Skip to content

Erstattung der Digitalisierungskosten im Zivilprozess: Wer zahlt für Scans?

Prozessakten in Papierform, mit einem Klick durch den Scanner – und die Kosten landen anschließend als Dokumentenpauschale auf der Rechnung des Prozessgegners. Ob das automatisierte Einlesen jedoch rechtlich als körperliche Kopie gilt oder am Grundsatz der sparsamen Prozessführung scheitert, muss nun das Oberlandesgericht klären.
Hohe Aktenstapel werden in einem Büro in einen Dokumentenscanner geschoben, Geldscheine liegen unter dem Papier.
Das OLG Brandenburg stuft interne Digitalisierungskosten bei klassischer Papieraktenführung als nicht erstattungsfähige Ausgaben der Rechtsverfolgung ein. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 W 43/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 05.01.2026
  • Aktenzeichen: 6 W 43/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Zivilprozessrecht
  • Streitwert: 2.395,90 Euro
  • Relevant für: Rechtsanwälte, Prozessbeteiligte, Kanzleimanager

Kläger erhalten Kosten für das Einscannen von Papierakten nicht zurück, wenn dies nur die Arbeit erleichtert.
  • Das Einscannen hilft dem Anwalt nur beim Arbeiten und bringt keinen echten rechtlichen Nutzen.
  • Dies gilt besonders, wenn das Gericht den Prozess weiterhin mit echten Papierakten führt.
  • Die Gegenseite muss die hohen Kosten für das digitale Archiv des Gegners nicht zahlen.
  • Der Anwalt fragte die Gegenseite zudem vorab nicht nach bereits vorhandenen digitalen Dokumenten.
  • Das Gericht wies die Beschwerde gegen die Verweigerung der Zahlung deshalb endgültig zurück.

Warum das OLG Scan-Kosten bei Papierakten ablehnte

Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten der Gegenseite zu erstatten. Erstattungsfähig sind dabei jedoch nur jene Ausgaben, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung objektiv notwendig waren. Im Zivilprozessrecht greift hier stets der prozessrechtliche Grundsatz der sparsamen Prozessführung. Dieser zwingt die Beteiligten, die Kostenbelastung für den juristischen Gegner so gering wie möglich zu halten.

Genau diese Abgrenzung zwischen notwendigen Ausgaben und vermeidbaren Kosten musste das Oberlandesgericht Brandenburg am 5. Januar 2026 klären.

Eine Anwaltskanzlei verlangte nach einem im Jahr 2020 vor dem Landgericht Cottbus begonnenen Rechtsstreit die Erstattung von Digitalisierungskosten in Höhe von 2.395,90 Euro netto. Das Oberlandesgericht Brandenburg wies diese Forderung ab, womit die Ausgaben endgültig nicht von der Gegenseite zu erstatten sind.

Die Kostenforderung entstand in einem Kostenfestsetzungsverfahren, das auf einen durch Vergleich beendeten Prozess folgte. Das bedeutet konkret: Nach dem Ende des eigentlichen Gerichtsprozesses wird in diesem separaten Verfahren vom Gericht detailliert berechnet, welche Kosten die verlierende Seite tatsächlich zahlen muss. Die Rechtsvertretung der fordernden Partei hatte Unterlagen eingescannt, die ihr zuvor von der Gegenseite in Papierform überlassen worden waren. Das zugrundeliegende Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Cottbus (Aktenzeichen 6 O 76/20) wurde jedoch durchgehend als klassische Papierakte geführt.

Warum Scans keine „körperlichen Kopien“ nach RVG sind

Die Dokumentenpauschale nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Nr. 7000 VV RVG) setzt für eine Vergütung zwingend die Erstellung einer Ablichtung oder Kopie voraus. Eine solche Kopie erfordert nach dem geltenden Kostenrecht die Reproduktion auf einem körperlichen Gegenstand. Die bloße Speicherung von Daten auf Festplatten oder auf USB-Sticks erfüllt diese strenge Voraussetzung nicht. Demnach fällt seit der Neufassung der Regelung zum 1. August 2013 für das reine Einscannen von Dokumenten keine gesonderte Vergütung mehr an.

Im vorliegenden Fall zeigte sich diese gesetzliche Einschränkung in aller Deutlichkeit.

