Ein Kläger forderte die Erstattung der Kosten für ein Privatgutachten über 3.200 Euro von seinem Versicherer zurück, um nach drei Jahren Streit ein gerichtliches Gutachten zu widerlegen. Doch wie steht es um die Notwendigkeit für ein privates Gutachten, wenn die letztlich erzielte Vergleichssumme sogar hinter dem Honorar des Experten zurückbleibt?
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer trägt die Kosten für ein Privatgutachten im Prozess?
- Wann sind Gutachterkosten erstattungsfähig?
- Warum verweigerte das Gericht zunächst die Erstattung?
- Muss die Versicherung das private Gutachten bezahlen?
- Wie wird die Erstattung nun berechnet?
- Welche Folgen hat der Beschluss für Prozessparteien?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bekomme ich die Gutachterkosten zurück, wenn der Vergleichsgewinn kleiner als die Rechnung ist?
- Wie berechnet sich mein Erstattungsanspruch für das Gutachten bei einer vereinbarten Kostenquote?
- Muss ich beim Honorar des Privatgutachters auf die Einhaltung der JVEG-Sätze achten?
- Was tun, wenn der Gerichtssachverständige die Argumente meines privaten Gutachtens einfach ignoriert?
- Gilt der Erstattungsanspruch auch, wenn ich das Gutachten bereits vor Prozessbeginn eingeholt habe?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 W 39/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
- Datum: 15.01.2026
- Aktenzeichen: 8 W 39/26
- Verfahren: Sofortige Beschwerde
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht / Kostenrecht
Verlierer zahlen private Gutachten anteilig mit, um gerichtliche Gutachten fachlich zu prüfen.
- Private Gutachten helfen Laien, komplizierte medizinische Berichte des Gerichts fachlich zu verstehen.
- Das Gutachten muss sich direkt auf den laufenden Prozess und die Beweise beziehen.
- Eine vernünftige Partei durfte den Auftrag beim Start für sinnvoll halten.
- Der spätere Erfolg des Vergleichs spielt für die Rückzahlung der Kosten keine Rolle.
- Die Kosten müssen sich an den üblichen Sätzen für Gerichtsgutachter orientieren.
Wer trägt die Kosten für ein Privatgutachten im Prozess?
Ein Gerichtsprozess ist nicht nur nervenaufreibend, sondern oft auch ein hohes finanzielles Risiko. Besonders teuer wird es, wenn medizinische Sachverständige ins Spiel kommen. Beauftragt das Gericht einen Experten, gehören diese Ausgaben automatisch zu den Verfahrenskosten. Doch was passiert, wenn eine Partei – etwa ein Patient oder ein Versicherungsnehmer – einem Gerichtsgutachten misstraut und auf eigene Faust einen privaten Sachverständigen einschaltet?

Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht Nürnberg in einem aktuellen Beschluss klären. Es ging um fast 4.000 Euro für ein privat in Auftrag gegebenes Gutachten, das eine Versicherung nicht bezahlen wollte. Der Fall zeigt exemplarisch, wie schwierig es für medizinische Laien ist, sich gegen fehlerhafte Gerichtsgutachten zu wehren, und unter welchen Bedingungen sie die Kosten für ein Privatgutachten zurückfordern können.
Die Entscheidung stärkt die Rechte von Verbrauchern erheblich. Sie stellt klar, dass auch teure Privatgutachten erstattungsfähig sein können, wenn sie notwendig sind, um prozessuale Waffengleichheit herzustellen – selbst wenn der spätere finanzielle Erfolg des Prozesses geringer ausfällt als die Kosten des Gutachters.
Wann sind Gutachterkosten erstattungsfähig?
Um den Streit vor dem Oberlandesgericht zu verstehen, ist ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen nötig. Im deutschen Zivilprozess gilt nach § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Prinzip: Wer verliert, zahlt. Die unterlegene Partei muss dem Gewinner die notwendigen Kosten des Rechtsstreits erstatten.
