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Kündigung wegen chronischem Erschöpfungssyndrom – krankheitsbedingte Fehlzeiten

Arbeitsgericht Siegen

Az.:. 2 Ca 1681/00

Verkündet am: 23.11.2001


In dem Rechtsstreit hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Siegen auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2001 für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25. September 2000 nicht aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 %, die Beklagte zu 75 %.

Der Streitwert wird auf 14.973,04 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.

Die am XX.XX.XXXX geborene, ledige Klägerin, die eine erwachsene Tochter hat, war seit dem 1. Juli 1995 als Köchin, zuletzt in den A-Werkstätten in N der Beklagten beschäftigt. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.

Die Klägerin war seit 1997 des Öfteren krank. In den Jahren 1997 und 1998 legte sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die sämtlich von Fachärzten für Neurologie, Psychotherapie oder Psychiatrie bzw. von Spezialkliniken mit den gleichen Arbeitsfeldern stammten (vgl. Kopie der AU-Bescheinigungen, ärztlichen Bescheinigungen sowie Bescheinigungen über Maßnahmen zur stufenweise Wiedereingliederung, Bl. 144 ff d. A.). Die Beklagte entschloss sich aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Kündigung. Ihr Geschäftsführer fertigte unter dem 14. September 2000 für den Betriebsrat ein Anhörungsschreiben (vgl. Bl. 118 d. A.). Dieses wurde auf dem Postweg vom Sitz der Beklagten in Siegen zu den Werkstätten nach N gesandt und dort von dem Werkstattleiter, dem Zeugen U, am 15. September 2000 an den Betriebsratsvorsitzenden, den Zeugen G, überreicht. Das Anhörungsschreiben hat folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrter Herr G,

Frau R, geb. XX.XX.XXXX in Zwönitz/Sachsen, wohnhaft XX, nicht verheiratet, 1 Kind, ist seit 01.07.1995 als Köchin in der A-Küche beschäftigt. Die Krankenstatistik von Frau R weist seit 1997 folgende Krankheitstage auf:

1997 60 Kalendertage

1998 365 Kalendertage

1999 11 Kalendertage

2000 bis zum heutigen Tage 131 Kalendertage

Ich möchte darauf hinweisen, dass der Küchenbetrieb für eine kontinuierliche Besetzung eine bestimmte Zahl von Fachkräften erfordert. Wie Sie sicherlich nachvollziehen können, ist es im Küchenbereich kaum möglich, Aushilfskräfte mit Qualifikation „Köchin“ zu bekommen. So waren wir gezwungen, immer wieder andere ungelernte Kräfte einzusetzen. Wir sehen daher mittelfristig ein Gefährdungspotenzial für die Qualität im Küchenbetrieb.

Bereits 1998 war Frau R – was uns bekannt ist – psychiatrisch erkrankt. Auch die augenblickliche Erkrankung muss in diesen Zusammenhang gebracht werden. Insofern können wir nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen.

Falls erforderlich, können Herr U und der stv. Küchenleiter Herr B weitere Auskünfte geben.

Wir bitten, das Ergebnis Ihrer Beratung uns baldmöglichst mitzuteilen, damit ggf. arbeitsrechtliche Schritte erfolgen können.“

Beigefügt war ein Formular „Personelle Beschäftigungs-Veränderungsanzeige“, aus dem sich ergab, dass der Klägerin fristgerecht zum 31. Dezember 2000 gekündigt werden sollte (vgl. Bl. 119 d. A.). Nach einer weiteren Nachfrage zu diesem Vorgang teilte der Betriebsratsvorsitzende später dem Werkstattleiter mit, dass der Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung keine Stellungnahme abgeben werde.

Mit Schreiben vom 25. September 2000, das der Klägerin am 26. September 2000 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wie folgt:

„Krankheitsbedingte Kündigung Sehr geehrte Frau R,

leider sehen wir uns gezwungen, Ihr Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt zum 31.12.2000 fristgerecht zu kündigen.

Begründung:

Durch Ihre hohen krankheitsbedingten Fehltage

1997 60 Kalendertage

1998 365 Kalendertage

1999 11 Kalendertage

2000 bis zum heutigen Tage 131 Kalendertage

ist der betriebliche Ablauf gestört. Eine Besetzung während der Ausfallzeiten ist mit Fachkräften kaum zu bewerkstelligen, da diese kurzfristig und für kurze Zeiträume nicht zur Verfügung stehen. Notgedrungen wurde Ihre Stelle mit ungelernten Kräften vorübergehend besetzt, was auf Dauer keine Lösung darstellt und die Qualitätssicherung im Küchenbetrieb erheblich beeinträchtigt. Der Grund für Ihre häufigen Erkrankungen ist nach unseren Erkenntnissen auf ein psychiatrisches Krankheitsbild zurückzuführen. Da Sie nunmehr im Jahre 2000 wiederum an einer derartigen Erkrankung leiden, müssen wir für die Zukunft davon ausgehen, dass sich derartige Erkrankungen wiederholen.