Berufung auf die Dokumentenpauschale

Die fordernde Partei stützte ihren Anspruch auf die Gebührentatbestände der Dokumentenpauschale, konkret auf die Nummer 7000 Nummer 2 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 1 c) des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG). Die Rechtsvertretung argumentierte, dass das Einscannen der Papierunterlagen zwingend erforderlich gewesen sei, um die Dokumente in die eigene elektronische Aktenführung der Kanzlei zu integrieren.

Fehlende rechtliche Grundlage für digitale Kopien

Der zuständige Senat verwarf die Argumentation der Anwälte vollständig. Die Richter stellten klar, dass ein eingescanntes Dokument keine körperliche Kopie im Sinne des Gesetzes darstellt, da es an einem physischen Trägermedium fehlt. Überdies wies das Gericht darauf hin, dass sich die von der Partei herangezogene Vorschrift der Nummer 2 Absatz 2 systematisch auf die Nummer 1 d) und gerade nicht auf die angeführte Nummer 1 c) bezieht, was den Anspruch zusätzlich entkräftete. Das bedeutet konkret: Gesetze sind streng systematisch aufgebaut. Ein Querverweis innerhalb des Gebührenkatalogs führte hier zu einer ganz anderen Regelung als von der Kanzlei behauptet, weshalb ihr juristisches Fundament wegbrach.

Vielmehr ist eine Kopie im Sinne des Kostenrechts die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, was beim Speichern eines Dokuments auf einem externen Datenträger wie einem USB-Stick, einer externen Festplatte, einer CD-ROM oder auf der Festplatte eines Computers nicht der Fall ist. – so das Oberlandesgericht Brandenburg

Praxis-Hinweis:

Die Erstattung nach Nr. 7000 VV RVG setzt voraus, dass eine Kopie auf einem „körperlichen Gegenstand“ erstellt wurde. Das Gericht macht hier einen scharfen Trennstrich: Ein Scan, der lediglich als Datei auf einer Festplatte oder in einer Cloud gespeichert wird, erfüllt diese Bedingung nicht. Für die Erstattungsfähigkeit ist entscheidend, ob am Ende ein physisches Medium (wie Papier oder ein Datenträger) steht.

Keine Kostenerstattung bei bloßer kanzleiinterner Digitalisierung

Die rein interne Organisation einer Anwaltskanzlei, beispielsweise die Umstellung auf eine digitale Aktenführung, begründet für sich genommen keine Notwendigkeit zur Kostenerstattung durch den Verfahrensgegner. Entscheidend ist bei der rechtlichen Bewertung ausschließlich, ob die Maßnahme objektiv für das konkrete gerichtliche Verfahren erforderlich war. Arbeitet das zuständige Gericht in dem jeweiligen Verfahren selbst noch mit physischen Papierakten, ist eine nachträgliche Digitalisierung zur eigentlichen Verfahrensführung nicht zwingend geboten.

Prüfen Sie daher zwingend bereits zu Verfahrensbeginn, ob das angerufene Gericht die Leitakte elektronisch oder in Papierform führt. Das bedeutet: Entscheidend ist immer die offizielle Hauptakte, die das Gericht verbindlich für die Verfahrensführung nutzt, und nicht etwa die interne Akte der jeweiligen Kanzlei. Führt das Gericht eine klassische Papierakte, streichen Sie geplante Scan-Kosten für überlassene Papierordner der Gegenseite sofort aus Ihrer internen Erstattungskalkulation. Beantragen Sie diese Kosten nicht im Kostenfestsetzungsverfahren, da Sie andernfalls absehbare Zurückweisungen und zusätzliche Gebühren riskieren.

Ein Beschluss des Oberlandesgerichts verdeutlicht, wie streng die Justiz diese Vorgaben in der Praxis auslegt.

Individuelle Arbeitserleichterung statt notwendiger Rechtsverfolgung

Das Oberlandesgericht Brandenburg bewertete den Scan-Vorgang im konkreten Verfahren ausdrücklich als Maßnahme zur individuellen Arbeitserleichterung der Rechtsvertreter. Da das Landgericht Cottbus in der betreffenden Instanz keine elektronische Akte führte, war die Übertragung der Dokumente in ein digitales Format für die notwendige Rechtsverfolgung nicht erkennbar erforderlich. Die Richter stellten fest, dass die Kanzlei mit dem Scan-Aufwand die Grenzen der sparsamen Prozessführung überschritten hatte.

Dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die ihnen von der Beklagten in Papierform überlassenen Unterlagen zur eigenen elektronischen Aktenführung digitalisieren ließ, stellt keinen ausreichenden Grund für eine Kostenerstattung durch die Beklagte dar, denn das […] Verfahren wurde vor dem Landgericht Cottbus noch durchgehend in Papierform geführt […]. – so das Oberlandesgericht Brandenburg

Hebel-Faktor: Die Aktenführung des Gerichts

Ob Scan-Kosten erstattungsfähig sind, hängt massiv davon ab, wie das Gericht selbst arbeitet. Führt das Gericht das Verfahren noch mit einer Papierakte, wird das Einscannen von Dokumenten als rein privates Vergnügen oder interne Arbeitserleichterung der Kanzlei gewertet. In diesem Fall fehlt die „objektive Notwendigkeit“ für das Verfahren, und die Kosten bleiben an Ihnen hängen.

Warum das Düsseldorfer Urteil hier nicht half

Im Laufe des Verfahrens versuchte die fordernde Partei, ihre Rechtsauffassung mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. September 2024 (Aktenzeichen I-14 W/24) abzustützen. Der Senat stufte diesen Präzedenzfall jedoch als nicht einschlägig für den vorliegenden Sachverhalt ein. Das bedeutet konkret: Der frühere Fall war rechtlich nicht mit dem aktuellen Streit vergleichbar und taugte daher nicht als bindender Maßstab. Das Gericht hatte die Partei bereits im Vorfeld darauf hingewiesen, dass dieses zitierte Urteil die Erstattungsfähigkeit der angemeldeten Kosten in diesem spezifischen Fall nicht begründen könne.

Fehlende digitale Abfrage führt zum Kostenausschluss

Eine Erstattungsfähigkeit könnte vor Gericht theoretisch erwogen werden, wenn die Gegenseite die digitale Übermittlung von Unterlagen trotz ausdrücklicher Aufforderung im Vorfeld verweigert hat. In einem solchen Szenario muss die Notwendigkeit der entstandenen Kosten jedoch im Zweifel durch die fordernde Partei glaubhaft gemacht oder durch einen detaillierten Vortrag belegt werden. Fehlt der eindeutige Nachweis über ein vorheriges Verlangen nach digitalen Dokumenten, entfällt die rechtliche Grundlage für die Festsetzung dieser Aufwendungen.

Um prozessual auf der sicheren Seite zu sein: Fordern Sie die Gegenseite bei Eingang umfangreicher Papierdokumente umgehend und rechtssicher nachweisbar – zwingend per beA-Nachricht – zur Übermittlung digitaler Datensätze auf. Das sogenannte besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist das verpflichtende digitale Kommunikationssystem für Rechtsanwälte in Deutschland, das den sicheren Zugang von Nachrichten beweist. Setzen Sie hierfür eine konkrete, kurze Frist. Starten Sie den ressourcenintensiven eigenen Scan-Vorgang erst, wenn diese Frist fruchtlos verstrichen ist oder die Gegenseite die digitale Herausgabe explizit verweigert hat.

An dieser prozessualen Hürde scheiterte das Vorhaben auch im verhandelten Streitfall.

Fehlende Beweise für eine digitale Anfrage

Die Gegenseite bestritt entschieden, dass die Rechtsvertreter vor der eigenständigen Digitalisierung jemals um die Übermittlung digitaler Unterlagen gebeten hatten. Obwohl das Gericht ausdrückliche Hinweise zu diesem entscheidenden Punkt gab, leistete die Kanzlei keinen konkreten Sachvortrag zu einer entsprechenden Vorab-Anfrage. Das bedeutet im juristischen Alltag: Die Anwälte blieben dem Gericht die detaillierten Fakten und handfesten Beweise für ihre behauptete Anfrage schuldig. Da dieser Umstand nicht glaubhaft gemacht werden konnte, musste der Senat die Frage der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit unter dieser Bedingung gar nicht erst abschließend entscheiden.

