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Erstattung der Flugscheinkosten für Nicht-Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrags

Eine Firma bucht für ihre Mitarbeiter einen Gruppenflug, doch die Fluggesellschaft annulliert die Reise wegen Corona. Als das beauftragte Reisebüro insolvent geht, zieht die Firma vor Gericht, um die Ticketkosten direkt von der Airline zurückzufordern. Jetzt hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Rechte von Fluggästen stärkt.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: I-18 U 244/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Es geht um die Erstattung der Flugscheinkosten für annullierte Flüge.
  • Eine Nicht-Vertragspartnerin des Luftbeförderungsvertrags fordert diese Erstattung.
  • Die Klägerin hat die Flüge über ein Reisebüro gebucht, das als Vermittler fungierte.
  • Die Beklagte verweigerte die Erstattung, da die Klägerin nicht der direkte Vertragspartner sei.
  • Kernproblem ist die Frage der Erstattungsfähigkeit für eine nicht direkt beteiligte Partei.
  • Das Gericht entschied, dass auch Nicht-Vertragspartner unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Erstattung haben.
  • Das Gericht begründete dies mit der umfassenden Auslegung des Schutzes von Fluggastrechten.
  • Die Entscheidung bedeutet, dass ähnliche Ansprüche von vermittelten Fluggästen gestärkt werden könnten.
  • Für betroffene Fluggäste und Reisebüros bietet das Urteil mehr Klarheit und Rechtssicherheit.
  • Die Revision wurde zugelassen, was die Möglichkeit einer Prüfung durch eine höhere Instanz offen lässt.

Flugausfall-Erstattung: Gericht stärkt Rechte von Gruppenbuchungen

Wenn eine Flugreise nicht wie geplant verläuft, können komplexe rechtliche Fragen auftreten. Wer hat Anspruch auf eine Erstattung der Flugscheinkosten? Gelten dabei besondere Regelungen für Personen, die nicht direkt Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrags sind? Diese Themen berühren wichtige Grundsätze des Vertragsrechts und des Verbraucherschutzes.

Um ein tieferes Verständnis für diese Materie zu entwickeln, ist es zunächst hilfreich, sich die allgemeinen Prinzipien und rechtlichen Rahmenbedingungen im Luftverkehr vor Augen zu führen. Erst dann lässt sich beurteilen, wie die Gerichte in konkreten Streitfällen entschieden haben und welche Kriterien dabei eine Rolle spielten. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Aspekte und bereitet so den Weg für die vertiefte Analyse eines exemplarischen Gerichtsurteils.

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✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf


OLG Düsseldorf: Erstattungsanspruch für Flugkosten bei Gruppenbuchung

Flugkostenerstattung bei Annullierung
Auch Fluggäste ohne direkten Vertrag mit der Fluggesellschaft haben Anspruch auf Erstattung bei Annullierung, entschied das OLG Düsseldorf (Symbolfoto: khunkornStudio /Shutterstock.com)

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass bei einer Gruppenbuchung von Flügen die einzelnen Teilnehmer einen eigenen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten haben, wenn die Flüge annulliert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnehmer gegenüber der Fluggesellschaft noch nicht namentlich benannt wurden.

Gruppenbuchung für 27 Personen – Flüge coronabedingt annulliert

Im vorliegenden Fall hatte ein Reisebüro für eine Firma bei einer Fluggesellschaft 27 Flugtickets für Hin- und Rückflug gebucht. Die Buchung erfolgte als Gruppenbuchung im Namen des Reisebüros, ohne die einzelnen Fluggäste namentlich zu benennen. Die Firma bezahlte die Flugscheinkosten in Höhe von knapp 10.000 Euro an das Reisebüro.

Etwa einen Monat vor dem geplanten Abflug annullierte die Fluggesellschaft die Flüge aufgrund der Corona-Pandemie. Das Reisebüro forderte daraufhin die Erstattung der Flugkosten, ging aber kurz darauf insolvent. Die Firma verlangte nun ihrerseits die Rückzahlung direkt von der Fluggesellschaft und berief sich dabei auf abgetretene Ansprüche ihrer 27 Mitarbeiter, die die Flüge antreten sollten.

Fluggäste haben Anspruch auf Erstattung bei Annullierung

Das OLG Düsseldorf gab der klagenden Firma Recht. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung stehe der Erstattungsanspruch bei annullierten Flügen den jeweiligen Fluggästen zu – unabhängig davon, wer den Flug gebucht und bezahlt hat. Fluggäste seien dabei alle Personen, für die eine Buchung vorgenommen wurde, auch wenn sie der Fluggesellschaft noch nicht namentlich benannt wurden.

Entscheidend sei, wer zum Zeitpunkt der Annullierung als Fluggast vorgesehen war. Bei Gruppenbuchungen für eine bestimmte Anzahl von Personen seien dies diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt die geplanten Teilnehmer sind. Es genüge, wenn die Fluggäste nach persönlichen oder sachlichen Kriterien bestimmbar sind. Dies war hier der Fall, da es sich bei den Teilnehmern um die 27 Mitarbeiter der Firma handelte.

Fluggesellschaft kann sich nicht mit Zahlung an insolventes Reisebüro befreien

Die Fluggesellschaft konnte sich laut OLG auch nicht dadurch von ihrer Erstattungspflicht befreien, indem sie den Flugpreis an das zwischenzeitlich insolvente Reisebüro zurückzahlte. Denn der Anspruch stand den einzelnen Fluggästen zu, nicht dem Reisebüro als Vertragspartner. Da die Gesellschaft eine Zahlung an die Insolvenzmasse des Reisebüros zudem nicht beweisen konnte, blieb sie zur Rückerstattung an die Firma verpflichtet.

Das Urteil stärkt die Rechte von Fluggästen bei Annullierungen und stellt klar, dass der Erstattungsanspruch unabhängig von vertraglichen Beziehungen direkt den betroffenen Passagieren zusteht. Dies gilt auch bei Gruppenbuchungen über Dritte wie Reisebüros, selbst wenn die Teilnehmer noch nicht namentlich feststehen.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil stärkt die Fluggastrechte, indem es klarstellt, dass bei einer Annullierung der Erstattungsanspruch unabhängig von vertraglichen Beziehungen direkt den betroffenen Passagieren zusteht. Entscheidend ist, wer zum Zeitpunkt der Stornierung als Fluggast vorgesehen war, nicht ob diese der Fluggesellschaft namentlich benannt wurden. Die Airline kann sich selbst durch Rückzahlung an einen zwischengeschalteten, aber insolventen Vertragspartner nicht von ihrer Erstattungspflicht gegenüber den Fluggästen befreien. Damit schützt die Entscheidung Verbraucher vor finanziellen Nachteilen aufgrund von Airline-Pleiten.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Flugkostenerstattung bei Annullierung wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Welche Rechte haben Fluggäste, wenn ihr Flug annulliert wird?

Fluggäste haben bei einer Flugannullierung umfassende Rechte, die in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt sind. Diese Verordnung schützt Passagiere vor den Unannehmlichkeiten, die durch Flugausfälle entstehen können.

