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Erschließungserfordernis bei rückseitigen Garagen

Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 A 351/20 – Beschluss vom 23.06.2021

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Oktober 2020 – 5 K 1982/19 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 8.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung von Lagerräumen in Garagen.

Sie ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks Nr. 3535/33 in Flur 14 der Gemarkung D-Stadt (Anwesen C-Straße Nr. 39a) in der Ortslage des Stadtteils D-Stadt der Beklagten. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Das straßenseitig errichtete Wohnhaus reicht auf beide seitlichen Grenzen und ist dort an die Nachbargebäude Nr. 39 (rechts, Flurstück Nr. 3535/35) beziehungsweise Nr. 37 (links Nr. 3535/30) angebaut. Mit diesem Gebäude bildete das der Klägerin nach ihren Angaben ursprünglich ein einheitliches Wohnhaus, das in den 1920er Jahren geteilt wurde. Das Grundstück der Klägerin umschließt dieses Nachbargrundstück seither auch an der Rückseite. Der Grundstücksstreifen, der durch eine entsprechende Grunddienstbarkeit gesicherten Zufahrt zum rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks dient, mündet seinerseits in eine über das Grundstück C-Straße Nr. 37 verlaufende und an dem Nachbargebäude seitlich vorbeiführende private Stichstraße, die auch die dahinterliegenden Hausgrundstücke C-Straße Nr. 33a und Nr. 35 erschließt.

Im März 2018 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für eine „Erweiterung eines Wohnhauses durch Anbau einer Doppelgarage, Wohnräumen, Balkon und Loggia“. Vorgesehen war danach unter anderem, ehemalige Stallungen an der Rückseite des Wohnhauses abzureißen und an deren Stelle eine Garage und darüber einen Wohnraum mit Balkon zu errichten. Im Grundriss (Erdgeschoss) war im rückwärtigen Bereich eine auf die seitliche Grenze zum rechten Nachbarn reichende Doppelgarage dargestellt. Anfang Juli 2018 erteilte die Beklagte der Klägerin die beantragte Baugenehmigung.1

Ende Juli 2018 beantragte die Klägerin die Baugenehmigung für die „Erweiterung eines Wohnhauses durch Anbau von Lager- u. Wohnräumen und Balkonen“. In den Bauzeichnungen hierzu waren unter anderem statt einer Doppelgarage im Bereich der ehemaligen Stallung Lagerräume dargestellt. Dieses Bauvorhaben wurde von der Beklagten im November 2018 genehmigt.2

Zuvor hatte die Klägerin Ende Oktober 2018 – nach ihrem Vorbringen auf Anraten eines Mitarbeiters des Bauaufsichtsamts der Beklagten – auf die Rechte aus der Baugenehmigung vom Juli 2018 verzichtet.

Im Januar 2019 stellte die Klägerin einen weiteren – dritten – Bauantrag für eine „Umnutzung der Lagerräume in Garagen“. In den Bauzeichnungen sind unter anderem statt der ursprünglich genehmigten Doppelgarage beziehungsweise statt der Lagerräume zwei Einzelgaragen an derselben Stelle dargestellt.

Im April 2019 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab.3 In der Begründung heißt es unter anderem, die geplante Zuwegung zu den vorgesehenen Garagen führe über mehrere private Grundstücke. Bauordnungsrechtlich sei die Umnutzung nicht zulässig, da die Erschließung der geplanten Garagen nicht öffentlich-rechtlich gesichert sei.

