Die Erstattung der Kosten für ein Privatgutachten forderte eine Partei nach einem Zivilprozess am Oberlandesgericht Nürnberg für ihre fachliche Beratung ein. Obwohl die Expertenrechnung die gesetzlichen JVEG-Sätze deutlich überstieg, pochte der Betroffene auf die volle Summe und forderte eine Abkehr von starren Preisobergrenzen.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer trägt die Kosten für ein Privatgutachten im Zivilprozess?
- Was sagt das Gesetz zur Erstattung von Gutachterkosten?
- Warum stritten die Parteien über die Rechnung?
- Wie entschied das Gericht über die Notwendigkeit?
- Dient das JVEG als Obergrenze für die Kosten?
- Welche Konsequenzen hat der Beschluss für Prozessparteien?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bekomme ich die Gutachterkosten erstattet, wenn ich den Experten bereits vor Klageerhebung beauftragt habe?
- Muss ich die Differenz selbst zahlen, wenn das Honorar meines Gutachters die JVEG-Sätze übersteigt?
- Wie weise ich im Kostenfestsetzungsverfahren nach, dass mein Privatgutachten für den Prozess zwingend notwendig war?
- Was kann ich tun, wenn das Gericht die Erstattung der Gutachterkosten trotz gewonnenem Prozess ablehnt?
- Wer trägt die Kosten meines Privatgutachters, wenn der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 W 39/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
- Datum: 15.01.2026
- Aktenzeichen: 8 W 39/26
- Verfahren: Beschluss
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht
Die unterlegene Partei zahlt private Gutachterkosten, wenn das Gutachten für den Prozess notwendig war.
- Das Gutachten hilft einer Partei ohne Fachwissen bei ihrer Argumentation.
- Die Partei entlarvt damit Fehler in einem vom Gericht bestellten Gutachten.
- Gesetzliche Sätze für Gutachter dienen dem Gericht nur als grobe Hilfe.
- Diese Sätze begrenzen die Erstattung der Kosten nicht automatisch nach oben.
- Das Gericht prüft im Einzelfall, ob die Kosten für den Prozess nötig waren.
Wer trägt die Kosten für ein Privatgutachten im Zivilprozess?
Ein gewonnener Prozess ist für viele Betroffene zunächst ein Grund zum Aufatmen. Doch die Freude währt oft nur kurz, wenn der Blick auf die Kostenabrechnung fällt. Zwar gilt im deutschen Zivilrecht der Grundsatz, dass die unterlegene Seite zahlen muss, doch dieser Grundsatz hat Tücken. Besonders streitanfällig ist dabei eine Position, die schnell in die Tausende gehen kann: die Kosten eines prozessbegleitenden Privatgutachtens.
Viele Parteien beauftragen eigene Sachverständige, um technische Mängel zu beweisen oder fehlerhafte Gerichtsgutachten anzugreifen. Doch zahlt der Gegner diese Rechnung am Ende auch? Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun in einem wegweisenden Beschluss vom 15. Januar 2026 (Az. 8 W 39/26) klargestellt, unter welchen Bedingungen diese Kosten erstattungsfähig sind und ob staatliche Honorarsätze dabei als Obergrenze gelten.
Was sagt das Gesetz zur Erstattung von Gutachterkosten?
Die rechtliche Basis für jeden Kostenstreit nach einem Urteil bildet die Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das klingt zunächst einfach, enthält aber eine entscheidende Einschränkung: Erstattet werden nur Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Genau an diesem Punkt entzündet sich regelmäßig der Streit. Während Gerichtskosten und Anwaltsgebühren gesetzlich fixiert sind, bewegen sich private Sachverständige auf dem freien Markt. Ihre Honorare liegen oft deutlich über dem, was gerichtlich bestellte Experten erhalten. Letztere werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) bezahlt.

Die zentrale Frage, die das Nürnberger Gericht zu klären hatte, lautete daher: Darf eine Partei einen teuren privaten Experten engagieren, um ihre Chancen im Prozess zu wahren, oder muss sie sich mit kostengünstigeren Mitteln begnügen? Und falls sie einen Experten beauftragen darf: Gilt das JVEG als absolute Preisobergrenze für die Erstattung?
Warum stritten die Parteien über die Rechnung?