Wenn ein Flug annulliert wird, haben Passagiere das Recht auf Erstattung des Ticketpreises oder Ersatzbeförderung. Die Erstattung des Ticketpreises erfolgt, wenn der Passagier keinen alternativen Flug in Anspruch nehmen möchte. Alternativ kann der Passagier eine Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren, von ihm gewünschten Zeitpunkt wählen, sofern entsprechende Plätze verfügbar sind.

Wird der Flug weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug annulliert, haben Passagiere zusätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung variiert je nach Flugstrecke und beträgt zwischen 250 und 600 Euro pro Person. Diese Entschädigung steht jedoch nicht zu, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegen, wie etwa extreme Wetterbedingungen oder politische Unruhen.

Ein Beispiel: Ein Passagier, dessen Flug von Berlin nach Madrid (eine Strecke von etwa 1.800 km) annulliert wird und der weniger als 14 Tage vor Abflug darüber informiert wird, hat Anspruch auf eine Entschädigung von 400 Euro, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

Zusätzlich zu diesen Rechten haben Passagiere Anspruch auf Betreuungsleistungen. Diese umfassen Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig ist, sowie den Transport zwischen dem Flughafen und dem Hotel.

Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, die Passagiere über ihre Rechte zu informieren. Dies schließt schriftliche Hinweise bei Verspätungen und ausreichende Informationen auf der Website der Fluggesellschaft ein.

Fluggäste haben bis zu drei Jahre nach dem Flug Zeit, um ihre Entschädigung einzufordern. In einigen europäischen Ländern wie Frankreich oder Spanien beträgt diese Frist sogar fünf Jahre.

Diese Regelungen gelten für Flüge, die in der EU starten oder von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU ausgeführt werden und in der EU landen. Es ist irrelevant, ob der Flug Teil einer Pauschalreise oder einer Geschäftsreise war.

Die EU-Fluggastrechteverordnung stellt sicher, dass Passagiere bei Flugannullierungen nicht nur finanziell entschädigt werden, sondern auch angemessene Unterstützung und Informationen erhalten.


Habe ich ein Recht auf Erstattung, wenn ich nicht direkt bei der Fluggesellschaft gebucht habe?

Passagiere haben auch dann ein Recht auf Erstattung der Flugscheinkosten, wenn sie nicht direkt bei der Fluggesellschaft gebucht haben. Dies gilt insbesondere für Buchungen über Reisebüros oder andere Drittparteien. Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 sieht vor, dass der Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten dem jeweiligen Fluggast zusteht, unabhängig davon, ob er Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrags ist oder nicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 27. September 2022 (Az. X ZR 35/22) klargestellt, dass der Erstattungsanspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Fluggastrechteverordnung auch dann besteht, wenn der Fluggast nicht selbst Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrags ist. Dies bedeutet, dass die Fluggesellschaft verpflichtet ist, die Kosten des Flugtickets zu erstatten, selbst wenn der Passagier das Ticket über ein Reisebüro oder eine andere Drittpartei erworben hat.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Passagier bucht einen Flug von München nach Paris über ein Online-Reisebüro. Der Flug wird annulliert. Der Passagier hat das Recht, sich direkt an die Fluggesellschaft zu wenden und die Erstattung des Ticketpreises zu verlangen, auch wenn das Reisebüro der eigentliche Vertragspartner der Fluggesellschaft ist.

Diese Regelung stellt sicher, dass Passagiere nicht benachteiligt werden, wenn sie ihre Flüge über Mittler buchen. Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, die Erstattung innerhalb von sieben Tagen nach der Annullierung vorzunehmen. Es ist jedoch wichtig, dass Passagiere ihre Ansprüche direkt bei der Fluggesellschaft geltend machen und nicht über das Reisebüro, um Verzögerungen zu vermeiden.

Die EU-Fluggastrechteverordnung bietet somit einen umfassenden Schutz für alle Fluggäste, unabhängig davon, wie und über wen sie ihre Flüge gebucht haben.


Was passiert, wenn das Reisebüro, das meinen Flug gebucht hat, insolvent geht?

Wenn das Reisebüro, das den Flug gebucht hat, insolvent geht, hängt die Situation von mehreren Faktoren ab. Zunächst ist es wichtig zu wissen, ob der Reisepreis bereits an die Fluggesellschaft weitergeleitet wurde.

Falls das Reisebüro den Reisepreis noch nicht an die Fluggesellschaft überwiesen hat, kann es problematisch werden. In diesem Fall muss der Kunde seine Ansprüche beim Insolvenzverwalter des Reisebüros anmelden, um eine Rückerstattung zu erhalten. Dies kann jedoch langwierig sein und die Erfolgsaussichten sind oft gering, da die Insolvenzmasse häufig nicht ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen.

Hat das Reisebüro den Reisepreis bereits an die Fluggesellschaft weitergeleitet, bleibt die Buchung in der Regel bestehen und die Fluggesellschaft ist verpflichtet, den Flug durchzuführen. Der Kunde sollte Zahlungsbelege aufbewahren, um im Zweifelsfall nachweisen zu können, dass die Zahlung erfolgt ist.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Reisesicherungsschein, der bei Pauschalreisen ausgestellt wird. Dieser Schein schützt den Kunden vor finanziellen Verlusten im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters. Bei der Insolvenz eines Reisebüros greift dieser Schutz jedoch nicht direkt, es sei denn, das Reisebüro hat als Vermittler mehrere Reiseleistungen kombiniert und verkauft.

Ein Beispiel verdeutlicht die Situation: Ein Kunde bucht über ein Reisebüro einen Flug und ein Hotel als Pauschalreise. Das Reisebüro geht insolvent, bevor es den Reisepreis an die Fluggesellschaft und das Hotel weiterleitet. Der Kunde kann sich in diesem Fall auf den Reisesicherungsschein berufen und erhält den gezahlten Betrag von der Versicherung zurück. Hat der Kunde jedoch nur einen Flug über das Reisebüro gebucht und dieses geht insolvent, ohne den Betrag weiterzuleiten, muss der Kunde seine Ansprüche beim Insolvenzverwalter des Reisebüros geltend machen.

Insgesamt ist es ratsam, bei der Buchung von Reisen auf die Ausstellung eines Reisesicherungsscheins zu achten und alle Zahlungsbelege sorgfältig aufzubewahren, um im Falle einer Insolvenz des Reisebüros oder Reiseveranstalters abgesichert zu sein.


Können Fluggäste bei Gruppenbuchungen individuell Erstattung verlangen?

Fluggäste haben auch bei Gruppenbuchungen das Recht, individuell Erstattungen zu verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Buchung im Namen eines Organisators oder Reisebüros vorgenommen wurde. Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 schützt die Rechte aller Passagiere, unabhängig von der Art der Buchung.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Eine Gruppe von 20 Personen bucht über ein Reisebüro einen Flug von Frankfurt nach Rom. Der Flug wird annulliert. Jeder einzelne Passagier hat das Recht, direkt bei der Fluggesellschaft eine Erstattung des Ticketpreises zu verlangen, auch wenn die Buchung über das Reisebüro erfolgte. Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, die Erstattung innerhalb von sieben Tagen vorzunehmen.