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend, die Zufahrt zu den Garagen solle über das nördlich angrenzende Nachbargrundstück C-Straße Nr. 37 (Flurstück Nr. 3535/30) erfolgen und sei durch das im Grundbuch eingetragene Geh- und Fahrrecht dinglich gesichert. Die Erschließung und die Zugänglichkeit seien ferner bauordnungsrechtlich gesichert. Aus dem § 5 Abs. 1 LBO ergebe sich kein Erfordernis zur Eintragung einer Baulast auf dem Nachbargrundstück. Dessen Anforderungen sei entsprochen, weil ihr Grundstück mit der Vorderseite in ausreichender Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche, konkret die C-Straße, angrenze. Weder dem § 6 LBO noch dem § 79 LBO lasse sich ein Erfordernis zur Sicherung ihrer Garagenzufahrt durch eine Baulast entnehmen. Die Garagen seien weder ein selbständiges noch ein rückwärtiges Gebäude. Der § 6 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 LBO solle die Zugänglichkeit von Gebäuden für die Feuerwehr sicherstellen. Die Räumlichkeiten seien jedoch bereits als Lagerräume genehmigt. Die Zugänglichkeit für die Feuerwehr ändere sich durch die Nutzungsänderung nicht.

Erschließungserfordernis bei rückseitigen Garagen
(Symbolfoto: Von Hadrian/Shutterstock.com)

Der Widerspruch wurde im November 2019 zurückgewiesen.4 In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, einem Genehmigungsanspruch im vereinfachten Verfahren stehe entgegen, dass die Erschließung aufgrund der eingetragenen Grunddienstbarkeit zwar bauplanungsrechtlich gesichert sei, nicht jedoch bauordnungsrechtlich. Die Erschließung sei zwar nach § 5 Abs. 1 LBO gesichert, aber nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach sei von öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen. Um ein solches Gebäude handele es sich bei den Garagen. Die selbstständige Benutzbarkeit setze nicht Abtrennung oder Abtrennbarkeit von anderen baulichen Anlagen voraus, weshalb aneinander gebaute bauliche Anlagen auch dann mehrere Gebäude sein könnten, wenn sie über eine gemeinsame Trennwand oder eine durchlaufende Stahlbetondecke verfügten. Es sei nicht entscheidend, ob das Gebäude bei statischer beziehungsweise baukonstruktiver Betrachtung für sich Bestand haben oder aber von dem anderen Gebäude aus konstruktiven Gründen nicht getrennt werden könne. Ob unselbständige Teile einer baulichen Anlage oder aber mehrere Gebäude nebeneinander bestünden, sei anhand des Kriteriums der selbständigen Benutzbarkeit zu entscheiden. Die Garagen und das Wohngebäude stellten zwei funktional selbstständige Gebäude dar, die durch eine Wand räumlich voneinander getrennt seien. Der funktionale Schwerpunkt werde auch durch die Möglichkeit, über den hinteren Zugang vom Hauptgebäude her durch den Gartenbereich in die Garage zu gelangen, nicht in Frage gestellt. Die Garage sei mit dem Wohnhaus nicht durch einen Zu- oder Durchgang verbunden. Auch optisch trete die Garage als selbstständiges, untergeordnetes Gebäude in Erscheinung. Bei der Garage handele es sich auch um ein rückwärtiges Gebäude. Es habe keine direkte Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche. Auch aus § 6 Abs. 1 LBO ergebe sich das Erfordernis einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt durch Eintragung einer Baulast. Nur so seien wirksame Löscharbeiten an den Garagen möglich.

