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Ersatzführerschein – falsche Versicherung an Eides Statt

Oberlandesgericht Stuttgart

Az: 4 VAs 1/08

Beschluss vom 05.02.2008


1. Dem Antragsteller wird auf seine Kosten wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Ulm vom 6. Juni 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. a) Auf Antrag des Verurteilten werden die vorgenannte Verfügung sowie der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 17. Dezember 2007 aufgehoben.

b) Die Kosten des Verfahrens und dem Antragsteller insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

c) Der Geschäftswert, aus dem die zu entrichtende Gebühr zu berechnen ist, wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht setzte gegen den Antragsteller mit Strafbefehl vom 11. Mai 2007 rechtskräftig wegen falscher Versicherung an Eides Statt eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen jeweils in Höhe von 50 EUR fest. Ihm wird angelastet, beim Landratsamt am 22. Januar 2007 die Erteilung eines Ersatzführerscheins beantragt und hierbei bewusst wahrheitswidrig an Eides Statt (vgl. § 5 Satz 1 StVG) versichert zu haben, den Führerschein verloren und dies anlässlich einer Verkehrskontrolle in Italien am 19. Januar 2007 bemerkt zu haben. Tatsächlich war der Führerschein bei dieser Verkehrskontrolle von den italienischen Behörden einbehalten worden. Er wurde im weiteren Verlauf über die konsularische Vertretung der Bundesrepublik an die deutschen Behörden zurück gereicht und in dem Strafverfahren gegen den Antragsteller zu den Akten genommen. Am 6. Juni 2007 verfügte die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die Mitteilung des Strafbefehls des Amtsgerichts an das Kraftfahrt-Bundesamt. Mit Schreiben vom 15. November 2007 hat das Landratsamt die Vollstreckungsbehörde davon in Kenntnis gesetzt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt den Strafbefehl des Amtsgerichts mit 5 Punkten bewertet habe. Dem Antragsteller müsse nunmehr die Fahrerlaubnis für 6 Monate entzogen werden, da er die 18-Punkte-Grenze überschritten habe. Diese Maßnahme ist bislang nicht vollzogen worden.

Die Staatsanwaltschaft gewährte dem Prozessbevollmächtigten am 20. November 2007 Einblick in die Strafakte, in der sich die Verfügung vom 6. Juni 2007 befindet. Der Bevollmächtigte gab die Akte mit Schreiben vom 21. November 2007 zurück. Mit Schriftsätzen vom 23. November 2007 und vom 5. Dezember 2007, bei der Staatsanwaltschaft jeweils an diesen Tagen per Fax eingegangen, legte der Antragsteller gegen die Verfügung vom 6. Juni 2007 Beschwerde ein. Die Voraussetzungen für eine Mitteilung des Strafbefehls des Amtsgerichts Ulm an das Kraftfahrt-Bundesamt lägen nicht vor, da kein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bestehe. Die Staatsanwaltschaft half der Beschwerde nicht ab und legte die Akte der Generalstaatsanwaltschaft vor, welche mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 die Beschwerde als unbegründet zurückwies. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2007, gerichtet an die Generalstaatsanwaltschaft, hat gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, welcher beim Senat am 29. Januar 2008 einging.

II.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Mitteilungen der Justizbehörden an das Kraftfahrt-Bundesamt zwecks Eintragung im Verkehrszentralregister unterliegen grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung im Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG (§ 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG; Senatsbeschlüsse vom 18. August 2005 – 4 VAs 12/05 = NJW 2005 3226 und vom 3. Juli 2007 – 4 VAs 15/07). Der Ausschlussgrund des § 22 Abs. 1 Satz 2 EGGVG ist vorliegend nicht gegeben, da das Landratsamt noch keine Maßnahme im Sinne dieser Bestimmung getroffen hat.

b) Die Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollStrO wäre nicht erforderlich gewesen, da Mitteilungen der Staatsanwaltschaft an das Kraftfahrt-Bundesamt keine Entscheidung oder Anordnung der Vollstreckungsbehörde darstellen (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2007 – 4 VAs 15/07; OLG Jena ZfS 2006, 652).

