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Erschleichung eines Urteils – Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche

OLG München, Az.: 25 U 4267/75, Urteil vom 27.01.1976

Tatbestand

Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz, weil die Beklagte in einem früheren Rechtsstreit ein obsiegendes Urteil gegen ihn arglistig erschlichen und aus diesem die Zwangsvollstreckung betrieben habe.

Erschleichung eines Urteils
Symbolfoto: Elnur / Bigstock

Im Jahr 1967 war der Kläger als Kellner in einer von der Beklagten gepachteten Gastwirtschaft beschäftigt. Am Abend des 8.3.1967 stellte die Beklagte dem Kläger ihren Pkw VW Carman-Ghia, pol Kennzeichen M., zur Verfügung, damit er eine gleichfalls in der Gastwirtschaft beschäftigte Bedienung heimfahre. Auf dieser Fahrt wurde der Kläger in einen Verkehrsunfall verwickelt. Ein anderes Fahrzeug fuhr von hinten derart auf den Wagen der Beklagten auf, daß dessen gesamte Heckpartie eingedrückt wurde. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige B. stellte in einem Gutachten vom 15.3.1967 fest, daß der zur Unfallzeit fast 6 Jahre alte Wagen, der bis zum Unfall 88.951 km gefahren war, vor dem Unfall 3.000,– DM und nach dem Unfall nur noch 600,– DM wert gewesen sei.

Nach diesem (polizeilich nicht aufgenommenen) Unfall berichtete der Kläger der Beklagten, den Unfall habe ein Mini-car-Fahrer allein verschuldet; dieser habe seine Alleinschuld eingeräumt und seine Personalien angegeben. Hierzu übergab der Kläger der Beklagten einen Zettel, auf den er nach seiner Behauptung die Namen des unfallbeteiligten Fahrers und des Halters sowie das polizeiliche Kennzeichen des anderen Wagens vermerkt hatte.

Etwa ein halbes Jahr später schied der Kläger aus dem Dienst der Beklagten aus und wechselte seinen Wohnsitz, ohne seine neue Anschrift der Beklagten oder dem Einwohnermeldeamt mitgeteilt zu haben. Bis zur dieser Zeit hatte die Beklagte den Unfallschaden gegenüber dem Halten oder Fahrer des anderen Wagens nicht geltend gemacht; sie hatte den ihr vom Kläger übergebenen Zettel verloren.

Nach dem Verlust des Zettels und nach dem Wegzug des Klägers versuchte die Beklagte erfolglos, bei Mini-car-Unternehmen den schuldigen Fahrer zu ermitteln.

Am 29.8./9.11.1968 erhob die Beklagte vor dem AG München gegen den Kläger Klage auf Zahlung von 3.000,– DM zuzüglich 10% Zinsen seit dem 1.4.1967. Sie behauptete, der (damalige) Beklagte schulde Schadensersatz für die Beschädigung ihres Wagens, denn er habe das beschädigte Fahrzeug „nicht mehr zurückgebracht“ und auch „keinerlei sachdienliche Angaben“ darüber gemacht, wer den Unfall verursacht habe. Der Wagen sei vor dem Unfall 3.600,– DM, nachher nur noch 600,– DM wert gewesen. Aufforderungen, den Schaden zu ersetzen, habe der Beklagte „unbeantwortet gelassen“. Das Amtsgericht bewilligte antragsgemäß die öffentliche Zustellung der Klage und erkannte mit Versäumnisurteil vom 3.2.1969 (3 C 1371/68) nach dem Klageantrag.

In der Zeit vom 30.12.1970 bis 8.5.1972 pfändete die Beklagte, nachdem sie die neue Anschrift des Klägers erfahren hatte, auf Grund des Urteils vom 3.2.1969 für Hauptsache und Kosten Arbeitslohn des Klägers und trieb insgesamt 5.075,16 DM bei.

Der Kläger erstattete wegen dieses Vorgehens der Beklagten gegen diese und ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten Strafanzeige wegen Prozeßbetrugs, weil sie das Urteil vom 3.2.1969 durch wahrheitswidrige Angaben erschlichen habe. Das Amtsgericht München verurteilte die Beklagte am 28.1.1974 (42 Ds 1606/73) wegen gemeinschaftlich begangenen Betrugs zu einer Geldstrafe von 2.000,– DM. Das Landgericht München I hob mit Urteil vom 5.8.1974 (XIV 54/74) die Vorentscheidung auf und sprach die Beklagte frei, weil das Verteidigungsvorbringen der Angeklagten, der ihr vom Kläger nach dem Unfall übergebene Zettel habe keine sachdienlichen und zur Feststellung des Mini-car-Fahrers geeignete Angaben enthalten, im Strafverfahren nicht zu widerlegen sei. Die Schadensersatzklage der Angeklagten beruhe zwar auf „Schlamperei und Ungenauigkeit“, doch sei nicht auszuschließen, daß der Kläger wegen unzulänglicher Angaben über Unfallhergang und Unfallbeteiligte jedenfalls letztlich im Umfang des Versäumnisurteils für den Schaden aufzukommen habe.