Zur Begründung ihrer im Dezember 2019 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, im Rahmen der Baumaßnahme seien die streitgegenständlichen Räume, deren Rückwand bereits zuvor zugleich Teil der Grundmauern des Wohngebäudes gewesen sei, baulich vollständig in dieses integriert worden. Von den ursprünglich vorhandenen Stallungen seien lediglich die Bodenplatte und die beiden Seitenwände stehen geblieben. Im Übrigen seien die Garagen und der darüber liegende Wohnraum sowie die Balkone komplett neu erstellt worden. Bautechnisch bestehe ein konstruktiver Zusammenhang zwischen den streitgegenständlichen Räumen und dem restlichen Wohngebäude. Oberhalb befinde sich ein Wohnraum im 1. Obergeschoss mit Balkon, darüber ein Balkon im 2. Obergeschoss. Die Garagen seien von der C-Straße aus durch das Treppenhaus und einen gerade verlaufenden Flur erreichbar, der in den Innenhof münde. Die streitgegenständlichen Räume stellten sich optisch eindeutig als Teil des Haupthauses dar, so dass die öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt nicht erforderlich sei. Die Beklagte missachte, dass die streitgegenständlichen Räume bereits als Lagerräume genehmigt worden seien. Sie müsse sich an dieser Bewertung festhalten lassen. Hinsichtlich der Gewährleistung der Zugänglichkeit für die Feuerwehr stelle sich die Genehmigung der Lagerräume im Vergleich zur Genehmigung als Garagen sogar als problematischer dar. Die Nutzung der Räumlichkeiten als Lagerräume ermögliche die Lagerung von Baustoffen und sonstigen Materialien mit einer deutlich höheren Brandlast als dort abgestellte Pkw. Ungeachtet dessen habe die Beklagte die Lagerräume ohne öffentlich-rechtliche Sicherung genehmigt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie nunmehr die öffentlich-rechtliche Sicherung einer Zufahrt zu den Garagen fordere. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 LBO lägen ebenfalls nicht vor. Der Beurteilung der Selbständigkeit sei eine natürliche Betrachtungsweise zu Grunde zu legen, in die die baukonstruktiven Merkmale, das Erscheinungsbild und die Funktion einzubeziehen seien. Die Frage, ob eine Selbstständigkeit eines Baukörpers gegeben sei, sei letztlich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Der gesamte Komplex sei bautechnisch eine Einheit. Die betroffenen Räume seien in das restliche Gebäude vollständig integriert. Auch optisch träten die streitgegenständlichen Räume als unselbstständiger Teil des Wohngebäudes in Erscheinung. Durch den überragenden Balkon im 1. Obergeschoss träten die Garagen optisch sogar zurück. Dass ein untrennbarer funktionaler Zusammenhang zwischen Wohnraum und Parkflächen in Form von Garagen bestehe, ergebe sich bereits aus dem § 47 Abs. 1 LBO. Die Nutzung der Garagen durch die Bewohner des Gebäudes unterstreiche die funktionelle Einheit des Gebäudes. Entscheidend sei, ob Rettungs- und Einsatzfahrzeuge das Grundstück erreichen könnten. Aufgrund der baulichen Integration der im Erdgeschoss gelegenen Räumlichkeiten ergebe sich aus der Nutzung der Räume als Garagen kein sicherheitsrechtlich bedeutsamer Unterschied zur bisherigen Nutzung des Gebäudes oder zu einem Wohngebäude, bei dem auch im Erdgeschoss Wohnnutzung stattfinde. Der Zugang zu den Garagen sei über die C-Straße problemlos möglich. Er führe durch die Eingangstür des Wohnhauses über das dahinter gelegene Treppenhaus, durch einen geraden Flur und schließlich über den hinter dem Wohnhaus gelegenen Innenhof. Selbst wenn man von zwei selbständigen Gebäuden ausgehen wollte, seien die geplanten Garagen gleichwohl kein rückwärtiges Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 1 LBO. Entscheidend für das Vorliegen einer „rückwärtigen Bebauung“ sei keinesfalls die fehlende direkte Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche, sondern allein, ob eine Entfernung von der öffentlichen Verkehrsfläche bestehe, die dazu führe, dass die Straße nicht als Aufstellfläche für die Feuerwehr genutzt werden könne. Die streitgegenständlichen Räume lägen aber so nahe an der C-Straße, dass die Feuerwehr diese von dort aus problemlos erreichen könne. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich aus § 6 Abs. 1 LBO auch nicht das Erfordernis einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt durch Eintragung einer Baulast.

Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit im Juni 2020 in Augenschein genommen und die Beklagte im Oktober 2020 verpflichtet, der Klägerin die im Januar 2019 beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Lagerräumen in Garagen zu erteilen. In den Gründen heißt es unter anderem das Vorhaben sei, auch zwischen den Beteiligten unstreitig, nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zulässig. Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der im vereinfachten Verfahren zu prüfenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO), das barrierefreie Bauen (§ 50 LBO) und örtlicher Bauvorschriften (§ 85 LBO) bestünden ebenfalls nicht. Zwar dürfe die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen seien. Ein derartiger Verstoß liege hier indes nicht vor. Das gelte namentlich hinsichtlich der von der Beklagten angenommenen fehlenden bauordnungsrechtlichen Erschließung. Denn die zur Genehmigung gestellten rückwärtigen Garagen würden hier sowohl als Teil des Hauptgebäudes durch die C-Straße als öffentliche Straße als auch durch den von dieser abzweigenden und über das Nachbargrundstück C-Straße Nr. 37 führenden, durch eine Grunddienstbarkeit gesicherten Privatweg bauordnungsrechtlich hinreichend erschlossen. Das gelte zunächst, soweit es die Anforderungen des § 5 Abs. 1 LBO betreffe, denen das Vorhaben schon deshalb evident genüge, weil das Vorhabengrundstück unmittelbar an die C-Straße als befahrbare öffentliche Verkehrsfläche angrenze. Für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Nutzungsänderung seien aber auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 LBO ohne weiteres erkennbar erfüllt. Nach der von der Beklagten als genehmigungshindernd angesehenen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Hs. 1 LBO sei von öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen. Zwar dürfte es vorliegend an einem „geradlinigen“ Zu- oder Durchgang von der C-Straße zu den in Rede stehenden Garagen fehlen. Der befestigte Streifen des klägerischen Grundstücks, der in den in Rede stehenden Privatweg einmünde, grenze rechtwinklig an diesen an. Der Weg durch das Wohnhaus über den dortigen Kellerflur zum Hofbereich und den Garagen sei von der C-Straße nur über eine ins Kellergeschoss führende Treppe erreichbar und damit wohl nicht mehr „geradlinig“. Bei den in Rede stehenden Garagen handele es sich aber nicht um ein „rückwärtiges Gebäude“. Die Garagen seien kein selbstständiges Gebäude. Der Ortstermin habe insoweit „eindrucksvoll“ ergeben, dass die Garagen bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise konstruktiv in das Wohnhaus der Klägerin integriert seien und mit diesem eine funktionale und optische bauliche Einheit bildeten. Der gegenteiligen Ansicht des Stadtrechtsausschusses, der selbst keine Ortseinsicht durchgeführt habe, könne sich die Kammer schon mit Blick auf den überkragenden rückwärtigen Balkon der Erdgeschosswohnung, hinter den die Garagen zurückträten, nicht anschließen. Zudem bestehe ein Zugang von den Garagen über den Hofbereich in den Kellerflur des Wohngebäudes und von dort über das Treppenhaus zu den Wohnetagen. Ob die vom Hofbereich aus zu betretenden Garagen sich außerdem als „rückwärtig“ darstellten, könne daher dahinstehen. Gleiches gelte für die Frage, ob § 6 Abs. 1 LBO nicht nur einen geradlinigen Zu- oder Durchgang, sondern auch dessen öffentlich-rechtliche Sicherung fordere. Seinem Wortlaut lasse sich das nicht entnehmen. Auch der von der Beklagten angeführte systematische Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 LBO führe nicht weiter, weil dieser nicht notwendig eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt für den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten fordere, sondern es vielmehr genügen lasse, wenn das Grundstück in ausreichender Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche angrenze. Auch wenn es darauf nicht ankomme, sei im Übrigen zumindest erstaunlich, dass die Beklagte offensichtlich keine Bedenken bezüglich der ordnungsgemäßen Erschließung der ausschließlich über den in Rede stehenden Privatweg erreichbaren Hinterliegergrundstücke C-Straße Nr. 33a und Nr. 35 mit der dortigen Wohnbebauung habe, solche Bedenken aber nunmehr hinsichtlich einer bloßen Nutzungsänderung auf dem unmittelbar an die C-Straße angrenzenden Grundstück der Klägerin anführe. Nicht nachvollziehbar sei überdies, dass die Beklagte offenkundig auch in Bezug auf § 6 Abs. 1 LBO keine Bedenken gehabt habe, ihr für den in Rede stehenden Gebäudeteil im Juli 2018 den Anbau einer Doppelgarage und im November 2018 sogar den Anbau von einer potentiell höheren Brandlast unterliegenden Lagerräumen zu genehmigen. Dass die Beklagte ihre Haltung nach Aktenlage erst nach einer „internen Intervention“ entwickelt habe, verwundere umso mehr, als nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung tatsächlich eine direkte und ausreichende Zufahrtsmöglichkeit zu den in Rede stehenden beiden Garagen insbesondere auch für die Feuerwehr völlig unproblematisch gegeben sei. Es sei schon mit Blick auf § 40 Abs. 1 SBKG kaum davon auszugehen, dass Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeuge diese privatrechtlich gesicherte Zufahrt im Einsatzfall nicht nutzten, weil es an einer im Baulastenverzeichnis eingetragenen öffentlich-rechtlichen Sicherung fehle. Letztlich könnten diese „fallbezogenen Auffälligkeiten“ jedoch dahinstehen.

