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Erschließungssicherung bei Bauvorhaben – Wohnhauserweiterung

Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 A 209/21 – Beschluss vom 10.08.2022

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Juli 2021 – 5 K 1410/20 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für eine Erweiterung eines Wohnhauses.

Das in den 1970er Jahren errichtete Gebäude auf dem 1999 von ihr erworbenen Anwesen Im B 11 in K (Parzelle Nr. 160/2 in Flur 6 der Gemarkung A) stand bis 2018 im Eigentum der Klägerin. Gleichzeitig war diese Miteigentümerin der südlich vorgelagerten Parzelle Nr. 154/1, auf der sich ein Weg befindet.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „B Mühle“ aus dem Jahr 1998, der für diesen Bereich ein „Reines Wohngebiet“ festsetzt. Die Parzelle Nr. 154/1 ist darin als „mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)“ dargestellt. Über die nordöstliche Ecke der Parzelle Nr. 160/2 verläuft die Straße „Im B“, die im Bebauungsplan als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ bezeichnet ist.

In der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans vom Juli 1998 hieß es unter anderem:

„7.7 Verkehrsflächen

Das Gebiet hat über die L.I.O. unmittelbaren Anschluss an das örtliche Straßennetz. Die innere Erschließung erfolgt über die vorhandenen Straßen „An der B Mühle“ und „Im B“. Beide Straßen werden als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt. Mit der Festsetzung im Bebauungsplan werden diese Verkehrsflächen planungsrechtlich festgesetzt. Die straßenrechtliche bzw. verkehrsrechtliche Festsetzung erfolgt in einem gesonderten Verfahren.“

Im September 2012 lehnte der Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Einschreiten gegen eine auf dem Nachbargrundstück betriebene umfangreiche Pferdehaltung in dem Wohngebiet ab. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung von Bauarbeiten des Nachbarn für die Erweiterung eines vom Beklagten als verfahrensfrei eingestuften landwirtschaftlichen Gebäudes im Außenbereich blieb letztlich ohne Erfolg.1

Im März 2013 beschloss der Rat der Gemeinde K eine 1. Änderung des Bebauungsplans „B Mühle“.

Im April 2013 wies der Rechtsausschuss den Widerspruch der Klägerin zurück. Im Rahmen des dagegen im Juni 2013 eingeleiteten Klageverfahrens legte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen das Grundstück des Nachbarn betreffenden Entwurf für eine 2. Teiländerung des Bebauungsplans vor, der zeitnah ausgelegt und im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen werden sollte.

Daraufhin wurde die Klage vom Verwaltungsgericht im Januar 2015 abgewiesen.2 In der Begründung dieser Entscheidung wurde unter anderem ausgeführt, die Klägerin könne eine Beseitigung beziehungsweise Nutzungsuntersagung gegenüber dem Nachbarn aufgrund des Regelungsgehalts des § 33 Abs. 3 BauGB nicht (mehr) verlangen. Dagegen legte die Klägerin erfolglos Berufung ein. Das Berufungsgericht3 bejahte nach einer umfangreichen Zeugenvernehmung eine Verwirkung von Nachbarrechten gegen die langjährig betriebene Pferdehaltung des Nachbarn.

