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Erstattung der Mietwagenkosten nach einem Unfall: Wann Kürzungen unzulässig sind

Ein Autofahrer verlangte die Erstattung der Mietwagenkosten nach einem Unfall, doch die Versicherung kürzte die Rechnung unter Verweis auf günstige Internetangebote um 450 Euro. Der Versicherer zweifelte nachträglich sogar die Mietdauer an, was die Wirksamkeit der Schätzung nach dem arithmetischen Mittel plötzlich infrage stellte.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 61 C 501/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Stade
  • Datum: 20.12.2023
  • Aktenzeichen: 61 C 501/23
  • Verfahren: Zivilprozess um Mietwagenkosten
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Versicherung muss Mietwagenkosten nach Unfall zahlen und darf Schätzung durch Preislisten nicht einfach ablehnen.

  • Gericht berechnet Mietkosten aus dem Durchschnitt von zwei verschiedenen Preislisten für Mietwagen.
  • Versicherung darf Mietdauer nicht später bestreiten, wenn sie diese zuvor bereits anerkannte.
  • Einfache Internetangebote der Versicherung reichen nicht aus, um die gerichtliche Schätzung zu widerlegen.
  • Unfallopfer müssen nicht mehrere Vergleichsangebote einholen, bevor sie ein Ersatzauto mieten.
  • Kosten für Vollkasko und einen Zweitfahrer zählen ebenfalls zu den erstattungsfähigen Unfallkosten.

Wer trägt die Erstattung der Mietwagenkosten nach einem Unfall?

Ein Verkehrsunfall ist für den betroffenen Autofahrer nicht nur ein Schreckmoment, sondern oft der Beginn einer bürokratischen Auseinandersetzung mit der gegnerischen Versicherung. Ist das eigene Fahrzeug nicht mehr fahrbereit, benötigen viele Betroffene sofort einen fahrbaren Untersatz, um zur Arbeit zu kommen oder den Alltag zu bewältigen. Doch bei der anschließenden Regulierung folgt häufig die Ernüchterung: Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers streicht die eingereichte Mietwagenrechnung zusammen und verweist auf günstigere Tarife im Internet oder pauschale Listenpreise.

Hand im Anzug zieht einen Teil eines Münzstapels auf einem Glastresen weg; daneben Schlüssel und Autosilhouette.
Anerkannte Berechnungsmethoden schützen Unfallopfer vor unberechtigten Kürzungen der Mietwagenkosten durch Versicherungen. | Symbolbild: KI

Genau dieses Szenario verhandelte das Amtsgericht Stade in seinem Urteil vom 20.12.2023 (Aktenzeichen: 61 C 501/23). Ein Unfallgeschädigter wehrte sich gegen die Kürzung seiner Ansprüche durch die Versicherung. Das Gericht musste klären, welche Berechnungsmethode für die Ermittlung der „erforderlichen“ Kosten heranzuziehen ist und ob nachträglich präsentierte Internetangebote die Forderung des Geschädigten zu Fall bringen können. Das Urteil stärkt die Position von Unfallopfern, die sich auf etablierte Schätzmethoden verlassen.

Welche Gesetze regeln die Kostenerstattung für einen Mietwagen?

Die rechtliche Basis für den Streit um Mietwagenkosten findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Zentral ist hier § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Diese Norm regelt die sogenannte Naturalrestitution. Das bedeutet: Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist – in diesem Fall der Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung –, muss den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Da die Versicherung das beschädigte Auto nicht selbst reparieren oder einen Ersatzwagen vor die Tür stellen kann, wandelt das Gesetz diesen Anspruch in einen Geldanspruch um. Der Schädiger muss den „dazu erforderlichen Geldbetrag“ zahlen. Doch was genau ist „erforderlich“? Hier prallen zwei Interessen aufeinander:

  1. Das Integritätsinteresse des Geschädigten: Der Autofahrer soll so gestellt werden, als sei der Unfall nie passiert. Er soll mobil bleiben, ohne draufzahlen zu müssen.
  2. Das Wirtschaftlichkeitsgebot: Der Geschädigte darf den Schaden nicht unnötig in die Höhe treiben. Er ist gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren die wirtschaftlichste Lösung zu wählen.

