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Ersatzunterkunft bei Reisevertrag – Nacherfüllungsverlangen

Landgericht Düsseldorf

Az.: 22 S 240/07

Urteil vom 12.10.2007


Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. März 2007 verkündete Urteil des Amtsgericht Düsseldorf – 50 C 2614/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen tatsächlicher Art sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

Die Berufung ist zulässig.

Die Klägerin macht geltend, das Amtsgericht habe den Ablauf der Verjährungsfrist falsch berechnet. Es hätte keinesfalls den Zugang des Schreibens, in welchem die Ansprüche zurückgewiesen worden seien, am 31. Oktober 2005 unterstellen dürfen, da dieses Schreiben nach ihrem unwidersprochenen Vortrag, erst am 07. November 2005 zugegangen sei. Deshalb sei die Klage noch innerhalb der Jahresfrist erweitert worden.

Das ist die Rüge einer Rechtsverletzung durch das Amtsgericht im Sinne von § 546 ZPO, die – träfe sie zu – entscheidungserheblich wäre, sodass insoweit eine formell ordnungsgemäße Begründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gegeben ist.

Des weiteren macht die Klägerin geltend, dass Amtsgericht habe hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt. Da es einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe, habe sie davon ausgehen dürfen, ausreichend vorgetragen zu haben. Abgesehen davon sei entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ihr Vortrag ausreichend substantiiert zu den Verletzungsfolgen gewesen.

Auch das ist die Rüge einer Rechtsverletzung, die – träfe sie zu – entscheidungserheblich wäre, so dass auch insoweit eine formell ordnungsgemäße Begründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gegeben ist.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten 1.257,03 € zu. Hierbei handelt es sich um die Kosten, die ihr dadurch entstanden waren, dass sie auf eigene Faust in ein anderes Hotel gezogen war. Anspruchsgrundlage für einen solchen Erstattungsanspruch wäre § 651 c Abs. 3 BGB. Dieser setzt aber voraus, dass die Klägerin vor dem Umzug der Beklagten eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hätte. Das war selbst nach ihrem eigenen Vortrag nicht der Fall gewesen. Eine Fristsetzung war auch nicht nach § 651 c Abs. 3 Satz 2 BGB entbehrlich. Die Beklagte hatte eine Abhilfe nicht verweigert. Vielmehr hatte ihr Reiseleiter auf die erste Rüge der Klägerin hin sofort für eine Ersatzunterkunft gesorgt. Dies folgt unmissverständlich aus der eigenhändig gefertigten Anspruchsanmeldung der Klägerin vom 9. August 2004 auf Seite 3. Soweit sie im vorliegenden Verfahren geltend macht, sie sei aber genötigt worden, schriftlich zu bestätigen, keine weiteren Reklamationen vorzunehmen, hierdurch sei durch die Beklagte endgültig bestätigt worden, keine Abhilfe zu schaffen, kann dem nicht gefolgt werden.

Wie sich aus ihrem vorzitierten Anspruchschreiben unmissverständlich ergibt, war die Verzichtserklärung nicht von dem Reiseleiter der Beklagten, sondern von einem Hotelangestellten verlangt worden. Der Reiseleiter war zu dieser Zeit gar nicht mehr vor Ort. Bei dieser Sachlage bestand für die Klägerin nicht der geringste Anlass anzunehmen, bei einer erneuten Rüge gegenüber dem Reiseleiter der Beklagten würde dieser nicht mehr tätig werden. Das Verhalten eines Hotelangestellten muss die Beklagte sich nicht zurechnen lassen, da er nicht ihr Vertreter war.

Schließlich war auch kein besonderes Interesse der Klägerin an einer sofortigen Abhilfe gegeben. Dem Vortrag der Klägerin kann keine völlige Unbewohnbarkeit der Ersatzunterkunft entnommen werden, was für die Annahme eines besonderen Interesse ausreichte (vgl. Seyderhelm, Reiserecht § 651 c Rn. 92 BGB). Deshalb war es ihr zumutbar, zunächst doch einmal den Reiseleiter zu kontaktieren, dies vor allen Dingen, da er zuvor bei der ersten Rüge sofort für eine Abhilfe gesorgt hatte, so dass zu erwarten war, dass er auch bei der weiteren Rüge wieder tätig werden würde. Bei dieser Sachlage durfte die Klägerin nicht sofort ohne Einschaltung der Reiseleitung auf eigene Faust eine Ersatzunterkunft suchen, wollte sie anschließend die Beklagte auf Erstattung der angefallenen Kosten in Anspruch nehmen. Das Gesetz sieht hierfür bestimmte Voraussetzungen vor, die der Reisende einzuhalten hat.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auch der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch nicht zu. Voraussetzung hierfür wäre, dass nach Art. 17 Abs. 1 MÜ eine Körperverletzung der Klägerin durch einen Unfall verursacht worden wäre. Unfall im Sinne dieser Vorschrift ist nur ein besonderes Ereignis.

Dagegen rechtfertigen typische Vorkommnisse bei einer Luftbeförderung, mit denen der Fluggast rechnen muss, nicht die Annahme eines besonderen Ereignisses. Zu diesen typischen Vorkommnissen gehört auch eine harte Landung (vgl. Giemulla/Schmidt MÜ Art 17 Rn 12 f). Dass mehr als eine harte Landung im vorliegenden Fall vorgelegen hatte, ist nicht feststellbar. Das Flugzeug war selbst nach Klägervortrag auf der Landebahn zum Stehen gekommen. Ob dies erst kurz vor Ende der Bahn der Fall gewesen sein soll, ist unerheblich. Auch mit einem starken Abbremsen des Flugzeugs nach dem Aufsetzen auf der Landebahn muss ein Fluggast grundsätzlich rechnen. Soweit die Klägerin zum Beweis eines „Beinahe-Unfalls bzw. Katastrophe“ sich auf die vorgelegten Zeitungsartikel bezieht, ist zum einen bemerkenswert, dass ausweislich des einen Artikels, sie die maßgebliche Informantin gewesen war. Aus dem anderen Artikel folgt, dass die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung keinen Anlass zum Einschreiten sah, da der Vorgang – so wörtlich – in einem tolerablen Limit geblieben sei. Deshalb bleibt es bei einer Landung, die sich noch im Rahmen des Normalen hielt. Da das MÜ vorrangiges Recht für einen Schadensersatzanspruch darstellt, ist auch kein Anspruch nach nationalem Recht gegeben für etwaige Personenschäden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.797,03 EUR.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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