Die Verordnung sieht vor, dass Passagiere bei Annullierungen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung haben. Dies gilt auch für Gruppenbuchungen. Die Fluggesellschaft muss die Erstattung an den einzelnen Passagier leisten, nicht nur an den Organisator der Gruppenreise. Dies wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, der klargestellt hat, dass der Erstattungsanspruch auch dann besteht, wenn der Passagier nicht selbst Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrags ist.

Ein weiteres Beispiel: Eine Schulklasse bucht über eine Agentur einen Flug von Berlin nach Paris. Der Flug wird annulliert. Jeder Schüler hat das Recht, eine Erstattung des Ticketpreises direkt bei der Fluggesellschaft zu verlangen, unabhängig davon, dass die Buchung über die Agentur erfolgte.

Diese Regelung stellt sicher, dass alle Passagiere, auch bei Gruppenbuchungen, ihre individuellen Rechte wahrnehmen können. Es ist jedoch ratsam, dass Passagiere ihre Ansprüche direkt bei der Fluggesellschaft geltend machen, um Verzögerungen zu vermeiden. Die EU-Fluggastrechteverordnung bietet somit einen umfassenden Schutz für alle Fluggäste, unabhängig davon, wie und über wen sie ihre Flüge gebucht haben.


Was muss ich tun, um eine Erstattung meines annullierten Fluges zu erhalten?

Um eine Erstattung für einen annullierten Flug zu erhalten, sind mehrere Schritte notwendig. Zunächst muss der Fluggast den richtigen Ansprechpartner identifizieren. Bei individuell gebuchten Flügen ist dies die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter.

Der Fluggast sollte alle relevanten Belege aufbewahren, einschließlich der Bordkarte und anderer Reisedokumente. Es ist ratsam, sich den Grund für die Annullierung schriftlich bestätigen zu lassen und Quittungen für zusätzliche Ausgaben wie Mahlzeiten, Getränke oder Hotelübernachtungen zu sammeln.

Die Fluggesellschaft muss den Flugpreis innerhalb von sieben Tagen erstatten, wenn der Fluggast auf den Flug verzichtet. Dies gilt auch, wenn der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände annulliert wurde, die nicht im Einflussbereich der Fluggesellschaft liegen.

Falls die Fluggesellschaft keinen oder nur einen Alternativflug anbietet, der zu einem unangemessen späten Zeitpunkt erfolgt, kann der Fluggast der Fluggesellschaft eine Frist setzen, um einen früheren Ersatzflug anzubieten. Nach Ablauf dieser Frist darf der Fluggast selbst einen Ersatzflug buchen und die Kosten als Aufwendungsersatz geltend machen.

Ein Beispiel verdeutlicht den Ablauf: Ein Fluggast erfährt am Flughafen, dass sein Flug annulliert wurde. Er lässt sich den Grund schriftlich bestätigen und sammelt Quittungen für zusätzliche Ausgaben. Da die Fluggesellschaft keinen angemessenen Ersatzflug anbietet, setzt er eine Frist von wenigen Stunden. Nach Ablauf der Frist bucht er selbst einen Ersatzflug und fordert die Kosten von der Fluggesellschaft zurück.

Falls die Fluggesellschaft die Erstattung verweigert, kann der Fluggast sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr oder die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz wenden. Diese Stellen helfen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Alternativ kann der Fluggast auch eine Rechtsanwaltskanzlei oder die Verbraucherzentrale einschalten.

Es ist wichtig, dass der Fluggast keine Verzichtserklärungen unterzeichnet oder Gutscheine akzeptiert, die ihn von seinen Rechten auf Entschädigung ausschließen könnten.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • Art. 8 Abs. 1 der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004): Diese Regelung gibt Passagieren das Recht auf Erstattung des Flugpreises, wenn der Flug annulliert wird. Die Klägerin kann sich darauf berufen, dass die Flüge wegen der Coronapandemie annulliert wurden und somit eine Erstattung verlangt werden kann.
  • § 651a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Vertragstypus Reisevertrag, wonach das Reisebüro als Reiseveranstalter agiert. Dies ist relevant, da die Buchung der Flüge durch das Reisebüro durchgeführt wurde und somit eine besondere Vertragsbeziehung besteht.
  • § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LuftVG (Luftverkehrsgesetz): Hier werden die Haftungsfragen der Fluggesellschaften bei Annullierungen geregelt. Dies hilft zu verstehen, warum die Klägerin Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen könnte.
  • § 398 BGB: Abtretung von Forderungen. Hierdurch könnte die Klägerin erklären, dass das Reisebüro die Ansprüche gegen die Fluggesellschaft an sie abgetreten hat, um direkt eine Erstattung zu verlangen.
  • § 651 R Abs. 2 BGB: Rücktritt und Kündigung bei Pauschalreisen. Wenn das Reisebüro als Veranstalter fungiert, könnte die Klägerin auf eine Kündigung infolge der Pandemie und Rückerstattung plädieren.
  • § 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Falls die Beklagte die Rückzahlung nicht ordnungsgemäß vorgenommen hat, kann Schadensersatz gefordert werden.
  • § 812 BGB: Herausgabeanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Falls die Beklagte den Betrag rechtsgrundlos zurückgehalten hat, kann die Klägerin den Betrag herausverlangen.
  • Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung: Befreiung von der Ausgleichszahlung bei außergewöhnlichen Umständen. Hier könnten die Fluglinien einwenden, dass die Pandemie als solcher Umstand betrachtet wird, was dann aber nicht die Verpflichtung zur Erstattung aufhebt.


⇓ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf

OLG Düsseldorf – Az.: I-18 U 244/21 – Urteil vom 11.01.2023

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 04.10.2021, Az. 22 O 107/20, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für annullierte Flüge.

Die Klägerin beauftragte die A.- GmbH in B.-Stadt (nachfolgend Reisebüro) mit der Buchung von jeweils 27 Flugtickets für die Flüge 001 am 08.05.2020 von B.-Stadt nach C.-Stadt und 002 am 10.05.2020 von D.-Stadt zurück nach B.-Stadt. Das Reisebüro nahm entsprechende Gruppenbuchungen bei der Beklagten im eigenen Namen vor und stellte der Klägerin hierfür insgesamt einen Betrag von 9.935,46 EUR in Rechnung, den diese am 12.03.2020 bezahlte.

Die Beklagte annullierte die Flüge wegen der Coronapandemie am 09.04.2020. Das Reisebüro lehnte eine Änderung auf alternative Flüge oder die Erteilung von Gutscheinen für spätere Buchungen ab und verlangte die Erstattung der Flugscheinkosten. Da das Reisebüro Insolvenz angemeldet hatte, forderte die Klägerin die Beklagte mit Email vom 15.06.2020 sowie mit anwaltlichem Schreiben vom 07.07.2020 zur Rückzahlung des Reisepreises auf. Die Beklagte hat behauptet, am 20.07.2020 auf das Konto des Reisebüros bei der E.-bank den vollen Flugpreis zurückgezahlt zu haben. Die Zahlungen seien dem Konto am 21.07.2020 gutgeschrieben worden.