Ich bedaure, Ihnen dies so mitteilen zu müssen, sehe aber keine andere Möglichkeit. Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß angehört.“

Mit der hiergegen erhobenen Kündigungsschutzklage rügt die Klägerin – nach Zurückweisung ihres Antrages auf nachträgliche Klagezulassung – nunmehr die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates. Dieser sei unzutreffend unterrichtet worden, weil eine bei ihr nicht vorliegende psychiatrische Erkrankung als Ursache der Fehlzeiten angegeben worden sei. Dies gehe aus den ärztlichen Attesten hervor, die die Klägerin der Beklagten regelmäßig vorgelegt habe. Laut der ärztlichen Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld vom 12. Juli 2000 (Bl. 139 d. A.) habe die Klägerin unter einer Borreliose gelitten. Darüber hinaus habe die Beklagte bereits im Frühjahr 2000 aus Anlass der Verlängerung eines Urlaubs für die Durchführung einer Kur von der tatsächlichen Erkrankung (chronisches Erschöpfungssyndrom) erfahren. Im Übrigen sei zu keiner Zeit eine Aushilfskraft während der Fehlzeiten der Klägerin in der Küche eingesetzt worden. Insoweit habe die Beklagte bewusst falsche Angaben gemacht, um die Kündigung der Klägerin zu ermöglichen.

Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet, sämtliche Schriftstücke aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen, in der ihr eine psychiatrische Krankheit unterstellt werde.

Die Klägerin beantragt,

1 . festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 25. September 2000 unwirksam ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, alle Schriftstücke aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen, in der ihr eine psychiatrische Krankheit unterstellt wird.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Anhörung des Betriebsrates für ordnungsgemäß. Bewusst unrichtige Angaben seien nicht erfolgt. Aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, insbesondere auch aufgrund der aus 1997 und 1998 vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei die Beklagte von einer bestehenden psychiatrischen Erkrankung der Klägerin ausgegangen. Auch in der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung vom 12. Juli 2000 sei von einer „Depression“ die Rede. Neurologische Erkrankungen würden im Übrigen in der Laiensphäre regelmäßig als „psychiatrische Erkrankung“ bezeichnet.

Im Übrigen habe es zwischen dem Zeugen U und dem Zeugen G im Zusammenhang mit der Anhörung zwei Gespräche gegeben, dass erste bei der Übergabe des Anhörungsschreibens, das weitere im weiteren Verlauf der Woche. Der Umfang der Ausfallzeiten sei dem Betriebsrat auch bekannt gewesen, eine Mitteilung der konkreten Fehlzeiten im Zusammenhang mit den Gesprächen erfolgt.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass für eine Beseitigung des Anhörungsschreibens sowie des Kündigungsschreibens, in dem allein von einer Psychiatrischen Erkrankung oder Krankheit die Rede sei, keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmungen der Zeugen G und U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 23. November 2001 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das vorgenannte Protokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Kündigungsschutzklage ist begründet, der Antrag auf Entfernung von Schriftstücken ist unbegründet.

1. Die Kündigung ist unwirksam, da die Beklagte den Betriebsrat zu der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört hat (§ 102 Abs. 1 BetrVG).

Der Betriebsrat ist vor Ausspruch jeder Kündigung anzuhören. Dabei ist eine Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne vorher den Betriebsrat überhaupt anzuhören. Dies gilt vielmehr auch dann, wenn er seiner Unterrichtungspflicht nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachkommt. Die Arbeitnehmervertretung soll über die bloße Unterrichtung hinaus die Möglichkeit einer sachlichen Einflussnahme auf die Kündigungsentscheidung haben. Deshalb muss der Arbeitgeber nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. NZA 2000, S. 761 <762>f) dem Betriebsrat eine nähere Umschreibung des für die Kündigung maßgeblichen Sachverhaltes mitteilen. Diese Sachverhaltsmitteilung muss so umfassend und genau sein, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen, um sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Die pauschale, schlag- oder stichwortartige Umschreibung des Kündigungssachverhaltes genügt nicht.