Die Beklagte hat die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung beantragt.

II.

Dem Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.10.2020 – 5 K 1982/19 ist nicht zu entsprechen.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen der Beklagten lässt sich kein Zulassungsgrund im Verständnis des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Das Vorbringen in der Antragsbegründung vom 9.12.2020 rechtfertigt nicht die Annahme der geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)5 und auch eine grundsätzliche Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist dort nicht dargelegt.

A.

1. „Ernstliche Zweifel“ im vorgenannten Verständnis ergeben sich zunächst nicht, soweit die Beklagte – zusammengefasst – zum einen den Begriff des (selbständigen) Gebäudes nach § 2 Abs. 2 LBO bejaht, zum anderen bezogen auf die Situierung auf dem Grundstück der Klägerin zudem von einem „rückwärtigen“ Gebäude im Verständnis des § 6 Abs. 1 LBO ausgeht und vor dem Hintergrund den vom Verwaltungsgericht angenommenen Baugenehmigungsanspruch der Klägerin wegen fehlender Sicherung der „bauordnungsrechtlichen Erschließung“ verneint.

Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei dem § 2 Abs. 2 LBO um eine gesetzliche Definition handelt und dass die Vorgaben des § 6 LBO an die „Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken“ nach dem eindeutigen Wortlaut des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO, der gerade insoweit eine Einschränkung der Prüfung vereinfachten Baugenehmigungsverfahren regelt, offensichtlich nicht zum dort aufgeführten Entscheidungsprogramm der Baugenehmigungsbehörden gehört. Die Klägerin hat – von ihrem Rechtsstandpunkt konsequent – nach der Bauakte auch keine Ausweitung des Prüfungsumfangs durch einen entsprechenden Abweichungsantrag (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO) vorgenommen, da sie auch insoweit von einer Zulässigkeit ausgeht. Offenbar hat aber die Beklagte, die sich im Ablehnungsbescheid vom 4.4.2019 ausdrücklich auf den § 73 LBO bezogen hat, indes die sich seit 2015 aus dem 2. Halbsatz im Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift ergebende Befugnis eigener Erweiterung des Prüfungsprogramms auf von § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht erfasste „öffentlich-rechtliche Vorschriften“ angewandt und die Frage ausreichender bauordnungsrechtlicher Erschließung des Vorhabens der Nutzungsänderung im Sinne der §§ 5 und 6 LBO zum Entscheidungsgegenstand gemacht.6