Die 27 Mitarbeiter der Klägerin, die die Reise antreten sollten, aber bis dahin weder gegenüber der Beklagten noch dem Reisebüro namhaft gemacht worden waren, haben ihre aus der Annullierung resultierenden Forderungen Ende Januar 2021 an die Klägerin abgetreten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 07.06.2021 zur Zahlung von 9.935,46 EUR sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten von 745,40 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2020 verurteilt. Auf den Einspruch der Beklagten hat es das Versäumnisurteil mit Urteil vom 04.10.2021 in Verbindung mit dem Beschluss vom 30.11.2021 (Bl. 150 ff. GA LG) mit Ausnahme der Anwaltskosten und des Verzugsbeginns (10.02.2021) aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der einzelnen Fluggäste gemäß Art. 5 Abs. 1 a) i. V. m. Art. 8 Abs. 1 a) Verordnung Nr. 261/2004/EG einen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten in geltend gemachter Höhe. Die Fluggastrechteverordnung sei gemäß Art. 3 Abs. 1 a), Abs. 2 der VO anwendbar, weil die Zedenten über eine bestätigte Buchung für die beiden Flüge verfügt hätten. Die 27 Mitarbeiter der Klägerin hätten auch ohne konkrete Benennung bereits im Zeitpunkt der Buchung unmittelbar ein Recht auf Beförderung auf diesen Flügen erlangt, da es sich beim Vertrag zwischen dem Reisevermittler und der Beklagten um einen Vertrag zu ihren Gunsten als Dritte handle. Der Beförderungsanspruch hänge nicht von einer namentlichen Benennung der individuellen Fluggäste ab. Andernfalls würden Fluggäste aus einer Gruppenbuchung gegenüber solchen mit einer Einzelbuchung in nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt. Außerdem sei das Verhalten der Beklagten rechtsmissbräuchlich, bis kurz vor dem Abflug eine namentliche Benennung zuzulassen, eine solche sodann aber durch Annullierung unmöglich zu machen.

Der Anspruch sei nicht durch Erfüllung erloschen, weil der Rückerstattungsanspruch nach Art. 8 Abs. 1 der VO dem jeweiligen Fluggast zustehe. Eine schuldbefreiende Leistung an die Reisevermittlerin sei daher gar nicht möglich gewesen, weshalb es auf eine etwaige Zahlung der Beklagten an das Reisebüro unabhängig von insolvenzrechtlichen Vorschriften nicht entscheidungserheblich ankomme. Im Übrigen sei die Beklagte für die behauptete Rückzahlung an das Reisebüro beweisfällig geblieben, nachdem die Klägerin die Erstattung bestritten habe.

Einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten habe die Klägerin dagegen nicht, weil sich die Beklagte bei Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten nicht in Verzug befunden habe, sondern erst nach Anzeige der Abtretungen. Deswegen könne die Klägerin Verzugszinsen auch erst ab dem 10.02.2021 beanspruchen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Zur Begründung trägt die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor: Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sei in mehreren Punkten unrichtig.

Entgegen den dortigen Ausführungen sei die Klägerin ausgehend vom zutreffenden Sachverhalt nicht Inhaberin der abgetretenen Forderungen geworden, weil ihren Mitarbeitern auch aus einem Vertrag zugunsten Dritter keine vertraglichen Ansprüche gegen sie – die Beklagte – zugestanden haben. Nach Art. 18 ihrer ABB erwerbe der Vertragspartner eines Gruppenbuchungsvertrags – hier das Reisebüro – das Recht, das gebuchte Sitzplatzkontingent durch namentliche Benennung bestimmter Personen bis zu zwei Stunden vor dem planmäßigen Abflug mit Fluggästen seiner Wahl zu besetzen und erwerben diese Personen erst mit der namentlichen Benennung einen Beförderungsanspruch. Der Vertragspartner habe zudem das Recht, die benannten Personen während des Ausübungszeitraums beliebig oft durch die Benennung anderer Personen zu ersetzen. Hier habe das Reisebüro indes nach der Annullierung der Flüge die Erstattung des gezahlten Beförderungsentgeltes verlangt und sei somit vom Vertrag zurückgetreten, bevor ihr gegenüber Fluggäste namentlich benannt worden seien, weshalb kein Dritter (Fluggast) irgendwelche Rechte aus dem Vertrag erworben habe. Nach dem Rücktritt sei ein Erwerb von Rechten durch Dritte schon dem Grunde nach nicht mehr in Betracht gekommen. Soweit die Klägerin mit der Vorlage der Abtretungserklärungen konkludent die Zedenten als Fluggäste namentlich benannt habe, sei diese hierzu nicht berechtigt gewesen, da das Reisebüro als Vertragspartnerin der Gruppenbuchungen die Klägerin hierzu weder ermächtigt noch ihr die Ansprüche abgetreten habe. Sie – die Beklagte – habe zudem erstmals mit der Email der Klägerin vom 15.06.2020 erfahren, in wessen Auftrag das Reisebüro gehandelt habe. Das Reisebüro habe seinerseits nicht gewusst, für welche Mitarbeiter der Klägerin die Flugbuchungen bestimmt gewesen seien und habe daher auch sein Recht auf namentliche Benennung der Fluggäste niemals ausgeübt. Doch selbst wenn irgendwelche Dritte Rechte aus den Gruppenbuchungsverträgen erworben hätten, würden diese nicht den Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts aus § 346 Abs. 1 BGB umfassen, weil dieser den Vertrag als Ganzes betreffe und dieses Recht allein beim Versprechungsempfänger verbleibe, wie sich auch aus Art. 18.2.4 ihrer ABB ergebe.

Ebenso wenig könnten die Zedenten aus Art. 8 Abs. 1 a) oder einer sonstigen Bestimmung der Verordnung Nr. 261/2004/EG Erstattung des Beförderungsentgelts beanspruchen. Denn die Zedenten hätten nicht über eine bestätigte Buchung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 a) der VO verfügt und sie sei mangels einer vertraglichen Beziehung im Verhältnis zu den Zedenten auch nicht „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ gemäß Art. 2 b) der VO. Der Übergang der Ansprüche des Vertragspartners eines Luftbeförderungsvertrages aus Art. 8 Abs. 1 der VO im Wege der cessio legis auf den Fluggast, der über eine bestätigte Buchung für den Flug verfüge, verhindere sowohl eine Doppelverpflichtung des Luftfahrtunternehmens als auch dass die Rechte niemandem zustehen. Sie führe mithin dazu, dass es stets genau einen Anspruchsberechtigten gebe. Doch selbst wenn man der Auffassung des Landgerichts folgte, wonach es bereits mit Abschluss der Gruppenbuchung Fluggäste gegeben habe, denen die Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 der VO zustehen, so würde dies keinen Anspruch der Klägerin auf Erstattung des Beförderungsentgelts begründen. Denn in diesem Fall hätte das Reisebüro nicht mehr den Rücktritt vom Vertrag erklären dürfen, sondern die Fluggäste namhaft machen und diesen die Ausübung des Wahlrechts überlassen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen und mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei dieses Recht auf den Insolvenzverwalter übergegangen, der es indes nicht ausgeübt habe.