Dabei unterscheidet das Gesetz strikt zwischen zwei Arten von Sachverständigen:
- Der gerichtliche Sachverständige: Er wird vom Richter ausgewählt und beauftragt. Seine Kosten sind immer Teil der Prozesskosten.
- Der Privatsachverständige: Er wird von einer Partei selbst beauftragt. Seine Kosten gelten oft als privates Vergnügen und sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig.
Die Hürde für die Erstattung der Kosten für ein Privatgutachten liegt hoch. Die Rechtsprechung verlangt, dass das Gutachten „prozessbezogen“ und „notwendig“ war. Eine Partei darf solche Kosten nur dann geltend machen, wenn ihr die eigene Sachkunde fehlt, um einem gerichtlichen Gutachten qualifiziert zu widersprechen. Dies ist oft bei medizinischen Streitigkeiten oder komplexen Bauschäden der Fall. Ein Laie kann einem Neurologen oder Statiker fachlich meist nichts entgegensetzen – er benötigt „Waffengleichheit“.
Warum verweigerte das Gericht zunächst die Erstattung?
Im konkreten Fall stritt ein Mann seit Januar 2021 vor dem Landgericht Ansbach mit seiner Versicherung. Es ging um Leistungen aus einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherte forderte über 20.000 Euro sowie die Rückerstattung von Beiträgen. Das Verfahren entwickelte sich zu einer zähen Auseinandersetzung.
Das Landgericht holte umfangreiche Beweise ein. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger verfasste insgesamt fünf schriftliche Stellungnahmen und wurde mehrfach angehört. Doch der Versicherte war mit den Ergebnissen nicht einverstanden. Um seine Position zu stützen, beauftragte er während des laufenden Prozesses, am 15. April 2024, die Neurologin und Psychiaterin Dr. F. mit einem Privatgutachten. Die Ärztin lieferte ein 53-seitiges Werk ab, das die Ansicht des Versicherten stützte. Die Rechnung dafür betrug 3.977,86 Euro brutto.
Das Verfahren endete schließlich in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht Nürnberg mit einem Vergleich. Die Versicherung zahlte 3.000 Euro, und die Kosten des Rechtsstreits wurden aufgeteilt: Der Versicherte trug 85 Prozent, die Versicherung 15 Prozent.
Der Streit um die Kostenfestsetzung
Nach dem Vergleich beantragte der Versicherte, dass die 3.977,86 Euro für sein Privatgutachten in den Topf der „Kosten des Rechtsstreits“ geworfen werden. Sein Ziel: Die Versicherung sollte gemäß der Kostenquote (15 Prozent) auch ihren Anteil an diesem Gutachten tragen.
Die zuständige Rechtspflegerin am Landgericht Ansbach lehnte dies jedoch ab. Ihre Begründung klang auf den ersten Blick logisch: Die Kosten stünden in keinem Verhältnis zum Ergebnis. Der Mann habe fast 4.000 Euro investiert, um am Ende nur 3.000 Euro zu erhalten (und maximal auf rund 6.000 Euro gehofft). Zudem seien durch den Gerichtsgutachter schon hohe Kosten entstanden. Ein weiteres Gutachten sei daher wirtschaftlich unvernünftig gewesen.
Muss die Versicherung das private Gutachten bezahlen?
Gegen diese Ablehnung legte der betroffene Mann sofortige Beschwerde ein – mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg hob den Beschluss der Rechtspflegerin am 15. Januar 2026 auf. Die Richter stellten klar, dass die Betrachtungsweise der Vorinstanz rechtlich fehlerhaft war.
Der Blickwinkel zum Zeitpunkt der Beauftragung
Der entscheidende Fehler des Landgerichts lag in der zeitlichen Perspektive. Die Rechtspflegerin hatte das Verhältnis der Kosten zum *späteren* Vergleichsergebnis beurteilt (Ex-post-Betrachtung). Das Oberlandesgericht hingegen betonte, dass es auf die Sicht einer vernünftigen Partei *zum Zeitpunkt der Beauftragung* ankommt (Ex-ante-Betrachtung).