Im August 2015 errichtete die Klägerin auf der östlichen Grenze ihrer Parzelle Nr. 160/2 eine Zaunanlage auf der Fläche, die im Bebauungsplan – wie erwähnt – als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich“ ausgewiesen ist. Im Oktober 2015 forderte der Beklagte die Klägerin daher sofort vollziehbar auf, den Zaun umgehend zu beseitigen. Ihr gegen diese Anordnung gerichteter Aussetzungsantrag blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.4 In dem die Beschwerde der Klägerin zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts heißt es unter anderem, der Zaun stehe unstreitig nicht im Einklang mit dem Bebauungsplan. Angesichts der Formulierung der Nr. 7.7 der Begründung zum Bebauungsplan spreche viel dafür, dass sie nicht selbst Grundlage für die Nutzung der Straße sein sollte, sondern lediglich eine straßen- und verkehrsrechtliche Umsetzung auf Privateigentum habe vorbereiten sollen, zu der es in den bis dahin vergangenen 17 Jahren jedoch nicht gekommen sei. Inwieweit auf dem Grundstück der Klägerin mit dem darüber verlaufenden Weg eine „Verkehrsfläche“, gegebenenfalls seit langem, bereits vorhanden gewesen sei und mit der planungsrechtlichen Festsetzung jedenfalls die bisherige Nutzung festgeschrieben worden sei, bedürfe der weiteren Aufklärung. Dass der Weg seit jeher öffentlich gewesen wäre, sei jedenfalls nicht offensichtlich; daran änderten auch die bei den Akten befindlichen Unterlagen über das Einverständnis aller Anlieger „am Weg B Mühle – Laborierwerk Manusarre“ mit dessen Asphaltierung durch dieses Unternehmen gegen Entschädigung in den 1950er Jahren nichts.

Eine Klage der Klägerin gegen die Beseitigungsanordnung für den Zaun wurde mit vom Verwaltungsgericht im April 2017 abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos.5 In dieser Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts heißt es unter anderem, dem Einwand der Klägerin, bei der in ihrem Eigentum stehenden asphaltierten Fläche handele es sich weder um einen Verkehrsweg noch um eine Verkehrsfläche, stehe der Bebauungsplan „B Mühle“ aus dem Jahr 1998 entgegen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handele. Insoweit möge zwar zutreffen, dass es an einer entsprechenden Widmung nach dem § 6 SStrG fehle. Darauf komme es jedoch nicht an. Das Verwaltungsgericht habe keine öffentliche Verkehrsfläche angenommen, sondern darauf abgestellt, dass die Straße „Im B“ unstreitig seit Jahrzehnten zumindest faktisch als Straße genutzt worden sei. Soweit die Klägerin dies unter Hinweis darauf bestreite, die Manusaar-Fabrik existiere seit Jahren nicht mehr und sie habe, bevor ihr Nachbar die Fläche unrechtmäßigerweise als private Zufahrt zu nutzen begonnen habe, keine Kenntnis davon gehabt, dass ihr privates Grundstück aus welchen Gründen auch immer überfahren worden sei oder überfahren hätte werden müssen, gehe aus einer einschlägigen Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts,6 in dem ein Notwegerecht der Gemeindewasserwerke angenommen worden sei, hervor, dass der Weg seit längerem als Durchfahrtsweg genutzt werde und dies von der Klägerin über Jahre auch geduldet worden sei.

Bereits im Februar 2016 hatte der Beklagte die Klägerin zur Einreichung von Bauvorlagen für ihr damaliges Wohnhaus aufgefordert. Ein dagegen eingeleitetes Klageverfahren wurde eingestellt, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Ende April 2017 erklärt hatte, dass die Klägerin inzwischen einen vollständigen und bearbeitungsfähigen Bauantrag eingereicht habe.7

Im Juni 2017 forderte der Beklagte die Klägerin zur Vorlage eines Nachweises über die Erschließung des Grundstücks binnen eines Monats auf und teilte ihr im Oktober 2017 mit, dass ihr Mitte April eingegangener Bauantrag nach § 70 Abs. 1 LBO als zurückgenommen gelte, weil sie fehlende Unterlagen nicht nachgereicht habe.8 Ein dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren9 eingeleitetes Klageverfahren wurde nach zwischenzeitlicher Ablehnung des Bauantrags im Oktober 2019 eingestellt.10