Rechtsfehlerhaft sei ferner die Auffassung des Landgerichts, der Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts sei nicht durch Erfüllung erloschen. Es stehe nicht fest, dass die Beklagte den auf das Konto des Reisebüros überwiesenen Erstattungsbetrag zurücküberwiesen erhalten habe. Aufgrund ihres Bestreitens des Vorbringens der Klägerin, dass der Insolvenzverwalter das besagte Konto gesperrt und die Bank angewiesen habe, eingehende Zahlungen zurückgehen zu lassen, hätte es der Klägerin oblegen, Beweis hierfür anzutreten. Aus ihrem Vorbringen ergebe sich auch, dass sie die angebliche Rücküberweisung bestritten habe. Zudem sprächen die Umstände dafür, dass die Bank einem entsprechenden Ansinnen des Insolvenzverwalters nicht entsprochen habe. Ohnehin stehe selbst eine Rücküberweisung der Erfüllungswirkung ihrer Zahlung nicht entgegen. Allerdings komme es weder auf die Zahlung der Beklagten noch auf die Zahlung der Klägerin an das Reisebüro an, sondern entscheidend sei allein, wer Gläubiger des Rückerstattungsanspruchs gewesen sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04.10.2021, Az. 22 O 107/20, abzuändern und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 07.06.2021 die Klage abzuweisen;

hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die zwischen den Parteien streitige Frage in der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Verfügen Personen über eine bestätigte Buchung im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 lit. a) der Verordnung und können diese Inhaber eines Anspruchs gemäß Artikel 8 Abs. 1 lit. a) der Verordnung auf Erstattung des Flugpreises sein, wenn ein Dritter bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Gruppenbuchung für eine bestimmte Anzahl von Personen vorgenommen hat, ohne dem Luftfahrtunternehmen gegenüber auch nur eine einzige davon namhaft zu machen und ohne dass dem buchenden Dritten oder dem ausführenden Luftfahrtunternehmen bis zu der einen Anspruch auf Erstattung des Flugpreises auslösenden Annullierung überhaupt bekannt war und ihnen dies auch später zu keinem Zeitpunkt bekannt geworden ist, welche Personen auf den gebuchten Fluggastsitzplätzen hätten befördert werden sollen?

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B.

Im Hinblick auf den Zinsanspruch ist die Berufung unzulässig, weil die Berufungsbegründung insoweit nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO genügt; es fehlt bei diesem Anspruch an der gebotenen Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Die im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung Ausführungen zum Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils macht und meint, dieser sei zu berichtigen, ist eine Entscheidung nicht veranlasst. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30.11.2021 bereits über den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten entschieden und dieser Beschluss ist gemäß § 320 Abs. 4 S. 4 ZPO unanfechtbar.

II.

Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung von Flugscheinkosten in Höhe von 9.935,46 EUR aus Art. 5 Abs. 1 a) i. V. m. Art. 8 Abs. 1 a) der Verordnung Nr. 261/2004/EG (nachfolgend Fluggastrechte-VO) i. V. m. § 398 BGB bejaht.

1.

Die Beklagte stellt mit der Berufung zu Recht nicht in Abrede, dass etwaige Ansprüche ihrer Mitarbeiter auf Erstattung von Flugscheinkosten wirksam an die Klägerin abgetreten worden sind und bestätigte Buchungen für 27 Personen betreffend die Flüge 001 von B.-Stadt nach C.-Stadt am 08.05.2020 und 002 von D.-Stadt nach B.-Stadt am 10.05.2020 vorliegen.

2.

Die Zedenten waren auch Anspruchsinhaber.

a)

Grundsätzlich hierfür ohne Bedeutung ist, ob der Fluggast Vertragspartner des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist, weil es nach der Fluggastrechte-VO auf vertragliche Beziehungen nicht ankommt (BGH, Urteil vom 30. April 2009 – Xa ZR 79/08; BeckOK Fluggastrechte-VO/Maruhn, 24. Edition 1.10.2022, Art. 7 Rn. 51). Inhaber der für den Fall der Annullierung eines Fluges gemäß Art. 5 Abs. 1 a) i. V. m. Art. 8 Abs. 1 a) Fluggastrechte-VO wahlweise vorgesehenen Anspruchs auf Erstattung der Flugscheinkosten ist daher unabhängig von den vertraglichen Beziehungen und davon, wer den jeweiligen Flugpreis gezahlt hat, der jeweilige Fluggast (BGH, Urteil vom 27. September 2022 – X ZR 35/22 Rn. 12 ff.; BeckOGK Fluggastrechte-VO/Steinrötter, Stand 01.07.2022, Art. 8 Rn. 62, jeweils m. w. N.).

Soweit die Beklagte geltend macht, „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ sei gemäß Art. 2 a) der Fluggastrechte-VO nur ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, steht dies einem Anspruch der Zedenten nicht entgegen. Die Zedenten standen zwar nicht in einer vertraglichen Beziehung zur Beklagten, sondern der Beförderungsvertrag wurde von dem Reisebüro im eigenen Namen mit der Beklagten abgeschlossen. Sie waren aber Begünstigte eines Vertrages zugunsten Dritter zwischen dem Reisebüro und der Beklagten. Der Beförderungsvertrag ist regelmäßig ein Vertrag zugunsten des zu Befördernden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 – X ZR 126/14, juris Rn. 23). Dabei muss die Person des Dritten bei Vertragsschluss noch nicht bestimmt sein, es genügt Bestimmbarkeit nach persönlichen oder sachlichen Kriterien (Gottwald in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 328 Rn. 24). Das ist hier der Fall, indem es sich bei den vorgesehenen Reiseteilnehmern – was die Beklagte nicht in Abrede stellt – um die 27 Zedenten handelt. Damit besteht eine Vertragsbeziehung zwischen dem Reisebüro und den Zedenten als begünstigte Dritte. Abgesehen davon setzen die Ansprüche aus Art. 5 Abs. 1 a) i. V. m. Art. 8 Abs. 1 a) Fluggastrechte-VO zwar regelmäßig einen Beförderungsvertrag voraus. Sie ergeben sich aber nicht aus dem Beförderungsvertrag, sondern unmittelbar aus der Verordnung, weshalb es sich um gesetzliche Ansprüche handelt (BGH, Urteil vom 27. September 2022 – X ZR 35/22 Rn. 22).

b)

Das Landgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass es sich bei den 27 Zedenten um „Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 a), Abs. 2 a) der Fluggastrechte-VO handelt.

aa)

Da nicht auf die vertragliche Beziehung zum Luftfahrtunternehmen abgestellt wird, ist nicht maßgeblich, wem gegenüber die Buchung bestätigt worden ist. Vielmehr ist Fluggast, wer aufgrund der bestätigten Buchung befördert worden ist oder befördert werden sollte. Das ist derjenige, auf den die „bestätigte Buchung“ lautet und der von der Nichtbeförderung oder Verspätung betroffen ist (OGH Österreich, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – 1 Ob 217/21z, BeckRS 2021, 46527 Rn. 8.; BeckOK Fluggastrechte-VO/Maruhn, aaO, Art. 7 Rn. 50).