Das Spannungsfeld entsteht, weil „erforderlich“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist. Ist der teure Tarif einer lokalen Autovermietung erforderlich? Oder muss der Geschädigte erst stundenlang Preisvergleichsportale im Internet durchforsten? Da es keine gesetzlich fixierte Preisliste für Ersatzwagen gibt, greifen Gerichte oft zu einem prozessualen Werkzeug: § 287 ZPO. Dieser Paragraph erlaubt es dem Richter, die Höhe eines Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen. Wie diese Schätzung konkret aussieht, ist der Kern vieler Rechtsstreitigkeiten.

Warum kürzt die Versicherung die Mietwagenrechnung?

Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall für die Dauer von sieben Tagen ein Ersatzfahrzeug angemietet. Die hierfür entstandenen Kosten beliefen sich auf insgesamt 733,66 Euro. Der Autofahrer reichte diese Rechnung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung ein, in der Erwartung, den vollen Betrag erstattet zu bekommen.

Das Versicherungsunternehmen sah dies jedoch anders. Es akzeptierte die Forderung nicht in voller Höhe, sondern leistete lediglich eine Teilzahlung von 506,29 Euro. Die Differenz von rund 227 Euro sowie Zinsen und Verzugsschäden musste der Autofahrer nun vor dem Amtsgericht einklagen.

Die Argumentation des Unternehmens stützte sich auf mehrere Säulen, die typisch für solche Verfahren sind:

  1. Bestreiten der Mietdauer: Obwohl die Versicherung vor dem Prozess bei der ersten Regulierung selbst von sieben Tagen ausgegangen war, bestritt sie im Gerichtsverfahren plötzlich, dass das Fahrzeug überhaupt so lange benötigt wurde.
  2. Verweis auf Internetangebote: Die Assekuranz legte Screenshots von Internetangeboten vor, die angeblich zeigten, dass der Geschädigte ein vergleichbares Fahrzeug zu einem deutlich günstigeren Tarif hätte mieten können. Der Vorwurf lautete implizit auf Verletzung der Schadensminderungspflicht.
  3. Ablehnung von Nebenkosten: Das Unternehmen weigerte sich, Kosten für Zusatzpositionen wie eine Vollkaskoversicherung oder einen zusätzlichen Fahrer zu übernehmen. Diese seien nicht „erforderlich“ im Sinne des Gesetzes.

Der Geschädigte hielt dagegen: Die sieben Tage waren notwendig, die Kosten angemessen und die Zusatzpositionen unverzichtbar. Er berief sich darauf, dass seine Kostenberechnung der gängigen Rechtsprechung entspreche, die einen Mittelwert aus verschiedenen Marktspiegeln bildet.

Wie berechnet das Gericht die erstattungsfähigen Mietwagenkosten?

Das Amtsgericht Stade stellte sich in seiner Entscheidung weitgehend auf die Seite des Autofahrers. Die Urteilsbegründung liefert eine detaillierte Anleitung, wie Mietwagenkosten in der Praxis zu berechnen sind und warum die Einwände der Versicherung in diesem Fall nicht verfingen.

Die Grundlage: Schätzung nach dem arithmetischen Mittel

Die zentrale Frage des Prozesses war: Welcher Mietpreis ist angemessen? Da der Markt für Mietwagen extrem volatil ist und Preise je nach Anbieter, Ort und Zeit schwanken, muss das Gericht eine Schätzgrundlage finden.

Das Gericht folgte hier der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11). Es wandte weder ausschließlich den sogenannten „Schwacke-Mietpreisspiegel“ an (der oft höhere Preise ausweist und von Vermietern bevorzugt wird) noch die „Fraunhofer-Markterhebung“ (die oft niedrigere Preise zeigt und von Versicherern favorisiert wird).

Stattdessen nutzte das Gericht das arithmetische Mittel aus beiden Listen. Diese Methode, oft auch als „Fracke-Methode“ oder „Mittelwert-Rechtsprechung“ bezeichnet, soll die Schwächen beider Erhebungen ausgleichen und einen realistischen Marktpreis abbilden.