Mit seiner Klage vom 4./6.2.1975 verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe von 5.075,16 DM zuzüglich 8% Zinsen, weil die Beklagte in sittenwidriger Schädigungsabsicht unter Vortäuschung falscher bzw unter Verschweigung der wahren Tatsachen ein Urteil gegen ihn erschlichen und aus diesem vollstreckt habe. Er habe ihr sofort nach dem Unfall einen Zettel mit Namen und Anschrift des alleinschuldigen Mini-car-Fahrers, mit dem Namen des Fahrzeughalters und mit dem pol Kennzeichnen des Mini-car-Wagens ausgehändigt. Die Beklagte habe die Unmöglichkeit der Schadensregulierung gegenüber dem anderen Fahrer selbst zu vertreten gehabt, denn sie habe den Zettel verloren. Überdies habe der Sachschaden bedeutend weniger als 3.000,– DM betragen.

Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht verjährt, denn er habe den Ausgang des Strafverfahrens gegen die Beklagte abwarten dürfen. Jedenfalls sei die Beklagte in Höhe des Klageanspruchs ungerechtfertigt bereichert.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestritt, ein falsches Urteil erschlichen und aus diesem schuldhaft vollstreckt zu haben. Auf dem Zettel des Klägers habe nach ihrer Erinnerung lediglich die Taxi-Nummer und der Name des Mini-car-Unternehmers, nicht aber der Name des Taxifahrers, gestanden. Mit diesen Angaben habe sie nichts anfangen können. Das Versäumnisurteil gegen den Kläger sei daher letztlich zu recht ergangen. Die Unfallschilderung des Klägers müsse sie mit Nichtwissen bestreiten. Jedenfalls sei der Klageanspruch verjährt.

Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 4.6.1975 ab, denn die Beklagte habe nicht nachweislich schuldhaft gehandelt. Sie habe die gerichtliche Geltendmachung ihres Schadens gegen den Kläger – wie geschehen – einem Rechtsanwalt übertragen dürfen. Für das Vorgehen dieses unwiderlegbar sorgfältig ausgewählten Anwalts hafte die Beklagte aus Gründen des § 831 BGB nicht. Ob der Anwalt seinerseits schuldhaft gehandelt habe, könne dahingestellt bleiben.

Gegen das Urteil vom 4.6.1975 richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, die Unrichtigkeiten in der Klageschrift der Beklagten vom 29.8.1968 habe die Beklagte als Informantin ihres Anwalts zu vertreten. Überdies habe auch der Anwalt der Beklagten, was die Beklagte habe erkennen können, schuldhaft bei der Erschleichung eines Fehlurteils mitgewirkt. Nach Hinweis auf die Verjährung eines Deliktanspruchs stellt der Kläger unter teilweiser Rücknahme der Klage und Berufung den Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 3.000,– DM zuzüglich 10% Zinsen hieraus seit dem 1.4.1967 bis zum 8.5.1972 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie bestreitet, schuldhaft gehandelt zu haben. Der Kläger sei am 3.2.1969 im Ergebnis zu Recht verurteilt worden, denn jedenfalls hafte er aus Vertrag für den Schaden am entliehenen Fahrzeug, denn er habe durch unzulängliche Angaben die Schadensregulierung gegenüber einem Dritten vereitelt. Der ihr vom Kläger übergebene Zettel, den sie tatsächlich verloren habe, habe nur unbrauchbare Angaben enthalten. Im übrigen sei der Klageanspruch verjährt; sie sei in Höhe des ihr zuerkannten Betrages auch nicht mehr bereichert. Das beim Kläger beigetriebene Geld habe sie zur Rückzahlung eines Darlehens verbraucht. Zur Zeit leben sie von der Sozialhilfe.

Die Akten 3 C 1371/68 des AG München und XIV 54/74 des LG München I waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die Parteien haben ihr Einverständnis mit schriftlicher Entscheidung erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat, soweit der Kläger nicht die Klage und Berufung teilweise zurückgenommen hat, Erfolg, denn die Beklagte hat das Versäumnisurteil vom 3.2.1969 durch Vortäuschung falscher Angaben (§ 263 StGB, § 823 Abs 2 BGB) schuldhaft erschlichen und aus dem derart erschlichenen Urteil sittenwidrig die Zwangsvollstreckung betrieben (§ 826 BGB).

