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Kfz-Unfall: Abrechnung auf Ersatzbeschaffungsbasis

OBERLANDESGERICHT HAMM

Az.: 6 U 117/98

Verkündet am 1. März 1999

Vorinstanz: LG Hagen – Az.: 2 O 449/97


In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1999 für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.04.1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Klägers: unter 15.000,00 DM

Entscheidungsgründe:

Dem Grunde nach vollen Schadensersatz schulden die Beklagten dem Kläger aus Anlaß eines Verkehrsunfalles vom 27.06.1997, bei dem der am 07.03.1997 erstzugelassene Pkw VW Passat TDI des Klägers bei einer Laufleistung von 6.384 Kilometern beschädigt wurde.

Im Schadensgutachten vom 01.07.1997 ermittelte der Sachverständige 41.000,00 DM (brutto) als Wiederbeschaffungswert, 23.215,33 DM (brutto) als Reparaturkosten, 12 Arbeitstage als Reparaturdauer und -vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse nach durchgeführter Reparatur – 2.200,00 DM als merkantilen Minderwert. Auf den Restwert des beschädigten Pkw, der, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, 25.000,00 DM (brutto) betrug, ging der Sachverständige nicht ein, erwähnte jedoch, daß angesichts des Wiederbeschaffungswertes gegen eine Instandsetzung keine Bedenken bestünden.

Der Kläger stand damals kurz vor dem Antritt einer gebuchten Urlaubsreise; er wollte mit seiner Familie am 04.07.1997 mit dem Pkw für drei Wochen nach X fahren. Auf Anfrage seiner Anwälte, ob sie bereit sei, anfallende Mietwagenkosten in Höhe von 3.500,00 DM zu übernehmen, bestätigte die Beklagte zu 2) per Rückfax vom 30.06.1997 die Übernahme dieser Kosten im Falle ihrer Einstandspflicht.

Bei der Fachwerkstatt stand damals ein nur kurz als Vorführwagen gebrauchter Pkw Passat Kombi zum Verkauf bereit. Mit diesem Fahrzeug, das am 03.07.1997 auf den Namen des Klägers zugelassen wurde und für das er eine Haftpflicht- und Kasko-Versicherung abschloß, trat der Kläger die Urlaubsreise an. Während seines Urlaubs wurde das Unfallfahrzeug in der Zeit ab 10.07.1997 von der Fa. repariert. Nach Rückkehr aus dem Urlaub behielt der Kläger den VW Passat Kombi. Das Unfallfahrzeug wurde am 06.08.1997 abgemeldet. Unter dem 18.08.1997 erteilte ihm die Fa. über die Reparatur des Unfallfahrzeugs eine Rechnung über brutto 26.906,98 DM. Mit Schreiben vom 21.08.1997 forderten die Anwälte des Klägers – nach dem Inhalt, des Schreibens unter Vorlage zweier Rechnungen der Fa. über Reparaturkosten in Höhe von 26.906,98 DM und Mietwagenkosten in Höhe von 3.500,04 DM und entsprechender Abtretungserklärungen – die Bezahlung dieser Beträge. Die Beklagte zu 2), die inzwischen von der Anmeldung des VW Passat Kombi auf den Namen des Klägers erfahren hatte, zahlte jedoch lediglich 16.000,00 DM, also die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (41.000,00 DM) und Restwert (25.000,00 DM), und zwar nicht an die Fa., sondern an den Kläger.

Der Kläger nimmt die Beklagten nunmehr auf Zahlung weiterer 10.906,98 DM in Anspruch, das ist der Rechnungsbetrag aus der Reparaturkostenrechnung (26.906,98 DM) abzüglich der geleisteten Zahlung (16.000,00 DM); Mietwagenkosten sind nicht Gegenstand der Klage. Der Kläger hat behauptet, er habe im Vertrauen auf den Hinweis des Gutachters, gegen die Instandsetzung des Kfz bestünden keine Bedenken, den Reparaturauftrag noch vor Urlaubsantritt am 02.07.1997 erteilt. Er habe zwar am 03.07.1997 das andere Fahrzeug versichert und angemeldet, sich aber vorbehalten, das Fahrzeug nach der Urlaubsreise zurückzugeben und das Unfallfahrzeug zu behalten. Der Inhaber der Fa. habe erklärt, er müsse dann aber das Ersatzfahrzeug sofort auf seinen Namen anmelden; falls er später das reparierte Fahrzeug doch behalten wolle, werde man sich schon

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