Auch im Falle einer Gruppenbuchung sind daher Anspruchsinhaber die einzelnen Teilnehmer jeweils für sich als „Fluggast“, selbst wenn – was den Regelfall darstellt – nur eine Person, und zwar diejenige, die die Buchung angemeldet hat, Vertragspartner des Luftfahrtunternehmens ist (BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, aaO, Art. 8 Rn. 50). „Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen“, sind somit sämtliche Personen, für die der Flug gebucht wurde, wenn das Luftfahrtunternehmen die Buchung akzeptiert hat.

bb)

In der hier vorliegenden Konstellation, dass die einzelnen Teilnehmer einer Gruppenbuchung für eine bestimmte Anzahl von Personen gegenüber dem Luftfahrtunternehmen noch nicht namhaft gemacht worden sind, genügt es insoweit, wenn sie als „die Fluggäste“ bestimmbar sind. Ist dem Vertragspartner – wie hier nach Art. 18.3 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Beklagten – eine Benennung der Fluggäste und sogar ein Austausch nach Vertragsschluss bis kurz vor Durchführung des Fluges noch möglich und wird der Flug vor Ablauf der Benennungsfrist annulliert, kommt es darauf an, wer zu diesem früheren Zeitpunkt als Fluggast vorgesehen war. Dies folgt daraus, dass es andernfalls keinen Anspruchsberechtigten gäbe und dies dem Sinn und Zweck der Fluggastrechte-VO widersprechen würde.

Nur der Fluggast kann die Rechte aus Art. 7 und 8 der Fluggastrechte-VO geltend machen und Fluggast ist nur die tatsächlich beförderte bzw. zu befördernde natürliche Person (BeckOGK-Fluggastrechte-VO/Steinrötter, Stand 01.11.2022, aaO, Art. 3 Rn. 4; BeckOK Fluggastrechte-VO/Maruhn, aaO, Art. 7 Rn. 50 ff. und Art. 8 Rn. 47 ff. m. w. N.). Aus dem Abschluss des Beförderungsvertrages folgt hingegen weder ein Ausgleichsanspruch noch ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung nach der Fluggastrechte-VO. Macht daher ein Mitarbeiter, der im Rahmen einer Geschäftsreise nicht oder verspätet befördert worden ist, gegenüber dem Luftfahrtunternehmen selbst keine Ansprüche geltend, ist das Unternehmen, das den Flug gebucht und bezahlt hat, gleichwohl nicht berechtigt, diese Ansprüche aus eigenem Recht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend zu machen (BeckOK Fluggastrechte-VO/Maruhn, aaO, Art. 7 Rn. 52). Dasselbe gilt für ein vom Unternehmen beauftragtes Reisebüro, das in eigenem Namen die Flüge bucht.

Würde man nun annehmen, dass bei einer Gruppenbuchung für eine bestimmte Anzahl von Personen, die gegenüber dem Luftfahrtunternehmen noch nicht namentlich benannt worden sind, diese Personen keine Fluggäste und somit nicht anspruchsberechtigt seien, so gäbe es bei einer – auch kurzfristig vor dem geplanten Flug erfolgenden – Annullierung vor Namhaftmachung niemanden, der deswegen Ansprüche nach Art. 7 und 8 der Fluggastrechte-VO gegen das Luftfahrtunternehmen geltend machen könnte. Denn der Anmelder/Vertragspartner ist allenfalls „Fluggast“ im Hinblick auf seine eigene Beförderung, nicht aber bezüglich der Beförderung der übrigen Teilnehmer. Dass die genannten Ansprüche in dieser Konstellation an der Aktivlegitimation scheitern, widerspricht jedoch dem in den Erwägungsgründen 1 und 4 hervorgehobenen Zweck der Fluggastrechte-VO, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und die Fluggastrechte zu stärken. Dies gilt umso mehr, als eine Annullierung und Nichtbeförderung für namentlich noch nicht benannte Fluggäste im Grundsatz ebenso ein Ärgernis darstellen und ihnen Unannehmlichkeiten bereiten kann (siehe dazu Erwägungsgrund 2). Hier ist insbesondere an die Konstellation zu denken, dass die Teilnehmer intern bereits feststehen und lediglich noch nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen namhaft gemacht worden sind. Bei einer Gruppenbuchung für eine bestimmte Anzahl von Personen sind die Fluggäste zudem bestimmbar, weil der gebuchten Menge eine konkrete Vorstellung des Vertragspartners des Luftfahrtunternehmens bzw. von dessen Auftraggeber über die Mitglieder der Gruppe zugrunde liegt. Das Recht zur späteren Benennung und Änderung der Teilnehmer soll ersichtlich dem Umstand Rechnung tragen, dass Flüge oftmals frühzeitig gebucht werden und sich bis zur Durchführung des Fluges noch Änderungen in der Zusammensetzung der Gruppe ergeben können, indem z. B. in der Abteilung eines Unternehmens, das gemeinsam eine Reise unternimmt, Personalwechsel stattfinden. Wird der Flug frühzeitig annulliert, sind die Fluggäste im Sinne von Art. 3 der Fluggastrechte-VO dabei diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt die vorgesehenen Teilnehmer der Gruppe sind.

Eine andere Beurteilung folgt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht daraus, dass es geboten wäre, eine „Harmonie“ zwischen den Regelungen der Fluggastrechte-VO und Vertragsrecht herzustellen. Wie bereits ausgeführt, bestehen die Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO unabhängig von vertraglichen Beziehungen. Die dortigen Regelungen verfolgen den Zweck, die Rechte von Fluggästen zu stärken, indem ihnen jenseits vertraglicher Regelungen und nationaler Bestimmungen Ansprüche allein aufgrund des Umstands zugewiesen werden, dass sie tatsächlich befördert worden sind bzw. werden sollten. Damit wäre es unvereinbar, die in der Fluggastrechte-VO geregelten Ansprüche an ein niedrigeres oder anderes Schutzniveau anzupassen, das sich aus einem nationalen Vertragsrecht ergeben würde. Der Umstand, dass sich aus dem Beförderungsvertrag und der Fluggastrechte-VO zwei Ansprüche auf Erstattung der Flugkosten für zwei unterschiedliche Gläubiger ergeben können, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, weil es der Systematik der Verordnung immanent ist, dass nicht nur Ansprüche zwischen Vertragspartnern des Beförderungsvertrages bestehen können (BGH, Urteil vom 27. September 2022 – X ZR 35/22, Rn. 32 f.). Luftfahrtunternehmen werden dadurch auch nicht benachteiligt. Sofern sich aus vertragsrechtlichen Regelungen ergeben sollte, dass der (von Fluggästen personenverschiedene) Vertragspartner aus dem Beförderungsvertrag einen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten besitzt (vgl. hierzu BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott, aaO Art. 8 Rn. 51), ist dieser neben dem Fluggast, dem ein Erstattungsanspruch nach Art. 8 Abs. 1 a) der Fluggastrechte-VO zusteht, Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 S. 1 BGB, weil sie jeweils die ganze Leistung fordern können, das Luftfahrtunternehmen die Leistung aber nur einmal bewirken muss; bei mehreren Fluggästen bezieht sich die Gesamtgläubigerschaft auf die jeweiligen Flugscheinkosten. Da die Ansprüche des Vertragspartners und des Fluggastes auf dasselbe Ziel gerichtet sind, ist ferner eine Erstattung der Flugscheinkosten gegenüber dem Fluggast nach dem Rechtsgedanken des Art. 12 Abs. 1 S. 2 Fluggastrechte-VO im Verhältnis zum Vertragspartner in voller Höhe anzurechnen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. September 2022 – X ZR 35/22, juris Rn. 33), so dass das Luftfahrtunternehmen im Ergebnis insoweit ebenfalls lediglich einmal zu leisten verpflichtet ist.

Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, die hiesige Ansicht würde im Hinblick auf bestehende Flugkontingente für Reiseveranstalter und andere Unternehmen zu einer uferlosen Haftung der Luftfahrtunternehmen führen, überzeugt dies deswegen nicht, weil es bei bloß eingeräumten Flugkontingenten als solches noch an einer bestätigten Buchung für den betreffenden Flug fehlt. Dies ändert sich erst, wenn und soweit die Kontingente tatsächlich durch die Vornahme von Buchungen genutzt werden. Dann ist der jeweilige Fluggast regelmäßig aber auch bestimmbar, weil der Inanspruchnahme des Kontingents die Vorstellung von bestimmten Personen zugrunde liegt.

3.

Es ist nicht festzustellen, dass der von den Fluggästen an die Klägerin abgetretene Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen ist.

a)

Allerdings ist der Beklagten darin Recht zu geben, dass dem Reisebüro seinerseits ein Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten zustand. Dieser Anspruch resultierte aus dem Beförderungsvertrag, den das Reisebüro in eigenem Namen mit der Beklagten abgeschlossen hat.

aa)

Dem steht nicht entgegen, dass es sich hierbei um einen für Dritte – die zu befördernden Personen – abgeschlossenen Beförderungsvertrag handelte und somit ein Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB vorliegt (siehe oben 2. a)).

Die Teilnehmer der Gruppenbuchung haben zwar grundsätzlich einen eigenen Anspruch auf Beförderung aus diesem Vertrag erlangt, den sie auch gegenüber der Beklagten geltend machen konnten (vgl. § 335 BGB). Ferner haben begünstigte Dritte regelmäßig Ansprüche auf Nicht- oder Schlechterfüllung und auch ein vertragliches Rücktrittsrecht (Gottwald in: Münchener Kommentar zum BGB, aaO, § 335 Rn. 10, 11).

bb)

Diese vertraglichen Ansprüche und Rechte standen den Teilnehmern im vorliegenden Fall allerdings erst ab zwei Stunden vor dem Hinflug und – da die Flüge ca. einen Monat vorher annulliert wurden – damit im Ergebnis hier nicht zu.

Nach § 328 Abs. 2 BGB ist in Ermangelung einer besonderen Bestimmung aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern. Es ist daher im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB anhand des Vertragswortlauts, des Vertragszwecks, seines Inhalts und der weiteren Umstände des Einzelfalles zu ermitteln, ob überhaupt ein Anspruch für einen Dritten vereinbart ist, und ob, wann und unter welchen sonstigen Voraussetzungen der Dritte den Anspruch erwirbt (Gottwald in: Münchener Kommentar zum BGB, aaO, § 328 Rn. 28).

Diese Auslegung ergibt im Streitfall, dass die Teilnehmer der Gruppenbuchung im Zeitpunkt der Annullierung etwa einen Monat vor Durchführung der Flüge noch keine eigenen Ansprüche und Rechte aus dem Beförderungsvertrag besaßen. Dies folgt daraus, dass das Reisebüro als Vertragspartner der Beklagten nach dem Inhalt des Beförderungsvertrages berechtigt war, die Teilnehmer bis zu vier Tage vor dem Abflug kostenfrei und bis zu zwei Stunden vorher gegen ein pauschales Entgelt zu ändern (vgl. 18.3.2 und 18.3.4 der einbezogenen ABB der Beklagten). Dies bedeutet, der Vertragspartner konnte bis kurz vor dem Abflug frei darüber entscheiden, welche Personen mitfliegen durften und damit begünstigte Dritte waren. Umgekehrt hatten Gruppenmitglieder – auch solche, die bereits als Fluggäste namentlich benannt worden waren – bis zu diesem Zeitpunkt aus dem Vertrag mit der Beklagten noch keinen Anspruch auf Beförderung. Nach dem in diesen Regelungen eindeutig zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Willen der Vertragsparteien sollten daher den Teilnehmern der Gruppenbuchung bis zum Ablauf der Frist für die Benennung der Fluggäste keine Rechte aus dem Beförderungsvertrag zugebilligt werden.

cc)

Dementsprechend war das Reisebüro nach der Annullierung der Flüge berechtigt, gemäß § 346 BGB vom Beförderungsvertrag zurückzutreten und Erstattung der Flugscheinkosten zu verlangen. Mit Email vom 09.04.2020 (Anlage K 2, S. 3 unten) hat es diesen Rücktritt erklärt und war somit Inhaber des vertraglichen Anspruchs auf Rückzahlung der Flugscheinkosten. Infolgedessen konnte die Beklagte grundsätzlich auch mit schuldbefreiender Wirkung an das Reisebüro als einem von mehreren Gesamtgläubigern leisten.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts führt dies weder zu einem Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Fluggastrechte-VO noch bedeutet dies einen Vertrag zulasten Dritter, sondern ist lediglich die Folge des Nebeneinanders von vertragsrechtlichen Regelungen und der Fluggastrechte-VO, die Rechte und Ansprüche unter verschiedenen Voraussetzungen begründen. Die Regelungen zur möglichen Benennung von Fluggästen bis kurz vor dem Abflug bewegen sich dabei im Rahmen der Vertragsfreiheit und sind insbesondere auch nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Vielmehr tragen sie dem berechtigten Bedürfnis beider Vertragsparteien und insbesondere auch des Vertragspartners der Beklagten Rechnung, bei Gruppenbuchungen die Teilnehmer bis kurz vor dem Abflug ändern zu dürfen. Eine unangemessene Benachteiligung der Teilnehmer ist auch sonst nicht ersichtlich. Ein Ausgleichsanspruch kann allein Fluggästen nach Art. 7 der Fluggastrechte-VO zustehen, während Beförderungsverträge einen solchen Anspruch regelmäßig – und so auch im Streitfall – nicht vorsehen, weshalb eine Gesamtgläubigerschaft nicht bestehen kann. Anders ist dies zwar im Rahmen von Art. 8 der Fluggastrechte-VO, weil daneben auch vertragliche Ansprüche in Betracht kommen. Hat der von den Fluggästen personenverschiedene Vertragspartner des Luftfahrtunternehmens die Flugscheinkosten gezahlt, so hat dieser jedoch ein berechtigtes Interesse daran, diese auch erstattet zu bekommen, während die Fluggäste bei einer Erstattung um die Flugscheinkosten bereichert sind und diese – vorbehaltlich im Einzelfall getroffener anderslautender Vereinbarungen – im Innenverhältnis regelmäßig an den Leistenden auskehren müssen.