In dem vorliegenden Fall hatte eine Prozesspartei während des laufenden Verfahrens einen privaten Sachverständigen beauftragt. Das Ziel war klar: Die eigenen Argumente sollten durch fachliche Expertise untermauert werden. Nach dem gewonnenen Prozess reichte die siegreiche Seite die Rechnung dieses Gutachters zur Erstattung ein. Sie argumentierte, ohne diese fachliche Hilfe sei sie nicht in der Lage gewesen, dem Gericht den komplexen Sachverhalt verständlich zu machen.
Die Gegenseite, die den Prozess verloren hatte und nun zahlen sollte, wehrte sich vehement gegen diese Kostenposition. Ihre Argumentation stützte sich auf zwei Säulen:
- Die Einholung eines Privatgutachtens sei überflüssig gewesen, da das Gericht ohnehin einen neutralen Sachverständigen hätte bestellen können.
- Selbst wenn ein Gutachten nötig war, seien die abgerechneten Kosten viel zu hoch. Die Vergütung müsse sich strikt an den Sätzen des JVEG orientieren.
Damit landete der Streit um die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten beim Oberlandesgericht Nürnberg, das hier für Klarheit sorgen musste.
Wie entschied das Gericht über die Notwendigkeit?
Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Einwände der Kostenschuldner teilweise zurück und stärkte die Rechte von Prozessparteien, die auf externe Expertise angewiesen sind. Die Richter stellten fest, dass die Kosten für ein Privatgutachten sehr wohl erstattungsfähig sein können – allerdings kein Automatismus besteht. Das Gericht definierte zwei konkrete Szenarien, in denen die Kosten vom Gegner übernommen werden müssen.
Szenario 1: Fehlendes eigenes Fachwissen
Nicht jeder, der einen Prozess führt, ist ein Experte für Baustatik, Medizintechnik oder Unfallrekonstruktion. Wenn eine Partei aufgrund fehlender Fachkenntnisse nicht in der Lage ist, ihren Anspruch schlüssig zu begründen oder sich gegen Vorwürfe zu verteidigen, darf sie sich Hilfe holen. Das Gebot der „Waffengleichheit“ vor Gericht erlaubt es ihr, einen Experten zu Rate zu ziehen, um überhaupt erst einen sachgerechten Vortrag halten zu können.
Die Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes Privatgutachten können erstattungsfähig sein, wenn die Partei infolge fehlender Fachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist.
Das Gericht erkennt hier an, dass Laien in technisch komplexen Streitigkeiten ohne Vorbereitung durch einen Experten oft chancenlos wären. Ein „Vortrag ins Blaue hinein“ wird von Gerichten oft abgewiesen. Um dies zu verhindern, ist die Beauftragung eines Privatgutachters ein legitimes Mittel der Rechtsverfolgung.
Szenario 2: Angriff gegen ein Gerichtsgutachten
Der zweite Fall betrifft die Situation, in der bereits ein gerichtliches Gutachten vorliegt, dieses aber für die Partei ungünstig ausfällt. Will die betroffene Seite dieses Gutachten nicht einfach hinnehmen, muss sie qualifizierte Einwände erheben. Als Laie einem erfahrenen Gerichtssachverständigen fachlich zu widersprechen, ist jedoch kaum möglich.
Hier entschied das OLG Nürnberg: Wenn eine Partei ein ihr nachteiliges Gerichtsgutachten „erschüttern“ will, ist die Hinzuziehung eines eigenen Experten oft der einzige Weg. Die Kosten hierfür sind dann als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung anzusehen und müssen vom Gegner erstattet werden, wenn der Angriff auf das Gutachten erfolgreich war oder zumindest prozessual vertretbar erschien.
Dient das JVEG als Obergrenze für die Kosten?
Besonders spannend für die Praxis ist die Entscheidung zur Höhe der Kosten. Die unterlegene Seite hatte argumentiert, dass private Gutachter nicht mehr abrechnen dürften als ihre Kollegen, die direkt vom Gericht beauftragt werden. Diese werden nach dem JVEG bezahlt, das feste Stundensätze für verschiedene Fachgebiete vorsieht.
Das Oberlandesgericht erteilte dieser strengen Deckelung eine Absage. Zwar können die Vorschriften des JVEG einen gewissen Orientierungsrahmen liefern, sie bilden jedoch keine zwingende Höchstgrenze.
Das JVEG bildet jedoch nicht zwingend die Höchstgrenze für die erstattungsfähigen Kosten. Bei der Beurteilung der ersatzfähigen Höhe […] können die Vorschriften des JVEG einen gewissen Orientierungsrahmen liefern.