Im August 2018 lehnte der Beklagte den im vereinfachten Verfahren gestellten Bauantrag unter Verweis auf den § 73 Abs. 1 2. Hs LBO unter Verweis auf eine Nichterfüllung des bauordnungsrechtlichen Erschließungserfordernisses nach dem § 5 Abs. 1 LBO ab.11 Zur Begründung ihrer nach – auch insoweit – erfolglosem Widerspruchsverfahren12 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie sei mit Schreiben vom 4.2.2016 zur Einreichung von Bauvorlagen aufgefordert worden, weil ihr damaliges Wohnhaus abweichend von einer mit dem Bauschein Nr. K 75/76 des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt A-Stadt erteilten Baugenehmigung vom 31.5.1976 errichtet worden sei. Ihre Bitte um Mitteilung, um welche Art von Abweichung es sich hierbei handeln solle, sei unbeantwortet geblieben. Gegen den Bescheid habe sie Widerspruch eingelegt. Erst dem im Juni 2016 ergangenen Widerspruchsbescheid habe sie dann entnehmen können, dass es sich um einen nicht genehmigten linken Teil des Erdgeschosses handele, der mit einem Fenster versehen sei. Das Gebäude sei als „Neubau eines Wohnhauses“ genehmigt worden. Entsprechend diesen Vorgaben des Beklagten richte sich der Bauantrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Erweiterung des Wohnhauses als nachträgliche Genehmigung.

Der Beklagte hat auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen des Rechtsausschusses im Widerspruchsbescheid vom 23.9.2020 verwiesen und weiter vorgetragen, nach der Landesbauordnung seien mit dem Bau-antrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Einzelheiten ergäben aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO). Mängel der Bauvorlagen gingen zu Lasten des Bauherrn. Nach dem § 1 Abs. 6 Satz 1 BauVorIVO könnten weitere Bauvorlagen und Angaben verlangt werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sei. Welche weiteren Unterlagen „erforderlich“ seien, habe die Bauaufsichtsbehörde „nach pflichtgemäßem Ermessen“ zu entscheiden. Der hier geforderte Nachweis der Erschließung sei zur Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich. Diesen habe die Klägerin nicht vorgelegt. Der Straße „Im B“ fehle eine Widmung gemäß § 6 SStrG, sodass nicht von einer öffentlichen Verkehrsfläche gesprochen werden könne. Ungeachtet der damaligen Genehmigung des Wohnhauses sei seit dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 3.5.2017 davon auszugehen, dass es an einer Erschließung fehle. Dem Hinweis, die Zuwegung bis zur öffentlichen Verkehrsfläche durch Eintragung einer Baulast im Baulastenverzeichnis öffentlich-rechtlich zu sichern, sei die Klägerin nicht nachgekommen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung stehe ihr deshalb nicht zu.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Juli 2021 abgewiesen. In der Begründung heißt es, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zu. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben falle unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren. Dort werde nach § 64 Abs. 2 LBO die Zulässigkeit des Vorhabens unter anderem nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der §§ 7, 8 und 50 LBO geprüft. Maßgebend seien die rechtlichen Vorgaben zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 12.3.1998 – 4 C 10.97 – bekräftigt, dass es keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz außerhalb der gesetzlichen Regelungen gebe. Das bedeute, dass die bestandskräftige Baugenehmigung vom 31.5.1976 nicht zu dem Schluss zwinge, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung nicht nach der aktuellen Rechtslage zu beurteilen seien. Im Falle der Erweiterung eines Gebäudes könne sich die Frage der Rechtmäßigkeit nicht nur auf die Erweiterung beziehen. Vielmehr komme die Erteilung der Baugenehmigung nur in Betracht, wenn das Gesamtbauwerk in Einklang mit der aktuellen Rechtslage stehe. Der Aussage des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 26.4.2017, dass der kurz zuvor vorgelegte Bauantrag vollständig und bearbeitungsfähig sei, lasse sich keine abschließende Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Baugenehmigung entnehmen. Das Grundstück liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans „B Mühle“. Damit beurteile sich die Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Danach sei ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspreche und die Erschließung gesichert sei. Vorliegend stehe allein die Sicherung der Erschließung im Streit. Der bundesrechtliche Begriff der gesicherten Erschließung solle eine geordnete städtebauliche Entwicklung auch in Bezug auf die Erschließung der Baugrundstücke gewährleisten. Für die wegemäßige Erschließung sei allgemein zu fordern, dass das Baugrundstück einen gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Straße habe, die eine Zufahrt von Kraftfahrzeugen einschließlich öffentlicher Versorgungsfahrzeuge (Müllabfuhr, Feuerwehr, Krankenwagen) erlaube. Diese Voraussetzungen seien vorliegend aufgrund des Bebauungsplans und des Ausbauzustandes der Straße Im B gegeben. Ausweislich der Bauvorlagen erfolge die Zufahrt zum Vorhabengrundstück von der öffentlichen Straße über eine Privatstraße, die aus den zu überfahrenden Parzellen Nrn. 186/4, 187/8, 187/1, 187/6, 183/1, 180/3, 176, 175, 174/1, 173/1, 178/1, 171/1, 177, 170/1, 169/1 und 154/1 bestehe. Die Erschließung des Vorhabengrundstücks durch den aus diesen 16 Einzelflurstücken unterschiedlicher Eigentümer bestehenden Privatweg sei im Verständnis von § 30 Abs. 1 BauGB aber nicht „gesichert“. Der Weg sei nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet. Er gehöre auch nicht der Gemeinde, sondern einer Vielzahl von Eigentümern und die Nutzung des Privatwegs sei weder durch Baulasten noch durch privatrechtliche Dienstbarkeiten gesichert. Damit komme es nicht mehr darauf an, ob die Ablehnung der Erteilung der beantragten Baugenehmigung auch – wie vom Beklagten ausgeführt – auf der Grundlage von § 73 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 LBO wegen des Fehlens einer bauordnungsrechtlichen Erschließung im Sinne von § 5 Abs. 1 LBO habe abgelehnt werden dürfen.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung.