Als der Versicherte das Gutachten im April 2024 in Auftrag gab, ging es im Prozess noch um eine Forderung von über 21.000 Euro. Zu diesem Zeitpunkt erschien eine Investition von rund 4.000 Euro durchaus wirtschaftlich sinnvoll, um den Anspruch zu retten.
Der Umstand, dass […] der Vergleichserfolg des Klägers lediglich 3.000,00 € betrug, ist für die ex-ante-Betrachtung nicht ausschlaggebend; die Kostenquote aus dem Vergleich führt dazu, dass der Kläger 15 % der Privatgutachterkosten auf die Beklagte überwälzen kann.
Fehlende medizinische Fachkunde
Ein weiteres zentrales Argument für die Erstattungsfähigkeit war die medizinische Komplexität. Der Versicherte musste sich gegen die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen wehren, der ihm die Erwerbsunfähigkeit absprach. Als medizinischer Laie konnte er die fachlichen Feststellungen des Gerichtsgutachters nicht qualifiziert angreifen. Er war auf professionelle Hilfe angewiesen.
Das Gericht betonte, dass der Versicherte nicht einfach „ins Blaue hinein“ handelte. Das Privatgutachten bezog sich konkret auf die laufende Beweisaufnahme und setzte sich detailliert mit den Fehlern des gerichtlichen Sachverständigen auseinander. Es diente gezielt dazu, die Widerlegung von einem gerichtlichen Sachverständigengutachten vorzubereiten.
Vor diesem Hintergrund […] durfte der Kläger ex ante die Hinzuziehung eines fachärztlichen Privatgutachtens als sachdienlich erachten. Ferner war das Privatgutachten qualitativ umfangreich und in der Höhe des geltend gemachten Honorars im Rahmen der JVEG-Honorierung angesiedelt.
Qualität und Honorarhöhe
Die Versicherung hatte auch die Höhe der Rechnung moniert. Doch das Oberlandesgericht prüfte die Abrechnung anhand des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG). Die Privatgutachterin hatte die Honorarstufe M3 angesetzt, die für komplexe medizinische Gutachten vorgesehen ist. Da das Werk 53 Seiten umfasste und auf einer persönlichen Untersuchung basierte, war der Betrag von knapp 4.000 Euro nicht zu beanstanden.
Warum das Ergebnis des Gutachtens egal ist
Interessant ist auch ein weiterer Aspekt: Für die Erstattungspflicht ist es völlig unerheblich, ob das Privatgutachten den Prozessausgang tatsächlich beeinflusst hat. Selbst wenn das Gericht das Privatgutachten später ignoriert hätte oder – wie hier – ein Vergleich geschlossen wurde, bleibt die Maßnahme erstattungsfähig, solange sie zum Zeitpunkt der Beauftragung als „sachdienlich“ gelten durfte.
Wie wird die Erstattung nun berechnet?
Der Beschluss des OLG Nürnberg bedeutet nicht, dass die Versicherung dem Mann nun die vollen 3.977,86 Euro überweisen muss. Das Gericht hat lediglich entschieden, dass dieser Betrag eine erstattungsfähige Position im Kostenfestsetzungsverfahren ist.
Die konkrete Berechnung folgt der im Vergleich vereinbarten Quote. Da sich die Parteien darauf geeinigt hatten, dass der Versicherte 85 Prozent und die Versicherung 15 Prozent der Kosten trägt, muss die Versicherung nun 15 Prozent der Privatgutachterkosten übernehmen. Das sind rechnerisch 596,68 Euro. Der Rest verbleibt beim Versicherten.
Hätte der Versicherte den Prozess vollständig gewonnen (Kostenquote 0:100), hätte die Versicherung die kompletten knapp 4.000 Euro zahlen müssen. Das Urteil zeigt also: Wer ein Privatgutachten beauftragt, trägt immer das Risiko der späteren Kostenquote.