Bei einer krankheitsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber den Betriebsrat die einzelnen Fehlzeiten aus der Vergangenheit mitzuteilen. Es genügt nicht die pauschale Angabe „wiederholte Fehlzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit“ oder die Mitteilung der Zahl der addierten Fehlzeiten je Kalenderjahr (BAG, RzK III 1 b Nr. 8). Eine derart pauschale Unterrichtung reicht auch nicht aus, wenn der Betriebsrat ausdrücklich zustimmt (a. A. LAG Köln, NZA-RA 2000, S. 32). Soweit zur Begründung angeführt wird, damit zeige der Betriebsrat, dass er sich ausreichend unterrichtet fühle, ist dies zum einen der Sache nach nicht berechtigter Schluss. Darüber hinaus kommt es auf das Gefühl des Betriebsrats nicht an, sondern auf eine objektiv ordnungsgemäße Anhörung. Die fehlerhafte Unterrichtung des Betriebsrates wird nicht dadurch geheilt, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung zu ihr abschließend Stellung nimmt oder vor oder nach Ausspruch der Kündigung dieser zustimmt (vgl. KR-Etzel, § 102 BetrVG Rn. 112 m. w. N.).

Die Beklagte hat in ihrem Anhörungsschreiben lediglich pauschal die Fehlzeiten der einzelnen Jahre aufgeführt. Zwar ist ihr zuzugestehen, dass es für das Jahr 1998 einer genaueren Angabe der Fehlzeit nicht bedurfte, da die Klägerin das gesamte Jahr über gefehlt hat. Dies gilt jedoch nicht für die Jahre 1997, 1999 und 2000. Insoweit lässt sich den Angaben der Beklagten z. B. nicht entnehmen, ob eine Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen oder wegen lang andauernder Erkrankung ausgesprochen werden soll. Insoweit hat der Arbeitgeber klarzustellen, welche Form der krankheitsbedingten Kündigung er aussprechen will (vgl. LAG Hamm, LAG E Nr. 63 zu § 102 BetrVG 1972).

Die konkreten Fehlzeiten sind anlässlich der Übergabe des Anhörungsschreibens durch den Zeugen U an den Zeugen G nicht mitgeteilt worden. Auch im Nachhinein ist vor Übergabe der Kündigung an die Klägerin eine entsprechende Unterrichtung des Betriebsrats nicht erfolgt. Die dazu vernommenen Zeugen konnten dies nicht bestätigen. Weder der Zeuge G noch der Zeuge U konnten sich daran erinnern, im Zusammenhang mit der Übergabe des Anhörungsschreibens oder danach über die einzelnen konkreten Fehlzeiten gesprochen zu haben.

2. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Entfernung von Schriftstücken, in denen von einer „psychiatrischen Erkrankung“ bzw. „psychiatrischen Krankheit“ die Rede ist. Nach den Erläuterungen der Beklagten im Termin vom 23. November 2001 kann in diesem Zusammenhang nur davon ausgegangen werden, dass das Anhörungsschreiben an den Betriebsrat vorn 14. September 2000 sowie das Kündigungsschreiben vom 25. September 2000 hierzu entsprechende Angaben enthält. Nach dem Wortlaut sowohl des Anhörungsschreibens als auch des Kündigungsschreibens hat die Beklagte erklärt, dass sie aufgrund der ihr vorliegenden Informationen „psychiatrischen Krankheitsbild“ als Grund für die häufigen Erkrankungen ausgehe. Hieraus wird deutlich, dass es sich um eine Bewertung aufgrund der vorliegenden Informationen, insbesondere der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Jahre 1997 und 1998, aber auch aus der des Jahres 2000 handelt. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Beklagte hier bewusst ein falsches Krankheitsbild angegeben hat. Sie mag die Angaben der Klägerin unzutreffend bewertet und aus den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und den Fachgebietsbezeichnungen der Ärzte und Kliniken falsche oder pauschale Schlussfolgerungen gezogen haben. Ein Anspruch auf Entfernung dieser Schriftstücke ergibt sich daraus für die Klägerin nicht. Zwar muss der Inhalt der Personalakte einer Arbeitnehmerin grundsätzlich zutreffend sein. Angesichts des Umstandes, dass hier lediglich Schlussfolgerungen auf der Basis des vorhandenen Erkenntnisstandes, der sich wiederum aus der Personalakte ergibt, erwähnt werden, die zudem nicht abwegig sind, muss es die Klägerin hinnehmen, dass solche Schreiben unter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit bei der Personalakte verbleiben. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin die Möglichkeit der Gegendarstellung besitzt und diese auch ergriffen hat. Im Übrigen sind insbesondere auch aufgrund des vorliegenden Urteiles weitergehende Beeinträchtigungen in ihrem beruflichen Fortkommen nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die vorgenommene Kostenquotelung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen beider Parteien.

Der Streitwert war gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG, § 3, § 5 ZPO auf das vierfache Bruttomonatseinkommen der Klägerin festzusetzen.

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