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das in der 2. Variante des § 5 Abs. 1 LBO alternativ („oder“) angeordnete Erfordernis öffentlich-rechtlicher Sicherung der Zufahrt zu einer „befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche“ hier von vorneherein nicht einschlägig ist. Das Grundstück der Klägerin grenzt unstreitig mit der Vorderseite auf der ganzen Breite, gleichzeitig der Breite des beiderseits grenzständigen Wohnhauses von etwa 10 m, an die C-Straße. Das vom § 5 Abs. 1 LBO nach dem eindeutigen Wortlaut allein in den Blick genommene „Grundstück“ ist von daher ohne Zweifel bereits im Sinne der 1. Alternative des § 5 Abs. 1 LBO (auch) bauordnungsrechtlich erschlossen und das geht auch aus den von der Klägerin in allen drei Baugenehmigungsverfahren eingereichten Bauvorlagen unzweifelhaft hervor. Nach der Rechtsprechung des Senats verlangt der saarländische Gesetzgeber vor dem Hintergrund insbesondere nicht, dass ein Stellplatz im rückwärtigen Teil eines vorderseitig an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzenden Grundstücks entweder selbst unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen oder dass er zumindest eine befahrbare, nach Maßgabe des § 2 Abs. 12 LBO öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben muss.7 Nach dem Wortlaut geht es dabei allein um die äußere Erschließung des Baugrundstücks.

Bei dem genehmigten Vorhaben geht es ferner nicht um die Änderung der Nutzung eines selbständigen (eigenen) „Gebäudes“ im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO. Darüber könnte man theoretisch nachdenken bei isolierter Betrachtung des Grundrisses für das rückseitig aufgrund des dort tiefer liegenden Geländes freistehenden „Kellergeschoss“. Spätestens bei Berücksichtigung des gesamten Umbauvorhabens drängt sich aber die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, dass es sich bei den beiden Garagen um einen baulich integrierten Teil des Wohngebäudes handelt und nicht um ein selbständiges Gebäude. Das bestätigen auch die anlässlich der Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts im Juni 2020 gefertigten Fotoaufnahmen von dem inzwischen fertiggestellten Umbau. Die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil bedürfen hier keiner Wiederholung. Zusammengefasst heißt es in dem erstinstanzlichen Urteil, dass die Ortseinsicht durch das Gericht „eindrucksvoll“ ergeben habe, dass die „streitgegenständlichen Garagen“ konstruktiv in das Wohnhaus der Klägerin integriert seien und mit diesem sowohl eine funktionale als auch eine bauliche Einheit bildeten. Dass eine „Zuwegung“ zu den Garagen – wie die Beklagte weiter geltend macht – nur über den im Kellergeschoss des Wohngebäudes befindlichen Flur erreichbaren Hof hinter dem Haus möglich ist, steht dieser nach Aktenlage überzeugenden Einordnung nicht entgegen.

Die notwendige einzelfallbezogene Gesamtbewertung durch das Verwaltungsgericht anhand der Pläne und – nach Ausführung des Vorhabens – vor allem des Erscheinungsbildes des Wohngebäudes vor Ort ist ohne weiteres nachzuvollziehen und unterliegt im Ergebnis hinsichtlich Richtigkeit am Maßstab des Antragvorbringens keinen „ernstlich Zweifeln“. Wollte man der Argumentation der Beklagten folgen, dass es allein darauf ankomme, dass die zur Rede stehende bauliche Anlage „für sich alleine zu einem bestimmten Zweck benutzt werden könne“, liefe die Differenzierung letztlich auf eine nicht mehr abgrenzbare Betrachtung hinaus, ob bestimmte Teile oder Räume eines Gebäudes, etwa in einem Anbau, beispielsweise im Rahmen einer bezogen auf die Wohnbebauung „ergänzenden“ freiberuflichen Nutzung (§ 13 BauNVO) zu einem „eigenen Zweck“ als ein eigenes Gebäude klassifiziert werden könnten oder gar müssten. In diesem Sinne ist eine „selbständige Benutzbarkeit“ nach der Vorgabe des § 2 Abs. 2 LBO Voraussetzung für die Annahme eines „Gebäudes“ im bauordnungsrechtlichen Verständnis. Nicht jeder „selbständig“ benutzbare Teil eines Hauses etwa in einer rückseitigen Erweiterung (Anbau) eines Wohnhauses ist aber automatisch ein eigenes „Gebäude“.