Der letztlich in Höhe von 3.000,– DM geltendgemachte Klageanspruch ist ungeachtet der Verjährung des Deliktsanspruchs aus Gründen der fortdauernden ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten begründet gemäß § 852 Abs 2 BGB.

1) Die objektive Rechtskraft eines Urteils (§ 322 ZPO) und damit die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung aus diesem findet ihre Grenze dort, wo das Urteil „bewußt rechtswidrig zu dem Zweck herbeigeführt ist, dem, was nicht recht ist, den Stempel des Rechts zu geben“ (RGZ 61, 359/365; 78, 389/393; BGHZ 13, 71/72; 26, 391/396f; Zöller/Degenhart ZPO 11. Aufl Vorbem § 322 Anm 9; Palandt/Thomas BGB 35. Aufl § 826 Anm 8o). Wo das der Fall ist, ist der aus dem Urteil nur formell Berechtigte verpflichtet, entweder den Titel herauszugeben und die Zwangsvollstreckung zu unterlassen (BGHZ 26, 391/398; BGH NJW 1963, 1608) oder das zu Unrecht Erlangte herauszugeben. Voraussetzung einer Schadensersatzpflicht im letztgenannten Sinn ist das vom Geschädigten zu beweisende Vorliegen folgender Umstände, die erst in ihrem Zusammenwirken die Durchbrechung der Rechtskraft eines der materiellen Wahrheit und Gerechtigkeit widersprechenden Urteils rechtfertigen:

a)

Das Urteil darf nicht mehr durch Rechtsmittel angreifbar sein.

b)

Das Urteil muß zum Nachteil des Unterlegenen objektiv unrichtig sein (BGH NJW 1964, 1277 und 1672f), wobei die Unrichtigkeit vom Geschädigten über seinen früheren prozeßualen Sachvortrag hinaus durch neue Tatsachen zu beweisen ist (BGHZ 40, 130; BGH MDR 1970, 134).

c)

Die aus dem Urteil vollstreckende Partei muß die Unrichtigkeit des Urteils kennen oder zumindest später erkennen (RGZ 163, 293; BGH WM 1965, 278 für den Fall des Versäumnisurteils).

d)

Das Gebrauchmachen von dem Urteil muß schließlich im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände den vom Geschädigten zu beweisenden Vorwurf der sittenwidrigen Schädigungsabsicht der obsiegenden Partei begründen (Palandt/Thomas und Zöller/Degenhart aaO mwH).

2) Alle diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Versäumnisurteils vom 3.2.1969 und der Zwangsvollstreckung aus diesem zu bejahen:

a)

Das Urteil ist mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist kommt gemäß § 234 Abs 2 ZPO nicht mehr in Betracht. Die – hier nach dem Ausgang des Strafverfahrens ohnehin aussichtslose – Möglichkeit einer Restitutionsklage (§ 581 ZPO) ist für eine auf § 826 BGB gestützte Schadensersatzklage der unterlegenen Partei schließlich nicht vorgreiflich (BGHZ 50, 115/120).

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b)

Das Urteil vom 3.2.1969 ist objektiv unrichtig, denn es beruht auf dem einseitigen Sachvortrag der damaligen Klägerin (§ 331 ZPO), der in wesentlichem Umfang falsch war; die der prozessualen Wahrheitspflicht genügende Offenbarung der tatsächlichen Umstände hätte die Unschlüssigkeit der damaligen Klage ergeben und den Erlaß eines Versäumnisurteils dementsprechend bei einem prozeßordnungsgemäßen Verfahren, das insoweit zu unterstellen ist, verboten (Zöller/Stephan aaO § 331 Anm II 4 und Vorbem A III 1a vor § 253):

Die damalige Klägerin ließ nicht nur eine tatsächlich nie erfolgte Gerichtsstandvereinbarung mit dem damaligen Beklagten behaupten, sie stellte – sei es durch falsche Information ihres Anwalts, sei es durch Duldung der ihr bekannten Klageschrift – folgende unwahren Behauptungen auf:

der (damalige) Beklagte habe ihren Wagen nach dem Unfall nicht mehr zurückgebracht;

der (damalige) Beklagte habe „keinerlei sachdienliche Angaben“ über einen anderen Unfallbeteiligten gemacht;

der (damalige) Beklagte habe Aufforderungen, den Unfallbeteiligten zu benennen, unbeantwortet gelassen.

