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Erschlossensein eines (Hinterlieger-)Grundstücks

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 5 S 49.17 – Beschluss vom 05.07.2018

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. August 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Februar 2013 wird angeordnet, soweit der darin festgesetzte Erschließungsbeitrag den Betrag von 40.975,84 EUR übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zu Hälfte.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.814,28 EUR festgesetzt.

Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Erschließungsbeitragsbescheid des Antragsgegners angeordnet. Eine Beschwerde hat den gerügten Bestimmtheitsmangel geheilt, da die Erschließungsbeiträge für die in dem angefochtenen Bescheid veranlagten Grundstücke im Einzelnen dargelegt und berechnet wurden. Ein Flurstück wird durch eine tatsächliche Zufahrt mit der Erschließungsanlage verbunden, weshalb ein Erschließungsvorteil vorliegt. Das andere Flurstück wird jedoch nicht durch die Erschließungsanlage erschlossen, da es durch andere Grundstücke getrennt ist und über keine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt verfügt. Hier fehlt es an einer erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung, weshalb das Flurstück nicht zur Beitragspflicht des Hinterliegergrundstücks führen kann. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist unzulässig, da im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts grundsätzlich kein Raum für eine Antragsänderung ist.[…]

Gründe

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erschüttern die Begründung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses (1.). Die weitere Prüfung ergibt, dass der Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu ändern ist und sich im Übrigen im Ergebnis als richtig erweist (2.).

1. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Erschließungsbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 18. Februar 2013 angeordnet. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Bescheides bestünden. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid in einem Hauptsachenverfahren wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz der Aufhebung unterliege, weil in ihm die Beitragsforderungen für die zwei erschließungsbeitragsrechtlich selbständigen Grundstücke (Gemarkung H…, Flur 3, Flurstücke 44/2 und 193) des Antragstellers nur in einem Betrag in Höhe von 83.257,12 EUR festgesetzt worden seien. Dem angefochtenen Bescheid lasse sich die gebotene Zuordnung der jeweiligen Beitragsforderung zu den einzelnen darin veranlagten Grundstücken auch nicht im Wege der Auslegung oder durch einen Rechenvorgang entnehmen. Eine Heilung dieses Mangels an Bestimmtheit sei bislang nicht erfolgt.

Die Beschwerde hat den vom Verwaltungsgericht gerügten Bestimmtheitsmangel jedenfalls dadurch geheilt, dass sie in ihrer Begründungschrift vom 13. Oktober 2017 die Erschließungsbeiträge für die in dem angefochtenen Bescheid veranlagten Grundstücke im Einzelnen dargelegt und nachvollziehbar berechnet hat. Danach entfällt auf das durch das Flurstück 44/2 gebildete Grundstück ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 40.975,84 EUR und auf das durch das Flurstück 193 gebildete Grundstück ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 42.281,28 EUR. Die vom Verwaltungsgericht erkannten ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides sind damit ausgeräumt.

2. In der Folge ist der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs losgelöst vom fristgerechten Beschwerdevorbringen zu prüfen. Die summarische Prüfung ergibt, dass der Antrag abzulehnen ist, soweit er die Beitragsforderung für das Flurstück 44/2 betrifft, hingegen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Beitragsforderung anzuordnen ist, die auf das Flurstück 193 entfällt.

a. Bezüglich des Flurstücks 44/2 ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zutreffend zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden ist, insoweit keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen und daher der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unter teilweiser Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses abzulehnen ist.

Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Grundstück erschlossen, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d.h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt. Die durch die Erschließungsanlage und die damit bewirkte Erreichbarkeit vermittelte bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit ist der Erschließungsvorteil, der die anteilige Auferlegung des hierfür notwendigen Aufwandes rechtfertigt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2014 – BVerwG 9 C 4.13 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Der Erschließungsvorteil kann sich neben dem unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzenden Grundstück (Anliegergrundstück) auch auf ein Grundstück erstrecken, das, wie hier das Flurstück 44/2, durch ein weiteres Grundstück von der Erschließungsanlage getrennt ist (Hinterliegergrundstück), soweit es tatsächlich durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück mit der Erschließungsanlage verbunden ist und diese Verbindung in rechtlich gesicherte Weise auf Dauer zur Verfügung steht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. März 2017 – BVerwG 9 C 20.15 -, juris Rn. 39). Da das Flurstück 44/2 – mit Blick auf die zwischen diesem und der Erschließungsanlage A… liegenden zwei weiteren, im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke – nicht durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Erschließungsanlage verbunden ist, kann sich ein Erschließungsvorteil für das in Rede stehende Flurstück ausnahmsweise nur ergeben, wenn die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch ein Grundstück, dessen Erschlossensein nach der baurechtlichen Situation zu verneinen wäre, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen wird und sich so die Beitragslast der übrigen Grundstücke vermindert. Das ist der Fall, wenn das Hinterliegergrundstück zum einen durch eine tatsächliche Zufahrt mit der Erschließungsanlage verbunden ist und zum anderen ausschließlich über die Erschließungsanlage mit dem Straßennetz angebunden wird (sogenanntes gefangenes Hinterliegergrundstück; vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. März 2017 – BVerwG 9 C 20.15 -, juris Rn. 41). Eine solche die Annahme einer Erschließung rechtfertigende Situation ist hier gegeben, weil das Flurstück 44/2 lediglich eine tatsächliche Zufahrt, nämlich über die Erschließungsanlage A…, … aufweist und diese Verbindung den einzigen Zugang zum Straßennetz darstellt.

b. Das Flurstück 193 wird hingegen nicht durch die abzurechnende Erschließungsanlage A… erschlossen, sodass insoweit mangels Entstehung einer Beitragspflicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen und sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist.