c) Der Antragsteller hat zwar die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG versäumt, denn die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2007 wurde ihm im Zusammenhang mit der Übersendung der Akten spätestens am 21. November 2007 bekannt gemacht. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging beim Oberlandesgericht erst am 29. Januar 2008, somit nach Ablauf der Monatsfrist, ein. Indes hätte die Staatsanwaltschaft , wäre ihr der Senatsbeschluss vom 3. Juli 2007 bekannt gewesen, die Beschwerde an das Oberlandesgericht weiterleiten müssen. Wäre dies geschehen, wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtzeitig eingegangen. Mit Rücksicht hierauf ist dem Antragsteller gemäß § 26 Abs. 2 EGGVG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Deshalb ist es unschädlich, dass ihn insoweit ein Verschulden trifft, als er seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entgegen der Belehrung im Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 17. Dezember 2007 nicht an das Oberlandesgericht, sondern an die Staatsanwaltschaft und den Generalstaatsanwalt in gerichtet hat.

d) Der Antrag entspricht dem Formerfordernis des § 24 Abs. 1 EGGVG, da in ihm der wesentliche Sachverhalt mitgeteilt wird.

III.

Der Antrag ist auch begründet.

Gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG werden im Verkehrszentralregister Daten über rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte gespeichert, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe erkennen. Der Begriff des „Zusammenhangs“ entspricht dem der §§ 44 Abs. 1, 69 Abs. 1 StGB. Danach ist eine Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen, wenn zwischen der Straftat und dem Führen des Fahrzeugs ein funktionaler Zusammenhang besteht (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2002, 55 mwN). Durch die Tat müssen spezifische Belange der Verkehrssicherheit berührt sein (LK-Geppert, StGB, 12. Auflage, § 44 Rn. 5). Ein Zusammenhang ist beispielsweise anzunehmen, wenn der Täter als Fahrer eines Lkw die Uhr am EG-Kontrollgerät manipuliert (Straftat nach § 268 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) oder Straftaten wie Nötigung, Beleidigung, Körperverletzung oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen werden (vgl. Senatsbeschlüsse aaO). Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die falsche Versicherung an Eides Statt nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen, sondern verübt wurde, um die Voraussetzung dafür zu schaffen, dass überhaupt eine Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist. Nach h. M. genügt es nicht, wenn sich der Täter durch Urkundenfälschung (§ 267 StGB) einen falschen Führerschein besorgt, um diesen dann im Straßenverkehr vorzuzeigen (OLG Köln MDR 1972, 621). Anders liegt es, wenn der gefälschte Führerschein anlässlich einer Verkehrskontrolle vorgezeigt wird (OLG Hamm VRS 63, 346). Abweichend hiervon vertritt Cramer (in MDR 1972, 558) die Ansicht, dass bereits die Herstellung des gefälschten Führerscheins genügt, sofern dies in der Absicht geschieht, den Führerschein bei etwaigen Kontrollen vorzuzeigen (vgl. auch Schönke/Schröder/Stree, StGB, 27. Auflage, § 69 Rn. 16).

Es kann vorliegend dahinstehen, welcher dieser Ansichten zu folgen ist. Hier besteht die Besonderheit, dass der Antragsteller zwar den ihm aufgrund seiner falschen Versicherung an Eides Statt ausgestellten Ersatzführerschein zu Unrecht erlangt hat und ihn nur deshalb behalten darf, weil sein Originalführerschein als Beweismittel für das Strafverfahren sichergestellt worden ist. Indes hatte er Anspruch auf Aushändigung seines Originalführerscheins, denn er verfügte nach wie vor über eine gültige Fahrerlaubnis. Spezifische Belange der Verkehrssicherheit (LK-Geppert aaO) werden nicht berührt, wenn die Erlangung des Ersatzführerscheins rechtswidrig ist, dem Betroffenen der Originalführerschein aber zu Recht zusteht.

Damit liegen die Voraussetzungen für die Mitteilung des Strafbefehls an das Verkehrszentralregister nicht vor.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 Abs. 1 EGGVG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 KostO; die Festsetzung der Gebühr beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 KostO.

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