Die Unrichtigkeit dieses Klagevorbringens hat die nunmehrige Beklagte selbst eingeräumt. Bereits am 18.3.1968 (Bl 20 der Strafakten) ließ sie ihrem Versicherungsvertreter mitteilen, daß die „Alleinschuld am Unfall ausschließlich bei dem Mini-car-Fahrer liege“, den sie nur wegen des Verlustes des ihr vom Kläger übergebenen Zettels nicht mehr feststellen könne. Bei ihrer richterlichen Einvernahme am 21.1.1974 (Bl 112ff der Strafakten) räumte die Beklagte ein, daß der Kläger ihr bereits eine Stunde nach dem Unfall dessen Hergang geschildert und eine Visitenkarte des anderen Fahrers übergeben habe. Diese Karte habe sie „glaublich weggeschmissen“. Das Verhalten der Beklagten wird noch deutlicher vor dem Hintergrund eines Briefs ihres Freundes L. (der den Kauf des Unfallwagens zu Lasten der Beklagten finanziert hatte und auf sein Geld wartete) vom 13.11.1967 (Bl 122/123 der Strafakten) an den Anwalt der Beklagten im Vorprozeß, worin es heißt, „die Zahlungsaufforderung kann damit begründet werden, daß er (= Kläger) … nicht den Fahrer des Minicarwagens notiert hat“.

Damit erweisen sich tragende Elemente des Klagevorbringens vom 28.8.1968 als falsch. Bei Offenbarung des wahren Sachverhalts hätte die Beklagte ein Versäumnisurteil nicht erwarten können (§ 331 ZPO); bereits die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts sowie der das Arbeitsrecht beherrschende Gesichtspunkt der Haftungsfreiheit des Arbeitnehmers für selbst fahrlässig verursachte Schäden bei gefahrengeneigten Verrichtungen (BAG NJW 1967, 269/270; Palandt/Putzo aaO § 611 Anm 14b) standen dem Erlaß eines Versäumnisurteils entgegen.

Jedenfalls war die Behauptung in der Klage, der (damalige) Beklagte habe keinerlei sachdienliche Angaben zum Unfall gemacht und dahingehende Fragen mehrfach unbeantwortet gelassen, objektiv falsch. Bei Offenbarung der Wahrheit wäre die damalige Klage unschlüssig gewesen.

Die Beklagte kann die Richtigkeit ihres damaligen prozeßualen Vorbringens schließlich auch nicht auf die Behauptung stützen, der ihr vom Kläger nach dem Unfall übergebene Zettel habe keine zur Feststellung des Schuldigen geeigneten Angaben enthalten.

Der Kläger hat im Strafverfahren als Zeuge (Bl 116 aaO) und im vorliegenden Verfahren als Partei behauptet, er habe auf dem Zettel Namen und Anschrift des alleinschuldigen Fahrers sowie das pol Kennzeichen von dessen Fahrzeug vermerkt gehabt. Ist diese Behauptung wahr, so ist das Urteil vom 3.2.1969 objektiv unrichtig. Allerdings trägt die Beweislast für die Behauptung eines unrichtigen Urteils, hier also für die Behauptung einer verwertbar abgefaßten Schadensmeldung, der Kläger, denn er will Rechte aus dieser Behauptung herleiten (Zöller/Stephan aaO § 282 Anm V mwH). Dieser Beweis ist hier jedoch, zumal die Behauptung des Klägers nach der Lebenserfahrung dem Ablauf der Dinge nach einem Auffahrunfall entspricht, als erbracht anzusehen.