Praxis-Hürde: Nachweis der Anfrage

Eine Erstattung kommt nur dann in Betracht, wenn Sie beweisen können, dass Sie die Gegenseite vorab zur digitalen Übermittlung aufgefordert haben und diese die Zusendung digitaler Dateien verweigert hat. In der Praxis scheitern viele Forderungen daran, dass dieser Kommunikationsversuch nicht lückenlos dokumentiert wurde. Ohne diesen Nachweis greift das Gebot der sparsamen Prozessführung zulasten des Antragstellers.

OLG Brandenburg weist Beschwerde der Kanzlei zurück

Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die sofortige Beschwerde gegen den vorangegangenen Beschluss des Landgerichts Cottbus (Aktenzeichen 6 O 76/20) unter dem eigenen Aktenzeichen 6 W 43/25 vollumfänglich zurück. Die sofortige Beschwerde ist ein spezielles Rechtsmittel, das sich nicht gegen ein endgültiges Urteil, sondern gegen gerichtliche Beschlüsse – wie hier über die Kostenverteilung – richtet. Als Konsequenz aus dieser Entscheidung muss die fordernde Partei nicht nur ihre eigenen Scan-Aufwendungen selbst tragen, sondern ihr wurden zusätzlich auch die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Infografik: Drei Gründe, warum das OLG Brandenburg die Kostenerstattung für das Einscannen von Papierakten ablehnte.
Die drei Hürden der Kostenerstattung bei Scan-Aufwendungen.

OLG-Beschluss: Konsequenzen für die künftige Abrechnung

Mit diesem Beschluss zieht das Oberlandesgericht Brandenburg eine klare rote Linie für die Erstattungsfähigkeit von Digitalisierungskosten im Zivilprozess. Die Entscheidung ist formal ein Einzelfall, fügt sich aber lückenlos in eine zunehmend restriktive Rechtsprechung ein, die das rein kanzleiinterne Einscannen von Fremddokumenten konsequent aus der Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG) ausschließt und als rein privates Vergnügen wertet. Für Rechtsanwälte und prozessführende Parteien bedeutet das: Sie müssen ihre internen Abläufe bei Papiereingängen der Gegenseite sofort anpassen. Fordern Sie Dokumente immer zuerst nachweisbar digital an und machen Sie Scan-Kosten im Festsetzungsverfahren nur noch dann geltend, wenn das Gericht selbst bereits die elektronische Akte führt und die Gegenseite blockiert. Ohne diese dokumentierte Vorarbeit bleiben Sie auf den Personalkosten für die Digitalisierung endgültig sitzen und riskieren bei unbegründeten Kostenbeschwerden – wie der abgewiesene Kläger in diesem Fall – die Übernahme weiterer Gerichtsgebühren.


Streit um die Kostenerstattung? Rechtssicher abrechnen

Die Hürden für die Erstattung von Digitalisierungskosten sind hoch und erfordern eine präzise Dokumentation sowie Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihre Kostenfestsetzungsanträge rechtssicher zu begründen oder unberechtigte Forderungen der Gegenseite erfolgreich abzuwehren. Wir prüfen Ihre individuellen Prozessakten und sichern Ihren Anspruch auf eine faire Kostenverteilung unter Berücksichtigung der strengen Vorgaben der Oberlandesgerichte.

Jetzt Beratung anfragen

Experten Kommentar

Gegnerische Vertretungen verschicken oft ganz bewusst kistenweise Leitz-Ordner in Papierform, um unseren digitalen Workflow gezielt zu torpedieren. Wir müssen diese Papierberge ohnehin komplett einscannen, da im Kanzleialltag schlicht niemand mehr mit physischen Dokumenten arbeitet. Dass die Kosten dafür am Ende unbezahlt bleiben, nur weil das örtliche Gericht noch im analogen Zeitalter feststeckt, sorgt regelmäßig für massiven Frust.

Der effektivste Ausweg aus dieser Kostenfalle ist eine radikale Umstellung der internen Assistenzprozesse. Ich lasse inzwischen bei jedem größeren Papiereingang vollautomatisiert ein beA-Schreiben an die Gegenseite senden, das die digitale Herausgabe verlangt. Wer sein Backoffice nicht auf genau diesen reflexartigen Standard-Handgriff trimmt, sponsert die notwendige Digitalisierung völlig unnötig aus eigener Tasche.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Erhalte ich Scan-Kosten zurück, wenn ich die Dateien dem Gericht auf einem USB-Stick übergebe?