Die Richter begründeten dies damit, dass Privatgutachten auf dem freien Markt beauftragt werden. Dort gelten andere Preise als im justiziellen System. Solange die Kosten nicht völlig aus dem Rahmen fallen oder willkürlich überhöht sind, muss der unterlegene Gegner auch die marktüblichen Preise eines Privatgutachters erstatten.
Was bedeutet „Angemessenheit“ in der Praxis?
Das Gericht prüft im Einzelfall, ob die Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Ertrag stehen. Folgende Faktoren spielen dabei eine Rolle:
- Die Schwierigkeit der Fragestellung.
- Der Umfang der notwendigen Untersuchungen.
- Das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Streits.
Wer also in einem 500-Euro-Streit ein Gutachten für 5.000 Euro in Auftrag gibt, wird voraussichtlich auf einem Teil der Kosten sitzenbleiben. Wer jedoch in einem komplexen Bauschadenprozess marktübliche Honorare für einen Spezialisten zahlt, hat gute Chancen auf volle Erstattung der Aufwendungen.
Welche Konsequenzen hat der Beschluss für Prozessparteien?
Der Beschluss des OLG Nürnberg ist eine wichtige Klarstellung für alle, die in technische oder medizinische Prozesse verwickelt sind. Er stärkt die Position von Parteien, die sich fachliche Unterstützung holen müssen, um vor Gericht zu bestehen. Das Risiko, auf den Kosten für den eigenen Experten sitzenzubleiben, wird durch die klare Definition der Erstattungsvoraussetzungen kalkulierbarer.
Für die Praxis bedeutet dies: Wer ein Privatgutachten beauftragt, sollte schon bei der Beauftragung dokumentieren, warum dieses zwingend erforderlich ist – sei es wegen eigener Unkenntnis oder um einem falschen Gerichtsgutachten entgegenzutreten. Gleichzeitig sollten die Honorare zwar marktüblich sein, aber nicht exzessiv über den Sätzen liegen, die im JVEG für Gerichtsgutachter vorgesehen sind, um Diskussionen über die Angemessenheit zu vermeiden.
Das Gericht stellt mit dieser Entscheidung sicher, dass der Zivilprozess kein Spiel um technisches Fachwissen wird, bei dem derjenige verliert, der sich keinen Experten leisten kann. Wer im Recht ist und dieses Recht nur mit gutachterlicher Hilfe durchsetzen kann, soll am Ende nicht durch die Kosten bestraft werden.
Kostenerstattung sichern? Jetzt strategisch beraten lassen
Die Erstattung von Privatgutachten hängt entscheidend von der richtigen Begründung der Notwendigkeit ab. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob Ihre Auslagen als prozessnotwendig gelten und wie Sie diese gegenüber der Gegenseite erfolgreich geltend machen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre finanziellen Ansprüche im Zivilprozess konsequent abzusichern und Kostenrisiken zu minimieren.
Experten Kommentar
Viele Mandanten atmen nach dem Urteil zu früh auf, denn der eigentliche Kampf um das Geld beginnt oft erst im Kostenfestsetzungsverfahren. Rechtspfleger neigen in der Praxis dazu, private Gutachterkosten als erste Position rigoros zu streichen. Das passiert immer dann, wenn die zwingende Notwendigkeit für die Rechtsverfolgung nicht absolut wasserdicht belegt ist.
Ich rate daher dringend dazu, schon im vorgerichtlichen Stadium explizit zu dokumentieren, warum das eigene Fachwissen für einen fundierten Vortrag nicht ausreichte. Wer später vor Gericht nur pauschal auf die technische Komplexität verweist, bleibt meist auf den Honoraren sitzen. Auch die Differenz zu den JVEG-Sätzen wird oft nur dann erstattet, wenn man nachweist, dass kein günstigerer Experte verfügbar war.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bekomme ich die Gutachterkosten erstattet, wenn ich den Experten bereits vor Klageerhebung beauftragt habe?
ES KOMMT DARAUF AN, ob das Gutachten zur schlüssigen Begründung Ihrer Klage zum Zeitpunkt der Beauftragung bereits zwingend erforderlich war. Privatgutachterkosten werden nur dann gemäß § 91 Abs. 1 ZPO erstattet, wenn die betroffene Partei ohne diese sachverständige Hilfe nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage gewesen wäre. Eine rein vorsorgliche Expertise zur Absicherung reicht für einen Erstattungsanspruch im Regelfall nicht aus.