II.

Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.7.2021 – 5 K 1410/20 kann nicht entsprochen werden.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich kein Zulassungsgrund im Verständnis des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Das Vorbringen in der Antragsbegründung vom 1.10.2021 rechtfertigt nicht die Annahme der dort geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).13

Der Klägerin, die eingangs ihrer Antragsbegründung ausführlich die auch im Sachbericht dieses Beschlusses (oben I.) wiedergegebenen komplexen Abläufe schildert, ist zuzugestehen, dass die Behandlung der Angelegenheit durch den Beklagten, auch was die Frage der nachträglichen Genehmigungsfähigkeit anbelangt, in weiten Teilen schwer nachzuvollziehen ist und sich möglicherweise nur in einer „Gesamtsicht“ der im Umfeld des Baugrundstücks seit Jahren geführten gerichtsbekannten baulichen Aktivitäten – nicht nur der Klägerin – und der nachbarlichen Auseinandersetzungen in dem Gebiet an der B Mühle erschließt. Gerade die rechtliche Qualifizierung der Wege in dem Gebiet, hier konkret der Straße „Im B“, krankt im Wesentlichen daran, dass die Standortgemeinde K nach der oben wiedergegebenen Begründung zum das Gebiet erfassenden, mehrfach geänderten Bebauungsplan auch diesen Verkehrsweg als Teil der gewachsenen „inneren Erschließung“ und als „vorhandene Straße“ mit „besonderer Zweckbestimmung“ benannt hat, aber offensichtlich seit nunmehr über 20 Jahren die einem „gesonderten Verfahren“ zugewiesene „straßenrechtliche Festsetzung“ nicht vorgenommen hat, was sich aus der Historie des Gebiets und möglichen fiskalischen Konsequenzen einer Widmung mit Blick auf § 9 SStrG erklären mag. Die im Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage des § 36 BauGB beteiligte Gemeinde K hat im Übrigen mit Schreiben an den Beklagten vom 28.6.2017 – von daher aus ihrer Sicht nachvollziehbar – ihr Einvernehmen erteilt und um Genehmigung des Bauvorhabens der Klägerin gebeten.