NEIN, Sie erhalten diese Kosten nicht zurück, da die Übergabe digitaler Daten auf einem USB-Stick keine Erstellung einer körperlichen Kopie im Sinne des geltenden Kostenrechts darstellt. Das bloße Speichern von Dateien auf einem externen Datenträger löst keine Dokumentenpauschale nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus.

Die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 VV RVG setzt zwingend voraus, dass eine Reproduktion auf einem körperlichen Gegenstand erfolgt, was nach der aktuellen Rechtsprechung regelmäßig nur bei physischen Papierabzügen der Fall ist. Da ein USB-Stick lediglich als digitales Speichermedium für elektronische Dateien fungiert, fehlt es an der notwendigen physischen Verkörperung des Dokumenteninhalts durch den Vervielfältigungsvorgang selbst. Zudem widerspricht die Geltendmachung solcher Kosten dem prozessrechtlichen Grundsatz der sparsamen Prozessführung, da die interne Digitalisierung zur digitalen Aktenführung als rein organisatorische Maßnahme ohne objektive Notwendigkeit für das Verfahren gewertet wird. Solche Aufwendungen dienen primär der individuellen Arbeitserleichterung der Rechtsvertreter und sind daher nicht von der unterliegenden Gegenseite im Rahmen der Kostenfestsetzung zu erstatten.

Eine Erstattung kommt ausnahmsweise nur in Betracht, wenn das Gericht bereits eine elektronische Leitakte führt und Sie die Gegenseite zuvor nachweisbar erfolglos zur digitalen Übermittlung der Unterlagen aufgefordert haben. In diesem spezifischen Szenario müssen Sie die Verweigerung der Gegenseite sowie die Notwendigkeit des Scan-Vorgangs für die prozessuale Bearbeitung im Kostenfestsetzungsverfahren detailliert nachweisen und glaubhaft machen.


Zurück zur FAQ Übersicht

Bleibe ich auf den Kosten sitzen, wenn die Gegenseite mir absichtlich nur Papierunterlagen schickt?

ES KOMMT DARAUF AN, ob Sie die Gegenseite vorab nachweisbar zur digitalen Übermittlung aufgefordert haben und wie das zuständige Gericht seine Akten führt. Sie bleiben nur dann nicht auf den Kosten sitzen, wenn Sie die digitale Herausgabe unter Fristsetzung verlangt haben und die Gegenseite diese verweigert.

Gemäß dem Grundsatz der sparsamen Prozessführung nach § 91 Abs. 1 ZPO müssen Parteien die Kostenbelastung für den Gegner so gering wie möglich halten. Eine Erstattung von Digitalisierungskosten setzt voraus, dass diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung objektiv notwendig waren, was bei rein kanzleiinternen Arbeitsabläufen meist verneint wird. Da ein Scan keine körperliche Kopie im Sinne der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG darstellt, entfällt ein automatischer Vergütungsanspruch für das bloße Einlesen von Papierunterlagen. Sie müssen daher beweisen können, dass die digitale Übermittlung zuvor erfolglos angefordert wurde, um die Notwendigkeit des eigenen Scan-Aufwands rechtlich zu begründen.

Eine Kostenerstattung scheidet jedoch definitiv aus, wenn das Gericht das Verfahren ohnehin noch mittels klassischer Papierakte führt und keine elektronische Leitakte existiert. In diesem Fall wird die Digitalisierung als bloße interne Arbeitserleichterung ohne prozessuale Notwendigkeit eingestuft, sodass die Kosten unabhängig vom Verhalten der Gegenseite nicht erstattungsfähig sind.


Zurück zur FAQ Übersicht

Wie weise ich rechtssicher nach, dass ich die Gegenseite zur digitalen Übermittlung aufgefordert habe?

Der rechtssicherste Nachweis erfolgt über eine Aufforderung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) unter Speicherung des dazugehörigen Sende- und Zugangsprotokolls. Dieses Vorgehen dokumentiert den Eingang beim Empfänger gerichtsfest und erfüllt die strengen prozessualen Anforderungen an die Darlegungslast im Kostenfestsetzungsverfahren.