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Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht, wie erwähnt, am 17.6.2020 eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt, an der alle Richter der 5. Kammer teilgenommen haben. Der Umstand, dass die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, rechtfertigt nicht die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder die Sache sei besonders „schwierig“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Hat sich das Verwaltungsgericht einen eigenen Eindruck von einem antragskonform ausgeführten Vorhaben verschafft und auf dieser Grundlage eine nachvollziehbare Bewertung des Sachverhalts vorgenommen, so käme eine Zulassung der Berufung aus diesem Grund nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen geeignet wäre, besondere Zweifel aufzuzeigen, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des Ergebnisses dieser Beurteilung rechtfertigen könnten. Das ist nicht der Fall. Auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten keine von dem Gesagten abweichende Interpretation der Zulassungstatbestände der § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO.8

Ist damit hinsichtlich der beiden Garagen von einem in das Wohnhaus integrierten Teil des Gebäudes auszugehen, so stellt sich nicht die Frage, ob es sich – zusätzlich – um ein „rückwärtiges“ Gebäude im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO handeln würde, nicht mehr.

Auch wenn sich ein Genehmigungsanspruch mit Blick auf die sich aus dem Rechtsstaatsgebot ergebende Verpflichtung zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln (Art. 20 Abs. 3 GG) sicher nicht allein aus einer früheren (abweichenden) Beurteilung der Rechtslage durch dieselbe Behörde herleiten lässt, bleibt hier, worauf das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zu Recht hingewiesen hat, festzuhalten, dass die Beklagte bei Erteilung der Bauscheine vom 2.7.2018 und vom 15.11.2018 keine rechtlichen Hindernisse für eine Zulassung der Garage beziehungsweise von Lagerräumen an derselben Stelle und in gleicher Größe und mit derselben „Erschließungssituation“ gesehen hatte. Den Bauakten lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, dass hierbei mit Blick auf die außerhalb des Entscheidungsprogramms des § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO anzusiedelnden „Erschließungsfragen“ ein bauaufsichtliches Tätigwerden im Rahmen der Verwirklichung des Bauvorhabens beabsichtigt gewesen wäre. Auf die vom Verwaltungsgericht in dem Zusammenhang problematisierte Erschließungssituation der – aus Sicht der C-Straße – noch weiter abgesetzten und sogar insgesamt lediglich über denselben „Stichweg“ anzufahrenden Gebäude Nr. 33a und Nr. 35 muss aus Anlass der vorliegenden Entscheidung ebenfalls nicht eingegangen werden.