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Des ungeachtet kommt es für die Beurteilung des hier streitgegenständlichen Bestehens eines Genehmigungsanspruchs der Klägerin auf die Erfüllung der hierfür geltenden materiellen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an, die sich nicht ändern, weil bestimmte Verhaltensweisen des Beklagten aus Sicht der Klägerin nur schwer nachzuvollziehen sind. Das gilt etwa für ihr Argument, dass es „nicht angehen“ könne, dass von ihr verlangt werde, aufgrund einer „geringfügigen Abweichung des erworbenen Gebäudes“ vom Bauschein einen Bauantrag zu stellen, diesen als „vollständig und bearbeitungsfähig“ zu erklären und die Ablehnung dreieinhalb Jahre später damit zu begründen, dass das Grundstück nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenze. Sie habe vielmehr darauf vertrauen können, dass die gesicherte Erschließung „unstreitig sei“. Der Klägerin kann indes aus der Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im April 2017 im Verfahren 5 K 619/16 hinsichtlich der „Vollständigkeit“ der eingereichten Bauantragsunterlagen schon deswegen kein selbständiger Genehmigungsanspruch über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erwachsen, da es hinsichtlich zwingender baurechtlichen Anforderungen – hier an die ausreichende Erschließung – keine „Spielräume“ für die Baugenehmigungsbehörde gibt.

Auszugehen ist in dem Zusammenhang davon, dass der Begriff der planungsrechtlich gesicherten Erschließung in den §§ 30 bis 35 BauGB ein bundesrechtlicher Begriff ist, der nicht durch Landesrecht konkretisiert wird. Zu diesem bundesrechtlichen Begriff der gesicherten Erschließung gehört ihre Sicherung nicht nur in tatsächlicher, sondern vor allem in rechtlicher Hinsicht. Die konkrete Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen. Aus der Notwendigkeit, diese auf Dauer zu sichern, folgt, dass eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn nicht ausreicht. Dagegen bestehen aus bundesrechtlicher Sicht keine Bedenken, eine gesicherte Zufahrt nicht nur anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, zum Beispiel durch eine Baulast, die im Übrigen nicht in allen Bundesländern bauordnungsrechtlich vorgesehen ist, sondern beispielsweise auch dann, wenn sie dinglich, etwa durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist.14 Das Vorliegen dieser – vergleichsweise bezogen auf das Bauordnungsrecht geringeren – rechtlichen Anforderungen hat das Verwaltungsgericht nach dem sich aus dem Vortrag der Beteiligten und dem verfügbaren Akteninhalt ergebenden Sachverhalt im Ergebnis zu Recht verneint. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine dingliche Sicherung eines (dauerhaften) Überfahrtsrechts hinsichtlich der zahlreichen Verbindungsstücke existiert. Dies wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Ihr Verweis auf die „Bestandskraft“ der Baugenehmigung aus dem Jahr 1976 ist nicht geeignet, davon abweichend eine solche Sicherung zu begründen.

Dass der Beklagte seiner Ablehnung des Bauantrags nach dem Inhalt des Bescheids vom 21.8.2019 diese Problematik einer Erschließungssicherung im bauplanungsrechtlichen Verständnis offensichtlich nicht zugrunde gelegt hat, ist mit Blick auf die Einhaltung der Anforderungen an die Begründung des von der Klägerin geltend gemachten Genehmigungsanspruchs ohne Bedeutung. Insoweit ist übrigens erkennbar, dass die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassene und von der Klägerin in der Antragsbegründung nicht thematisierte Frage der ausreichenden Erschließung im bauordnungsrechtlichen Verständnis nach § 5 Abs. 1 LBO wegen der sich aus dem § 2 Abs. 12 LBO ergebenden Sicherungsmodalität in erster Linie durch eine Baulast, deren Bestellung alle Eigentümer der Wegefläche bewilligen müssten, voraussichtlich zu verneinen sein dürfte, zumal die Aussagen im Bebauungsplan, die lediglich eine Vorgabe für eine spätere straßenrechtliche Regelung darstellen sollten, nicht als verbindlichen „Festsetzungen“ im Sinne der letztgenannten Bestimmungen zu interpretieren sein dürften. Ungeachtet der Frage der Überschreitung des Entscheidungsprogramms des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (§ 64 Abs. 2 LBO) rechtfertigen seit der Novellierung der Landesbauordnung im Jahre 2015 auch davon nicht erfasste rechtliche Hindernisse nach dem vom Beklagten ausdrücklich angeführten § 73 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. LBO unter dem Aspekt fehlenden Sachbescheidungsinteresses die Ablehnung eines Bauantrags im vereinfachten Verfahren. Ernstliche rechtliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem „Offenlassen“ dieser Fragen im erstinstanzlichen Urteil entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung ohnehin nicht.