Zunächst hätte die Beklagte schwerlich nach dem verlorenen Zettel geforscht (vgl den oben zitierten Brief vom 18.3.1968, Bl 20 der Strafakten), wenn sie nicht selbst von der Brauchbarkeit der darauf vermerkten Angaben ausgegangen wäre. Ganz abgesehen davon kann aber eine Prozeßpartei keine Rechte aus einer behaupteten Beweisfälligkeit des Gegners herleiten, wenn sie selbst den Verlust des einzigen Beweismittels für das gegnerische Vorbringen zu vertreten hat. Dieser aus § 242 BGB sowie im Fall des Urkundenverlustes insbesondere aus §§ 427, 444 ZPO hergeleitete Grundsatz ist in Rechtsprechung und Schrifttum weithin anerkannt (RGZ 101, 197/198; BGHZ 6, 224 = NJW 1952, 867; BGH NJW 1963, 389/390; OLG Hamburg MDR 1968, 674; OLG Bamberg VersR 1971, 769; Egon Schneider MDR 1969, 4ff; Peters ZZP 1969 Bd 82, 200ff; Gerhardt AcP 1969 Bd 169, 289ff und ZZP 1973 Bd 86, 60ff; Ordemann NJW 1962, 1902/1903; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl § 282 Anm IV 7b; Zöller/Stephan aaO § 286 Anm IV 1 und § 444 Anm 1). Wo die Bedeutung einer Beweisurkunde für den Gegner – wie hier – offenbar ist, muß bereits die selbst fahrlässige Beseitigung (hier: „glaublich weggeschmissen“) des Beweismittels eine dem Gegner günstige Beweiswürdigung zur Folge haben (BGH VersR 1955, 344; 1968, 58). Dabei besteht im Ergebnis kein Unterschied, ob man die Beweisvereitelung als einen Anwendungsfall der sogenannten „Umkehr der Beweislast“ (so die wohl herrschende Rechtsprechung), als ein Gebot der umfaßenden Beweiswürdigung aller Umstände (§ 286 ZPO; so Peters aaO S 213 und Zöller/Stephan aaO § 282 Anm V 4) oder als einen Anwendungsfall der Sachnorm des § 242 BGB (E. Schneider aaO) ansieht. Jedenfalls kann die Beklagte mit ihrer Behauptung, der Kläger habe (entgegen aller Lebenserfahrung) nur unbrauchbare Angaben auf seiner schriftlichen Schadensmeldung angebracht, gegenüber dem gegenteiligen Sachvortrag des Klägers nicht durchdringen, nachdem sie das einzige Beweismittel des Klägers beseitigt hat. Lediglich im Strafverfahren durfte und mußte das Gericht wegen des dort geltenden Grundsatzes „in dubio pro reo“ (vgl Art 6 Abs 2 MRK) der Möglichkeit eines nicht widerlegten Verteidigungsvorbringens der Angeklagten Rechnung tragen.

Nach allem ist davon auszugehen, daß das Urteil vom 3.2.1968 auf einem in ausschlaggebender Hinsicht objektiv und auch subjektiv falschen Sachvortrag der damaligen Klägerin beruht und damit auch selbst falsch ist.

c)

Die Beklagte hat die Unrichtigkeit des Urteils auch gekannt, denn sie wußte, daß es als Versäumnisurteil allein auf ihren eigenen, wie oben festgestellt falschen, Angaben beruhte. Dem Kläger war durch die öffentliche Zustellung der Klage eine streitige Einlassung auf ihre falschen Behauptungen abgeschnitten.

d)

Schließlich war es der Beklagten als sittenwidrige Schädigungsabsicht iS des § 826 BGB vorzuwerfen, daß sie unter bewußter Verletzung ihrer Wahrheitspflicht im Vorprozeß teils eindeutig falsche Angaben machte und teils – weil anders die Unschlüssigkeit ihrer Klage offen zutage gelegen wäre – wesentliche Tatsachen verschwieg. Sie hat, was den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigungsabsicht erhärtet, ihre angebliche Schadensersatzforderung gegen den Kläger erst dann gerichtlich geltend gemacht, als der Kläger etliche Monate nach dem Verkehrsunfall nicht mehr bei ihr beschäftigt war und eine streitige Erwiderung auf ihr wahrheitswidriges Klagevorbringen wegen der öffentlichen Zustellung der Klage nicht mehr zu befürchten war.

3) Damit erweist sich die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, als gerechtfertigt. Die Verjährungseinrede der Beklagten steht dem nicht entgegen, denn der Kläger hat seinen Antrag auf den im Verjährungsfall fortbestehenden Bereicherungsanspruch (§ 852 Abs 2 BGB) beschränkt. Soweit die Beklagte über ihre Verfahrenskosten im Vorprozeß hinaus den ihr zuerkannten Hauptsachebetrag mit Zinsen beigetrieben hat, ist sie iS des § 852 Abs 2 BGB ungeachtet ihrer derzeitigen Vermögenslosigkeit bereichert. Sie hat eingeräumt, damit eine Darlehensschuld beglichen zu haben. Die Befreiung von dieser Verbindlichkeit besteht als Bereicherung fort (Palandt/Thomas aaO § 812 Anm 4c).

4) Die Kostenfolge der somit im Umfang des ermäßigten Klageantrags und Berufungsantrags erfolgreichen Klage und Berufung beruht auf §§ 91, 92, 271 Abs 3, 515 Abs 3 ZPO, der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr 7 ZPO.

Der Wert der Beschwer (§ 546 Abs 2 Satz 1 ZPO) entspricht dem Unterliegen der Beklagten.

Für die Zulassung der Revision (§ 546 Abs 1 ZPO) besteht kein gesetzlicher Anlaß.

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