2. Soweit die Beklagte ferner geltend macht, „unabhängig davon“ sei nach § 6 Abs. 1 LBO wegen des Regelungszusammenhangs mit dem § 5 LBO die Zufahrt zu den Garagen durch eine Baulasteintragung öffentlich-rechtlich zu sichern (§ 2 Abs. 12 LBO), rechtfertigt auch dieser Vortrag nicht die Annahme ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und damit die Zulassung des Rechtsmittels. Abgesehen davon, dass auch für die Anwendung des § 6 Abs. 1 LBO davon auszugehen ist, dass sich die beiden Garagenräume nicht in einem (eigenen) „rückwärtigen“ Gebäude befinden, lässt sich dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 LBO nicht entnehmen, dass der saarländische Landesgesetzgeber für die dort angesprochenen „Zu- und Durchgänge“ von den öffentlichen Verkehrsflächen aus anders als bei der Formulierung der äußeren Erschließungserfordernisse nach dem § 5 LBO eine öffentlich-rechtliche Sicherung verlangt. Dies ist nach dem Wortlaut eindeutig. Der Landesgesetzgeber hat also zur Gewährleistung der Anforderungen des § 6 LBO insgesamt – möglicherweise mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Duldungspflichten der Grundeigentümer bei notwendigen Feuerwehreinsätzen gemäß § 40 Abs. 1 SBKG – ein eigenes strenges Sicherungserfordernis im Sinne des § 2 Abs. 12 LBO offenbar nicht für notwendig erachtet. Ob diesbezüglich „strengere“ Regelungen in der Landesbauordnung des Saarlandes geboten oder auch nur sinnvoll gewesen wären, ist keine sich hier stellende Frage.

Nichts anderes ergibt sich insoweit aus dem von der Beklagten dabei auch angesprochenen § 15 LBO. Diese Vorschrift enthält lediglich eine allgemeine Umschreibung brandschutztechnischer Anforderungen im Sinne eines „Programmsatzes“, die durch die §§ 27 ff. LBO, die Tabelle im Anhang zur Landesbauordnung und gegebenenfalls in bauordnungsrechtlichen Nebengesetzen konkretisiert werden. Ein Baulasterfordernis für Zufahrten oder dergleichen ist den Bestimmungen nicht zu entnehmen.

B.

Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich gleichzeitig, dass der Sache auch nicht die in dem Zusammenhang von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beigemessen werden kann. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die von der Klägerin dazu formulierte Frage lautet:

„ob eine öffentlich-rechtliche Sicherung … nach § 6 Abs. 1 LBO gefordert werden kann“.

Diese Frage des Erfordernisses einer Baulasteintragung (§ 2 Abs. 12 LBO) in dem Zusammenhang lässt sich – wie ausgeführt – nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig verneinen und rechtfertigt daher nicht die Zulassung des Rechtsmittels. Sie ist nicht (weiter) klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig im genannten Sinn beantwortet werden kann.9 Das gilt auch, wenn dazu noch keine ausdrückliche obergerichtliche Entscheidung vorliegt.10

C.

Da dem Vortrag der Beklagten kein Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, war ihr Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Fußnoten

1)

vgl. den Baubescheid der Beklagten vom 2.7.2018 – 20180204 –

2)

vgl. den Baubescheid der Beklagten vom 15.11.2018 – 20180688 –

3)

vgl. den Baubescheid der Beklagten vom 4.4.2019 – 20181080 –

4)

vgl. den auf die Beratung vom 22.11.2019 ergangenem Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses – Az. 83/19 –

5)

vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, st. Rspr.

6)

vgl. zu dem insoweit eingeschränkten und nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO auch im vereinfachten Verfahren stets zu prüfenden bodenrechtlichen Erschließungsbegriff BVerwG, Beschluss vom 22.11.1995 – 4 B 224/95 –, BRS 57 Nr. 104, Urteil vom 3.5.1988 – BVerwG 4 C 54.85 –, BRS 48 Nr. 92, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –

7)

vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2005 – 2 Q 15/05 –, BRS 69 Nr. 140, zu den gleichlautenden Vorläuferbestimmungen in den §§ 5 LBO 1996/2004

8)

vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, dort zu der Frage der tatsächlichen Geeignetheit eine als Erschließung angelegten Zufahrt zu einem Außenbereichsgrundstück im Sinne des bauplanungsrechtlichen Erschließungsbegriffs (§ 35 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 BauGB)

9)

vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris, Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 – 6 B 12.16 –, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 – 6 B 43.14 –, NVwZ-RR 2015, 416

10)

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2021 – 2 A 356/20 –, bei juris, im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14.16 –, NVwZ-RR 2018, 150

 

 

 

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