz abgelehnt werden, weil nur erforderliche Aufwendungen ersatzfähig sind.
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Das vorliegende Urteil
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