Das Gericht führte hierzu aus:

„Zur Festsetzung der Höhe des erstattungsfähigen Betrags ist nach § 287 Abs. 1 ZPO eine Schätzung zulässig; als praktikable Schätzgrundlage verwandt das Gericht das arithmetische Mittel aus Schwacke‑Mietpreisspiegel und Fraunhofer‑Erhebung […].“

Der Autofahrer hatte in seiner Klageschrift exakt diese Berechnungsmethode angewandt und kam so auf den geforderten Betrag von 733,66 Euro. Da das Gericht diese Methode als den korrekten Weg zur Schätzung der Erforderlichkeit ansah, war die Klageforderung dem Grunde nach schlüssig.

Warum Internetangebote die Schätzung nicht erschüttern

Ein häufiges Argument der Versicherer ist der Verweis auf billige Online-Angebote („Sixt oder Europcar bieten das Auto im Internet doch für 30 Euro am Tag an“). Auch in diesem Fall legte die Versicherung entsprechende Ausdrucke vor. Das Amtsgericht Stade ließ dieses Argument jedoch nicht gelten.

Der Grund liegt in der Vergleichbarkeit und Verfügbarkeit. Ein Screenshot aus dem Internet beweist nicht, dass:

  1. das Fahrzeug zum konkreten Unfallzeitpunkt tatsächlich verfügbar war,
  2. es für die konkrete Dauer von sieben Tagen anmietbar war,
  3. es die erforderlichen Ausstattungsmerkmale besaß.

Das Gericht stellte klar, dass pauschale Angaben wie „ab X Euro“ auf einer Webseite nicht ausreichen. Solche „Ab-Preise“ sind oft Lockangebote, die bei einer spontanen Anmietung (wie sie nach einem Unfall nötig ist) nicht realisierbar sind. Um die gerichtliche Schätzungsgrundlage (den Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer) zu erschüttern, müsste die Versicherung beweisen, dass dem Geschädigten ein konkretes, günstigeres Angebot ohne Weiteres zugänglich war. Das war hier nicht der Fall.

Die Pflicht zum Vergleich: Muss der Autofahrer Preise recherchieren?

Eng verknüpft mit der Frage der Internetpreise ist die Schadensminderungspflicht. Muss ein Unfallopfer erst drei Angebote einholen, bevor es einen Wagen mietet?

Das Gericht verneinte eine solche starre Pflicht unter Berufung auf ein Urteil des OLG Düsseldorf (Az. 1 U 74/18). Es gibt keine generelle Regel, dass ein Geschädigter eine bestimmte Anzahl von Konkurrenzangeboten einholen muss. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt von ihm nur, sich wie ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch zu verhalten. Wenn der angemietete Tarif im Rahmen dessen liegt, was der Marktspiegel (hier der Mittelwert) als üblich ausweist, hat der Geschädigte seine Pflicht erfüllt.

Die Beweislast dreht sich hier um: Es wäre an der Versicherung gewesen, darzulegen, dass sie den Geschädigten vor der Anmietung auf einen günstigeren Tarif hingewiesen hat oder dass ein solcher Tarif für jedermann offensichtlich und mühelos buchbar war. Diesen Nachweis blieb das Unternehmen schuldig.

Widersprüchliches Verhalten bei der Mietdauer

Besonders deutlich wurde das Gericht beim Streitpunkt der Mietdauer. Die Versicherung bestritt im Prozess, dass der Wagen für sieben Tage nötig war. Das Gericht wertete dies als treuwidrig und damit unbeachtlich.

Warum? Weil die Versicherung vor dem Prozess – im Rahmen der außergerichtlichen Regulierung – ihre Teilzahlung bereits auf der Basis von sieben Tagen berechnet hatte. Wer vor dem Prozess sieben Tage als gegeben hinnimmt und darauf Geld zahlt, kann nicht später im Gerichtssaal behaupten, die Dauer sei strittig, nur um die Restzahlung zu verweigern. Dieses Verhalten verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das Gericht legte daher die sieben Tage als feststehende Tatsache zugrunde.