Der rechtliche Maßstab für die Erstattung richtet sich nach der Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wobei die Gerichte den Zeitpunkt der Beauftragung sowie die fachliche Komplexität des Sachverhalts genau prüfen. Das Oberlandesgericht Nürnberg stellte hierzu fest (Az. 12 W 737/16), dass die Erstattungsfähigkeit entfällt, wenn das Gutachten weder zur Vorbereitung einer schlüssigen Klage noch zur Substantiierung des Vortrags unumgänglich war. Sie müssen als Kläger konkret darlegen, dass Sie ohne die Hilfe des Experten die technischen oder medizinischen Details Ihres Falles überhaupt nicht hätten prozessual aufbereiten können. Wenn das Gericht hingegen feststellt, dass die Beauftragung lediglich zur Einschätzung des eigenen Prozessrisikos diente, verbleiben diese Kosten als Privatvergnügen bei Ihnen. Die Erstattung scheitert oft, wenn die Relevanz des Gutachtens für den Prozess erst in einem deutlich späteren Stadium eintritt.
Eine Ausnahme von diesem strengen Grundsatz besteht dann, wenn die Einholung des Gutachtens ausnahmsweise dazu diente, ein gerichtliches Beweisverfahren zu vermeiden oder eine sofortige Beweissicherung durchzuführen. In solchen Fällen der Eilbedürftigkeit erkennen Gerichte die Kosten eher an, sofern die Dokumentation des Schadenszustandes für die spätere Beweisführung im Prozess von elementarer Bedeutung und nicht anders möglich war.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Korrespondenz mit dem Sachverständigen auf Belege, die Ihre damalige fachliche Überforderung dokumentieren, um die Notwendigkeit der Beauftragung nachträglich begründen zu können. Vermeiden Sie es, Privatgutachten ohne vorherige Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt in Auftrag zu geben, da die Kosten ohne Nachweis der Prozessrelevanz meist nicht erstattungsfähig sind.
Muss ich die Differenz selbst zahlen, wenn das Honorar meines Gutachters die JVEG-Sätze übersteigt?
NEIN. Das Honorar eines Privatgutachters ist auch über die gesetzlichen Sätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) hinaus erstattungsfähig, sofern die Kosten marktüblich sowie im Verhältnis zum Streitgegenstand angemessen bleiben. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass private Sachverständige ihre Preise am freien Markt bilden und nicht an starre staatliche Gebührenordnungen gebunden sind.
Das JVEG dient dem Gericht zwar als Orientierungshilfe, stellt jedoch gemäß der gefestigten Rechtsprechung keine verbindliche Höchstgrenze für die Kostenerstattung bei Privatgutachten im Zivilprozess dar. Da Sie als privater Auftraggeber auf das Angebot freier Experten angewiesen sind, dürfen Sie marktübliche Preise vereinbaren, solange diese nicht völlig aus dem Rahmen fallen oder willkürlich überhöht erscheinen. Die Erstattungsfähigkeit hängt dabei maßgeblich von einer Einzelfallprüfung ab, bei der die Schwierigkeit der technischen Fragestellung, der Umfang der Untersuchungen sowie das wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gewichtet werden. In einem komplexen Verfahren mit hohem Streitwert gelten Stundensätze deutlich oberhalb der JVEG-Sätze regelmäßig als verhältnismäßig und müssen daher von der unterlegenen Gegenseite im Rahmen der Kostenerstattung vollständig getragen werden.
Eine Kürzung des Erstattungsanspruchs auf das Niveau der gesetzlichen Sätze droht hingegen dann, wenn die Honorarforderung in einem krassen Missverhältnis zum tatsächlichen Wert der Streitsache steht oder offensichtlich marktunübliche Preise aufgerufen werden. Bei einfachen Sachverhalten mit geringem Streitwert wertet das Gericht extrem hohe Spezialistenhonorare oft als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. In diesen speziellen Fällen müssen Sie die entstandene Kostendifferenz unter Umständen tatsächlich selbst tragen.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie die Marktüblichkeit der Kosten proaktiv, indem Sie bereits vor der Beauftragung Vergleichsangebote oder Verbandsangaben zu üblichen Stundensätzen einholen und diese Nachweise für das spätere Kostenfestsetzungsverfahren sorgfältig aufbewahren. Vermeiden Sie die Beauftragung von überqualifizierten Spezialisten mit Luxushonoraren für rechtlich und technisch unkomplizierte Standardfälle ohne besondere wirtschaftliche Relevanz.