b)

Die Beklagte hat allerdings nicht bewiesen, dass sie mit schuldbefreiender Wirkung an das Reisebüro gezahlt hat.

aa)

Die Beweislast für die Erfüllung des Anspruchs trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schuldner, mithin hier die Beklagte. Das gilt sowohl für die Tatsache der Leistung als auch dafür, dass die Leistung obligationsgemäß war (Grüneberg, Kommentar zum BGB, 81. Aufl., § 363 Rn. 1).

bb)

Die Beklagte hat zwar behauptet, die Flugscheinkosten am 20.07.2020 auf das Konto des Reisebüros bei der E.-bank zurückgezahlt zu haben. Die Klägerin hat dies jedoch wirksam bestritten. Sie hat mit Schriftsatz vom 20.11.2020 erklärt, die Behauptung der Beklagten, sie habe bereits eine Rückerstattung des Flugpreises an das Reisebüro vorgenommen, werde bestritten. Da sie dies dort mit einer Sperrung des in Rede stehenden Kontos ab dem 09.06.2020 wegen zwischenzeitlicher Insolvenz des Reisebüros begründet hat, könnte man zwar daran denken, dass ihr Bestreiten sich darauf beschränkt und die Beklagte es ausräumen kann, indem sie qualifiziert darlegt, dass das Konto tatsächlich nicht gesperrt gewesen sei. Die Klägerin hat jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.05.2021 erneut, und zwar nunmehr ohne Einschränkung bestritten, dass die Beklagte die behauptete Zahlung an das Reisebüro geleistet habe (vgl. S. 2 oben Protokoll, Bl. 73 GA LG). Damit liegt ein generelles Bestreiten einer Rückerstattung der Flugscheinkosten vor, weshalb die Beklagte die Erfüllung beweisen muss. Darauf hat das Landgericht die Beklagte jedenfalls im Urteil „hingewiesen“.

Die Beklagte hat gleichwohl für die vorgetragene Zahlung auch in der Berufungsinstanz keinen Beweis angetreten und ist deswegen beweisfällig geblieben. Sie hat insbesondere entgegen ihrer erstinstanzlichen Ankündigung keine Bestätigung der Empfängerbank für ihren Sachvortrag zur Zahlung vorgelegt.

cc)

Des Weiteren hat die Beklagte die Erfüllungswirkung einer etwaigen Leistung nicht unter Beweis gestellt. Die Beweislast hierfür trägt im Rahmen der Erfüllung ebenfalls die Beklagte.

Eine Erfüllungswirkung tritt nicht automatisch ein, wenn der Betrag bei der Bank des Gläubigers eingeht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird und dieser zur Annahme der Leistung befugt ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 – IX ZR 230/15, NJW 2018, 2049; Fetzer in: Münchener Kommentar zum BGB, aaO, § 362 Rn. 24 m. w. N.; Grüneberg, aaO, § 362 Rn. 4). Das ist nach dem Sachvortrag der Beklagten ebenfalls nicht festzustellen und sie hat hierfür auch keinen Beweis angetreten, obwohl die Klägerin behauptet hat, eine etwaige Zahlung sei auf Weisung des Insolvenzverwalters gegenüber der E.-bank an die Beklagte zurückgegangen.

Die Empfangszuständigkeit deckt sich mit der Verfügungsmacht. Die Leistung an den Gläubiger befreit daher nicht, wenn ihm die Verfügungsmacht über die Forderung entzogen ist (Grüneberg, aaO, § 362 Rn. 4). Zweifel an einer Erfüllungswirkung resultieren in diesem Zusammenhang daraus, dass das Reisebüro unstreitig Insolvenz angemeldet hatte. Ob und wann das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Reisebüros eröffnet worden ist, haben die Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht dargetan. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, welche auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Eine Leistung an den Insolvenzschuldner hat gemäß § 82 InsO nur befreiende Wirkung, wenn der Leistende zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte (BGH, Urteil vom 12. November 2015 – IX ZR 301/14, ZIP 2015, 2431). Die Klägerin hatte die Beklagte bereits mit Email vom 15.06.2020 über die Insolvenzanmeldung des Reisebüros informiert (Anlage K 2). Die Beklagte hat es im Zeitpunkt der von ihr behaupteten Zahlung einen Monat später somit zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass das Insolvenzverfahren über das Reisebüro eröffnet worden ist und sie daher mit einer Überweisung auf das Konto des Reisebüros möglicherweise eine unberechtigte Leistung an eine Insolvenzschuldnerin vornimmt. Eine schuldbefreiende Wirkung der Zahlung ist unter diesen Umständen zweifelhaft, zumal der Insolvenzverwalter die E.-bank bereits Anfang Juni 2020 angewiesen hatte, das Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin zu schließen und Geldeingänge an den Zahlenden zurückgehen zu lassen (vgl. Email des Insolvenzverwalters vom 06.11.2020, Anlage K 4), was nicht zuletzt gegen die Vereinnahmung eines eventuell von der Beklagten auf dieses Konto gezahlten Betrages durch den Insolvenzverwalter spricht. Die Beklagte selbst verweist auf die Möglichkeiten, dass das Konto einen Rückstand aufgewiesen oder die Bank an einem Guthaben ein vorrangiges Pfandrecht ausgeübt haben kann. Daher wäre es Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass entweder das Reisebüro noch verfügungsbefugt war oder der Insolvenzverwalter tatsächlich die Verfügungsmacht über eingehende Zahlungen auf das Konto des Reisebüros bei der E.-bank besaß und die Beträge zur Insolvenzmasse vereinnahmen konnte. Das ist nicht geschehen.

Auf die von der Beklagten angeführten Vorschriften der §§ 675s f. BGB betreffend Verpflichtungen des Zahlungsdienstleisters bei Zahlungsvorgängen kommt es demzufolge nicht entscheidungserheblich an.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 28.02.2022, der erstmals am 02.01.2023 gemäß §§ 130d S. 1, 130a ZPO als elektronisches Dokument bei Gericht eingegangen ist, enthält keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag und gibt auch im Übrigen keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

In Anbetracht der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch ungeklärten Rechtsfrage, ob Fluggäste im Sinne von Art. 3 Abs. 2 a) der Fluggastrechte-VO auch nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen namhaft gemachte Dritte sein können (siehe oben II. 2 b)), ist gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts die Revision zuzulassen. Eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht angezeigt, da neben dieser unionsrechtlichen Frage das nationale deutsche Recht zum Anspruchsinhaber aus dem Beförderungsvertrag und zur Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs entscheidungserheblich ist.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.935,46 EUR festgesetzt.

 

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