Die – wenn dies so wäre – ohne weiteres nachzuvollziehenden Hinweise der Klägerin auf eine „augenscheinlich massive“ Bautätigkeit auf anderen an die „Straße“ Im B angrenzenden Grundstücken sowie auf den Grundsatz der „Selbstbindung der Verwaltung“ und das „allgemeine Willkürverbot“ müssen hier nicht weiter hinterfragt werden. Diese Aspekte sind für das nachträgliche Baugenehmigungsverfahren – weil insoweit ebenfalls nicht anspruchsbegründend – nicht entscheidungserheblich. Sie würden allerdings eine ganz wesentliche Bedeutung erlangen bei der Frage eines Einschreitens gegenüber der Klägerin beziehungsweise – jetzt – ihren Rechtsnachfolgern, sofern bei den anderen Vorhaben unter „Hintanstellung“ der im Falle der Klägerin vom Beklagten angeführten Erschließungsproblematik, die letztlich alle Grundstücke an dieser Straße in gleicher Weise beträfen, eine Ausweitung der Bebauung toleriert oder sogar zugelassen worden wäre. Im Rahmen des dem Beklagten nach § 82 LBO eingeräumten Entschließungsermessens erlangt das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) – anders als bei der Genehmigung – eine wesentliche Bedeutung.15 Für die Frage, ob der Beklagte in dem Gebiet an der B Mühle auch in dem Sinne „gleichmäßig“ von ihm, wie im Falle der Klägerin, festgestellte – gegebenenfalls auch nicht gravierende – Abweichungen von früher für die einzelnen Gebäude erteilten Baugenehmigungen aufgreift und behandelt, gilt das entsprechend.

Da dem Vortrag der Klägerin kein Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, war ihr Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Fußnoten

1)

vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 17.4.2013 – 5 L 439/13 – und OVG des Saarlandes Beschluss vom 10.7.2013 – 2 B 320/13 –, BRS 81 Nr. 188

2)

vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 14.1.2015 – 5 K 809/13 –, bei Juris

3)

vgl. dazu OVG des Saarlandes vom 14.7.2016 – 2 A 46/15 –, bei Juris

4)

vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 9.11.2015 – 5 L 1837/15 –, und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.12.2015 – 2 B 226/15 –, BauR 2016, 716, dazu auch das mit Beschluss des VG des Saarlandes vom 16.2.2016 – 5 L 51/16 – nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellte Abänderungsverfahren

5)

vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 26.4.2017 – 5 K 52/16 –, und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.2018 – 2 A 505/17 –, NVwZ-RR 2018, 595

6)

vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3.5.2017 – 1 U 81/16 –, ZMR 2017, 1026

7)

vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 26.4.2017 – 5 K 619/16 –

8)

vgl. den Bescheid des Beklagten vom 10.10.2017 – 03.63–K/00030/17 – über die „Zurückgabe eines Bauantrages“ gemäß § 70 LBO

9)

vgl. den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.6.2018 ergangenen Widerspruchsbescheid – O-119/17 –

10)

vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 7.10.2019 – 5 K 1851/18 –

11)

vgl. den Bescheid des Beklagten vom 21.8.2019 – 03.63–K/00030/17 –

12)

vgl. den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.9.2020 ergangenen Widerspruchsbescheid – O-122/19 –

13)

vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, st. Rspr.

14)

vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 22. November 1995 – 4 B 224.95 –, BRS 57 Nr. 104, unter Verweis auf sein Urteil vom 3.5.1988 – BVerwG 4 C 54.85 –, BRS 48 Nr. 92

15)

vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp IX, Rn 48 ff.

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