Zusatzkosten: Vollkasko und Zweitfahrer

Auch bei den Nebenkosten folgte das Gericht dem Autofahrer. Die Kosten für eine Vollkaskoversicherung für den Mietwagen sind grundsätzlich erstattungsfähig. Wer sein eigenes Auto unverschuldet verliert, muss nicht das Risiko eingehen, bei einem Unfall mit dem Mietwagen auf hohen Kosten sitzen zu bleiben. Auch die Kosten für einen zusätzlichen Fahrer wurden als erforderlich anerkannt, da die Versicherung deren Notwendigkeit nicht substantiiert (also mit konkreten Fakten untermauert) widerlegen konnte.

Das Ergebnis der Berechnung

Das Gericht übernahm die Berechnung des Klägers vollständig.

  • Erforderlicher Gesamtbetrag: 733,66 Euro.
  • Abzüglich geleisteter Teilzahlung: 506,29 Euro.
  • Restanspruch: 227,37 Euro.

Hinweis zur Genauigkeit: Im Urteilstenor spricht das Gericht dem Kläger einen Betrag von 221,71 Euro zu, während in der Begründung rechnerisch 227,71 Euro hergeleitet werden. Solche kleinen Diskrepanzen können auf Rechenfehlern oder nicht näher erläuterten Abzügen bei Kleinstpositionen beruhen. Entscheidend für den Leser ist jedoch der Tenor: Die Versicherung muss nachzahlen.

Was bedeutet das Urteil für die Unfallregulierung?

Das Urteil des Amtsgerichts Stade ist ein wichtiges Signal für Unfallgeschädigte, die sich mit Kürzungen ihrer Mietwagenkosten konfrontiert sehen. Es bestätigt die arithmetische Mittelwert-Methode (Schwacke plus Fraunhofer geteilt durch zwei) als solide Schätzgrundlage, zumindest im Zuständigkeitsbereich des OLG Celle.

Die praktischen Auswirkungen

Für die Praxis lassen sich aus dem Urteil drei wesentliche Erkenntnisse ableiten:

  1. Sicherheit bei der Berechnung: Wer sich als Unfallopfer an dem Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer orientiert, hat gute Chancen, diese Kosten auch vor Gericht durchzusetzen. Die oft deutlich niedrigeren Pauschalen, die Versicherungen gerne ansetzen, sind nicht das Maß aller Dinge.
  2. Keine Angst vor Internet-Screenshots: Nachträglich von der Versicherung vorgelegte Internetpreise sind oft zahnlose Tiger. Solange die Versicherung nicht beweisen kann, dass dieses konkrete Billig-Angebot zum Unfallzeitpunkt für den Geschädigten real buchbar war, bleibt es bei der gerichtlichen Schätzung.
  3. Vorsicht bei der Kommunikation: Das Verhalten der Versicherung vor dem Prozess bindet sie oft im Prozess. Wenn eine Versicherung außergerichtlich bereits bestimmte Posten (wie die Mietdauer) akzeptiert hat, kann sie diese später vor Gericht kaum noch wirksam bestreiten.

Warnung vor blindem Vertrauen

Trotz des positiven Ausgangs für den Autofahrer enthält der Fall eine indirekte Warnung. Das Gericht prüfte sehr genau, ob der Kläger seiner Darlegungslast nachgekommen ist. Ein „Freibrief“ für beliebig teure Mietwagen ist das Urteil nicht. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt weiterhin. Wer nach einem Unfall einen Mietwagen braucht, sollte zwar nicht den billigsten Kleinwagen ohne Versicherung nehmen müssen, aber auch nicht blind den teuersten Tarif am Unfallort wählen („Unfallersatztarif“), wenn er deutlich über dem Marktdurchschnitt liegt.

Kosten und Vollstreckung

Da der Autofahrer den Prozess gewonnen hat, muss die Versicherung nicht nur den Restbetrag für den Mietwagen zahlen, sondern auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Dazu gehören die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten beider Seiten. Das Urteil ist zudem vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet, der Autofahrer kann sein Geld sofort einfordern, selbst wenn die Versicherung theoretisch noch Rechtsmittel einlegen könnte – was das Gericht hier jedoch faktisch ausschloss, da es die Berufung nicht zuließ. Der Streitwert wurde auf die Höhe der restlichen Mietwagenkosten festgesetzt.

Mietwagenkosten gekürzt? Setzen Sie Ihre Ansprüche konsequent durch

Nach einem unverschuldeten Unfall versuchen Versicherungen oft, die Erstattung von Mietwagenkosten durch den Verweis auf unrealistische Online-Tarife zu reduzieren. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht kennt die aktuelle Rechtsprechung zur Mittelwert-Methode und hilft Ihnen dabei, berechtigte Forderungen vollständig durchzusetzen. Lassen Sie Ihre Abrechnung professionell prüfen, um nicht auf unberechtigten Kosten sitzen zu bleiben.

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Experten Kommentar

Diese systematischen Kürzungen sind kein Zufall, sondern Teil einer kalkulierten Regulierungsstrategie der Versicherer. Das eigentliche Geschäftsmodell ist die Hoffnung auf die Trägheit der Geschädigten bei Kleinstbeträgen. Oft verlieren Betroffene wegen der vergleichsweise geringen Differenz schlicht die Lust an der rechtlichen Auseinandersetzung.

Was viele nicht wissen: Die Sachbearbeiter haben oft interne Zielvorgaben für pauschale Einsparungen bei der Mietwagenregulierung. Ohne professionellen Druck wird die Gegenseite den Restbetrag fast niemals freiwillig auszahlen. Mein Rat ist daher, konsequent zu bleiben und sich nicht von den standardisierten Ablehnungsschreiben einschüchtern zu lassen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich vor der Anmietung mehrere Vergleichsangebote für einen Ersatzwagen einholen?

Nein, eine generelle Pflicht zum Einholen mehrerer Vergleichsangebote besteht für Unfallopfer nicht. Sie müssen nicht erst stundenlang Preise recherchieren, während Sie unter Schock stehen. Solange der Tarif dem lokalen Marktdurchschnitt entspricht, handeln Sie wirtschaftlich vernünftig. Das OLG Düsseldorf bestätigt diese mietrechtliche Erleichterung für Geschädigte ausdrücklich.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot verlangt lediglich das Verhalten eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Menschen. Die Rechtsprechung nutzt oft den Mittelwert aus Schwacke- und Fraunhofer-Listen als Maßstab. Liegt Ihr Mietpreis in diesem Rahmen, ist er rechtssicher. Die Versicherung trägt die volle Beweislast für günstigere Alternativen. Sie muss beweisen, dass ein billigerer Tarif für Sie sofort zugänglich war. Ein pauschaler Verweis auf Internet-Sonderpreise reicht hierbei rechtlich nicht aus.

Unser Tipp: Fragen Sie den Vermieter explizit nach einem marktüblichen Normaltarif statt eines teuren Unfallersatztarifs. Dokumentieren Sie kurz die Eilbedürftigkeit Ihrer Anmietung direkt am Unfallort.


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Kann die Versicherung die Mietwagenkosten mit Verweis auf spätere Internetangebote kürzen?

In der Regel nein. Nachträglich erstellte Internet-Screenshots sind kein ausreichender Beweis für eine konkrete Verfügbarkeit zum Unfallzeitpunkt. Versicherer nutzen oft theoretische Angebote über 30 Euro, die in der Notsituation gar nicht buchbar waren. Ein bloßer Preis auf einem Bildschirmfoto ersetzt nicht den Nachweis der tatsächlichen Mietmöglichkeit.

Die Versicherung muss beweisen, dass das Fahrzeug für Sie konkret buchbar war. Ein Screenshot belegt lediglich einen Preis zu einem willkürlichen Abrufzeitpunkt. Oft handelt es sich um Lockangebote ohne garantierte Bereitstellung. Gerichte nutzen zur Schadensschätzung meist anerkannte Listen wie den Fraunhofer-Marktspiegel. Pauschale Verweise auf Billigtarife erschüttern diese Schätzung nicht. Die rechtliche Mechanik erfordert ein konkret zugängliches Ersatzfahrzeug. Theoretische Ersparnisse mindern Ihren realen Schaden nicht.

Unser Tipp: Fordern Sie die Versicherung schriftlich auf, die konkrete Verfügbarkeit des Angebots zum exakten Unfallzeitpunkt nachzuweisen. Akzeptieren Sie keine pauschalen Kürzungen ohne diesen Beweis.


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Darf ich Mietwagenkosten nach dem Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle abrechnen?

Ja, die Abrechnung nach dem arithmetischen Mittel aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle ist eine gerichtlich anerkannte Methode. Diese Kombination neutralisiert methodische Schwächen der Einzel-Tabellen effektiv. Viele Gerichte nutzen diesen Durchschnittswert heute bundesweit als anerkannte Schätzgrundlage gemäß Paragraf 287 ZPO.

Die Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten bereitet oft Probleme. Während die Schwacke-Liste Marktorientierung vermissen lässt, gilt Fraunhofer oft als zu niedrig angesetzt. Das Gericht nutzt das arithmetische Mittel daher als praktikable Schätzgrundlage gemäß Paragraf 287 ZPO. Durch diese Mittelung gleichen Sie Defizite beider Listen systematisch aus. Dies sichert die Schlüssigkeit Ihrer Forderung. Das OLG Celle wendet dieses Modell regelmäßig an.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Mietwagenrechnung vorab genau auf die Angemessenheit. Liegt Ihr Tagessatz im Durchschnitt von Schwacke und Fraunhofer, haben Sie rechtlich sehr gute Karten.


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Muss die Versicherung die Vollkaskokosten für den Mietwagen trotz fehlender eigener Vollkasko zahlen?

Ja, die Versicherung muss die Kosten für die Vollkaskoversicherung des Mietwagens grundsätzlich vollumfänglich erstatten. Dies gilt sogar, wenn Ihr eigenes Fahrzeug gar nicht kaskoversichert war. Es liegt keine unzulässige Besserstellung vor, da das Haftungsrisiko bei Fremdfahrzeugen deutlich höher ist.

Juristisch begründet sich dieser Anspruch aus dem Integritätsinteresse. Sie dürfen durch den Ersatzwagen keinem neuen finanziellen Risiko ausgesetzt werden. Bei einem Unfall mit einem Fremdfahrzeug drohen ohne Schutz hohe Schadensersatzforderungen des Vermieters. Diese Gefahr bestand bei Ihrem eigenen Wagen nicht. Die Vollkasko ist daher eine erforderliche Maßnahme zur Wiederherstellung der Mobilität. Die Versicherung müsste substantiiert beweisen, warum der Schutz im Einzelfall unnötig wäre.

Unser Tipp: Vereinbaren Sie im Mietvertrag unbedingt eine Haftungsreduzierung. Damit schützen Sie sich wirksam vor hohen Regressforderungen des Vermieters bei einem Unfall.


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Darf die Versicherung eine bereits akzeptierte Mietdauer im späteren Gerichtsprozess wieder bestreiten?

NEIN. Ein nachträgliches Bestreiten der bereits akzeptierten Mietdauer ist in der Regel unzulässig. Die Versicherung bindet sich durch ihr vorprozessuales Verhalten. Wer für sieben Tage Mietwagenkosten zahlt, schafft einen Vertrauenstatbestand. Ein Schwenk auf lediglich vier Tage vor Gericht verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Juristisch greift hier das Verbot widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB. Durch die vorbehaltlose Teilregulierung auf Basis einer konkreten Zeitspanne erkennt der Versicherer diesen Faktor an. Im konkreten Fall akzeptierte die Versicherung zunächst sieben Tage. Ein späterer Einwand im Prozess, nur vier Tage seien erforderlich gewesen, ist treuwidrig. Das Gericht schützt das berechtigte Vertrauen des Geschädigten auf gesetzte Fakten. Ohne neue Erkenntnisse bleibt die Versicherung an ihre ursprüngliche Einschätzung gebunden.

Unser Tipp: Prüfen Sie die Abrechnungsschreiben der Versicherung auf die genutzte Berechnungsgrundlage. Bewahren Sie Belege über geleistete Teilzahlungen für Ihren Anwalt sorgfältig auf.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Stade – Az.: 61 C 501/23 – Urteil vom 20.12.2023


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