Gegen eine Erschließung spricht bereits, dass dieses Flurstück sowohl durch das Flurstück 44/2 als auch durch die genannten zwei weiteren im fremden Eigentum stehenden Grundstücke von der Erschließungsanlage A… getrennt ist und über keine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit dieser verbunden ist.

Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse könnte hier die Annahme eines Erschlossenseins des Flurstücks 193 nur tragen, wenn dieses als Hinterliegergrundstück anzusehen wäre, das zwar durch ein selbständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden wäre, oder wenn bei Eigentümeridentität Hinter- und Anliegergrundstück einheitlich genutzt würden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 12. November 2014 – BVerwG 9 C 4.13 -, juris Rn. 13, und vom 7. März 2017 – BVerwG 9 C 20.15 -, juris Rn. 39). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei dem Flurstücks 44/2 ebenfalls um kein Anlieger-, sondern lediglich um ein Hinterliegergrundstück handelt, wird das Flurstück 193 nach den eingereichten Lichtbildaufnahmen schon nicht durch eine tatsächliche Zufahrt über das Flurstück 44/2 mit der Erschließungsanlage verbunden. Auch liegt keine einheitliche Nutzung der beiden in Rede stehenden Flurstücke vor, die es in Abweichung von dem bürgerlich rechtlichen Grundstücksbegriff rechtfertigen könnte, diese aus der Sicht der Beitragspflichtigen als ein (größeres) Grundstück erscheinen zu lassen, das den Eindruck vermittelt, es könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlichen Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Erschließungslage auch durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2014 – BVerwG 9 C 4.13 -, juris Rn. 19). Denn während das Flurstück 44/2 gewerblich genutzt wird, fehlt bei dem Flurstück 193 tatsächlich eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung. Grundstücke, die brachliegen, können indes nicht zur Beitragspflicht des Hinterliegergrundstücks führen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2014 – BVerwG 9 C 4.13 -, juris Rn. 20).

Soweit der Antragsgegner moniert, dass es nicht auf die tatsächliche, sondern allein auf die Möglichkeit der Nutzung des Flurstücks 193 ankomme und es nicht in seiner Verantwortung liege, wenn der Antragsteller das Flurstück 44/2 in einer solchen Art und Weise nutze, dass dadurch die Erreichbarkeit des Flurstücks 193 verhindert werde, verkennt er die Dispositionsfreiheit des Antragstellers. In deren Ausübung ist er insbesondere deshalb grundsätzlich frei, weil die Einbeziehung eines Hinterliegergrundstücks zusätzlich zu einem bebaubaren Anliegergrundstück nicht den Regelfall darstellt, sondern nur ausnahmsweise als eine Art „letzter Korrekturansatz“ für den Fall möglich ist, dass das Erschlossensein des Grundstücks nach bebauungsrechtlichen Kriterien zu verneinen wäre, dies aber zu mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde. Verbleibenden Missbrauchsfällen kann durch § 42 AO i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG Rechnung getragen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2014 – BVerwG 9 C 4.13 -, juris Rn. 23). Für eine Umgehung der Beitragspflicht durch den Antragsteller spricht hier bei summarischer Prüfung jedoch nichts.

Der von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. Mai 2018 gestellte Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist unzulässig, weil im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts nach §§ 80, 80a, 123 VwGO grundsätzlich kein Raum für eine Antragsänderung ist. Dies ergibt sich für den jeweiligen Beschwerdeführer aus der gesetzgeberischen Intention des § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO, wonach die Beschwerde nur zulässig ist, soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2012 – OVG 5 S 27.11 -, juris Rn. 52), und muss aus Gründen der Chancengleichheit gleichermaßen auch für den in erster Instanz erfolgreichen Beschwerdegegner gelten, im Übrigen hier schon deshalb, weil die begehrte Aufhebung der Vollziehung trotz ihres Annexcharakters einen Antrag erfordert, der nicht in dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 enthalten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Juli 1994 – BVerwG 1 VR 20.93 -, juris Rn. 94; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 176; Funke-Kaiser in Bader, VwGO 6. Auflage 2015, § 80 Rn. 114) und welcher angesichts der auf Ersuchen des Antragsgegners von dem Amtsgericht Strausberg mit Beschlüssen vom 6. April 2017 angeordneten Zwangsversteigerung der beiden in Rede stehenden Flurstücke bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte gestellt werden können. Der Antragsteller hat vor dem Verwaltungsgericht jedoch ausdrücklich nur einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt, dem auch nicht im Wege der Auslegung ein gleichzeitiger Antrag auf Aufhebung der Vollziehung entnommen werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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