Welche Folgen hat der Beschluss für Prozessparteien?
Diese Entscheidung ist eine wichtige Orientierungshilfe für alle, die in einem Prozess mit Gutachtern konfrontiert sind. Sie signalisiert, dass Gerichte die Notwendigkeit für ein privates Gutachten durchaus anerkennen, wenn die Waffengleichheit bedroht ist.
Für die Praxis lassen sich aus dem Beschluss klare Kriterien ableiten, wann die Kosten erstattungsfähig sind:
- Zeitpunkt: Das Gutachten muss prozessbegleitend, also während des laufenden Verfahrens, eingeholt werden.
- Bezug: Es muss sich konkret mit dem gerichtlichen Gutachten auseinandersetzen, nicht nur allgemeine Fragen klären.
- Fachkunde: Der Partei muss die eigene Sachkunde fehlen (typisch bei Medizin, Baurecht, Technik).
- Verhältnismäßigkeit: Die Kosten müssen im Verhältnis zum Streitwert stehen – und zwar zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, nicht erst am Ende des Prozesses.
Das Landgericht Ansbach ist nun an die Rechtsauffassung des OLG gebunden und muss die Kostenfestsetzung neu berechnen. Die Versicherung muss ihren Anteil an dem Gutachten bezahlen. Für den Versicherten hat sich der mutige Schritt, eine eigene Expertin einzuschalten, zumindest teilweise finanziell gelohnt – und prozesstaktisch vermutlich erst den Vergleich ermöglicht.
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Wenn gerichtliche Gutachten Ihre Ansprüche gefährden, ist fachlich fundiertes Handeln entscheidend für den Prozesserfolg. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht bewertet Ihre Situation und hilft Ihnen dabei, Privatgutachten strategisch sinnvoll einzusetzen und die Kostenerstattung rechtssicher vorzubereiten. Wir unterstützen Sie dabei, die notwendige Waffengleichheit herzustellen und Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen.
Experten Kommentar
Ein Privatgutachten ist oft der einzige wirksame Hebel, um die unantastbar wirkenden Gerichtsgutachter ins Wanken zu bringen. Ohne diese fundierte Gegenwehr übernehmen Richter fast blind die Einschätzung des bestellten Sachverständigen, schlicht weil ihnen selbst das medizinische Fachwissen für eine kritische Prüfung fehlt.
Das finanzielle Risiko bleibt jedoch trotz dieses positiven Signals enorm. Da solche Verfahren – wie im aktuellen Fall – häufig in einem Vergleich enden, bleiben Mandanten über die Kostenquote meist auf einem Großteil der teuren Auslagen sitzen. Ich erkläre es daher als strategische Investition: Man kauft sich die Chance, einen eigentlich verlorenen Prozess überhaupt noch zu drehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bekomme ich die Gutachterkosten zurück, wenn der Vergleichsgewinn kleiner als die Rechnung ist?
JA, Sie erhalten die Gutachterkosten grundsätzlich anteilig zurück, sofern die Beauftragung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung objektiv als vernünftig und zur Rechtsverfolgung notwendig erschien. Die Erstattungsfähigkeit hängt rechtlich nicht vom späteren wirtschaftlichen Ergebnis ab, sondern allein von der vertretbaren Einschätzung der Sachlage zum Zeitpunkt der Beauftragung. Maßgeblich ist hierbei die sogenannte Ex-ante-Betrachtung durch das Gericht, bei welcher der Wissensstand zum Zeitpunkt der Auftragserteilung als alleiniger Bewertungsmaßstab herangezogen wird.
Die Gerichte lehnen eine rein rückschauende Betrachtungsweise zur Ermittlung der Erstattungsfähigkeit ausdrücklich ab und stellen stattdessen auf die Prognose zum Zeitpunkt der Beauftragung ab. Wenn Sie beispielsweise ein Gutachten für 4.000 Euro beauftragen, während der Streitwert noch bei 21.000 Euro liegt, handelt es sich um eine objektiv sinnvolle Investition. Das Gesetz verlangt von einer Partei lediglich, dass sie die Kosten im Zeitpunkt der Entstehung für erforderlich halten darf, um ihre Rechte effektiv zu verteidigen. Dass am Ende ein Vergleich über lediglich 3.000 Euro geschlossen wird, entwertet die ursprüngliche Notwendigkeit nicht, da das Prozessrisiko zum Zeitpunkt der Beauftragung bewertet wird. Die vereinbarte Kostenquote wird schließlich auf die vollen Gutachterkosten angewendet, wodurch Ihnen der prozentuale Anteil trotz des geringeren Ergebnisses sicher erstattet wird.
Eine Grenze der Erstattungsfähigkeit ist jedoch dann erreicht, wenn das Gutachten von Anfang an erkennbar ungeeignet oder der Streitwert bereits bei Beauftragung geringer als die Gutachterkosten war. In solchen Fällen könnte ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB vorliegen, was dazu führt, dass die Gegenseite die Kosten für dieses Beweismittel nicht einmal anteilig übernehmen muss.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie schriftlich den aktuellen Streitwert sowie Ihre Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Gutachterbeauftragung durch eine kurze Bestätigung Ihres Rechtsanwalts. Vermeiden Sie es, Gutachten ohne vorherige Prüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses im Hinblick auf den damaligen Forderungsbetrag in Auftrag zu geben.
Wie berechnet sich mein Erstattungsanspruch für das Gutachten bei einer vereinbarten Kostenquote?
Der Erstattungsbetrag für Ihr Privatgutachten berechnet sich durch die Multiplikation der angefallenen Kosten mit dem Prozentsatz, den die Gegenseite laut Kostenquote für die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Sie erhalten einen Anteil Ihrer Gutachterkosten zurück, der exakt der Quote entspricht, mit der Ihr Prozessgegner im Verfahren unterlegen ist oder die im Vergleich vereinbart wurde. Damit folgt die Erstattungshöhe für das Privatgutachten demselben Verteilungsschlüssel wie alle übrigen Kosten des Verfahrens.
Privatgutachterkosten werden rechtlich als Teil der erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits behandelt, sofern diese für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung objektiv notwendig waren. Wenn das Gericht eine Kostenquote festlegt, bedeutet dies grundsätzlich, dass alle notwendigen Auslagen beider Parteien addiert und anschließend im Verhältnis des jeweiligen Prozentsatzes des Gewinnens und Verlierens verteilt werden. In der juristischen Praxis des Kostenfestsetzungsverfahrens führt dies dazu, dass Sie bei einem teilweisen Sieg auch nur einen entsprechenden Teil Ihrer eigenen Gutachterkosten von der gegnerischen Versicherung erstattet bekommen. Betrugen die Kosten für den Sachverständigen beispielsweise 4.000 Euro und trägt die Versicherung laut Urteil lediglich 15 Prozent der Gesamtkosten, steht Ihnen ein Erstattungsanspruch in Höhe von genau 600 Euro zu.
Sollten Sie den Prozess hingegen vollständig gewinnen, was einer Kostenquote von 100 zu 0 entspricht, muss die Gegenseite die Kosten für das Privatgutachten in voller Höhe übernehmen. Es ist jedoch stets zu beachten, dass eine Erstattung nur dann erfolgt, wenn die Einholung des Gutachtens zur Vorbereitung der Klage oder zur Klärung technischer Sachverhalte im Sinne der Zivilprozessordnung zwingend erforderlich war.
Unser Tipp: Prüfen Sie die exakte Formulierung der Kostenentscheidung in Ihrem Urteil oder Vergleich und berechnen Sie Ihren Anteil vorab durch Multiplikation der Gutachtersumme mit dem gegnerischen Prozentsatz. Vermeiden Sie die Fehlannahme, dass ein teilweiser Erfolg im Rechtsstreit automatisch zu einer vollständigen Übernahme Ihrer vorprozessualen Gutachterkosten führt.
Muss ich beim Honorar des Privatgutachters auf die Einhaltung der JVEG-Sätze achten?
JA. Sie sollten zwingend auf die Einhaltung der JVEG-Sätze achten, da Gerichte diese Sätze als Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten heranziehen. Eine Orientierung an den gesetzlichen Vergütungsstufen schützt Sie davor, auf den Kosten für ein überteuertes Privatgutachten im späteren Prozessverlauf sitzen zu bleiben.
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) legt feste Honorarstufen für verschiedene Fachgebiete fest, an denen sich Gerichte bei der Prüfung der Angemessenheit von Sachverständigenkosten orientieren. Die Rechtsprechung, wie etwa das Oberlandesgericht Nürnberg, bewertet die Kosten eines Privatgutachtens als erstattungsfähig, wenn die gewählte Honorarstufe der Komplexität und dem Umfang der medizinischen Untersuchung entspricht. In der Praxis bedeutet dies häufig die Anwendung der Honorarstufe M3 für komplexe medizinische Sachverhalte, die eine umfangreiche persönliche Untersuchung sowie eine detaillierte schriftliche Ausarbeitung erfordern. Wenn ein Privatgutachter hingegen deutlich höhere Sätze verlangt, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen, riskieren Auftraggeber im Kostenfestsetzungsverfahren eine erhebliche Kürzung der zu erstattenden Summe.
Eine Abweichung von den JVEG-Sätzen ist rechtlich grundsätzlich zulässig, führt jedoch dazu, dass Sie die Differenz zum gesetzlichen Satz als Auftraggeber meistens vollständig selbst tragen müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine medizinische Notwendigkeit für ein extrem teures Spezialgutachten besteht oder die erbrachte Leistung in keinem vernünftigen Verhältnis zur geforderten Honorarhöhe steht.
Unser Tipp: Fordern Sie vor der Beauftragung eine schriftliche Auskunft über die geplante JVEG-Honorarstufe an und lassen Sie dieses Angebot durch Ihren Rechtsanwalt auf seine Erstattungsfähigkeit prüfen. Vermeiden Sie unbedingt die ungeprüfte Unterzeichnung von Honorarvereinbarungen, die keinerlei konkrete Bezugnahme auf das gesetzliche Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz enthalten.
Was tun, wenn der Gerichtssachverständige die Argumente meines privaten Gutachtens einfach ignoriert?
Sie können die Kosten für Ihr Privatgutachten trotz der Nichtberücksichtigung geltend machen, sofern die Beauftragung zur Vorbereitung Ihrer Rechtsverteidigung objektiv erforderlich war. Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit ist allein, dass das Privatgutachten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung sachdienlich war, um die prozessuale Waffengleichheit herzustellen. Ein tatsächlicher Einfluss auf das spätere Urteil ist für den Kostenersatz hingegen keine notwendige Voraussetzung.
Nach der ständigen Rechtsprechung ist für die Erstattung von Gutachterkosten die Perspektive einer vernünftigen Partei zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, die sogenannte Ex-ante-Betrachtung, rechtlich maßgeblich. Das Grundprinzip besagt hierbei, dass eine Partei die Kosten erstattet bekommt, wenn sie ohne fachliche Unterstützung nicht zur qualifizierten Auseinandersetzung mit dem Gerichtsgutachten befähigt gewesen wäre. Es spielt für die Kostentragungspflicht der Gegenseite keine Rolle, ob der gerichtliche Sachverständige stur an seiner Meinung festhält oder das Gericht dem Privatgutachten am Ende nicht folgt. Diese Aufwendungen gehören gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu den notwendigen Kosten, sofern die Einholung zur Vorbereitung des Rechtsstreits oder zur Abwehr von Behauptungen objektiv notwendig war.
Obwohl die Kostenerstattung rechtlich gesichert sein kann, sollten Sie prozessual reagieren, indem Ihr Anwalt die unbeantwortet gebliebenen Widersprüche zwischen den Gutachten in einem Schriftsatz erneut präzise aufzeigt. Falls der Gerichtssachverständige die fachlich fundierten Einwände weiterhin ignoriert, kann unter Hinweis auf die Unzulänglichkeit des Gutachtens gemäß § 412 ZPO die Einholung eines neuen Gutachtens beantragt werden.
Unser Tipp: Lassen Sie Ihren Anwalt die zentralen Widersprüche zwischen den Gutachten schriftlich herausarbeiten und stellen Sie hilfsweise einen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren gerichtlichen Obergutachtens. Vermeiden Sie es, das Privatgutachten als nutzlos abzutun, da dessen Kosten bei sachdienlicher Vorbereitung trotz inhaltlicher Ablehnung erstattungsfähig bleiben.
Gilt der Erstattungsanspruch auch, wenn ich das Gutachten bereits vor Prozessbeginn eingeholt habe?
NEIN, ein Erstattungsanspruch besteht für Gutachten, die bereits vor dem Beginn des Prozesses eingeholt wurden, im Regelfall nicht. Die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten setzt grundsätzlich voraus, dass diese prozessbegleitend eingeholt werden, um während eines laufenden Verfahrens die prozessuale Waffengleichheit zwischen den Parteien wiederherzustellen. Der Zeitpunkt der Beauftragung muss daher nach der Rechtshängigkeit der Klage liegen, damit die Kosten als notwendige Aufwendungen zur Rechtsverteidigung gemäß § 91 ZPO anerkannt werden können.
Der entscheidende Grund für diese zeitliche Beschränkung liegt in der Zweckbestimmung der Kostenerstattung, die lediglich die Aufwendungen für die Führung eines konkreten Rechtsstreits abdecken soll. Vorprozessual erstellte Gutachten dienen meist der allgemeinen Vorbereitung einer Klage oder der außergerichtlichen Verhandlung mit einer Versicherung, was sie rechtlich zu Kosten der allgemeinen Lebensführung oder Vorbereitungshandlungen macht. Da der Erstattungsanspruch auf der Notwendigkeit beruht, einem gerichtlichen Sachverständigengutachten auf Augenhöhe zu begegnen, kann diese Notwendigkeit erst entstehen, wenn ein solches gerichtliches Verfahren tatsächlich bereits rechtshängig ist. In der Rechtsprechung, wie beispielsweise durch das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigt, gilt daher das strikte Kriterium, dass die Beauftragung des Sachverständigen während der Dauer des Hauptsacheverfahrens erfolgen muss. Gutachten, die Sie zur Klärung der eigenen Erfolgsaussichten oder zur Bezifferung eines Schadens vorab einholen, werden im Rahmen der Kostenfestsetzung daher regelmäßig als nicht erstattungsfähige Vorbereitungskosten eingestuft.
Eine wesentliche Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch dann, wenn das Gutachten im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß den §§ 485 ff. ZPO eingeholt wurde. In solchen Fällen werden die Kosten des Beweisverfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens behandelt, sofern die Ergebnisse dort verwertet werden können und der Rechtsstreit dieselben Parteien betrifft. Auch zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Verjährung oder bei einer unaufschiebbaren Beweissicherung können vorprozessuale Kosten in sehr engen Grenzen erstattungsfähig sein.
Unser Tipp: Prüfen Sie vor der Beauftragung eines privaten Sachverständigen genau, ob die Klage bereits offiziell eingereicht wurde, um die spätere Kostenerstattung nach § 91 ZPO nicht zu gefährden. Vermeiden Sie voreilige Privatgutachten ohne prozessualen Bezug und ziehen Sie stattdessen bei dringendem Handlungsbedarf ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren in Betracht.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Nürnberg, – Urteil vom 15.01.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