Wie weise ich im Kostenfestsetzungsverfahren nach, dass mein Privatgutachten für den Prozess zwingend notwendig war?
Der Nachweis der Notwendigkeit eines Privatgutachtens erfolgt durch die Dokumentation Ihrer fachlichen Überforderung mittels E-Mails oder durch den Beleg, dass ein nachteiliges Gerichtsgutachten nur mithilfe eines eigenen Experten erfolgreich angegriffen werden konnte. Sie belegen die Erstattungsfähigkeit gemäß § 91 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren, indem Sie die prozessuale Unausweichlichkeit der Gutachterbeauftragung für einen sachgerechten Parteivortrag oder die fachliche Erschütterung des gerichtlichen Sachverständigen detailliert nachweisen. Damit erfüllen Sie Ihre Darlegungslast gegenüber dem Rechtspfleger und sichern sich die Rückerstattung der entstandenen Gutachterkosten durch die unterlegene Gegenseite.
Das Gericht erkennt die Kosten für einen privaten Experten nur dann an, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung unumgänglich waren, was Sie anhand von zwei Szenarien belegen müssen. Im ersten Fall weisen Sie durch E-Mails oder Anwaltsschriftsätze nach, dass Sie aufgrund fehlender Fachkenntnisse bei komplexen Sachverhalten ohne gutachterliche Unterstützung keinen schlüssigen Prozessvortrag hätten leisten können. Liegt das zweite Szenario vor, reichen Sie das Gerichtsgutachten zusammen mit Ihrem Privatgutachten sowie dem Sitzungsprotokoll ein, um die Aufdeckung wesentlicher Mängel durch Ihren Experten zu dokumentieren. Ohne diese spezifische Dokumentation wertet das Gericht das Privatgutachten lediglich als bloße Vorbereitungshandlung, welche grundsätzlich nicht von der unterlegenen Gegenseite im Rahmen der Kostenfestsetzung nach dem Prozessende zu erstatten ist.
Die Erstattung scheitert jedoch regelmäßig dann, wenn das Privatgutachten erst nach Abschluss der Beweisaufnahme eingeholt wurde oder den Ausgang des Verfahrens faktisch nicht mehr beeinflussen konnte. Ebenso sind Kosten nicht erstattungsfähig, wenn das Gericht die Beweisfrage bereits durch ein eigenes Gutachten abschließend geklärt hat und Ihr Privatgutachter lediglich allgemeine Zweifel ohne einen fachlich fundierten Gegenbeweis vorbringt.
Unser Tipp: Erstellen Sie eine strukturierte Beweismappe mit Ihrer gesamten Anwaltskorrespondenz vor der Beauftragung sowie den Protokollen der mündlichen Verhandlung, um die Relevanz Ihres Experten lückenlos zu belegen. Vermeiden Sie pauschale Behauptungen über Ihre Laieneigenschaft ohne schriftliche Nachweise Ihrer konkreten Bemühungen um eine fachliche Klärung im Vorfeld.
Was kann ich tun, wenn das Gericht die Erstattung der Gutachterkosten trotz gewonnenem Prozess ablehnt?
Gegen die Ablehnung der Kostenerstattung müssen Sie binnen zwei Wochen die Erinnerung oder sofortige Beschwerde gemäß § 104 Abs. 2 ZPO beim zuständigen Gericht einlegen. Sie wehren sich gegen die Ablehnung der Gutachterkosten durch Einlegung eines Rechtsbehelfs unter Berufung auf die Notwendigkeit der Aufwendungen zur sachgerechten Prozessführung nach § 91 ZPO. Die strikte Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist für den Erhalt Ihres Erstattungsanspruchs sowie für die weitere rechtliche Prüfung Ihres Anliegens absolut zwingend.
Der Rechtspfleger prüft im Kostenfestsetzungsverfahren, ob die Auslagen eines Privatgutachters für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO wirklich notwendig waren. Falls das Gericht die Erstattung ablehnt, können Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses das Rechtsmittel der Erinnerung nach § 104 Abs. 2 ZPO einlegen. In Ihrer Begründung sollten Sie darlegen, dass Sie ohne die fachliche Unterstützung des Gutachters den Prozess nicht hätten führen oder ein gerichtliches Gutachten angreifen können. Berufen Sie sich dabei auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az. 8 W 39/26), wonach die Honorarsätze des JVEG für Privatgutachter keinesfalls bindend sind. Bei einer Zurückweisung steht Ihnen die Beschwerde zum Landgericht gemäß § 104 Abs. 3 ZPO innerhalb einer weiteren Zwei-Wochen-Frist offen.
Das Gericht kann die Kosten trotz gewonnener Hauptsache kürzen, wenn die Aufwendungen in keinem vernünftigen Verhältnis zum wirtschaftlichen Ertrag des geführten Rechtsstreits stehen. Eine Erstattung ist zudem ausgeschlossen, wenn das Privatgutachten bereits vor dem eigentlichen Prozessbeginn ohne erkennbare Relevanz für die spätere Beweisführung erstellt wurde.
Unser Tipp: Kontrollieren Sie sofort das Zustelldatum des Kostenfestsetzungsbeschlusses und beauftragen Sie Ihren Rechtsanwalt frühzeitig mit der Einlegung der Erinnerung unter Beifügung detaillierter Nachweise. Vermeiden Sie rein pauschale Beschwerden ohne konkreten Bezug zur notwendigen Vorbereitung Ihres Sachvortrags oder zur Erschütterung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens.
Wer trägt die Kosten meines Privatgutachters, wenn der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird?
ES KOMMT DARAUF AN. Bei einem gerichtlichen Vergleich gibt es keine gesetzlich festgelegte Kostentragungspflicht nach § 91 ZPO, da in dieser Situation keine Partei im klassischen Sinne unterliegt oder siegt. Die Erstattung Ihrer Privatgutachterkosten hängt daher zwingend davon ab, ob Sie eine ausdrückliche Regelung zur Kostenübernahme in den Text des Vergleichs aufnehmen lassen. Ohne eine solche individuelle Vereinbarung greift im Zweifel die gesetzliche Auffangregelung des § 98 ZPO, nach der jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten inklusive der Gutachterhonorare selbst trägt.
Das grundlegende Prinzip der Kostenerstattung gemäß § 91 ZPO setzt ein Unterliegen einer Partei voraus, was beim Abschluss eines Vergleichs durch die gegenseitige Einigung gerade nicht der Fall ist. Sofern im Vergleich keine abweichende Regelung getroffen wird, findet die gesetzliche Auslegungsregel des § 98 ZPO Anwendung, wonach die Kosten des Vergleichs und des Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben gelten. Dies bedeutet für Sie in der Praxis, dass Sie Ihre eigenen Auslagen für den Privatgutachter vollständig selbst finanzieren müssen, obwohl das Gutachten eventuell entscheidend für Ihre Verhandlungsposition war. Um diese finanzielle Belastung zu vermeiden, müssen Sie die Erstattung der Gutachterkosten als festen Bestandteil in die Vergleichsverhandlungen einbringen und diese explizit als zusätzliche Zahlungspflicht der Gegenseite im Protokoll festhalten lassen.
Achten Sie besonders darauf, dass die Kosten für das Privatgutachten im Vergleichstext mit dem konkreten Rechnungsbetrag und dem Erstellungsdatum benannt werden, um spätere Unklarheiten bei der Vollstreckung auszuschließen. Wenn die Gegenseite lediglich einer pauschalen Kostenquote zustimmt, besteht die Gefahr, dass die Rechtspfleger im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren die Privatgutachterkosten als nicht notwendig für die Rechtsverfolgung streichen. Nur eine namentliche Nennung im Vergleich begründet einen direkten und rechtssicheren Zahlungsanspruch gegen Ihren Kontrahenten, der völlig unabhängig von der Verteilung der übrigen Prozesskosten bestehen bleibt.
Unser Tipp: Prüfen Sie den Vergleichsentwurf vor der Unterschrift genau auf eine Klausel, die Ihre Gutachterkosten unter Nennung des konkreten Betrages als erstattungsfähig durch den Gegner ausweist. Vermeiden Sie unbedingt pauschale Formulierungen wie Kostenaufhebung, da Sie damit faktisch auf die Rückforderung Ihrer bereits gezahlten Gutachterhonorare gegenüber der Gegenseite verzichten würden.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Nürnberg – Az.: 8 W 39/26 – Beschluss vom 15.01.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