Die Rechtsprechung verlangt für die Erstattungsfähigkeit von Digitalisierungskosten den lückenlosen Beweis, dass die Gegenseite zur digitalen Übermittlung aufgefordert wurde und diese verweigert hat. Da einfache E-Mails oder Telefonate im Bestreitensfall oft nicht als Beweis ausreichen, bietet das beA-System durch seine technische Protokollierung einen unwiderlegbaren Nachweis über den Zeitpunkt und den Inhalt des Zugangs. Ein Anwalt muss daher im Kostenfestsetzungsverfahren substantiiert darlegen, wann genau welche Dokumente angefordert wurden und welche Frist hierfür gesetzt war. Ohne ein solches Protokoll riskieren Parteien, dass das Gericht die Notwendigkeit eigener Scan-Vorgänge verneint und die Kosten als vermeidbare Mehrausgaben im Sinne der sparsamen Prozessführung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO einstuft.

Eine Ausnahme von der strengen Nachweispflicht besteht nur dann, wenn die Gegenseite die digitale Übermittlung bereits ausdrücklich und schriftlich für die Zukunft abgelehnt hat. In diesem speziellen Fall ist eine erneute Aufforderung entbehrlich, sofern die ursprüngliche Ablehnung zweifelsfrei dokumentiert und dem Gericht im Original vorgelegt werden kann.


Zurück zur FAQ Übersicht

Habe ich Anspruch auf Erstattung, wenn das Gericht während des Prozesses auf elektronische Akten umstellt?

Ja, ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Umstellung auf die elektronische Aktenführung können neu anfallende Digitalisierungskosten erstattungsfähig sein, sofern diese für die weitere Prozessführung objektiv notwendig werden. Die Erstattungsfähigkeit ändert sich durch diesen äußeren Umstand, da die Digitalisierung von einer rein kanzleiinternen Arbeitserleichterung zu einer verfahrensrechtlichen Notwendigkeit aufsteigt.

Der maßgebliche Maßstab für die Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist stets die objektive Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Solange ein Gericht die Akten in Papierform führt, betrachten die Richter das Einscannen von Dokumenten als Maßnahme der Kanzleiorganisation, deren Kosten die Gegenseite nicht tragen muss. Sobald jedoch die elektronische Leitakte (die verbindliche digitale Hauptakte des Gerichts) eingeführt wird, ist die Bereitstellung digitaler Dokumente für den Fortgang des Verfahrens zwingend geboten. In diesem Moment wandeln sich die Aufwendungen von einer individuellen Arbeitserleichterung hin zu erstattungsfähigen Prozesskosten, da sie nunmehr der offiziellen Verfahrensführung dienen.

Diese Erstattungsfähigkeit gilt jedoch nicht rückwirkend für Dokumente, die bereits während der vorangegangenen Papierphase des Gerichts digitalisiert wurden. Zudem müssen Beteiligte weiterhin vorab prüfen, ob die Gegenseite die Unterlagen auf Nachfrage kostenfrei digital zur Verfügung stellt, um den Grundsatz der sparsamen Prozessführung zu wahren.


Zurück zur FAQ Übersicht

Darf mein Anwalt mir die Digitalisierungskosten berechnen, wenn die Gegenseite die Erstattung rechtmäßig verweigert?

NEIN. Ihr Anwalt darf Ihnen keine gesetzliche Dokumentenpauschale nach dem RVG für das reine Einscannen berechnen, da dieser Vorgang seit 2013 keine gesetzliche Gebühr mehr auslöst. Eine Abrechnung gegenüber dem eigenen Mandanten ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht zulässig.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht in der Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) eine Pauschale nur für körperliche Kopien oder Ablichtungen vor. Ein digitaler Scan gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht als körperlicher Gegenstand, weshalb die Erstellung einer PDF-Datei keine gesonderte Vergütung innerhalb der gesetzlichen Gebührenstruktur rechtfertigt. Da Ihr Anwalt an die gesetzlichen Gebührentatbestände gebunden ist, darf er für rein interne Digitalisierungsschritte zur Aktenführung keine Kosten verlangen, die das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der Erstattungspflicht der Gegenseite, da die Abrechnungsgrundlage im Innenverhältnis zum Mandanten stets das gesetzliche RVG bleibt.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie vorab eine ausdrückliche, individuelle Honorarvereinbarung unterzeichnet haben, welche die Digitalisierungskosten explizit als zusätzliche Vergütung regelt.


Zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Brandenburg – Az.: 6 W 43/25 – Beschluss vom 05.01.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben